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Kirchensteuer – Teilerlass möglich?

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

Az.: 1 K 711/01.NW

Verkündet am: 27.08.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Kirchensteuer hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2001, für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 18. September 2000 und 27. November 2000 sowie der Beschwerdeentscheidung vom 14. März 2001 verpflichtet, die Kirchensteuer für das Jahr 1998 um 568.527,– DM der Klägerin zu erlassen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 22. September 1999 aus der evangelischen Kirche ausgetretene Klägerin begehrt einen Teilerlass ihrer Kirchensteuer für das Jahr 1998.

Mit Bescheid des Finanzamtes XY vom 15. August 2000 wurde sie neben Einkommenssteuer auch zur Kirchensteuer für 1998 veranlagt. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 33.667.529,– DM, wovon 30.394.514,– DM auf Veräußerungsgewinne entfielen, wurde die Einkommenssteuer auf 13.836.136,– DM festgesetzt. Hiervon ausgehend wurde die evangelische Kirchensteuer mit 9 v.H. dieses Betrages ermittelt und auf 1.245.252,24 DM festgesetzt.

Auf ihren Antrag vom 28. August 2000, die auf Veräußerungsgewinne entfallende Kirchensteuer um 50 v.H. zu ermäßigen, teilte ihr der Landeskirchenrat der Beklagten mit Bescheid vom 18. September 2000 mit, die Voraussetzungen für eine Ermäßigung im Billigkeitswege seien deshalb nicht gegeben, weil sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Mitglied der evangelischen Kirche sei. Sie halte es zwar wie die überwiegende Zahl der Landeskirchen für geboten, die Kirchensteuerbelastung nicht durchgehend am staatlichen Steuertarif auszurichten, sondern auf 4 % des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen und außerdem die Kirchensteuer, die auf einen Veräußerungsgewinn entfalle, bis zu 50 v.H. zu ermäßigen. Die kirchenspezifische Begründung für diese Begrenzung sei darin zu sehen, dass es der Festigung der Beziehungen zwischen dem Kirchenmitglied einerseits und einer Kirchengemeinde und Landeskirche andererseits diene, wenn der Kirchensteuerbelastung engere Grenzen gezogen seien, als es nach staatlichem Recht bei der Einkommenssteuer der Fall sei. Daraus ergebe sich aber zwangsläufig, dass dieses Ziel nur bei Kirchenmitgliedern erreicht werden könne, da nur bei ihnen die Beziehungen gestärkt werden könnten, sodass auch nur bei ihnen eine Ermäßigung als Billigkeitsmaßnahme in Betracht komme. Da die Ermäßigung eine Billigkeitsmaßnahme sei, die ihrer inneren Begründung nach ihre Wirkung für die Zukunft entfalten solle, sei es auch unerheblich, dass sich die Anträge von Ausgetreten notwendig auf einen Zeitraum bezögen, in dem diese noch Kirchenmitglied gewesen seien.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2000 und machte geltend, der Ausschluss von aus der Kirche ausgetretenen Kirchensteuerpflichtigen hinsichtlich einer Ermäßigung der Kirchensteuer benachteilige diese in unzulässiger Weise gegenüber anderen kirchensteuerpflichtigen Gemeindemitgliedern. Dies verstoße sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz als auch gegen die in Artikel 4 Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit, wie auch das Finanzgericht Köln in einem vergleichbaren Fall entschieden habe. Zugleich erweiterte sie ihren Ermäßigungsantrag um die Kappung der auf die laufenden Einkünfte entfallenden Kirchensteuer auf 4 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

Mit Bescheid vom 27. November 2000 lehnte der Landeskirchenrat der Beklagten die beantragte Ermäßigung unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom 18. September 2000 ab.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Januar 2001 mit, dass bei ihr für Anträge auf Kirchensteuerermäßigung keine Erlassrichtlinien bestünden. Es gälten unter anderem folgende Grundsätze: Bei der sog. Kirchensteuerkappung werde die Kirchensteuerbelastung auf 4 v.H. des zu versteuernden Einkommens begrenzt, bei der Versteuerung von Veräußerungsgewinnen die hierauf entfallende Kirchensteuer bis auf 50 v.H. ermäßigt.

Die von der Klägerin am 06. Dezember 2000 eingelegte Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdeentscheidung vom 14. März 2001 mit der Begründung zurück, dass sich eine Billigkeitsmaßnahme gegenüber einem Kirchenmitglied in aller Regel qualitativ unterscheide von einer solchen gegenüber einer Person, die sich von der Kirche getrennt habe. Gleiche Sachverhalte, die gleich zu behandeln seien, lägen daher nicht vor.

Am 30. März 2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft.

Sie beantragt, unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 18. September 2000 und vom 27. November 2000 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 14. März 2001 die Beklagte zu verpflichten, die Kirchensteuer für das Jahr 1998 in Höhe von 568.527,– DM zu erlassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Beschwerdeentscheidung und teilt ergänzend bezüglich ihres Vorgehens bei Billigkeitsmaßnahmen mit, dass sie auf Antrag die Kirchensteuer, welche auf einen Veräußerungsgewinn entfalle, auf bis zu 50 v.H. ermäßige Zusätzlich könne auf Antrag die Kirchensteuer auf die anderen Einkünfte auf 4 v.H. des zu versteuernden Einkommens gekappt werden. Diese Möglichkeit bestehe nicht nur alternativ, es sei vielmehr beides nebeneinander möglich, dies allerdings nur gegenüber Kirchenmitgliedern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegte Behördenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage, für die nach § 13 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz – KiStG – der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erlass ihrer Kirchensteuer für 1998 in der beantragten Höhe. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 18. September 2000 und 27. November 2000 sowie die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung sind wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KiStG i.V.m. § 14 Kirchensteuerordnung -der Beklagten – KiStO – haben die Kirchenbehörden – hier der Landeskirchenrat der evangelischen Kirche der Pfalz – die Befugnis, Kirchensteuern zu erlassen und zustunden. Die Kappung der Kirchensteuer durch deren teilweisen Erlass ist eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 227 Abgabenordnung – AO -, mit der in Abweichung von der regelmäßig festzusetzenden Kirchensteuer in Höhe von 9 v.H. der Einkommenssteuer eine niedrigere Kirchensteuer angesetzt wird. Gleiches gilt für die Ermäßigung der Kirchensteuer, die auf Veräußerungsgewinne entfällt.

Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Soweit die Kirchenbehörde danach ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, hat sich die gerichtliche Überprüfung zwar grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO). Allerdings besteht zwischen dem Begriff „unbillig“ und der Rechtsfolge „können“ eine unlösbare Verbindung dergestalt, dass der Begriff „unbillig“ in den Ermessensbereich hinein ragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt, woraus eine weitgehende Nachprüfbarkeit des Ermessens resultiert (GmSOBG BSt Bl. 72, 603).

Hat indes die Behörde – wie die Beklagte – in Ausübung dieses Ermessens eine ständige Praxis entwickelt, so hat sie ihre Ermessensausübung insoweit gebunden, als ein Abweichen von der Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen ohne sachliche Gründe den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 114 Rd-Nr. 41 mit weiteren Nachweisen). In diesen Fällen hat das Gericht zu prüfen, ob sich die Behörde an ihre ständige Verwaltungspraxis gehalten hat und ob die Verwaltungspraxis selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entspricht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.). Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte die Beklagte den begehrten Teilerlass der Kirchensteuer nicht ablehnen dürfen.

Nach ihren eigenen Angaben – in den Schreiben vom 15. Januar und 21. August 2001 – beachtet sie bei Billigkeitsmaßnahmem für Kirchensteuerermäßigungen folgende Grundsätze: Auf Antrag ermäßigt sie die Kirchensteuer, welche auf einen Veräußerungsgewinn entfällt, auf bis zu 50 v.H. und kappt zusätzlich auf entsprechenden Antrag die Kirchensteuer auf die anderen Einkünfte auf 4 v.H. des zu versteuernden Einkommens, wenn die hierfür relevanten Größenordnungen – wie im vorliegenden Fall – erreicht sind. Zu den Voraussetzungen dieser Billigkeitsmaßnahme – die im Übrigen von der Beklagten als erfüllt angesehen werden – soll auch gehören, dass der Antragsteller Kirchenmitglied ist. Ein Teilerlass der Kirchensteuer, gleich für welches Jahr, soll hingegen – wie in den ablehnenden Entscheidungen der Beklagten ausgeführt – nach dem Kirchenaustritt eines Antragstellers ausgeschlossen sein.

Dieser Ausschluss ist jedoch rechtswidrig, weil er in unzulässiger Weise aus der Kirche ausgetretene Kirchensteuerpflichtige gegenüber anderen kirchensteuerpflichtigen Kirchenmitgliedern benachteiligt. Die Beklagte ist unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 GG verpflichtet, bei Vorliegen des gleichen Steuertatbestandes die Steuerpflichtigen ihres Erhebungsgebietes gleich zu behandeln. Gegen diesen Gleichheitsgrundsatz verstößt es, wenn die Beklagte die nach ihrer eigenen Verwaltungspraxis hier zu gewährende maximale Kappung bzw. Ermäßigung bei Veräußerungsgewinnen denjenigen Kirchensteuerpflichtigen verweigert, die zwar aus der Kirche zwischenzeitlich ausgetreten sind, aber gleichwohl für die Zeit ihrer Kirchenmitgliedschaft zur Kirchensteuer herangezogen werden (ebenso Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. April 2000 – 11 K 1375/95 -).

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Bei der Begrenzung der Kirchensteuer im Wege der Kappung auf eine Besteuerung in Höhe von 4 v.H. des steuerpflichtigen Einkommens – an Stelle einer Besteuerung mit 9 v.H. der Einkommenssteuer – handelt es sich um einen Teilerlass aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit, die darin besteht, dass bei hohem Einkommen in Folge der Progression bei der Einkommenssteuer zugleich auch die von der Maßstabssteuer abhängige Kirchensteuer progressiv steigt und damit der Kirchensteuerpflichtige einer überproportionalen Kirchensteuerbelastung unterliegt. Wird in diesem Umstand eine sachliche Unbilligkeit gesehen, so trifft diese alle Bezieher höherer Einkommen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie nach Ablauf des Steuerjahres Gemeindemitglieder sind oder in Folge ihres Kirchenaustritts die Gemeindemitgliedschaft aufgegeben haben. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, dass es für den Erlass auf den Fortbestand der Kirchenmitgliedschaft ankäme, könnten letztlich Zufälligkeiten in der Zeitfolge der Bearbeitung über die Gewährung eines Billigkeitserlasses entscheiden, was mit dem Grundsatz einer gleichmäßigen Besteuerung der Steuerpflichtigen nicht vereinbar ist. Es kann somit nicht darauf ankommen, ob die der Kirchensteuerveranlagung zugrunde liegende Einkommenssteuerfestsetzung und die Antragstellung zeitnah durchgeführt und vor der Kenntnis des kirchlichen Austritts ein Erlass der Kirchensteuer gewährt wird. Die Rechtswidrigkeit der Ausgrenzung der zwischenzeitlich aus der Kirche ausgetretenen Kirchensteuerpflichtigen von der Kappung zeigt sich auch darin, dass spätere Änderungsbescheide, etwa nach einer Betriebsprüfung, nicht einer Kappung zugänglich sein sollen, obwohl die von der Beklagten eingestandene Unbilligkeit letzlich fortbesteht und der Sache nach unverändert bleibt. Ebenso wie die Beklagte Steuernachforderungen gegenüber den aus der Kirche ausgetretenen Kirchensteuerpflichtigen durchsetzt, muss sie im Gegenzug auch zulassen, dass aus der Kirche Ausgetretene den von ihr aus Billigkeitsgründen gewährten Teilerlass in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die Ermäßigung der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Kirchensteuer. Daraus wird deutlich, dass in der von der Beklagten in ihrer ständigen Praxis vorgenommenen Ausgrenzung letzlich ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt, denn es werden im Wesentlichen steuerrechtlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach Angaben der Beklagten diese Billigkeitsmaßnahmen – Kappung bzw. Ermäßigung bei Veräußerungsgewinnen = der Festigung der Beziehungen zwischen dem Kirchenmitglied einerseits und seiner Kirchengemeinde, und Landeskirche andererseits dienen. Diese Motivation, die Beziehung zur Kirche zu festigen und damit überproportional belastete Kirchenmitglieder von einem Kirchenaustritt abzuhalten, kann nicht für einen Steuererlass maßgebend sein oder zur Abgrenzung von Fällen sachlicher Unbilligkeit dienen. Ob eine sachliche Unbilligkeit vorliegt, kann nämlich nur nach Gesichtspunkten beurteilt werden, die sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck der Steuergesetze in Bezug auf den Steuertatbestand und den Veranlagungszeitraum selbst ergeben. Billigkeitserwägungen und weitergehende kirchenpolitische Zweckmäßigkeitgründe liegen auf verschiedenen Ebenen. Einen Teilerlass nur dem in der Kirche verbliebenen Steuerpflichtigen zu gewähren, liefe auf die ungerechtfertigte Bevorzugung durch eine „Verbleibens- oder Treuprämie“ hinaus, durch die letzlich „Wohlverhalten“ des in der Kirche verbliebenen Kirchensteuerpflichtigen honoriert würde (vgl. zum Ganzen nochmals FG Köln, a.a.O.).

Im Übrigen ist der Ausschluss von zwischenzeitlich aus der Kirche ausgetretenen Antragstellern auch im Hinblick auf die in Artikel 4 GG garantierte Religionsfreiheit nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken, da er geeignet ist, den Kirchenaustrittswilligen zu einer zeitlich verzögerten Austrittserklärung zu veranlassen. Ob darin eine Verletzung der Freiheit des religiösen Bekenntnisses i.S.v. Artikel 4 Abs. 1 GG zu sehen ist (so FG Köln, a.a.O.) kann hier indes offen bleiben, da der von der Beklagten in ihrer ständigen Praxis vorgenommene Ausschluss von zwischenzeitlich aus der Kirche ausgetretenen Antragstellern bereits aus den genannten-Gründen ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist.

Da demnach die Verwaltungspraxis der Beklagten einer sachgerechten Ermessensausübung nicht entspricht und sonstige Versagensgründe nicht vorliegen reduziert sich das Ermessen der Beklagten zur Durchführung der von der Klägerin beantragten Kappung sowie Ermäßigung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Kirchensteuer auf Null mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kirchensteuer 1998 in der beantragten Höhe zu erlassen. Dass sich im Fall der Klägerin der von ihr begehrte Betrag von 568.527,– DM für das Jahr 1998 ergibt, ist auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden; er entspricht im Übrigen auch der von ihr selbst vorgenommenen Berechnung in der von ihr vorgelegten Verwaltungsakte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf y 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 568.527,– DM festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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