Körperverletzung (fahrlässige) – Rotlichtverstoß - Körperverletzung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss 4/05
Beschluss vom
31.03.2005
Auf die Revision der Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen
der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Bestätigung eines Urteils der
Vorinstanz wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je 30 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt, weil
diese am ....2003 mit ihrem Kraftfahrzeug das Rotlicht an der Kreuzung ... nicht
beachtet hatte und es deshalb im Kreuzungsbereich zu einer Kollision mit dem
Kraftfahrzeug des Zeugen C. kam, welches durch die Wucht des Aufpralls
umgeworfen wurde. Der im Fahrzeug des Zeugen C. befindliche Schüler D. erlitt
hierbei eine zehn Zentimeter lange Hautrötung am Hals, als sein
Sicherheitsgurtgurt hieran entlang streifte.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,
insbesondere hält sie den Tatbestand der Körperverletzung aus Rechtsgründen
nicht für erfüllt.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung der Angeklagten.
1. Eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 StGB - Anhaltspunkte für eine
Gesundheitsbeschädigung liegen nicht vor - setzt eine üble und unangemessene
Behandlung voraus, durch welche das körperliche Wohlbefinden oder die
körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich be-einträchtigt wird (Tröndle/Fischer,
StGB, 52. Aufl. 2004, § 223 Rn. 3a ff.). Zwar stellt die Missachtung des
Rotlichts durch die Angeklagte und der hierdurch bewirkte Zusammenstoß der
beiden Fahrzeuge eine derartige üble und unangemessene Behandlung dar, der von
der Vorschrift weiter vorausgesetzte Körperverletzungserfolg ist jedoch nicht
eingetreten.
Die körperliche Unversehrtheit des Kindes ist nicht beeinträchtigt worden, da
keine Verletzungsfolgen im Sinne einer Substanzschädigung eingetreten sind. Zwar
kann eine Prellung oder eine Hautabschürfung zu einer solchen führen, aber nur
dann, wenn sie über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche
Integrität hinausgeht (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 5 mit w. Nachw.; LK-Lilie,
11. Aufl. 2001, § 223 Rn. 7; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12.07.2002, 1 Ss
56/02 - leichte Rippenschmerzen -; BayObLG DAR 2002, 38 - Prellung -), eine
bloße Rötung der Haut reicht hierfür aber nicht aus.
Auch eine Verletzung des körperlichen Wohlbefindens ist nicht entstanden. Weder
ist es zu einer erheblichen körperlichen Einwirkung noch zur Zufügung eines
länger andauernden oder aber eines nur kurzfristig intensiven Schmerzes - das
Kind hat solche überhaupt nicht erlitten -gekommen (vgl. Tröndle, a.a.O., Rn. 4;
Senat, Beschluss vom 2.10.2002, 1 Ss 75/02 - Rötung des Ohres -; OLG Karlsruhe
Justiz 2001, 193 f. - leichter Fußtritt -; BGH StV 1992, 106 - Ohrfeige -; BGH
StV 2001, 680 -Stoß vor die Brust -). Der Umstand, dass der Zusammenstoß zum
Umfallen des Fahrzeuges des Zeugen C. geführt hat, reicht hierfür nicht aus,
denn es kommt nicht auf die Erheblichkeit der Handlung, sondern der
unmittelbaren körperlichen Einwirkung - mithin also des Erfolgseintritts - an.
Insoweit hat die Strafkammer aber lediglich festgestellt, dass die Rötung der
Haut am nächsten Tage nicht mehr zu sehen gewesen sei. Die ohnehin nicht
längerfristige Dauer einer Rötung besagt aber nichts über das Vorliegen eines
aus objektiver Sicht zu beurteilenden erheblichen Eingriffs in das körperliche
Wohlbefinden des Schülers.
2. Die Ahndung der Tat wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 1 Abs.
2, 49 StVO, 24, 25 StVG i.V.m. Nr. 132.2.1. BKat ist nicht mehr möglich. Einer
solchen steht das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Nach § 26 Abs. 3
StVG beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei
Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch
öffentliche Klage erhoben ist. Als Unterbrechungshandlung kommt vorliegend nur
die erste Vernehmung der Angeklagten am 21.12.2003 in Betracht (§ 33 Abs. 1 Nr.1
OWIG; Göhler, OWiG, 13. Aufl. 2002, § 33 Rn. 6 a), nach welcher die
Dreimonatsfrist erneut zu laufen begann (§ 33 Abs. 3 OWiG). Zum Zeitpunkt des
Eingangs des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls am 31.03.2004 beim
Amtsgericht Karlsruhe (§§ 26 Abs.3 StVG; 33 Abs.1 Nr. 15 OWiG; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, StVG, § 26 Rn. 7) war diese aber bereits
abgelaufen, so dass eine Unterbrechung nicht mehr erfolgen konnte.
Damit entfällt aber auch das angeordnete Fahrverbot, so dass die Angeklagte
insgesamt aus Rechtsgründen freizusprechen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs.1 StPO.