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Kirchgeld –
Verfassungsmäßigkeit
BFH
Az: I R 44/05
Urteil vom
21.12.2005
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen
Kirchgelds.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2001 Mitglied
der evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Eheleute
wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, die Klägerin mit Einkünften in
Höhe von 1 360 DM, der Ehemann mit Einkünften in Höhe von 170 905 DM. Auf der
Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 152 219 DM und unter
Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in Höhe von 6 912 DM wurde gegen die
Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe
von 780 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs und
einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die
Einspruchsentscheidung und den Bescheid über evangelische Kirchensteuer 2001
aufzuheben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (der Evangelische Stadtkirchenverband
--Beklagter--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§
126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene
Kirchensteuerbescheid ist rechtmäßig.
1. a) Gemäß § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land
Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1975 --KiStG NW--
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen --GVBl NW-- 1975,
438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GVBl NW 2001, 103),
erheben die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche im Land
Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern aufgrund eigener Steuerordnungen.
Kirchensteuerpflichtig sind nach § 3 Abs. 1 KiStG NW alle Angehörigen der
Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO 1977) im Land
Nordrhein-Westfalen haben. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht
kirchensteuerpflichtig ist, können Kirchensteuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG
NW als besonderes Kirchgeld erhoben werden; diese Regelung ist durch das
genannte Änderungsgesetz vom 6. März 2001 geschaffen worden. Gemäß § 16 Abs. 1
KiStG NW bedürfen Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse der staatlichen
Anerkennung.
b) Auf der Grundlage von § 1 KiStG NW haben die evangelischen Kirchen in
Nordrhein-Westfalen (Rheinland/Westfalen/Lippische Landeskirche) eine
Kirchensteuerordnung (KiStO NW) erlassen, die zum 1. Januar 2001 in Kraft
getreten ist. Auch diese bestimmt, dass die Kirchensteuer bei
kirchensteuerpflichtigen Gemeindegliedern, deren Ehegatte nicht
kirchensteuerpflichtig ist, als besonderes Kirchgeld erhoben werden kann (§ 6
Abs. 1 Nr. 5 KiStO NW). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen
der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 Satz 1 und
2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergibt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW). Das
besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden
Steuertabelle erhoben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KiStO NW). Staffelung und
Bemessungsgrundlage werden durch einen Kirchensteuerbeschluss festgelegt (§ 11
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 KiStO NW).
c) Der für das Streitjahr 2001 maßgebliche Kirchensteuerbeschluss vom 13.
Dezember 2000 ist am 3. August 2001 staatlich genehmigt und am 22. Oktober 2001
im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden (vgl. auch BStBl I 2001, 625).
Ausgehend von einer in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage legt dieser
Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2001 ein sich progressiv erhöhendes
Kirchgeld von 180 DM bis höchstens 7 200 DM fest. Bei Einkommen unter 60 000 DM
fällt kein besonderes Kirchgeld an, bei Einkommen zwischen 60 000 DM und 74 999
DM ein Kirchgeld in Höhe von 180 DM. Der Höchstsatz gilt für Einkommen von 600
000 DM und mehr. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW. Aufgrund dieser Anknüpfung wird das besondere
Kirchgeld nur dann erhoben, wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen
veranlagt werden (§§ 26, 26b EStG, vgl. auch Finanzministerium --FinMin-- NRW
vom 8. August 2001, Steuer-Eildienst --StEd-- 2001, 573).
d) Ausgehend von diesen Bestimmungen hat der Beklagte gegen die Klägerin
zutreffend ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 780 DM festgesetzt.
2. Die genannten Bestimmungen sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch gegen das aus
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot. Ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich --entgegen der Auffassung der
Klägerin-- insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen
Vollzugsdefizits. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt der erkennende
Senat auf sein Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 (BFHE 211, 90) Bezug.
3. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin gerügte Versagung rechtlichen
Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) bleibt die Revision ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage,
ob diese Rüge ordnungsgemäß erhoben worden ist (vgl. Beschluss des erkennenden
Senats vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, 605; Gräber/ Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 14), war der Hinweis des
Finanzgerichts (FG) auf die Anzahl der Fälle, die von einem strukturellen
Vollzugsdefizit betroffen sein dürften, nicht entscheidungserheblich. Denn die
Nichterfassung bestimmter Fälle wird unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen
Typisierung und Vereinfachung des Erhebungsverfahrens für verfassungsrechtlich
unbedenklich gehalten (vgl. dazu auch das genannte Urteil des erkennenden Senats
in BFH/NV 2006, 451); lediglich ergänzend wird auf den angenommenen (geringen)
Umfang des Vollzugsdefizits verwiesen.
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