Klageort –
Arbeitgebersitz im EU-Ausland
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 14 Sa
1312/07
Urteil vom
17.03.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 - 10 Ca 2254/05 -
aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
der Berufung - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger
Kündigungen vom 07.03.2005 und 27.05.2005 sowie um Vergütungsansprüche der
Klägerin von März bis Oktober 2005.
Die 55 Jahre alte Klägerin kroatischer Staatsangehörigkeit ist seit dem
02.11.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die
Beklagte ist eine Aktiengesellschaft kroatischen Rechts mit Sitz in A., die aus
dem Unternehmen "N. A. Arbeitsorganisation W." hervorgegangen ist. Die
Anstellung der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgte nach
damaligem kroatischen Recht aufgrund eines Arbeitsverhältnisbeschlusses der
"Kommission für Arbeitsverhältnisse" vom 04.11.1987 für die Verwaltung in A. auf
unbestimmte Zeit. Mit Beschluss der Generaldirektion der Rechtsvorgängerin vom
11.11.1991 wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 15.10.1991 als
Sekretärin/Übersetzerin in die Zweigstelle E. entsandt. Die Parteien schlossen
dann "auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes der Republik Kroatien" unter dem
30.03.1996 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der Klägerin wurde darin ein
Arbeitsplatz als Übersetzerin im Büro E. zugewiesen. Art. 15 des Vertrages sieht
vor, dass im Falle eines Rechtsstreites zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
die tatsächliche örtliche Zuständigkeit des Gerichtes in A. gegeben ist. Wegen
der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf Bl. 99 ff. verwiesen.
Die Beklagte betreute von ihrer Zweigstelle in E. aus Baustellen in Deutschland,
auf denen kroatische Arbeitnehmer im Rahmen staatlich vereinbarter Kontingente
beschäftigt wurden. Bei den Verwaltungsangestellten der Zweigstelle handelte es
sich ebenfalls um kroatische Staatsangehörige, die sämtlich von der Zentrale in
A. eingestellt worden waren. Der Zweigstellenleiter K. war zugleich
Aufsichtsratsmitglied der Beklagten. Für die Zweigstelle der Beklagten war in E.
ein Bankkonto errichtet, über das u.a. die Gehaltszahlungen abgewickelt wurden.
Mitarbeiter der Zweigstelle akquirierten nicht nur Aufträge deutscher Kunden,
sondern schlossen auch die entsprechenden Verträge ab, wobei unter Umständen
eine Absprache mit dem Stammhaus erfolgte. Im E. Büro, das dem Besucherverkehr
geöffnet war, wurden die Aufträge buchhalterisch abgewickelt. Von hier aus
wurden für die Arbeitnehmer auch die Verpflichtungen gegenüber den deutschen
Steuerbehörden und der Sozialversicherung wahrgenommen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die von der Klägerin erhobene Feststellungs-
und Zahlungsklage durch Urteil vom 23.05.2007, auf das im Einzelnen verwiesen
wird, mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Mit der
dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches
Begehren weiter.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet. Das Rechtsmittel
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Arbeitsgericht. Die Klage ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz
zulässig. Die internationale Zuständigkeit ist gegeben.
I. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Düsseldorf
folgt aus Art. 19 Nr. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom
22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die am 01.03.2002
in Kraft getreten ist (EuGVVO).
1. Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedsstaats,
in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Für juristische Personen
befindet sich der Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmung an dem Ort, an dem sich
ihr satzungsgemäßer Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Da sich der satzungsgemäße Sitz und die
Hauptverwaltung der Beklagten in A. befinden, ergibt sich unmittelbar aus Art.
19 Nr. 1 EuGVVO die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf
nicht. Kroatien ist (noch) nicht Mitglied der Europäischen Union. Damit ist
entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Prüfung nach den gegenüber der ZPO
vorrangigen Bestimmungen der EuGVVO allerdings nicht zu Ende. Ergänzend ist Art.
18 Abs. 2 EuGVVO zu beachten: Hat ein Arbeitgeber, mit dem ein Arbeitsvertrag
geschlossen wurde, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats keinen Wohnsitz,
besitzt er aber in einem Mitgliedsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder
sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so
behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates
hätte. Der europäische Gesetzgeber hat auf diese Weise den Schutz des
Arbeitnehmers entsprechend den Vorschriften für Verbraucher und
Versicherungsnehmer erweitert. Seine Rechtsverfolgung in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten soll erleichtert werden. Indem Art. 18 Abs. 2 EuGVVO für Klagen
eines Arbeitnehmers einen Sitz des Arbeitgebers in einem Mitgliedsstaat
fingiert, wird entgegen der Regel des Art. 4 EuGVVO der prozessuale Schutz auch
gegenüber Arbeitgebern in Drittstaaten ausgedehnt, die sich durch eine
Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf dessen
Arbeitsmarkt präsentieren und wirtschaftlich tätig sind (vgl. Kropholler,
Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art 18. Rn. 5; Rauscher/Mankowski,
Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 18 Brüssel I-VO Rn. 10 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege,
ZPO, 28. Aufl., Anh. Art. 18 EuGVVO Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh. I
Art. 18 EuGVVO Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Anh.
Art. 18 EuGVVO Rn. 3; KR-Weigand, 8. Aufl., IPR Rn. 137; Müller, Die
internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte und das auf den
Arbeitsvertrag anwendbare Recht, Diss. 2004, S. 58 ff; Däubler, NZA 2003, 1297
f.).
2. Die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 EuGVVO sind nach dem unstreitigen
Parteivorbringen erfüllt.
a) Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung in E. eine Niederlassung
im Sinne der Vorschrift.
aa) Der Begriff der Niederlassung ist nach der Rechtsprechung des EuGH autonom
auszulegen. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die wesentlich dadurch
gekennzeichnet ist, dass sie der Aufsicht und Leitung eines Stammhauses
unterliegt (EuGH, Urteil vom 06.10.1976 - Rs 14/76 - "De Bloos/Bouyer", NJW
1977, 490 f. ). Der EuGH spricht von einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit,
der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung
hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten
betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein
Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich
nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem
Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle
ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Rs. 33/78 - "Somafer/Saar-Ferngas", RIW
1979, 56 ff.).
bb) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht zweifelhaft sein, dass die
Zweigstelle der Beklagten in der K. straße in E. eine "Niederlassung"
darstellte. Es gab eine personell und sachlich voll ausgestattete
Büroorganisation, die mit eigener Leitung die Interessen der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgängerin auf dem deutschen Markt wahrnahm. Es handelte sich nicht
um eine einfache Repräsentanz ohne geschäftliche Befugnisse nach außen. Vielmehr
wurden die Aufträge, die in Deutschland akquiriert wurden, von Mitarbeitern der
Beklagten in E. - ggf. nach Absprache mit der Zentrale in A. - gegenüber dem
jeweiligen Vertragspartner unterzeichnet. Die Kunden brauchten sich damit nicht
an das Stammhaus zu wenden, um Geschäfte mit der Beklagten abzuschließen. Dies
kennzeichnet gerade eine "Niederlassung" im Sinne der EuGVVO.
b) Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutz- und Zahlungsklage betrifft
auch eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Niederlassung. Sie hat schon deshalb
den notwendigen unmittelbaren Bezug zum Betrieb der Zweigstelle der Beklagten in
E., da die Klägerin dort über viele Jahre dauerhaft beschäftigt war und überdies
ihre Weisungen zur Ausführung der Arbeit von dort erhalten hatte (vgl. zu diesen
Kriterien: Däubler, a.a.O., S. 1298; MünchKommentar ZPO/Aktualisierungsbd.-Gottwald,
Art. 18 EuGVVO Rn. 4, Müller, a.a.O., S. 59 f.).
c) Der Annahme der internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf
gemäß Art. 19 Nr. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO steht die
Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien in Art. 15 des Arbeitsvertrags vom
30.03.1996 nicht entgegen. Dabei kann mit der Vorinstanz unterstellt werden,
dass die Parteien damit die ausschließliche Zuständigkeit eines kroatischen
Gerichts vereinbart hatten. Eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung hat gemäß
Art. 23 Abs. 5 EuGVVO keine rechtliche Wirkung, da sie Art. 21 EuGVVO
zuwiderläuft. Nach Art. 21 kann von Art. 18 ff. EuGVVO nur abgewichen werden,
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit geschlossen wird oder
wenn sie dem Arbeitnehmer zusätzliche Gerichtsstände über die nach der
Verordnung bestehenden gerichtlichen Zuständigkeiten hinaus gewährt und damit
seine Klagemöglichkeiten noch erweitert (zum Letzteren: Müller, a.a.O., S. 90
m.w.N.).
d) Unerheblich ist, dass die Zweigstelle der Beklagten in E. im Laufe des
Rechtsstreits aufgelöst wurde. Auch für die internationale Zuständigkeit gilt
der Grundsatz der perpetuatio fori, d.h. eine gerichtliche Zuständigkeit wird
durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (§ 261 Abs. 3
Nr. 2 ZPO).
II. Die internationale Zuständigkeit wäre im Streitfall - unabhängig von den
vorstehenden Ausführungen - im Übrigen gemäß § 39 ZPO, der hier entsprechend
anwendbar ist, gegeben. Denn die Beklagte hat vor der Berufungskammer durch
Erklärung zu Protokoll auf die Rüge der Unzuständigkeit verzichtet und damit
ausdrücklich in die Verhandlung und Entscheidung der Sache durch ein deutsches
Arbeitsgericht eingewilligt. Die internationale Zuständigkeit kann auf diese
Weise auch noch im Rechtsmittelverfahren begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom
13.07.1987, NJW 1987, 3081).
III. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Das
Arbeitsgericht Düsseldorf ist sowohl als Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21
ZPO) als auch als Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) örtlich
zuständig.
IV. Der Rechtsstreit ist gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf Antrag der Parteien
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des
ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
1. Das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG steht nicht entgegen, da es nicht
um einen Mangel im Verfahren des Arbeitsgerichts im Sinne dieser Vorschrift geht
(vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 68 Rn. 10
m.w.N.).
2. Eine Zurückverweisung erscheint von der Sache her geboten. Denn im Streitfall
ist in materieller Hinsicht vor der Behandlung der eigentlichen Streitfragen
zunächst zu prüfen, ob kroatisches oder deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung
kommt. Dass in einem Vorprozess der Parteien deutsches Arbeitsrecht angewendet
wurde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Eine
Bindungswirkung besteht nicht. Den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, zu
der Ausgangsfrage und den sich daran anschließenden tatsächlichen und
rechtlichen Problemen Stellung zu nehmen. Das Interesse an einer schnelleren
Erledigung durch ein Sachurteil der Berufungskammer tritt auch unter
Berücksichtigung des für das arbeitsgerichtliche Verfahren allgemein und für
Kündigungsschutzstreitigkeiten im Besonderen geltenden
Beschleunigungsgrundsatzes gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz zurück
(vgl. zur Abwägung: BGH, Urteil vom 15.03.2000, NJW 2000, 2024 f.). Die Parteien
haben die Zurückverweisung im Übrigen übereinstimmend beantragt, was ebenfalls
für diese Vorgehensweise spricht.
B. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Arbeitsgericht zu
entscheiden. Eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72
Abs. 2 ArbGG ist schon wegen des Verzichts der Beklagten auf die Rüge der
internationalen Zuständigkeit nicht veranlasst.