Kleingartenverein - Abwasserentsorgungsanlage
Amtsgericht
Erfurt
Az: 11 C
894/07
Urteil vom
26.03.2008
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung in Anspruch.
Die Wochenendsiedlung des Klägers umfasst 118 Parzellen. Die Beklagten haben von
dem Kläger mit Kaufvertrag vom 19.06.1999 die Parzelle 37 erworben. Die
Beklagten waren Mitglied des Klägers und habe ihre Mitgliedschaft mit Schreiben
vom 03.05.2003 gekündigt.
Die Gartenparzellen der Wochenendsiedlung waren in der Vergangenheit an die
Strom- und Wasserversorgung gemeinsam angeschlossen. Dabei erfolgte die
Abwasserentsorgung über Klärgruben. Zur Erlangung des Status als ein zur
Erholung dienendes Sondergebiet nach § 10 BauNVO beabsichtige der Kläger den
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Verwaltungsgemeinschaft …. Als
Voraussetzung dafür mußte durch den Wasser- und Abwasserzweckverband … eine
Kläranlage errichtet werden. Die Erschließung innerhalb der Wochenendsiedlung
sollte durch den Kläger selbst erfolgen und die Wochenendsiedlung dann über
einen Kanal an die Kläranlage angeschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung des Klägers faßte am 24.11.2001 einen Beschluss über
die abwasserseitige Erschließung der Wochenendsiedlung bei eigener
Kostentragung. Die Beklagten haben gegen den Beschluss gestimmt.
Einen weiteren Beschluss zur Kostenumlage hat die Mitgliederversammlung am
09.11.2002 gefaßt. In der Liste zum Protokoll sind die Beklagten mit einem
Kostenanteil von 1.142,41 € und 36,64 € erfaßt. Auch hier haben die Beklagten
gegen den Beschluss gestimmt.
In der Mitgliederversammlung vom 22.11.2003 wurde ein Beschluss über die
Bestätigung der Beschlussfassung vom 09.11.2002 gefaßt. Gleichzeitig wurde
beschlossen, dass die Umlagen zum 15.12.2003 fällig sind. Auch hier haben die
Beklagten gegen den Beschluss gestimmt.
In der Mitgliederversammlung am 08.03.2003 wurde schließlich ein Beschluss über
die Umlage der Kosten für den Bau der Kläranlage gefaßt, wonach jedes Mitglied
verpflichtet ist, einen Betrag von 1.000,00 € zu zahlen. Bei der
Beschlussfassung haben sich die Beklagten der Stimme enthalten.
Die Parteien haben am 19.09.2004 zum 01.01.2004 einen Vertrag über die Nutzung
der Wasser- und Stromversorgung des Klägers durch die Beklagten geschlossen.
Darin haben sich die Beklagten neben der Zahlung für die verbrauchten
Versorgungsleistungen zur Entrichtung eines pauschalen Nutzungsentgeltes für die
Nutzung und Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen u. a. für den Wasser-
und Stromverbrauch und die Abwasserentsorgung sowie einer weiteren
Verwaltungskostenpauschale verpflichtet.
Die Beklagten haben auf Grundlage der Anordnung des
Wasser-/Abwasserzweckverbandes … vom 14.12.2005 über den Anschluss ihres
Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung mit der Anbindung des
Klägers an die Kläranlage den Anschluss ihres Grundstücks am 20.07.2006 in
Betrieb genommen.
Der Kläger ist der Meinung, dass auch ohne eine ausdrückliche Regelung zur
Umlageerhebung in der Satzung 1998 durch die entsprechenden Beschlüsse der
Mitgliederversammlung eine ausreichende Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Im
übrigen sei das Recht zur Erhebung von Umlagen in die Satzung vom 08.03.2003
aufgenommen worden. Auch habe die Mitgliedschaft der Beklagten noch bis
31.12.2003 bestanden, da entsprechende Bedingungen für die Kündigung der
Mitgliedschaft ebenfalls in die Satzung 2003 aufgenommen wurden. Schließlich
hätten die Beklagten das Fortbestehen ihrer Mitgliedschaft auch durch die
Teilnahme an der Mitgliederversammlung am 22.11.2003 zum Ausdruck gebracht.
Zudem hätten die Parteien in der Vereinbarung vom 19.09.2004 einvernehmlich
geregelt, dass die Beklagten ihre Mitgliedschaft zum 31.12.2003 gekündigt haben.
Der Kläger ist daher der Meinung, dass die Umlagen damit vor dem Ausscheiden der
Beklagten aus dem Verein fällig geworden sind.
Darüber hinaus sei der Anspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag begründet,
da der entgegenstehende Wille der Beklagten unbeachtlich sei, soweit die
Erschließung der Wochenendsiedlung im öffentliche Interesse liegt. Dies ergebe
sich aus der Verpflichtung der Beklagten zur ordnungsgemäßen Entsorgung des
Abwassers aus dem Bescheid des Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom
14.12.2005. Der Anspruch sei auch insoweit begründet, als die Beklagten zur
Herausgabe der Bereicherung verpflichtet seien, da das Grundstück durch den
Anschluss an die Abwasseranlage eine Wertsteigerung erfahren habe. Zudem hätten
die Beklagten durch den Anschluss ihrer Gartenparzelle und die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf der in ihrem Miteigentum stehenden
Wegeparzelle das Handeln des Klägers genehmigt. Da die Beklagten durch die
ersparten Aufwendungen durch die Kosten einer eigenen Erschließung zumindest
aber der Beitragserhebung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes einen Vorteil
erlangt hätten, liegt auch keine aufgedrängte Bereicherung vor. Schließlich sei
der Anspruch auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten begründet,
da der Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung zu einer
Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes des Grundstücks führt. Immerhin sei
das Grundstück der Beklagten durch Anschluss an die zentrale
Abwassersentsorgungseinrichtung des Klägers nicht mit einer Beitragsschuld, die
als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, belastet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.434,05 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten wenden ein, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zur
Kostenumlage wegen fehlender satzungsmäßiger Rechtsgrundlage insgesamt nichtig
sind. Soweit in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2003 eine Satzungsänderung
beschlossen wurde, sei diese jedoch erst mit deren Eintragung am 03.06.2003
wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mitgliedschaft der Beklagten
bereits beendet gewesen, da die Kündigung der Beklagten mit Zugang am 03.05.2003
wirksam geworden ist. Die damals noch gültige Satzung 1998 enthält keinerlei
Bestimmungen über eine eventuell zu beachtende Kündigungsfrist.
Da der Kläger die Abwasserentsorgungsanlage von Anfang an gegen den
ausdrücklichen Willen der Beklagten errichtet hat, bestehe auch kein Anspruch
wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Den Beklagten sei aus der abwasserseitigen Erschließung ihrer Gartenparzelle
keinerlei subjektiver Nutzen entstanden. Vielmehr hätten sich die Kosten durch
Zahlungen an den Wasser- und Abwasserzweckverband und an den Kläger deutlich
erhöht. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein öffentliches Interesse für die
abwasserseitige Erschließung berufen, da die Initiative hierfür stets allein von
dem Kläger ausgegangen sei. Der Wasser- und Abwasserzweckverband hingegen hätte
es niemals zur Auflage gemacht, die Vereinsanlage abwasserseitig zu erschließen.
Allein wegen der vom Kläger geschaffenen Abwasserentsorgung sei für die
Beklagten der Anschluss- und Benutzungszwang entstanden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Das Amtsgericht Erfurt ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Dabei ergibt
sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seinen
Mitgliedern aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Klägers, § 22 ZPO. Da der
Kläger das angerufene Gericht bereits in seinem Antrag auf Erlaß eines
Mahnbescheids als für das streitige Verfahren zuständige Gericht angegeben hat
wurde damit zugleich das Wahlrecht ausgeübt, §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 35 ZPO. Dies
steht der beantragten Verweisung an das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands
der Beklagten entgegen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der Umlage für
die Kosten der Errichtung der Abwasserentsorgungsanlage aus der Mitgliedschaft
der Beklagten zu. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten setzt eine
entsprechende Regelung in der Satzung für die Erhebung von Sonderumlagen voraus.
Derartiges ist in der gültigen Satzung 1998 nicht enthalten und kann in
Ermangelung einer entsprechenden Regelung auch nicht aus dem Vereinszweck
hergeleitet werden. Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende
Umlagepflicht muß bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der
Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muß auch ihre Obergrenze der Höhe nach
bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (OLG München, NJW RR 1998, 966).
Derartige Beschränkungen dienen dem Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer
schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit der Vereinsmitglieder. In
Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der
Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des
Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung
seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. An eine solche aus der
Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung des Mitglieds, eine Sonderumlage zu
zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das
Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen (BGH NJW RR 2008, 194). Es
kann vorliegend dahinstehen, ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind,
da das Mitglied unter den gegebenen Umständen jedenfalls zum Austritt aus dem
Verein berechtigt ist. Allerdings stellt die Errichtung einer zentralen
Abwasserbeseitigungsanlage keinen Grund dar, der bei Nichtausführung einer
derartigen Baumaßnahme die Auflösung des Vereins zur Folge hätte. Allein das
wohl überwiegende Interesse der Mitglieder an einer weitergehenden Nutzung der
Wochenendgrundstücke reicht dafür nicht aus.
Die Beklagten waren aufgrund der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage
berechtigt, aus dem Verein auszutreten. Das Vereinsmitglied, dem eine in der
Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, kann mit der Folge aus
dem Verein austreten, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt (LG
Hamburg, NJW RR 1999, 1708; MüKo-BGB/Reuter 5. Auflage, § 38 Rnr. 40). Das
Vereinsmitglied wird durch die Erhebung einer Umlage unvorhergesehen mit einer
finanziellen Belastung konfrontiert, die es nicht tragen will oder nicht tragen
kann, und mit der es sich nicht schon bei seinem Vereinsbeitritt einverstanden
erklärt hat. Diese unvorhergesehene Pflichtenmehrung kann ihm die weitere
Mitgliedschaft unzumutbar machen. Es muß ihr deshalb mit seinem Austritt aus dem
Verein begegnen können (BGH a. a. O.). Soweit der Austritt in angemessenem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer
Sonderumlage erklärt werden muß, ist dies vorliegend der Fall. Nachdem die
Beklagten zunächst gegen die Beschlussfassung über eine abwasserseitige
Erschließung gestimmt hatten wurde in der Mitgliederversammlung am 08.03.2003
der Beschluss über die Höhe der Kostenumlage gefaßt. Unter Berücksichtigung
einer angemessenen Überlegungsfrist ist daher die Kündigung der Beklagten mit
Schreiben vom 02.05.2003 zeitnah erfolgt. Da die Kündigung in Ermangelung einer
Bestimmung in der Satzung sofort mit dem Zugang am 03.05.2003 wirksam geworden
ist, endete die Mitgliedschaft auch vor der Fälligkeit der Umlage, § 39 Abs. 2
BGB. Soweit die Satzung 1998 keine Bestimmung über eine Austrittsfrist enthalten
hat, kann sich der Kläger auch nicht auf eine allgemeine Übung der Mitglieder
berufen. Die Austrittserklärung der Beklagten hat zwingend die Beendigung der
Mitgliedschaft zur Folge und kann nur mit Zustimmung des Vereins zurückgenommen
werden. Allein die spätere Teilnahme der Beklagten an der Mitgliederversammlung
am 22.11.2003 kann nicht als Willenserklärung im Sinne eines Fortbestehens der
Mitgliedschaft gewürdigt werden. Ein dahingehender Wille der Beklagten ist auch
nicht der Vereinbarung vom 19.09.2004 zu entnehmen. Dies verbietet sich bereits
vor dem Hintergrund, dass die Beklagten die Kündigung erklärt haben, um sich
nicht an den Kosten für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage beteiligen
zu müssen.
Bei der Würdigung der Kündigung der Beklagten kommt es auch nicht auf die
Satzungsänderung vom 08.03.2003 an, da die Änderung der Satzung zu ihrer
Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedarf, § 71 Abs. 1 Satz 1
BGB.
Dem Kläger steht auch aus dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag nach
den § 677 ff. BGB kein Anspruch gegen die Beklagten zu. Die Geschäftsführung
ohne Auftrag stellt ein auftragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis dar. Die
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind daher ausgeschlossen
bei abschließenden gesetzlichen Sonderregeln zwischen dem Geschäftsführer und
dem Geschäftsherrn (Palandt, 65. Auflage, Einführung § 677 Rnr. 8). So regelt
sich das Verhältnis zwischen den Parteien allein über die Bestimmungen über
Vereine nach §§ 21 ff. BGB. Da dem Kläger aus den vorgenannten Gründen kein
Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der Umlage zusteht, kann das Handeln
des Klägers nicht nach dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag zum
Erfolg führen. Der Kläger hat auch kein Geschäft für die Beklagten geführt,
sondern für seine Mitglieder eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage errichtet.
Es ist dabei unbeachtlich, ob der Kläger der Meinung war, die Beklagten müßten
sich bei fortbestehender Mitgliedschaft an den Kosten beteiligen.
Da die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag keine Anwendung
finden, kann es auch dahinstehen, ob für die Beklagten wegen der
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens etwa eine Verpflichtung zur
Kostenbeteiligung bestand, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Auch
hier hat das Vereinsrecht Vorrang, so dass die Beklagten unter Umgehung dieser
Bestimmungen nicht zur Zahlung verpflichtet werden können. Darüber hinaus
bestand auch kein öffentliches Interesse an der Errichtung einer
Abwasserbeseitigungsanlage für die Wochenendsiedlung des Klägers. Mit der
Errichtung der Anlage wurden allein die persönlichen Interessen der Mitglieder
verfolgt.
Dem Kläger steht auch kein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung gegen die Beklagten zu. Als Leistung im Sinne des
Bereicherungsrechts ist jene Zuwendung zu verstehen, die bewußt und
zweckgerichtet fremdes Vermögen vermehrt. Dabei kommt es in erster Linie darauf
an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit
der Zuwendung verfolgt haben (BGH NJW 2004, 1169). Dabei reicht es nicht aus,
wenn der Kläger die Abwasserentsorgungsanlage in irrtümlicher Annahme über eine
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Umlage auch für diese errichtet hat.
Es war für den Kläger durch das Verhalten der Beklagten klar erkennbar, dass
diese weder an der Errichtung der Anlage interessiert waren noch bereit waren,
die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wenn der Kläger somit eine Leistung
gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten erbracht hat, so kann er nun
daraus keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung herleiten. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundstück der
Beklagten zwischenzeitlich an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen
wurde. Der Anschluss ist allein deshalb erfolgt, weil der Wasser- und
Abwasserzweckverband die Beklagten wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs
dazu verpflichtet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.