Klageort bei
Geltendmachung von Versicherungsansprüchen
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 W 20/09
Beschluss vom
21.04.2009
Gründe:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Rentenversicherung mit der Beklagten
geltend.
Nach Fälligkeit einer Lebensversicherung Ende 1999 verhandelten die Parteien
über den Abschluss einer Rentenversicherung. Für die Beklagte war dabei deren
Geschäftsstellenleiter Herr A beteiligt. An diesen wurden die Leistungen aus der
Lebensversicherung (39.773,40 EUR) ausgezahlt, von ihm erhielt die Klägerin
zwischen März 2002 und Dezember 2007 monatlich 297,88 EUR. Danach stellte sich
heraus, dass Herr A die Lebensversicherungs-Leistungen nicht an die Beklagte
weitergeleitet hatte. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen Feststellung, dass
mit der Beklagten ein Rentenversicherungsvertrag besteht. Ihren Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht mit Beschluss vom
10.03.2009, der Klägerin am 13.03.2009 zugestellt, mangels Erfolgsaussicht
abgelehnt. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil ein Angebot der
Beklagten auf Abschluss des behaupteten Rentenversicherungsvertrags nicht
vorgetragen sei, die Prämie in Form der Lebensversicherungsleistung nicht an die
Beklagte geleistet worden sei und die Beklagte für Unterschlagungen des Herrn A
nicht einzustehen habe.
Hiergegen richtet sich die am 19.03.2009 eingegangene sofortige Beschwerde der
Klägerin, die weiterhin Prozesskostenhilfe begehrt.
Diese Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO). Es hat auch in der Sache
Erfolg. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht deswegen
zurückgewiesen werden, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. ergibt
sich aus § 215 VVG in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung.
Örtlich zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz und in
Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 48 Abs. 1 VVG
a.F. ist auf nach dem 1.1.2008 erhobene Klagen 2008 aus dem Versicherungsvertrag
nicht mehr anwendbar. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus Art. 1 EGVVG
2008. Sowohl dessen Wortlaut als auch seine rechtssystematische Einordnung sowie
sein Sinn und Zweck machen deutlich, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit der
neuen Vorschriften des VVG hier nicht gilt (OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337;
Schneider, VersR 2008, 859). Seinem Wortlaut nach ist Art. 1 EGVVG "auf
Versicherungsverhältnisse" beschränkt und erfasst Prozessrechtsverhältnisse
nicht. Inhaltlich handelt es sich um einen besonderen Gerichtsstand, mithin eine
prozessrechtliche Regelung, die (ohne ausdrücklich abweichende Regelung) nach
den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts sogar bereits anhängige
Verfahren erfasst. Dass Art. 1 EGVVG neues und altes Recht nebeneinander gelten
lassen wollte, macht sein Abs. 2 deutlich. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen
Geltung des neuen Rechts ab dem 1.1.2008 ist bezüglich der Gerichtszuständigkeit
weder aus Gründen des Vertrauens- oder Bestandsschutzes noch zur Gewährung eines
Anpassungszeitraums für Versicherer erforderlich. Die in der Rechtslehre und der
Rechtsprechung vertretene gegenteilige Auffassung (Schwintowski/Brömmelmeyer,
Kommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2008, § 215 Rdn. 16; OLG Stuttgart,
VersR 2009, 246), die die Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG auch auf §
215 VVG anwendet, kann sich demgegenüber auf überzeugende Argumente nicht
stützten.
Die Klage hat auch in der Sache Aussicht auf Erfolg. Nach dem gegenwärtigen
Sach- und Streitstand sind Ansprüche der Klägerin aus einem Verschulden bei
Vertragsschluss nicht ausgeschlossen.
Ob die Klägerin das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines
Rentenversicherungsvertrags vorgelegt hat bzw. ob dieses in dem Schreiben vom
16.12.1999 zu sehen ist, kann dahin stehen. Soweit die Klägerin vorträgt, einen
entsprechenden Vertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben, ist ihr Vortrag
schlüssig. Inwieweit es zur Substantiierung oder zum Beweis ihrer Behauptung der
Vorlage eines konkreten schriftlichen Angebots bedarf, kann nur der weitere
Verlauf des Rechtsstreits ergeben, der von der Einlassung der Beklagten,
Hinweisen des Gerichts und der Reaktion der Parteien hierauf abhängig ist.
Wenn der Geschäftstellenleiter der Beklagten, Herr A, die der Klägerin
zustehenden Leistungen aus der Lebensversicherung unterschlagen und abredewidrig
nicht an die Beklagte weitergeleitet hat, so muss letztere dafür über §§ 280 I,
278 BGB einstehen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert eine
Anwendbarkeit des § 278 BGB nicht daran, dass die Entgegennahme der Prämie nicht
im vertraglichen Aufgabenbereich des Herrn A lag. Schuldhafte Handlungen eines
Erfüllungsgehilfen stehen in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den ihm
vom Schuldner zugewiesenen Aufgaben nicht nur dann, wenn sie sich auf die
zugewiesenen Aufgaben selbst beziehen. Es genügt, dass die Handlung in den
allgemeinen Umkreis des Aufgabenkreises fällt. Hiervon ist vorliegend
auszugehen. Wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, hat Herr A die ihm durch die
Beklagte eingeräumte Befugnis, mit Kunden zu verhandeln und an die Beklagte
gerichtete Erklärungen entgegenzunehmen dazu missbraucht, für die Beklagte
bestimmtes Geld von der Klägerin entgegenzunehmen, ohne es an die Beklagte
weiterzuleiten. Auch wenn Herr A dabei zur Entgegennahme des Geldes weder
gesetzlich noch rechtsgeschäftlich berechtigt war, steht eine solche Handlung in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben. Die Klägerin
durfte davon ausgehen, dass Geld, das sie in Erfüllung einer der Beklagten
gegenüber eingegangenen Verpflichtung an Herrn A zahlte, entweder damit bereits
der Beklagten zufloss oder zumindest von Herrn A an die Beklagte weitergeleitet
wird. Eine solche Wertung steht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des
BGH (NJW-RR 2005, 756), nach der der Schuldner selbst dann für die Schädigung
des Gläubigers durch einen Dritten haftet, wenn dieser nur mit geringen
Kompetenzen ausgestattet ist, weder als Organ noch als Repräsentant des
Unternehmens auftritt und die Schädigung des Gläubigers durch eine vorsätzliche
Straftat des Dritten erfolgt.
Ob und inwieweit der Klägerin infolge der Verkennung der tatsächlichen
Vertretungsverhältnisse ein Mitverschulden anzulasten ist, wird der Prozess
ergeben müssen.
Ob neben den damit zu bejahenden Erfolgsaussichten der Klage auch die übrigen
Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, wird das
Landgericht bei seiner neuerlich zu treffenden Entscheidung über den Antrag der
Klägerin eigenständig zu prüfen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die
Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen.