Klagerücknahme
– Auslegung und Umdeutung in einseitige Erledigungserklärung
BGH
Az: XII ZB
71/04
Beschluss vom
13.12.2006
Leitsätze:
a) Zur
Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige
Erledigungserklärung sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme.
b) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F.
zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von
dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Beschluss vom 26.
Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 2.000 EUR
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm nach Klagerücknahme auf Antrag des
Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Der Kläger erhob am 11. Februar 2003 Klage, die dem Beklagten am 20. Februar
2003 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 5. März 2003, der am 6. März 2003 bei
Gericht eingegangen ist, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, die
Forderung sei am 3. März 2003 bezahlt worden und erklärte: "Vor diesem
Hintergrund wird die Klage hiermit zurückgenommen und Antrag gemäß § 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO gestellt."
Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2003 beantragt hatte, dem
Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
widerrief der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2003, gestützt auf eine
analoge Anwendung des § 290 ZPO, die Klagerücknahme wegen Irrtums und erklärte
den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 legte das Landgericht dem Kläger gemäß § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Die sofortige Beschwerde des
Klägers blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zugelassen, ob eine in Verkennung des
tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter
Hinweis auf diese Vorschrift erklärte Klagerücknahme in eine
Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO umgedeutet werden könne, und ob eine erst
nach Erhalt der nötigen Informationen seitens des Gerichtes erklärte
Klagerücknahme stets noch "unverzüglich" im Sinne der Vorschrift erfolgt sei.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger den angefochtenen Beschluss
aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreits dem
Beklagten auferlegt werden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat dem Kläger, nachdem er die Klage zurückgenommen hatte,
auf Antrag des Beklagten zu Recht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt.
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts konnte der Kläger die Klagerücknahme
nicht wegen Irrtums analog § 290 ZPO widerrufen, da die Wirksamkeit einer
Prozesshandlung von einem Irrtum des Handelnden nicht berührt werde. Eine
Umdeutung bzw. Auslegung der Widerrufserklärung in eine Erledigungserklärung
komme im Hinblick auf die Eindeutigkeit der abgegebenen Erklärung nicht in
Betracht. Auch der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs.
3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, zeige, dass der Kläger die Klage habe zurücknehmen
wollen. Denn Voraussetzung für diesen Kostenantrag sei die Klagerücknahme. Zwar
deute der Antrag darauf hin, dass der Kläger von einem Wegfall des Klageanlasses
vor Rechtshängigkeit ausgegangen sei. Tatsächlich sei jedoch die Zahlung nach
Zustellung der Klage an den Beklagten und damit nach Rechtshängigkeit erfolgt.
Den Zeitpunkt der Zustellung habe der Kläger vor Abgabe seiner
Klagerücknahmeerklärung über das Gericht in Erfahrung bringen können. Die vom
Gesetz geforderte unverzügliche Rücknahme der Klage nach Wegfall des
Klagegrundes sei so lange gewahrt, bis diese Auskunft vom Gericht erteilt worden
sei. Das Gericht sei im Hinblick auf die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
insoweit zur Auskunftserteilung verpflichtet.
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Auslegung der
in dem Schriftsatz vom 5. März 2003 enthaltenen Klagerücknahmeerklärung in eine
Erledigungserklärung nicht in Betracht kommt.
Voraussetzung der Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung. Hat
diese nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung
kein Raum (BGHZ 25, 318, 319). Das ist hier der Fall. Der Wortlaut der Erklärung
"... wird die Klage hiermit zurückgenommen ..." ist eindeutig. Der Wille zur
Klagerücknahme wird durch den gleichzeitig gestellten Antrag, dem Beklagten die
Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, bekräftigt. Denn dieser
Antrag setzt die Rücknahme der Klage voraus. Schließlich geht auch aus der
Begründung des Widerrufs im Schriftsatz vom 14. April 2003 hervor, dass der
Kläger die Klage zurücknehmen wollte, weil er davon ausging, die Zahlung des
Beklagten sei vor Zustellung der Klage erfolgt.
3. Auch eine Umdeutung der Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung kommt
nicht in Betracht. Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch Prozesshandlungen in entsprechender Anwendung des § 140
BGB umgedeutet werden (Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 XII ZR 219/98 NJW 2001,
1217, 1218 m.w.N.). Die Umdeutung setzt aber stets eine unwirksame
Parteihandlung voraus. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger vor Beginn der
mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme war wirksam. Lediglich sein
Antrag, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
aufzuerlegen, war unbegründet, weil der Anlass zur Einreichung der Klage nicht
vor, sondern erst nach Rechtshängigkeit weggefallen ist.
4. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die
Klagerücknahme nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden kann.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für
Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit
wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend
anwendbar (BGHZ 80, 389, 392; Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 XII ZR 133/92
NJW-RR 1994, 386, 387; BGH, Urteil vom 6. März 1985 VIII ZR 123/84 NJW 1985,
2335; Stein-Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 288, 291 m.w.N.).
Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines
Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO oder soweit das Gesetz dies
ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis, widerrufen werden
(BGHZ 80, 389, 393 ff.; Stein-Jonas/Leipold aaO Rdn. 286 m.w.N.).
Eine analoge Anwendung des § 290 ZPO auf die Erklärung der Klagerücknahme ist im
Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ausgeschlossen. Darüber
hinaus sind Geständnis und Klagerücknahme in ihrer verfahrensrechtlichen
Bedeutung und Wirkung nicht vergleichbar. Das Geständnis betrifft den
tatsächlichen Streitstoff, der im Regelfall die Grundlage der Sachentscheidung
bildet. Die Klagerücknahme beendet die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits, ohne
dass es auf den tatsächlichen Streitstoff noch ankommt. Dem Gesichtspunkt der
Wahrheitsfindung in Bezug auf den tatsächlichen Streitstoff, der letztlich der
Regelung des § 290 ZPO zugrunde liegt, kommt insoweit keine Bedeutung zu (BGHZ
aaO).
b) Da im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines
Restitutionsgrundes ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, konnte der
Kläger die Klagerücknahme nicht wirksam widerrufen.
5. Die vom Beschwerdegericht weiter als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine
Klagerücknahme, die erst nach Mitteilung des Zustellungsdatums der Klage durch
das Gericht erklärt werde, stets noch "unverzüglich" im Sinne des § 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO sei, stellt sich nach Streichung des Wortes "unverzüglich" in der
Vorschrift durch das 1. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004
(BGBl. I S. 2198 - 1. JuMoG) ab 1. September 2004 nicht mehr.
a) Für die Zeit davor hat der Bundesgerichtshof die Frage nach Erlass der
angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH Beschluss vom 26. Juli 2004 VIII ZB
44/03 NJW-RR 2005, 217). Danach ist für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage
unverzüglich zurückgenommen hat, an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem er davon
Kenntnis erlangt hat, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt
der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Der Kläger muss folglich Kenntnis davon
haben, dass die Zustellung der Klage nach Wegfall des Klagegrundes erfolgt ist.
Erst dann obliegt es ihm, die Klage unverzüglich zurückzunehmen, um die
Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. auszulösen. Diese Kenntnis kann
sich der Kläger durch Anfrage bei dem Gericht verschaffen.
b) Davon ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen.
Entgegen der Ansicht des Klägers musste er die Klage nicht sofort nach
Kenntniserlangung vom Wegfall des Klagegrundes zurücknehmen, um "unverzüglich"
im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zu handeln. Vielmehr konnte er
zunächst bei dem Gericht Auskunft darüber einholen, ob und gegebenenfalls wann
die Klage zugestellt worden ist.