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Klageort bei Geltendmachung von Versicherungsansprüchen


Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 3 W 20/09

Beschluss vom 21.04.2009


 

Gründe:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Rentenversicherung mit der Beklagten geltend.

Nach Fälligkeit einer Lebensversicherung Ende 1999 verhandelten die Parteien über den Abschluss einer Rentenversicherung. Für die Beklagte war dabei deren Geschäftsstellenleiter Herr A beteiligt. An diesen wurden die Leistungen aus der Lebensversicherung (39.773,40 EUR) ausgezahlt, von ihm erhielt die Klägerin zwischen März 2002 und Dezember 2007 monatlich 297,88 EUR. Danach stellte sich heraus, dass Herr A die Lebensversicherungs-Leistungen nicht an die Beklagte weitergeleitet hatte. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen Feststellung, dass mit der Beklagten ein Rentenversicherungsvertrag besteht. Ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.03.2009, der Klägerin am 13.03.2009 zugestellt, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil ein Angebot der Beklagten auf Abschluss des behaupteten Rentenversicherungsvertrags nicht vorgetragen sei, die Prämie in Form der Lebensversicherungsleistung nicht an die Beklagte geleistet worden sei und die Beklagte für Unterschlagungen des Herrn A nicht einzustehen habe.

Hiergegen richtet sich die am 19.03.2009 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, die weiterhin Prozesskostenhilfe begehrt.

Diese Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO). Es hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. ergibt sich aus § 215 VVG in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung.

Örtlich zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 48 Abs. 1 VVG a.F. ist auf nach dem 1.1.2008 erhobene Klagen 2008 aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr anwendbar. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus Art. 1 EGVVG 2008. Sowohl dessen Wortlaut als auch seine rechtssystematische Einordnung sowie sein Sinn und Zweck machen deutlich, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit der neuen Vorschriften des VVG hier nicht gilt (OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337; Schneider, VersR 2008, 859). Seinem Wortlaut nach ist Art. 1 EGVVG "auf Versicherungsverhältnisse" beschränkt und erfasst Prozessrechtsverhältnisse nicht. Inhaltlich handelt es sich um einen besonderen Gerichtsstand, mithin eine prozessrechtliche Regelung, die (ohne ausdrücklich abweichende Regelung) nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts sogar bereits anhängige Verfahren erfasst. Dass Art. 1 EGVVG neues und altes Recht nebeneinander gelten lassen wollte, macht sein Abs. 2 deutlich. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Geltung des neuen Rechts ab dem 1.1.2008 ist bezüglich der Gerichtszuständigkeit weder aus Gründen des Vertrauens- oder Bestandsschutzes noch zur Gewährung eines Anpassungszeitraums für Versicherer erforderlich. Die in der Rechtslehre und der Rechtsprechung vertretene gegenteilige Auffassung (Schwintowski/Brömmelmeyer, Kommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2008, § 215 Rdn. 16; OLG Stuttgart, VersR 2009, 246), die die Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG auch auf § 215 VVG anwendet, kann sich demgegenüber auf überzeugende Argumente nicht stützten.

Die Klage hat auch in der Sache Aussicht auf Erfolg. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sind Ansprüche der Klägerin aus einem Verschulden bei Vertragsschluss nicht ausgeschlossen.

Ob die Klägerin das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags vorgelegt hat bzw. ob dieses in dem Schreiben vom 16.12.1999 zu sehen ist, kann dahin stehen. Soweit die Klägerin vorträgt, einen entsprechenden Vertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben, ist ihr Vortrag schlüssig. Inwieweit es zur Substantiierung oder zum Beweis ihrer Behauptung der Vorlage eines konkreten schriftlichen Angebots bedarf, kann nur der weitere Verlauf des Rechtsstreits ergeben, der von der Einlassung der Beklagten, Hinweisen des Gerichts und der Reaktion der Parteien hierauf abhängig ist.

Wenn der Geschäftstellenleiter der Beklagten, Herr A, die der Klägerin zustehenden Leistungen aus der Lebensversicherung unterschlagen und abredewidrig nicht an die Beklagte weitergeleitet hat, so muss letztere dafür über §§ 280 I, 278 BGB einstehen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert eine Anwendbarkeit des § 278 BGB nicht daran, dass die Entgegennahme der Prämie nicht im vertraglichen Aufgabenbereich des Herrn A lag. Schuldhafte Handlungen eines Erfüllungsgehilfen stehen in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den ihm vom Schuldner zugewiesenen Aufgaben nicht nur dann, wenn sie sich auf die zugewiesenen Aufgaben selbst beziehen. Es genügt, dass die Handlung in den allgemeinen Umkreis des Aufgabenkreises fällt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, hat Herr A die ihm durch die Beklagte eingeräumte Befugnis, mit Kunden zu verhandeln und an die Beklagte gerichtete Erklärungen entgegenzunehmen dazu missbraucht, für die Beklagte bestimmtes Geld von der Klägerin entgegenzunehmen, ohne es an die Beklagte weiterzuleiten. Auch wenn Herr A dabei zur Entgegennahme des Geldes weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich berechtigt war, steht eine solche Handlung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass Geld, das sie in Erfüllung einer der Beklagten gegenüber eingegangenen Verpflichtung an Herrn A zahlte, entweder damit bereits der Beklagten zufloss oder zumindest von Herrn A an die Beklagte weitergeleitet wird. Eine solche Wertung steht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2005, 756), nach der der Schuldner selbst dann für die Schädigung des Gläubigers durch einen Dritten haftet, wenn dieser nur mit geringen Kompetenzen ausgestattet ist, weder als Organ noch als Repräsentant des Unternehmens auftritt und die Schädigung des Gläubigers durch eine vorsätzliche Straftat des Dritten erfolgt.

Ob und inwieweit der Klägerin infolge der Verkennung der tatsächlichen Vertretungsverhältnisse ein Mitverschulden anzulasten ist, wird der Prozess ergeben müssen.

Ob neben den damit zu bejahenden Erfolgsaussichten der Klage auch die übrigen Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, wird das Landgericht bei seiner neuerlich zu treffenden Entscheidung über den Antrag der Klägerin eigenständig zu prüfen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen.


 

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