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Klinikhaftung für Pflichtverstöße der
Klinikleitung - hier Infektionsgefahr
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 5 U 100/00
Verkündet am 03.12.2002
Vorinstanz: Landgericht
Oldenburg – Az.: 8 O 2643/97
Leitsatz (vom
Verfasser – nicht amtlich):
Versäumt die Klinikleitung die Chefärzte auf mögliche Infektionsgefahren der
Patienten hinzuweisen, so haftet die Klinik bei Schadensfällen auf
Schadensersatz dem Grunde nach.
Sachverhalt:
Nach einer Kaiserschnittentbindung hatte sich eine 29-Jährige Frau mit einer
Streptokokkeninfektion infiziert, die schließlich zu ihrem Tod führte. Geklagt
hatten der 5-jährige Sohn und der 35-jährige Ehemann der Verstorbenen.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Klinik zum Schadensersatz dem Grunde
nach verurteilt, weil diese nach Ansicht des Gerichts den Tod der Patientin
verschuldet hat. Die Klinikleitung hat es versäumt, die Chefärzte der Klinik
über das wiederholte Auftreten von Streptokokkeninfektionen zu informieren. Wie
sich später herausstellte, war ein mit Streptokokken infizierter
Operationshelfer Ursache für die Infektionen.
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2002 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg vom 9.6.2000 abgeändert:
Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Klage gegen die Beklagten zu 3.) bis 6.) wird abgewiesen.
Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) bis 6.) zu
tragen.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des
Klageanspruchs gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) an das Landgericht Oldenburg
zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten im Übrigen
vorbehalten bleibt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3.) bis 6.) gegen Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagten zu 3.) bis 6.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Tatbestand:
Mit der Klage begehren die Kläger von den Beklagten die Leistung von
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des Todes ihrer Ehefrau bzw. Mutter,
Frau T., die in der Zeit vom 8.3. bis 13.3.1997 in den Städtischen Kliniken D.,
deren Träger die Beklagte zu 1.) ist, behandelt wurde. Der Beklagte zu 2.) ist
der ärztliche Direktor und Chefarzt der Kliniken, die Beklagten zu 3.) und 4.)
der behandelnde Chef bzw. Oberarzt der Frauenklinik, der Beklagte zu 5.) der
behandelnde Chirurg. Bei dem Beklagten zu 6.) handelt es sich um den im
Operationsteam tätigen „Springer".
Frau T. wurde am 8.3.1997 in den Städtischen Kliniken D. aufgenommen, wo sie
einen Tag später von dem Kläger zu 2.) nach einer Kaiserschnittoperation
entbunden wurde. Die Operation führten Dr. H. und Dr. W. unter Aufsicht des
Beklagten zu 4.) durch. Nach einem unauffälligen Verlauf trat am Morgen des
10.3.1997 vorübergehend Fieber bei Frau T. auf. Darüber hinaus wies das Blutbild
eine Leukozytose aus. Weiter kam es nach Entfernung der Redondrainage zu einer
Nachblutung, die mehrfach im Verlauf des Tages einen Verbandswechsel
erforderlich machte. Am frühen Nachmittag stellten sich hypotone Blutdruckwerte
ein, die mit einer Tachykardie verbunden waren. Frau T. klagte überdies über
Kreislaufprobleme. Am frühen Morgen des 11.3.1997 zeigte die durchgeführte
Blutbildkontrolle einen Abfall des roten Blutfarbstoffs auf einen Wert von 7,2 g
%. Der dadurch hervorgerufene Verdacht auf eine Nachblutung bestätigte sich im
Rahmen einer Ultraschalluntersuchung um 9.00 Uhr. Bei der auf 11.00 Uhr
angesetzten Operation entfernte der Beklagte zu 4.) unter Assistenz von Dr. H.
und Frau v. S. ein etwa 5 cm dickes Haematom; zudem äußerte er den Verdacht auf
das Vorliegen einer Sepsis. Die kurz zuvor eingeleitete Antibiotikatherapie
wurde ergänzt. Aufgrund einer intraoperativ eingetretenen Schocksymptomatik
mußte Frau T. auf die Intensivstation verlegt werden. Am Morgen des folgenden
Tages, dem 12.3.1997, fanden sich deutliche Zeichen einer Entzündung der
Bauchdecken. Wegen des Verdachts einer Sepsis der Bauchdecken hielt der Beklagte
zu 5.) eine erneute Revisionsoperation für erforderlich, die wegen des
schlechten Zustands der Patientin auf der Intensivstation stattfand. Dabei
fanden die Operateure, die Beklagten zu 3.) und 5.), gräulich infiltrativ
verändertes Subcutangewebe sowie schmierige Beläge im Bereich des Rektus abdomis
vor; der gesamte Bauchraum mußte revidiert werden. Von einer Entfernung der
Gebärmutter als möglichem Infektionsherd nahm der Beklagte zu 5.) nach einer
Erörterung mit dem Beklagten zu 3.) jedoch Abstand. Am 13.3.1997 wurde Frau T.
in das Zentralkrankenhaus nach Bremen verlegt, wo ein septischer Uterus einer
kreislaufinstabilen Patientin bei septischem Schock diagnostiziert wurde. Trotz
intensivmedizinischer Bemühungen konnte dort eine durchgreifende Verbesserung
des Zustandes der Frau T. nicht mehr erreicht werden. Am 8.6.1997 verstarb die
Ehefrau bzw. Mutter der Kläger; nach dem Obduktionsprotokoll vom 22.7.1997 ist
von einem Multiorganversagen bei septischem Schock nach Sectio caesarea als
Todesursache auszugehen.
An den Operationen der Frau T. am 9.3. und 11.3.1997 war jeweils der Beklagte zu
6.) als Springer beteiligt, um den Ärzten die Operationswerkzeuge anzureichen.
Dieser war erst wieder seit dem 19.2.1997 in den Operationsteams tätig. Nachdem
es bereits im Dezember 1996 zu einer Streptokokkeninfektion im Krankenhaus der
Beklagten zu 1.) gekommen war, waren dort Anfang Februar 1997 erneut mehrere
derartige Infektionsfälle zu verzeichnen gewesen. Aufgrund eines vom Beklagten
zu 6.) am 5.2.1997 abgenommenen Rachenabstrichs war dieser als Träger von
Streptokokken der Gruppe A erkannt und am 7.2.1997 aus dem Operationsteam
herausgenommen worden. Anschließend hatte er sich einer PenicillinTherapie
unterzogen. Kontrolluntersuchungen in Form von Rachenabstrichen am 11.2., 14.2.
und 7.3.1997 zeigten ein negatives Ergebnis, wobei das Labor das Ergebnis des
Rachenabstrichs vom 7.3.1997 am 10.3.1997 ausdruckte. Am 4.3./5.3.1997 trat
erneut eine Wundinfektion im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) auf. Ausweislich
der Krankenunterlagen der Patientin D.K. lag am 6.3. bzw. 7.3.1997 der
Laborbefund „gram pos. Kettenkokken" vor; am 10.3.1997 konnten diese als
Streptokokken Gruppe A identifiziert werden, was den die Patientin D.K.
behandelnden Ärzten am 10.3.1997, 9.10 Uhr, bekanntgegeben wurde. Am 11.3.1997
wurde der Beklagte zu 6.) wieder aus dem OPTeam herausgenommen; darüber hinaus
wurden von ihm Rachen, Stirn und Achselhöhlenabstriche genommen, die jedoch
sämtlich einen negativen Befund auswiesen. Erst aufgrund eines Analabstriches
vom 13.3.1997 konnte der Beklagte zu 6.) wieder als Träger von Streptokokken „Streptococcus
pyogenes M Typ 28" identifiziert werden. Derartige Streptokokken konnten auch
als Erreger der bei Frau T. aufgetretenen Infektion nachgewiesen werden.
Die Kläger haben behauptet, der Beklagte zu 6.) habe ihre Ehefrau bzw. Mutter
während der operativen Eingriffe am 9.3. bzw. 11.3.1997 infiziert, was die
Beklagten zu verantworten hätten, die diesen ohne hinreichende
Kontrolluntersuchungen wieder bei Operationen eingesetzt hätten. Dem Beklagten
zu 6.) selbst sei vorzuhalten, daß er bei den Operationen keinen Mundschutz
getragen und seinem Arbeitgeber nicht zur Kenntnis gegeben habe, daß seine
Kinder im Frühjahr 1997 an Scharlach erkrankt gewesen seien.
Die ärztliche Behandlung ihrer Ehefrau bzw. Mutter sei ebenfalls fehlerhaft
gewesen. Die Ärzte hätten den Anzeichen für eine Infektion am 10.3.1997 –
Fieber, Leukozytose und Kreislaufprobleme - insbesondere vor dem Hintergrund der
im Februar in dem Krankenhaus aufgetretenen Streptokokkeninfektionen - keine
hinreichende Beachtung geschenkt und es unterlassen, weitere gebotene
Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus hätten die an diesem Tag
stattgefundenen Nachblutungen der Hinzuziehung eines Arztes bedurft, was
unterblieben sei. Da am 11.3.1997 während der Revisionsoperation der Verdacht
auf eine Sepsis aufgekommen sei, wäre es überdies erforderlich gewesen, sofort
eine wirkungsvolle antimikrobielle Behandlung einzuleiten. Die zweite
Revisionsoperation sei verspätet erfolgt; insbesondere die am Morgen des
12.3.1997 festgestellten Rötungen im Bereich der Bauchdecken hätten sogleich
eine aggressive chirurgische Intervention notwendig gemacht. Weiter sei es
fehlerhaft gewesen, den Uterus nicht schon bei dieser Operation zu entfernen,
wie es der Beklagte zu 3.) empfohlen habe. Schließlich müsse den Beklagten
vorgehalten werden, daß sie ihre Ehefrau bzw. Mutter trotz ihres überaus
kritischen Zustands in ein anderes Krankenhaus, das Zentralkrankenhaus in
Bremen, verlegt hätten, wodurch wertvolle Zeit verloren worden sei.
Die Kläger haben neben einem Schmerzensgeld von insgesamt 100.000,DM die
Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 16.157,37 DM sowie die Leistung von
Schadensersatzrenten begehrt.
Die Kläger haben beantragt,
1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) an den Kläger zu 1.) 66.157,37 DM und an den Kläger zu 2.) 50.000,DM jeweils
zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) an den Kläger zu 2.) eine Rente zu zahlen, und zwar monatlich bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres 932,29 DM, anschließend bis zur Vollendung des
12. Lebensjahres 860,94 DM und anschließend bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres 787,89 DM,
c) an den Kläger zu 1.) eine Rente zu zahlen, und zwar monatlich bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.864,54 DM, anschließend bis
zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.721,90 DM und
anschließend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.575,78
DM,
2.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
a) an den Kläger zu 1.) ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2.)
fortlaufend bis zum Jahre 2047 eine angemessene monatliche Rente zu zahlen,
dem Kläger zu 2) nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine angemessene
monatliche Rente zu zahlen, sofern ihm dann noch Unterhaltsansprüche gegen seine
noch lebende Mutter zustehen würden,
b) dem Kläger zu 1.) die auf die gezahlten Schadensersatzrenten zu entrichtende
Einkommensteuer zu erstatten.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben
bestritten, daß der Beklagte zu 6.) Frau T. infiziert habe. Nach Auftreten der
Infektionsfälle hätten sie sich zu Recht auf die Abnahme von Rachenabstrichen
bei dem OPPersonal beschränkt. Der Wiedereinsatz des Beklagten zu 6.) nach
Durchführung der Penicillintherapie sei nicht zu beanstanden, wie die negativen
Befunde der Nachuntersuchungen belegten. Auch die ärztliche Behandlung der Frau
T. sei fehlerfrei gewesen. Erstmals am 11.3.1997 hätten hinreichende
Anhaltspunkte für eine Infektion vorgelegen, denen sie mit einer antibiotischen
Behandlung angemessen begegnet seien. Von einer Entfernung des Uterus sei
abgesehen worden, weil dieser nicht eindeutig als Infektionsherd zu bestimmen
gewesen sei und eine Entfernung wegen des schlechten Zustands der Frau T.
erhebliche Risiken geborgen hätte.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom
9.6.2000 nach Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten
abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, daß
es bereits zweifelhaft erscheine, ob der Beklagte zu 6.) Frau T. infiziert habe.
Abgesehen davon habe der mikrobiologische Gutachter – Prof. K. - dargelegt, daß
die nach den im Februar 1997 aufgetretenen Infektionsfällen sofort eingeleiteten
Abstrichuntersuchungen und die durchgeführte antibiotische Therapie der üblichen
Behandlungsmethode entsprochen habe. Es sei auch nicht notwendig gewesen, den
Analbereich des Beklagten zu 6.) in die Untersuchungen einzubeziehen, weil ein
derartiges Vorgehen nur in Amerika empfohlen werde. Unerheblich sei auch, ob der
Beklagte zu 6.) bei den Operationen der Frau T. tatsächlich keinen Mundschutz
getragen habe, schon weil die Freisetzung von Streptokokkenkeimen aus dem
Analbereich auf aerogenem Weg erfolge. Nach dem Gutachten von Dr. N. lasse sich
ein ärztlicher Behandlungsfehler bei der Betreuung der Frau T. ebenfalls nicht
belegen. Eine rein prohylaktische Antibiotikatherapie sei nicht erforderlich
gewesen. Eine andere Beurteilung sei nur geboten, wenn – wie die Kläger
behaupten – bereits Anfang März ein neuer Infektionsfall bekannt geworden sei.
Insoweit stehe jedoch nur fest, daß am 11.3.1997 ein entsprechender Befund
vorgelegen habe. Soweit am 10.3.1997 auffällige Symptome zu verzeichnen gewesen
seien, hätten diese keine Veranlassung zur Verabreichung eines Antibiotikums
gegeben. Septische Wundheilungsstörungen nach einer Sectio träten überaus selten
auf, so daß diese nicht als erstes als Ursache in Betracht zu ziehen gewesen
seien. Die Kläger hätten weiter den ihnen obliegenden Beweis einer verspäteten
Haematomdiagnose nicht führen können. Eine Haftung der Beklagten komme auch
nicht etwa deshalb in Betracht, weil die Beklagten die schlechte
Kreislaufsituation der Patientin nicht zum Anlaß genommen hätten, ein Blutbild
zu machen. Der Sachverständige habe im Übrigen auch die Erwägungen der Beklagten
für vertretbar gehalten, die dazu geführt hätten, erst am 12.3.1997 eine erneute
Revisionsoperation vorzunehmen. Selbst wenn ein vermeidbarer ärztlicher Fehler
vorliege, begründe dieser eine Haftung der Beklagten nicht: Nach den
Ausführungen von Dr. N. habe sich der Krankheitsverlauf bereits am Vormittag des
11.3.1997 nicht mehr positiv beeinflussen lassen. Die Kausalität sei also offen,
was zu Lasten der Kläger gehe, da jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein grob
fehlerhaftes Verhalten der Beklagten festzustellen seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Das Landgericht habe zu Unrecht
bezweifelt, daß der Beklagte zu 6.) ihre Ehefrau bzw. Mutter infiziert habe. Es
habe 10 Fälle von Infektionen von Patienten mit Streptokokken A in den
Städtischen Kliniken in dem Zeitraum Dezember 1996 bis März 1997 gegeben, wobei
der Beklagte zu 6.) in 9 Fällen an den Operationen beteiligt gewesen sei. Bei
dem bei ihrer Ehefrau bzw. Mutter und bei dem Beklagten zu 6.) nachgewiesenen
Bakterienstamm handele es sich überdies um äußerst seltene Infektionserreger;
auch sei nachgewiesen, daß gerade Analinfektionen zu Krankenhausinfektionen
führen könnten. Der Umstand, daß der Beklagte zu 6.) bis in den Juni 1997 hinein
wegen der Keimbesiedlung habe behandelt werden müssen, weise im Übrigen darauf
hin, daß die Penicillintherapie im Februar 1997 letztlich erfolglos geblieben
sei. Zudem schieden andere ernsthafte Möglichkeiten der Infektion ihrer Ehefrau
bzw. Mutter aus; es lägen weder Anhaltspunkte für eine Eigeninfektion noch für
eine Übertragung der Streptokokken durch Besucher oder Patienten vor.
Schließlich seien bei dem Beklagten zu 6.) zusätzlich üble Eitererreger (Staphylococcus
aureus) festgestellt worden, die darauf hindeuteten, daß der Beklagte zu 6.)
unter einer Immunschwäche leide oder eine mangelnde körperliche Hygiene
betreibe, was diesem bekannt gewesen sei. Dieser habe bei den Operationen
ebenfalls keinen Mundschutz getragen, so daß nicht auszuschließen sei, dieser
habe dadurch ihre Ehefrau bzw. Mutter infiziert.
Die Verantwortlichen der Klinik seien grob fahrlässig mit den aufgetretenen
Infektionsfällen umgegangen. Diese hätten nicht nur eine rechtzeitige Meldung an
das Gesundheitsamt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesseuchengesetzes
versäumt, sondern außer der Hinzuziehung eines Spezialisten eine umfassende
Umgebungsuntersuchung unter Einbeziehung aller in Betracht kommender
Infektionsquellen und eine krankenhaushygienische Analyse unterlassen. Soweit es
deshalb zu Beweisschwierigkeiten komme, gehe dies zu Lasten der Beklagten.
Weiter hätten die Verantwortlichen der Klinik den Beklagten zu 6.) wieder in das
OPTeam aufgenommen, obwohl die Ergebnisse der Rachenabstriche vom 11.2. und
14.2.1997 wegen der Penicillintherapie keine Aussagekraft gehabt hätten und
obwohl das Ergebnis des Rachenabstrichs vom 7.3.1997 noch nicht einmal
vorgelegen habe. Neben Rachenabstrichen sei zudem die Entnahme und Untersuchung
von Abstrichen aus dem Analbereich zwingend geboten gewesen, wie dies in der
amerikanischen medizinischen Literatur gefordert werde, die auch deutsche
Krankenhaushygieniker zu beachten hätten. Die Versäumnisse der Beklagten seien
umso unverständlicher, als am 4.3.1997 erneut der Verdacht auf eine
Wundinfektion aufgetaucht sei, nämlich bei der Patientin D.K., der allein hätte
ausreichen müssen, den Beklagten zu 6.) wieder aus den OPTeams herauszunehmen
und Operationen nur unter besonderem antibiotischen Schutz und engmaschiger
postoperativer Kontrolle zuzulassen. Diese Maßnahmen hätten aber jedenfalls
spätestens am 6.3. bzw. 7.3.1997 erfolgen müssen, als das Labor das Ergebnis des
Abstrichs der Patientin D.K. mit „gram pos. Kettenkokken" mitgeteilt habe. Unter
den gegebenen Umständen wären die Beklagten zudem gehalten gewesen, auf eine
schnelle Laboruntersuchung in Oldenburg zu drängen und dort nach dem genauen
Ergebnis nachzufragen. Daß die Beklagten auch sogleich einen Zusammenhang mit
dem Beklagten zu 6.) hergestellt hätten, werde dadurch belegt, daß sie am
7.3.1997 erneut einen Rachenabstrich von diesem abgenommen hätten. Als schweres
Versäumnis müsse es im Übrigen angesehen werden, daß die verantwortlichen Ärzte
und die Mitarbeiter der Frauenklinik nicht darüber unterrichtet worden seien,
daß im Februar 1997 eine Infektionswelle in der Klinik aufgetreten und der
Beklagte zu 6.) als Keimträger ermittelt worden sei.
Weiter sei zu beanstanden, daß bei der Kaiserschnittentbindung eine
Antibiotikaprophylaxe unterlassen worden sei. Diese sei zumindest deshalb
erforderlich gewesen, weil die Operation in einem Operationssaal stattgefunden
habe, in dem es zu Infektionen von Patienten gekommen sei, ohne daß die
Infektionsquelle zweifelsfrei festgestanden habe, und überdies Anfang März ein
weiterer Infektionsfall - bei der Patientin D.K. – aufgetreten sei. Zumindest am
10.3.1997 sei dann aber aufgrund auffälliger auf eine Infektion hindeutender
Symptome eine Antibiotikabehandlung ihrer Ehefrau bzw. Mutter zwingend notwendig
gewesen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, daß zumindest an diesem
Morgen im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) bekannt gewesen sei, daß bei der
Patientin D.K. eine Infektion mit Streptokokken A vorliege. Unter
Berücksichtigung der Infektionsfälle vom Februar und März sei auch die
Entfernung des Uterus bei der Revisionsoperation am 12.3.1997 geboten gewesen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9.6.2000
abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) an den Kläger zu 1.) 66.157,37 DM und an den Kläger zu 2.) 50.000,DM jeweils
zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) an den Kläger zu 2.) eine Rente zu zahlen, und zwar monatlich bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres 932,29 DM, anschließend bis zur Vollendung des
12. Lebensjahres 860,94 DM und anschließend bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres 787,89 DM,
c) an den Kläger zu 1.) eine Rente zu zahlen, und zwar monatlich bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.864,54 DM, anschließend bis
zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.721,90 DM und
anschließend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2.) 1.575,78
DM,
2.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
a) an den Kläger zu 1.) ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2.)
fortlaufend bis zum Jahre 2047 eine angemessene monatliche Rente zu zahlen,
dem Kläger zu 2) nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine angemessene
monatliche Rente zu zahlen, sofern ihm dann noch Unterhaltsansprüche gegen seine
noch lebende Mutter zustehen würden,
b) dem Kläger zu 1.) die auf die gezahlten Schadensersatzrenten zu entrichtende
Einkommensteuer zu erstatten.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1.) –
5.) nehmen weiterhin in Abrede, daß der Beklagte zu 6.) Frau T. infiziert habe.
Dieser könne im Übrigen nicht mit sämtlichen Infektionsfällen in Verbindung
gebracht werden: An den Operationen von zwei der betroffenen Patienten sei
dieser nicht beteiligt gewesen. Ihnen sei auch nicht vorzuwerfen, daß sie den
Beklagten zu 6.) schon im Februar wieder in das Operationsteam aufgenommen
hätten, weil schon kurz nach Beginn der Antibiotikatherapie eine
Ansteckungsgefahr nicht mehr bestanden habe. Bei der Untersuchung am 7.3.1997
habe es sich um eine reine Kontrolluntersuchung gehandelt, die nicht auf einen
erneuten Infektionsverdacht unter Beteiligung des Beklagten zu 6.)
zurückzuführen gewesen sei. Herr F. habe überdies ständig mit dem Gesundheitsamt
in Kontakt gestanden und sich mit Hygienespezialisten, Dr. S. aus H. und Dr. H.
aus O., in Verbindung gesetzt. Auch seien Anfang Februar und Anfang März
sämtliche Mitglieder der Operationsteams und das gesamte Personal der
Gynäkologischen Klinik mittels entsprechender Abstriche untersucht worden. Aus
dem Nachweis von Staphylococcus aureus bei dem Beklagten zu 6.) könnten keine
Rückschlüsse etwa auf eine Immunschwäche gezogen werden, schon weil 60 % der
Menschen vorübergehend mit diesen Keimen besiedelt seien. Der Vorwurf mangelnder
Hygiene im Krankenhaus sei haltlos. Die Operationssäle seien fortlaufend
desinfiziert worden und regelmäßige Überprüfungen hätten keine Beanstandungen
zum Ergebnis gehabt.
Der Beklagte zu 6.) behauptet, die ihm verordnete Penicillintherapie über 10
Tage gewissenhaft durchgeführt und am 19.2.1997 den Dienst auf Weisung seines
Arbeitgebers wieder angetreten zu haben. Er habe bei den Operationen auch stets
einen Mundschutz getragen. Die Vorwürfe einer Immunschwäche und mangelnder
Hygiene seien aus der Luft gegriffen. Er sei im Übrigen nicht Überträger der
Streptokokken auf Frau T. gewesen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß
sämtliche Keime am 17.2.1997 bei ihm abgetötet gewesen seien und es anschließend
zu einer neuerlichen Keimbesiedlung gekommen sei.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben aufgrund der Verfügungen / Beschlüsse vom
7.12.2000, 27.3.2001, 3.7.2001 und 16.10.2001. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 12.6.2001, 25.9.2001 und
12.11.2002, die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Dr. K. vom 2.11.2001 sowie
die schriftlichen Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Prof. K. vom 5.2.2001
/ 4.2.2002 und Dr. N. vom 27.6.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat teilweise in der Sache Erfolg. Die Klage gegen die
Beklagten zu 1.) und 2.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, während das
Landgericht Ansprüche der Kläger gegen die übrigen Beklagten zu Recht verneint
hat.
I.) Die Beklagten zu 1.) und 2.) haften den Klägern gemäß den §§ 823, 844, 847,
31 BGB dem Grunde nach wegen einer fehlerhaften Behandlung der am 8.6.1997
verstorbenen Frau T. auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
1.) Die Behandlung der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger im Krankenhaus der
Beklagten zu 1.) hat nicht dem medizinischen Standard entsprochen.
a.) Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben nicht in ausreichendem Maß auf die in den
Städtischen Kliniken D. in dem Zeitraum Dezember 1996 bis Februar 1997
unstreitig aufgetretenen Infektionsfälle reagiert.
aa.) Der Sachverständige Prof. K. ist allerdings auch in der Berufungsinstanz
bei seiner Einschätzung geblieben, daß es nicht zu beanstanden sei, wenn die
Verantwortlichen der Klinik nach dem Auftreten von Infektionsfällen Mitte
Dezember 1996 und Ende Januar 1997 Rachenabstriche des Operationspersonals
genommen, dadurch den Beklagten zu 6.) als Träger von Streptokokken der Gruppe A
ermittelt, diesen aus den OPTeams herausgenommen und einer Penicillintherapie
unterzogen hätten. Darüber hinaus wäre es aber nach Auffassung von Prof. K.
geboten gewesen, die aufgetretenen Infektionsfälle auf einer Dienstbesprechung
zumindest den Chefärzten zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu erörtern. Diese
Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem Senat als überzeugend.
bb.) Dabei ist zunächst in Betracht zu ziehen, daß die Kenntnis der
Infektionsfälle im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) ganz maßgebliche Bedeutung
für die Behandlung der Patienten in den Städtischen Kliniken zukommen mußte.
Selbst wenn der Beklagte zu 6.) relativ rasch als wahrscheinlicher Überträger
der AStreptokokken entdeckt worden war, konnte die Krankenhausleitung zunächst
gar nicht abschätzen, ob dieser nicht weitere Patienten infiziert hat – so wie
es aller Voraussicht nach im Hinblick auf die weiteren im Februar 1997 im
Krankenhaus der Beklagten zu 1.) nachweisbaren Infektionsfälle auch geschehen
ist. Um diese Patienten aber den Regeln ärztlicher Kunst entsprechend behandeln
zu können, ist eine Kenntnis der behandelnden Ärzten von den aufgetretenen
Infektionsfällen unumgänglich gewesen. Dies geht aus dem Gutachten von Dr. N.
eindeutig hervor.
cc.) Dr. N. hat ausgeführt, daß die Sepsis, die sich dann bei Frau T.
eingestellt hat, zunächst mit unspezifischen Symptomen verbunden gewesen ist,
die eine zutreffende frühzeitige Diagnose kaum zugelassen hätten. Diese
Beurteilung stimmt mit der Erfahrung des Senats aus verschiedenen Fällen
überein, in denen den behandelnden Ärzten die Verkennung eines septischen
Geschehens vorgeworfen worden ist und in denen die gerichtlich hinzugezogenen
Sachverständigen dargelegt haben, wie schwer die frühzeitige Erkennung einer
derartigen Erkrankung ist, die nämlich vielfach nicht mit eindeutigen Symptomen
verbunden ist. Der Sachverständige Dr. N. hat weiter deutlich gemacht, wie
wichtig es dann aber ist, dem behandelnden Arzt das Auftreten nosocomialer
Streptokokkeninfektionen mitzuteilen, um diesem die Deutung der Symptome zu
erleichtern und in den Stand zu versetzen, unverzüglich bei Vorliegen auch nur
geringster Anzeichen für eine beginnende Sepsis eine Antibiotikatherapie
einzuleiten. Auch diese Einschätzung von Dr. N. erscheint plausibel und
entspricht den Erfahrungen des Senats: Denn der Faktor Zeit spielt gerade bei
der Bekämpfung einer Sepsis eine überaus bedeutsame Rolle. Vielfach kann eine
Antibiotikatherapie eine schwere Infektion mit tödlichem Ausgang nicht mehr
verhindern, weil sich die gefährliche Toxinwirkung der Streptokokken bereits
eingestellt hat, wenn hinreichend deutliche Symptome für das Auftreten eines
Sepsis vorliegen.
dd.) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Sachverständigen Prof. K.
und Dr. N. in erster Instanz eine fehlerhafte Handhabung der Infektionsfälle
durch die Beklagten nicht bestätigt haben. Denn den Sachverständigen sind erst
in der Berufungsinstanz maßgebliche Einzelheiten der nosocomialen
Streptokokkeninfektionen bekannt geworden, die sich unstreitig in den
Städtischen Kliniken D. Ende 1996 / Frühjahr 1997 ereignet haben.
ee.) Die von dem Sachverständigen Prof. K. für notwendig gehaltene Unterrichtung
der verantwortlichen Ärzte des Krankenhauses der Beklagten zu 1.) hat nicht
stattgefunden. Abgesehen davon, daß die Beklagten die entsprechende Behauptung
der Kläger nicht in Abrede genommen haben, haben sie noch ausdrücklich mit der
Berufungserwiderung vorgetragen, daß in der Frauenklinik, in der Frau T.
unstreitig behandelt worden ist, weder bekannt gewesen sei, daß Anfang Februar
1997 mehrere Fälle von Infektionen von Patienten mit AStreptokokken aufgetreten
waren noch daß der Beklagte zu 6.) als Träger derartiger Keime ermittelt worden
war. Damit korrespondiert im Übrigen die Aussage der Zeugin K..
b.) Weiter ist den Beklagten zu 1.) und 2.) zu Last zu legen, daß nicht
schneller und entschiedener auf einen weiteren Infektionsfall Anfang März 1997
reagiert worden ist. Unstreitig konnten nämlich jedenfalls am 7.3.1997 „gram
positive Kettenkokken" bei der Patientin D.K. nachgewiesen werden. Ebenfalls
unstreitig ist der die Patientin D.K. behandelnden Ärztin spätestens am
10.3.1997, 9.10 Uhr, der genaue Befund – Streptokokken der Gruppe A – zur
Kenntnis gegeben worden, ohne daß die Krankenhausleistung dies zum Anlaß für
rasche krankenhaushygienische Maßnahmen genommen hat.
aa.) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. K. wäre spätestens zu dem
Zeitpunkt, als das Labor in Oldenburg am 10.3.1997 den Befund „Streptokokken A"
an das Krankenhaus der Beklagten zu 1.) weitergegeben hat, eine Reaktion der
Klinikleitung erforderlich gewesen. Der Senat teilt diese Auffassung, die ohne
weiteres als plausibel erscheint. Denn die Infektionswelle Anfang Februar 1997
mit mehreren Fällen einer StreptokokkenAInfektion lag nur wenige Wochen zurück.
Darüber hinaus mußte sich für die Verantwortlichen der Klinik die Frage der
Ursache für die Infektionen neu stellen, nachdem der Beklagte zu 6.) als
wahrscheinliche Infektionsquelle therapiert schien, gleichwohl ein neuerlicher
Infektionsfall aufgetreten war. Schließlich mußte das erneute Auftreten einer
Infektion die Befürchtung hervorrufen, daß es auch diesmal nicht bei einem
Infektionsfall bleiben würde, sondern sich weitere Fälle einstellen würden,
deren ordnungsgemäße Behandlung die Kenntnis des behandelnden Arztes vom
Auftreten nosocomialer Streptokokkeninfektionen voraussetzte (s.o.).
bb.) Die Maßnahmen, die der Sachverständige Prof. K. nach Bekanntwerden einer
erneuten Infektion mit Streptokokken der Gruppe A Anfang März 1997 für
erforderlich gehalten hat –nämlich eine Krisensitzung der Hygienekommission
unter Beteiligung eines Krankenhaushygienikers und aller verantwortlichen Ärzte,
Einleitung intensiver Ursachenforschung, OPStop für alle elektiven Eingriffe –
hat die Klinikleitung nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Umfang –
ergriffen. Nach dem Vorbringen der Beklagten selbst und der Aussage des Zeugen
F. hat dieser in Abstimmung mit dem Beklagten zu 2.) zunächst lediglich
veranlaßt, daß der Beklagte zu 6.) erneut auf AStreptokokken untersucht wird.
Danach ist eine Krisensitzung unter Beteiligung aller verantwortlicher Ärzte
ebenso unterblieben wie ein OPStop für alle elektiven Eingriffe.
2.) Die oben genannten Fehler bei der Behandlung der Frau T. sind auch
ursächlich für die schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen gewesen, die
sich als Folge der Sepsis eingestellt und die letztlich zu ihrem Ableben geführt
haben.
a.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 6.) tatsächlich derjenige
gewesen ist, der die StreptokokkenInfektion auf Frau T. übertragen hat. Denn
nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. K. ist weder das Unterlassen
eines Analabstrichs bei diesem noch dessen Wiedereinsatz am 19.2.1997 nach
durchgeführter Penicillintherapie und zwei Kontrolluntersuchungen während dieser
Therapie zu beanstanden gewesen, weil die Klinikleitung davon habe ausgehen
dürfen, die Infektionsquelle ermittelt zu haben und der Beklagte zu 6.) nach
damaligen Kenntnisstand bereits zwei Tage nach Beginn der Therapie keine
Ansteckungsgefahr mehr geborgen habe. Mithin ist es den Verantwortlichen der
Klinik nicht vorzuwerfen, den Beklagten zu 6.) bei der Kaiserschnittentbindung
der Frau T. am 9.3.1997 eingesetzt zu haben. Sein erneuter Einsatz bei der
Revisionsoperation der Frau T. hat sich nach dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. N. nicht ausgewirkt, da es danach gänzlich unwahrscheinlich ist, daß die
evt. weitere Einbringung von AStreptokokken am 11.3.1997 noch zu einer
Verstärkung der Infektion geführt hat. Dies liegt nahe, weil die behandelnden
Ärzte unstreitig zu diesem Zeitpunkt eine Antibiotikatherapie bereits
eingeleitet gehabt hatten.
b.) Die Beklagten zu 1.) und 2.) haften jedoch dafür, daß aufgrund von
Versäumnissen des Beklagten zu 2.) die Antibiotikatherapie bei Frau T. erst am
11.3.1997 und nicht bereits am Morgen des 10.3.1997 begonnen worden ist, was
eine erhebliche Verschlechterung der Heilungsaussichten nach sich gezogen hat.
aa.) Unstreitig wies das Blutbild der Frau T. bereits am frühen Morgen des
10.3.1997 eine Leukozytose aus. Darüber hinaus litt die Ehefrau bzw. Mutter der
Kläger gegen 11 Uhr desselben Tages unter Fieber über 38°C. Diese Symptome hätte
den behandelnden Ärzten nach den Ausführungen von Dr. N. zwingend Veranlassung
geben müssen, vorsorglich eine Antibiotikatherapie einzuleiten, wenn ihnen das
erneute Auftreten einer Infektion mit Streptokokken der Gruppe A in den
Städtischen Kliniken Anfang März 1997 bekannt gewesen wäre. Dies ist wie - o.a.
– nicht der Fall gewesen, weil es der Beklagte zu 2.) an einer hinreichenden
Unterrichtung der verantwortlichen Ärzte hat mangeln lassen (s.o.). Dieses wäre
auch möglich gewesen, jedenfalls wenn der Beklagte zu 2.) für eine raschen
Informationsfluß Sorge getragen hätte: Unstreitig hat das Labor in Oldenburg
nämlich den Befund „Streptokokken A" am 10.3.1997 um 9.10 Uhr an die die
Patientin D.K. behandelnde Ärztin weitergegeben. Im Übrigen ist der Zeuge F.,
die Hygienefachkraft der Klinik, nach eigenen Angaben zumindest am Nachmittag
desselben Tages über das Auftreten eines neuerlichen Infektionsfalls informiert
worden.
bb.) Die Sachverständigen Dr. N. und Prof. K. haben allerdings nicht sicher
beurteilen können, ob Frau T. hätte geheilt werden können, wenn bereits gegen
Mittag des 10.3.1997 mit einer Antibiotikatherapie begonnen worden wäre. Beide
haben aber übereinstimmend erklärt, daß die Heilungschancen bei einer Sepsis
umso größer sind, je eher eine Antibiotikatherapie eingeleitet wird. Dr. N. hat
hinzugefügt, daß die Wahrscheinlichkeit einer Heilung deutlich größer gewesen
wäre, wenn Frau T. bereits am 10.3.1997 Antibiotika verabreicht worden wären.
Diese Wahrscheinlichkeit reicht aus, um hier eine Ursächlichkeit zwischen
Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung bejahen zu können.
cc.) Grundsätzlich obliegt die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen
Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung zwar dem Patienten
(Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9.A., Rdnr. 513). Doch greifen zu seinen
Gunsten Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung ein, wenn ein
grober Behandlungsfehler festzustellen und der Kausalzusammenhang nicht ganz
unwahrscheinlich ist (Steffen/Dressler, a.a.O., Rdnr. 515, 520). Ein solcher
grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Kausalitätsvermutung ist hier der
Krankenhausleitung vorzuwerfen.
aaa.) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht schon bei der Zuwiderhandlung gegen
den ärztlichen Sorgfaltsmaßstab anzunehmen; vielmehr muß ein eindeutiger Verstoß
gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische
Erkenntnisse vorliegen: Der Arzt muß einen Fehler begangen haben, der aus
objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt
schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH VersR 2001, S. 1030). Dabei ist auf
die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen; auch die Gesamtbetrachtung
„einfacher" Behandlungsfehler kann dazu führen, daß das ärztliche Vorgehen
zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist (BGH, a.a.O., S. 1031).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
bbb.) Nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. K. hätte Anfang Februar eine
Dienstbesprechung mit dem Thema des Ausbruchs einer Infektionswelle „auf jeden
Fall" stattfinden müssen, weil es sich wegen der Gefährlichkeit der Infektion um
ein „wichtiges Thema" gehandelt habe. Dementsprechend ist der Sachverständige
bei seiner Anhörung vor dem Senat zunächst davon ausgegangen, daß eine solche
Unterrichtung der Chefärzte stattgefunden hat, weil es sich dabei um eine
Selbstverständlichkeit gehandelt hat. Die Unterlassung einer solchen
Informierung muß mithin als schwerwiegendes Versäumnis eingeordnet werden. Dabei
ist zunächst in Betracht zu ziehen, daß die Verantwortlichen der Klinik zwar mit
dem Beklagten zu 6.) die Infektionsquelle über Rachenabstriche mit einiger
Wahrscheinlichkeit ermittelt hatten. Davon konnten sie jedoch nicht sicher
ausgehen, schon weil der Bericht des Nationalen Referenzzentrums für
Streptokoken in Aachen, das dann in 5 Infektionsfällen identische
Bakterienstämme nachgewiesen hat, erst am 5.3.1997 vorgelegen hat. Dafür spricht
im Übrigen auch der Vortrag der Beklagten selbst, die nämlich noch in der
Berufungsinstanz in Abrede genommen haben, daß der Beklagte zu 6.) tatsächlich
Frau T. mit Streptokoken der Gruppe A infiziert hat. Abgesehen davon – und dies
ist der entscheidende Gesichtspunkt - war es aber für die Behandlung von
infizierten Patienten von erheblicher Bedeutung, daß den behandelnden Ärzten das
Auftreten nosocomialer Infektionen unverzüglich zur Kenntnis gebracht wird. Denn
nur so konnte gewährleistet werden, daß schon geringsten Anzeichen einer
Streptokokkeninfektion mit einer Antibiotikatherapie begegnet wird. Auf die
überaus große Bedeutung, die dem frühzeitigen Einsatz einer solchen Therapie
zukommt, ist bereits oben hingewiesen worden.
ccc.) Ein weiterer schwerwiegender Fehler ist die unzureichende Reaktion der
Klinikleitung auf das erneute Auftreten einer AStreptokokkenInfektion Anfang
März 1997. Es erscheint schlechthin unverständlich, daß selbst zu diesem
Zeitpunkt eine Krisensitzung unter Hinzuziehung eines Krankenhaushygienikers und
der verantwortlichen Ärzte zunächst unterblieben ist, obwohl das Labor in
Oldenburg am Morgen des 10.3.1997 das erneute Auftreten einer Infektion mit
Streptokokken A – bei der Patientin D.K. - mitgeteilt hatte. Es ist nicht
nachvollziehbar, daß sich die Verantwortlichen der Klinik damit zufrieden
gegeben haben, einen weiteren Rachenabstrich von dem Beklagten zu 6.) zu nehmen
und diesen nicht mehr als Springer im OPTeam einzusetzen. Damit haben sie es
nicht nur in Kauf genommen, daß weitere Personen in ihrem Krankenhaus infiziert
werden, weil zumindest von diesem Zeitpunkt an wieder Zweifel bestehen mußten,
ob der Beklagte zu 6.) tatsächlich die Infektionsquelle ist (s.o.). Zudem lag
aber die Gefahr nahe, daß von den behandelnden Ärzten das Auftreten weiterer
nosocomialer Infektionen nicht rechtzeitig erkannt wird, was für die betroffenen
Patienten mit großen Gefahren verbunden sein mußte – wie es auch der Fall der
Frau T. belegt. Der Sachverständige hat insoweit zwar nicht ausdrücklich von
einem grob fehlerhaftem Verhalten gesprochen. Die von ihm nach dem Auftreten
einer weiteren Infektion mit Streptokokken A für erforderlich gehaltenen
Maßnahmen – die noch weit über die Anberaumung einer Dienstbesprechung
hinausgehen und bis hin zu einem OPStop für elektive Operationen reichen –
belegen jedoch, welche Bedeutung auch der Sachverständige diesem Umstand
beigemessen hat. Unabhängig davon hat Prof. K. – wie oben ausgeführt – eine
Dienstbesprechung bereits Anfang Februar auf jeden Fall für erforderlich
gehalten; dann muß dies erst recht für Anfang März 1997 gelten, nachdem
unstreitig ein erneuter Infektionsfall mit AStreptokokken im Krankenhaus der
Beklagten zu 1.) festgestellt worden war.
ddd.) Jedenfalls in der Gesamtschau wertet der Senat die mangelnde Unterrichtung
der verantwortlichen Ärzte Anfang Februar und Anfang März 1997 als aus
objektiver Sicht nicht mehr verständlich, weil ein derartiges Fehlverhalten
einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Im Hinblick darauf geht es zu
Lasten der Beklagten, wenn sich im Nachhinein nicht mehr sicher feststellen läßt,
ob Frau T. bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen gerettet worden wäre.
eee.) Eine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, wenn der Hygienefachkraft
F. der Befund Streptokokken A bei der Patientin D.K. erst am Nachmittag des
10.3.1997 zur Kenntnis gelangt ist. Denn auch dann wäre es möglich gewesen, eher
– nämlich noch am Nachmittag des 10.3.1997 – eine Antibiotikatherapie bei Frau
T. einzuleiten. Abgesehen davon entlastet es die Klinikleitung nicht, wenn diese
nicht sichergestellt hat, daß sie bei dem erneuten Auftreten eines
Infektionsfalls mit Streptokokken A unverzüglich informiert wird. Dies gilt
jedenfalls vor dem Hintergrund der nur wenige Wochen zurückliegenden 5
Infektionsfälle Ende 1996 / Anfang 1997.
3.) Verantwortlich für die Koordination aller medizinischen Fragen, insbesondere
solcher, die über den Bereich einer einzelnen Fachabteilung oder Instituts
hinausreichen, ist der Ärztliche Direktor, hier der Beklagte zu 2.) (vgl. Laufs/Uhlenbruck,
Hdb. des Arztrechts, 3.A., § 89 Rdnr. 21). Dazu gehört auch die Reaktion auf das
gehäufte Auftreten nosocomialer Infektionen im Krankenhaus und insbesondere
deren Erörterung im Rahmen einer Dienstbesprechung mit den verantwortlichen
Ärzten – worauf der Sachverständige Dr. N. im Rahmen seiner Anhörung vor dem
Senat hingewiesen hat. Der Ärztliche Direktor ist Mitglied des
Geschäftsführerorgans Krankenhausbetriebsleitung. Dieser haftet für Versäumnisse
bei der Koordination medizinischer Fragen mithin nicht allein; vielmehr hat auch
die Beklagte zu 1.) als Krankenhausträger für sein Fehlverhalten gemäß § 31 BGB
einzustehen (vgl. Laufs/Uhlenbruck, a.a.O.; § 89 Rdnr. 21; § 104 Rdnr. 12f.;
Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. A., Rdnr. 60; Deutsch, NJW 2000, S. 1745,
1747).
II.) Dagegen hat die Klage gegen die Beklagten zu 3.) bis 6.) keinen Erfolg.
Denn die Kläger haben den Nachweis nicht führen können, daß diesen ein
Fehlverhalten bei der Behandlung der Frau T. zur Last zu legen ist.
1.) Das Vorgehen der behandelnden Ärzte der Frau T. – der Beklagten zu 3.) bis
5.) - ist nicht zu beanstanden.
a.) Der Vorwurf, es sei schon wegen des Blasensprungs bei Frau T. erforderlich
gewesen, prophylaktisch Antibiotika zu verabreichen, wird von den Klägern nach
ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 24.7.2002, S. 9 – soweit ersichtlich – nicht
weiter verfolgt.
b.) Den behandelnden Ärzten kann auch nicht zur Last gelegt werden, sie hätten
trotz der vorangegangenen Infektionswelle und des neuerlichen Infektionsfalls
bei der Patientin D.K., bei der am 7.3.1997 „gram pos. Kettenkokken"
nachgewiesen werden konnten, eine antibiotische Abschirmung bei der Operation
der Frau T. am 9.3.1997 versäumt. Denn die Kläger haben nicht nachgewiesen, daß
den Beklagten zu 3.) oder 4.) diese Umstände bei der Kaiserschnittentbindung der
Frau T. bereits bekannt gewesen sind. Im Übrigen hat der Sachverständige Prof.
K. deutlich gemacht, daß der Befund „gram positive Kettenkokken" ohnehin zu
unbestimmt sei, um eine Infektion mit Streptokokken A in Betracht zu ziehen. Nur
dieser vorläufige Befund ist aber bei der Operation der Frau T. am 9.3.1997
unstreitig bekannt gewesen.
c.) Den Beklagten zu 3.) und 4.) als den behandelnden Frauenärzten kann weiter
nicht angelastet werden, zu spät auf Anzeichen einer Sepsis –Fieber, Hypotonie,
Kreislaufschwäche – mit einer Antibiotikatherapie reagiert zu haben. Denn der
Sachverständige Dr. N. hat an seiner bereits in erster Instanz vertretenen
Auffassung festgehalten, daß die am 10.3.1997 bei Frau T. aufgetretenen Symptome
zwar auffällig, aber nicht spezifisch gewesen seien, und zwar weder im Hinblick
auf eine Nachblutung mit Kreislaufbelastung noch als Hinweis auf eine beginnende
Wundinfektion bzw. eine generalisierte Infektion. Er hat hinzugefügt, daß
aufgrund des Verlaufs am 10.3. / 11.3. als erstes der Eindruck habe entstehen
können, daß die allgemeine Schwäche der Patientin und die niedrigen
Blutdruckwerte auf die am 11.3.1997 erkannte Nachblutung zurückzuführen seien.
Auch die Leukozytenwerte und die erhöhte Temperatur hätten nicht ohne weiteres
als Zeichen einer Sepsis erkannt werden müssen, zumal beide Werte schnell wieder
in den Normbereich abgefallen seien. Eine andere Interpretation der Symptomatik
sei für die behandelnden Ärzte nur geboten gewesen, wenn bereits am 9.3. oder
10.3.1997 durch die Krankenhaushygiene auf die Möglichkeit von nosocomialen
Infektionen durch wiederholtes Auftreten des gleichen AStreptokokkenstammes
hingewiesen worden wäre. Dies ist hier jedoch – wie o.a. – nicht der Fall
gewesen.
d.) Die Entscheidung der Beklagten zu 3.) und 5.), den Uterus der Frau T. bei
der Revisionsoperation am 12.3.1997 nicht zu entfernen, stellt sich ebenfalls
nicht als fehlerhaft dar, selbst wenn inzwischen bekannt gewesen ist, daß bei
der Patientin D.K. ein neuerlicher StreptokokkenABefall unter Beteiligung des
Beklagten zu 6.) aufgetreten war. Denn Dr. N. hat bereits in seinem
erstinstanzlichen Gutachten herausgestellt, daß das Unterlassen der Entfernung
des Uterus nicht zu beanstanden gewesen ist, weil eine solche Operation ein
hohes Risiko für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Frau T.
dargestellt habe und der Uterus nicht als Infektionsquelle eingeschätzt worden
sei. Diese Einschätzung habe sich später im Übrigen nach der Entfernung des
Uterus und der Aufarbeitung des bakteriologischen Befundes aus der Gebärmutter –
der kein Keimwachstum gezeigt habe - im Zentralkrankenhaus in B. bestätigt.
2.) Ein Fehlverhalten des Beklagten zu 6.) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Dieser durfte sich als nichtärztlicher Mitarbeiter darauf verlassen, von der
Klinikleitung erst dann wieder bei Operationen eingesetzt zu werden, wenn eine
Ansteckungsgefahr gebannt ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß dieser etwa
der ihm auferlegten Penicillintherapie nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist oder
einen Mundschutz bei den Operationen nicht getragen hat, liegen nicht vor. Der
Beklagte zu 6.) hat derartige Behauptungen bei seiner Vernehmung als Partei
nicht bestätigt.
III.) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß den §§ 301, 538
Abs. 2 Ziff. 3 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Ziff. 5 EGZPO ein Grund und Teilurteil zu
erlassen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der
Rechtsstreit weiterer Aufklärung bedarf, was die Höhe der geltend gemachten
Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) anbelangt.
IV.) Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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