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Kirchgeld – Verfassungsmäßigkeit 


BFH

Az: I R 44/05

Urteil vom 21.12.2005



Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2001 Mitglied der evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, die Klägerin mit Einkünften in Höhe von 1 360 DM, der Ehemann mit Einkünften in Höhe von 170 905 DM. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 152 219 DM und unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in Höhe von 6 912 DM wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 780 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Bescheid über evangelische Kirchensteuer 2001 aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (der Evangelische Stadtkirchenverband --Beklagter--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Kirchensteuerbescheid ist rechtmäßig.

1. a) Gemäß § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1975 --KiStG NW-- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen --GVBl NW-- 1975, 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GVBl NW 2001, 103), erheben die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern aufgrund eigener Steuerordnungen. Kirchensteuerpflichtig sind nach § 3 Abs. 1 KiStG NW alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO 1977) im Land Nordrhein-Westfalen haben. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können Kirchensteuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW als besonderes Kirchgeld erhoben werden; diese Regelung ist durch das genannte Änderungsgesetz vom 6. März 2001 geschaffen worden. Gemäß § 16 Abs. 1 KiStG NW bedürfen Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse der staatlichen Anerkennung.

b) Auf der Grundlage von § 1 KiStG NW haben die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen (Rheinland/Westfalen/Lippische Landeskirche) eine Kirchensteuerordnung (KiStO NW) erlassen, die zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Auch diese bestimmt, dass die Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Gemeindegliedern, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, als besonderes Kirchgeld erhoben werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 KiStO NW). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergibt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW). Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KiStO NW). Staffelung und Bemessungsgrundlage werden durch einen Kirchensteuerbeschluss festgelegt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 KiStO NW).

c) Der für das Streitjahr 2001 maßgebliche Kirchensteuerbeschluss vom 13. Dezember 2000 ist am 3. August 2001 staatlich genehmigt und am 22. Oktober 2001 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden (vgl. auch BStBl I 2001, 625). Ausgehend von einer in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage legt dieser Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2001 ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld von 180 DM bis höchstens 7 200 DM fest. Bei Einkommen unter 60 000 DM fällt kein besonderes Kirchgeld an, bei Einkommen zwischen 60 000 DM und 74 999 DM ein Kirchgeld in Höhe von 180 DM. Der Höchstsatz gilt für Einkommen von 600 000 DM und mehr. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW. Aufgrund dieser Anknüpfung wird das besondere Kirchgeld nur dann erhoben, wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden (§§ 26, 26b EStG, vgl. auch Finanzministerium --FinMin-- NRW vom 8. August 2001, Steuer-Eildienst --StEd-- 2001, 573).

d) Ausgehend von diesen Bestimmungen hat der Beklagte gegen die Klägerin zutreffend ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 780 DM festgesetzt.

2. Die genannten Bestimmungen sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich --entgegen der Auffassung der Klägerin-- insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf sein Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 (BFHE 211, 90) Bezug.

3. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin gerügte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) bleibt die Revision ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob diese Rüge ordnungsgemäß erhoben worden ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, 605; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 14), war der Hinweis des Finanzgerichts (FG) auf die Anzahl der Fälle, die von einem strukturellen Vollzugsdefizit betroffen sein dürften, nicht entscheidungserheblich. Denn die Nichterfassung bestimmter Fälle wird unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung und Vereinfachung des Erhebungsverfahrens für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. dazu auch das genannte Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 2006, 451); lediglich ergänzend wird auf den angenommenen (geringen) Umfang des Vollzugsdefizits verwiesen.


 

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