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Konkurrentenstreit unter Beamten:

Verwaltungsgericht Hamburg

Az.: 22 VG 2065/2001

Beschluss vom 10.09.2001


Sachverhalt:

Im Bereich der ……behörde war infolge der Umsetzung des bisherigen Amtsinhabers der Dienstposten einer/s Leitende Regierungsdirektorin/Leitender Regierungsdirektor (BesGr. B 3) am 8. Februar 2001 freigeworden. Da nach einem Beschluss des Hamburger Senats vom 9. Januar 2001 Ämter der Besoldungsordnung B innerhalb der letzten sechs Monate vor der am 23. September 2001 stattfindenden Wahl zur Hamburger Bürgerschaft nicht verliehen werden sollen, andererseits aber die Wiederbesetzung der Stelle als vordringlich angesehen wurde, entschloss sich die Leitung der Behörde am 2. Februar 2001 dazu, die Stelle umgehend zu besetzen und das Besetzungsverfahren bis zum 23. März 2001 abzuschließen. Am 15. Februar 2001 wurde die Stelle in den Mitteilungen des Personalamts in Hamburg ausgeschrieben. Innerhalb der vorgegebenen Frist bewarben sich der Antragsteller, die Beigeladene und eine weitere Person um den ausgeschriebenen Dienstposten. Bereits am 2. März 2001 war die Beigeladene zu einem Vorstellungsgespräch bei der Behördenleitung eingeladen worden. Diese äußerte nach diesem Vorstellungsgespräch, dass die Beigeladene für den Dienstposten vorzuschlagen sei, falls sich nicht im weiteren Verlauf ergebe, dass ein anderer Bewerber bzw. eine andere Bewerberin besser geeignet sei. Am 5. März 2001 wurde durch die Behördenleitung entschieden, mit dem Antragsteller kein Vorstellungsgespräch zu führen. Am 8. März 2001 wurde sodann durch die Behörden- und Amtsleitung der ….behörde beschlossen, die Beigeladene für eine Beförderung und die Besetzung des Dienstpostens vorzuschlagen. Nachdem die Deputation diesem Vorschlag zugestimmt hatte, wurde die Beigeladene am 21. März 2001 zwecks Aufgabenwahrnehmung auf den Dienstposten ab 17. April 2001 abgeordnet, wo sie ihren Dienst antrat.

Aus den Gründen:

Der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag hat nur zum Teil Erfolg.

Es handelt sich, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 klargestellt hat, um zwei verschiedene Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nämlich zum einen darauf gerichtet, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zu ernennen und zum anderen ihr zu untersagen, diesen Dienstposten mit der Beigeladenen (weiterhin) zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung rechtskräftig entschieden worden ist.

Nur soweit der Antrag darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Beigeladene zur Leitenden Regierungsdirektorin zu ernennen, hat er – mit der sich aus dem Tenor ergebenden Einschränkung in zeitlicher Hinsicht – Erfolg (unten 1.). Mit dem weiteren Antragsbegehren bleibt der Antragsteller dagegen erfolglos (unten 2.).

1. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, die Beigeladene zur Leitenden Regierungsdirektorin zu ernennen, ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Der Antragsteller kann im gegenwärtigen Stadium – nach Abschluss des für ihn erfolglosen Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen – seine Chance, doch noch anstelle der Beigeladenen ausgewählt zu werden, nur auf dem von ihm beschrittenen Weg auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahren. Denn wenn die ausgewählte Beigeladene ernannt wird, findet ein anhängiges Widerspruchs- oder Klageverfahren mit dem Ziel der eigenen Ernennung seine Erledigung, weil dann der in Frage stehende Dienstposten endgültig vergeben worden ist und die Ernennung des Mitbewerbers aus Gründen der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerwG, Urt. v. 25.8.1988, BVerwGE 80, 127 [129], Urt. v. 9.3.1989 in ZBR 1989, 281; BVerfG, Beschl. v. 19.9.1989 in NJW 1990, 501; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.1997 – OVG Bs I 42/97 –, in NordÖR 1998, 158)……….

a) Ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) liegt (inzwischen) vor. Zwar spricht der Umstand, dass eine Beförderung der Beigeladenen, die der Antragsteller verhindern will, frühestens nach der Bürgerschaftswahl in Hamburg vom 23. September 2001 und im übrigen – wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2001 mitgeteilt hat – nicht vor Ende Oktober 2001 vorgenommen werden soll, dagegen, schon bei Eingang des vorliegenden Antrags (7. Juni 2001) die Gefahr zu bejahen, durch Veränderung des bestehenden Zustands könne die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Denn es war zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin dem Widerspruch des Antragstellers vom 10. April 2001 stattgeben und von der vorgesehenen Ernennung der Beigeladenen zur Leitenden Regierungsdirektorin vorläufig Abstand nehmen würde. Nachdem die Antragsgegnerin am 19. Juni 2001 entschieden hat, das Ernennungsverfahren der Beigeladenen wie geplant durchzuführen und in dem vorliegenden Eilverfahren ihr Vorgehen verteidigt, kann ein Anordnungsgrund jetzt nicht mehr verneint werden. …..

b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO), dass er durch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren und die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt ist. Ein Beamter hat zwar grundsätzlich weder aus Art. 33 Abs. 2 GG oder aus Art. 59 Abs. 1 HmbVerf noch aus beamtenrechtlichen Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Beförderung. Er kann aber verlangen, dass über seine Bewerbung in einem fairen, chancengleichen Verfahren frei von Ermessensfehlern und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes entschieden wird (herrschende Meinung, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.7.1999 in ZBR 2000, 41 [43], Beschl. v. 10.11.1993 in DVBl. 1994, 118 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.1997 – OVG Bs I 42/97 – in NordÖR 1998, 158 ff.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG § 23 Rdnr. 12). Der in diesem Zusammenhang in Rechtsprechung und Literatur entwickelte Bewerberverfahrensanspruch umfasst auch das Recht des Beamten auf Einhaltung gesetzlicher oder durch Richtlinien vorgeschriebener oder sich anhand ständiger Praxis ergebender Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. die zusammenhängenden Darstellungen von Schnellenbach in ZBR 1997, 169; Zimmerling in PersV 2000, 205 und Schöbener in BayVBl. 2001, 321). Maßgebend geprägt wird der Begriff und seine Ausgestaltung durch die Judikatur der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, die in der Regel letztinstanzlich über die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz von um eine Beförderungsstelle konkurrierenden Beamten zu entscheiden haben. Die zahlreichen und auf verschiedenste Gesichtspunkte in unterschiedlicher Gewichtung abstellenden veröffentlichten Entscheidungen der Obergerichte mögen – wie die Antragsgegnerin beanstandet –, wenn man sie strikt anwendet, die Gefahr in sich bergen, dass die hergebrachten Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Beförderungen, insbesondere das dem Dienstherrn insoweit zustehende weite Auswahlermessen, durch das gesetzlich nicht geregelte Rechtsinstitut des Bewerberverfahrensanspruchs in bedenklicher Weise eingeschränkt werden. Zu denken ist hier beispielsweise an die durch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs entwickelte Figur des „Anforderungsprofils“ an eine Beförderungsstelle, die in zahlreichen Fällen zu einem Erfolg eines Mitbewerbers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geführt hat (vgl. HessVGH, Beschl. v. 26.10.1993 in ZBR 1994, 347; Beschl. v. 19.9.2000 in NVwZ-RR 2001, 255; BayVGH, Beschl. v. 19.1.2000 in DÖD 2000, 111). Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die Nichteinhaltung eher marginaler oder nur von Oberverwaltungsgerichten einiger Länder an ein rechtmäßiges Bewerberauswahlverfahren zu stellenden Anforderungen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin dadurch, dass sie nur für den Antragsteller – anders als bei den beiden Mitbewerberinnen – von der Beiziehung der vollständigen Personalakten abgesehen hat und weiter dadurch, dass sie mit dem Antragsteller – wiederum anders als bei den beiden Mitbewerberinnen – kein Vorstellungsgespräch geführt hat, gegen fundamentale und allseits – auch durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht – anerkannte Grundsätze für eine rechtmäßige Bewerberauswahl verstoßen.

aa) Allgemein und zu Recht wird verlangt, dass die Behörde die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Beförderungsstelle auf einen vollständigen Sachverhalt stützt, der insbesondere den gesamten für die persönliche und fachliche Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalt der Personalakten umfasst (vgl. aus jüngster Zeit nur: HessVGH, Beschl. v. 5.9.2000 – 1 TG 2709/00 in BDVR-Rundschreiben 4/2001, 98; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.2.2000 in NdsRpfl. 2000, 184; OVG Greifswald, Beschl. v. 16.2.2001 in NVwZ-RR 2001, 454, [455]; BayVGH, Beschl. v. 19.1.2000 in DÖD 2000, 111). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einer veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 17.11.1997 – OVG Bs I 42/97 in NordÖR 1998, 158 f.) gefordert, dass die Personalakten (auch) des erfolglosen Mitbewerbers beigezogen werden müssen, um so ein „objektives Bild“ über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten gewinnen zu können. In dem entschiedenen Fall hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht es nicht als ausreichend angesehen, dass die Behörde ihre Entscheidung, den Beamten nicht zu einem Vorstellungsgespräch zu laden und seine Bewerbung abzulehnen, allein aufgrund der von dem Beamten eingereichten Bewerbungsunterlagen, die neben einem tabellarischen Lebenslauf eine über drei Jahre alte periodische Beurteilung enthielten, getroffen hatte. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es gerade das Ziel der Führung von Personalakten sei, „ein kontinuierliches Bild über Leistung und Persönlichkeit des Beamten zu erhalten“, das als Grundlage für die am Leistungsgrundsatz zu orientierenden Beförderungsentscheidungen benutzt werden könne.

Angesichts der aufgezeigten Bedeutung, die den Personalakten für die Gewinnung eines objektiven und umfassenden Überblicks über die Persönlichkeit des Beamten zukommt, ist es nach Meinung des Gerichts zur Wahrung eines fairen Auswahlverfahrens bei Beförderungsentscheidungen unverzichtbar, dass die Personalakten über alle Mitbewerber beigezogen werden. Die die Auswahl treffende Behörde vermeidet dadurch zudem – was im Sinne der Akzeptanz ihrer Auswahlentscheidung auch in ihrem Interesse liegt – von vornherein jeglichen Anschein der Parteilichkeit, Beliebigkeit und Vorfestlegung.

Vergeblich versucht die Antragsgegnerin, den Verzicht auf die Anforderung der Personalakten des Antragstellers zu rechtfertigen und deren Fehlen für die Frage der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall für unerheblich zu erklären. Soweit sie dafür ins Feld führt, die materiell entscheidungserheblichen Unterlagen bzw. die entscheidungserheblichen Vorgänge seien durch den Antragsteller selbst eingereicht worden und hätten der ….behörde bei ihrer Auswahlentscheidung vorgelegen, macht das eine Beiziehung der Personalakten des Antragstellers, auf deren Inhalt dieser sich mit seiner Bewerbung ausdrücklich bezogen hatte, nicht entbehrlich. Denn es handelte sich bei den von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen ersichtlich nur um Teile seiner Personalakten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sind aber die vollständigen Personalakten heranzuziehen, damit sich die Behörde ein kontinuierliches Bild über Leistung und Persönlichkeit des Beamten, der sich um eine Beförderungsstelle bewirbt, verschaffen kann. Ob und inwieweit neben den von dem Beamten selbst eingereichten Unterlagen sich noch weitere Vorgänge, die für die Auswahlentscheidung von Bedeutung sein können, in den Personalakten befinden, kann naturgemäß nur festgestellt werden, wenn diese Akten vorliegen und ausgewertet werden. Darauf, ob in den Personalakten tatsächlich noch weitere Vorgänge und Unterlagen, die für die Auswahlentscheidung bedeutsam sein können, vorhanden sind oder nicht, kann es nicht ankommen. Ein faires Auswahlverfahren erfordert vielmehr, die gesamten Personalakten, auf deren Inhalt sich der Antragsteller bei seiner Bewerbung hier auch ausdrücklich bezogen hat, anzufordern und auszuwerten. Dieses Verfahren ist bezüglich der beiden Mitbewerberinnen vorliegend auch praktiziert worden.. …..

Die von dem Leiter des …..amts der …..behörde in mehreren Vermerken geschilderten Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Personalakten des Antragstellers rechtfertigen keinesfalls die Entscheidung, von ihrer Beiziehung abzusehen. Auch wenn man zugunsten der Antragsgegnerin den großen Zeitdruck berücksichtigt – den die …..im übrigen mit ihrer Entscheidung, das Bewerbungsverfahren bis zum 23. März 2001 abzuschließen, selbst herbeigeführt hat –, war es keinesfalls ausgeschlossen, die Personalakten des Antragstellers rechtzeitig für die Auswahlentscheidung beizuziehen. Am 6. März 2001 hat der Leiter des ……. nach einem Aktenvermerk seiner Ansprechpartnerin im Justizministerium (des Landes)….mitgeteilt, dass die Personalakten des Antragstellers nicht mehr übersandt zu werden brauchten, da die von dem Antragsteller selbst eingereichten Personalunterlagen für die Auswahlentscheidung ausreichend seien. Daraus ergibt sich, dass – jedenfalls ab 6. März 2001 – keine Anstrengungen seitens der …..behörde mehr unternommen wurden, die Personalakten des Antragstellers herbeizuschaffen. Ausschlaggebend hierfür waren aber nicht nur technische Schwierigkeiten und die mangelnde Verfügbarkeit der Akten – diese hätten durch nachhaltiges Einwirken auf die aktenführende Stelle unter Miteinbeziehung des Antragstellers und eventuell durch das Fotokopieren der gesamten Personalakte überwunden werden können –, sondern letztlich die Entscheidung des Leiters des ……, die Akten nicht mehr zu benötigen. Offenbar wurde diese Entscheidung auch von der Behördenleitung geteilt.

bb) Ein weiterer und nach Meinung der Kammer noch schwerwiegenderer Verstoß gegen die Verpflichtung der Behörde, über die Bewerbung in einem fairen und chancengleichen Verfahren zu befinden, ist darin zu sehen, dass mit dem Antragsteller – anders als mit seinen beiden Mitbewerberinnen – kein Vorstellungsgespräch geführt worden ist.

Ob und inwieweit bei Besetzungsverfahren für höhere Verwaltungsdienstposten im Bereich der …..behörde Vorstellungsgespräche durchzuführen sind, ist – soweit dem Gericht bekannt – nicht durch Verwaltungsvorschriften oder auf andere Weise geregelt. Es bleibt danach der über die Beförderung entscheidenden Behörde überlassen, ob sie solche Vorstellungsgespräche durchführt. Vorliegend hat die Behördenleitung jedenfalls mit der Beigeladenen und der weiteren Mitbewerberin vor ihrer endgültigen Auswahlentscheidung jeweils ein Vorstellungsgespräch geführt – nicht aber mit dem Antragsteller -, so dass davon auszugehen ist, dass es die Praxis der …..behörde ist, vor der Besetzung wichtiger Verwaltungsdienstposten Vorstellungsgespräche durchzuführen. Zweck eines solchen Vorstellungsgespräches ist es u.a., denjenigen, die über die Stellenbesetzung zu entscheiden haben, einen persönlichen Eindruck von dem Bewerber zu verschaffen und ggf. Fragen auszuräumen, die nach den Beurteilungen und nach Auswertung der Personalakten noch offengeblieben sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.1.2001 – 2 M 95/00 – in Juris; OVG Bremen, Beschl. v. 19.2.1999 in NordÖR 1999, 249 f. = DÖD 1999, 238 [239]). Entschließt sich eine Behörde dazu, Vorstellungsgespräche durchzuführen, dann müssen diese Gespräche den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 HmbBG in der Weise genügen, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, dabei ihre fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.5.1998 in DVBl. 1998, 1093; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.1994 in NVwZ-RR 1995, 100). Die Behörde darf niemanden von der Teilnahme ausschließen, der nach Maßgabe seines bisherigen Amtes und seiner letzten dienstlichen Beurteilungen in den Bewerberkreis einzubeziehen wäre (OVG Schleswig, Beschl. v. 28.10.1996 in IÖD 1997, 138 ff. teilw. abgedruckt, im übrigen in Juris; Schnellenbach in ZBR 1997, 169 [172]; Schöbener, in BayVBl. 2001, 321 [327]).

Vorliegend kann es nach Meinung des Gerichts keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsteller als aussichtsreicher Bewerber für die Besetzung des Dienstpostens ……. in Betracht kommt und deshalb auch zu einem Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen. < wird ausgeführt>. Zu Unrecht bringt die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung (z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 19.2.1999 in NordÖR 1999, 249 f. = DÖD 1999, 238) vor, ein Vorstellungsgespräch mit dem Antragsteller habe ohne Verstoß gegen den Bewerberverfahrensanspruch unterbleiben können, weil einem solchen Gespräch ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung zukommen könne. Zwar wird in der Rechtsprechung diese Auffassung vertreten und zur Begründung angeführt, bei dem durch ein Vorstellungsgespräch gewonnenen Eindruck handele es sich lediglich um eine „Momentaufnahme“ von der Persönlichkeit des Bewerbers, die nur von beschränkter Aussagekraft sei und jedenfalls den auf der festen Grundlage dienstlicher Beurteilungen gewonnenen Eindruck über die Leistungen und die Persönlichkeit des Bewerbers nicht ersetzen könne (OVG Bremen, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.1996 – OVG Bs I 101/96 – Beschlussausfertigung S. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.1994 in NVwZ-RR 1995, 100; HessVGH, Beschl. v. 20.4.1993 in NVwZ-RR 1994, 350; Schöbener in BayVBl. 2001, 321 [327/328]). Allerdings ist nach der Rechtsprechung zu differenzieren. In dem durch das Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall ging es um eine Auswahl zwischen zwei sog. Hausbewerbern, deren Leistungen und Persönlichkeiten dem Dienstherrn aufgrund eigener Kenntnisse bestens bekannt waren. Die auf dieser festen Grundlage zu treffende Auswahlentscheidung kann nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts Bremen durch ein Auswahlgespräch lediglich „am Rande“ ergänzt werden. In anderen Entscheidungen wird einem Vorstellungsgespräch in Fällen, in denen ein sog. Hausbewerber mit einem Außenbewerber konkurriert, eine größere Bedeutung beigemessen und die Auswahlentscheidung zugunsten des Hausbewerbers dann als Verstoß gegen den Bewerberverfahrensanspruch beanstandet, wenn das Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.5.1998 in DVBl. 1998, 1093). Dasselbe Gericht hat es auch nicht beanstandet, dass einem Vorstellungsgespräch bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt (Beschl. v. 28.10.1996 teilw. abgedruckt in IÖD 1997, 138 ff. – im übrigen in Juris; ebenso im Ergebnis OVG Greifswald, Beschl. v. 30.1.2001 – 2 M 95/00 – in Juris).

Im vorliegenden Fall, in dem es um die Bewerbung des in einem anderen Bundesland als Beamter beschäftigten Antragstellers geht, der in Hamburg jedenfalls seit 1996 nicht mehr tätig geworden und beurteilt worden ist, kommt einem Vorstellungsgespräch eine wichtige Bedeutung zu. Das um so mehr, als es nicht um die Eignung des Antragstellers in fachlicher Hinsicht geht – die unbestrittenermaßen zu bejahen ist –, sondern darum, ob der Antragsteller die Anforderungen an den zu besetzenden Dienstposten in persönlicher Hinsicht erfüllt. …..

Soweit die Antragsgegnerin schließlich – mit Schriftsatz vom 30. August 2001 – vorbringt, auch die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs mit dem Antragsteller würde mit Sicherheit nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Antragsteller anstelle der Beigeladenen für die Beförderung ausgewählt würde, so ändert das nichts an der Feststellung, dass der Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers durch die bewusste Weigerung der ……behörde, mit ihm ein Vorstellungsgespräch zu führen, verletzt worden ist und das Auswahlverfahren damit fehlerhaft durchgeführt wurde. Hierauf hat sich die gerichtliche Überprüfung in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu beschränken. Wurde der Bewerberverfahrensanspruch verletzt, so ist das Auswahlverfahren zu wiederholen. Zu der Frage, ob der Antragsteller oder eine andere Bewerberin als besser geeignet anzusehen ist, trifft das Gericht keine Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.12.1998 in VBlBW 1999, 264 [265]). Insoweit besteht auch keine Veranlassung, der Anregung der Antragsgegnerin zu folgen und den Leiter des …..amts oder die Personalreferentin der ……behörde gerichtlich anzuhören. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin nach Durchführung eines nunmehr fehlerfreien Bewerbungsverfahrens erneut zu dem Ergebnis kommen kann, die Beigeladene als am besten geeignet auszuwählen. Eine Präjudizierung dahingehend, dass nunmehr der Antragsteller auszuwählen wäre, wird mit der vorliegenden Entscheidung nicht getroffen (BayVGH, Beschl. v. 19.1.2000 in DÖD 2000, 111 [113]).

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cc) Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Beigeladene zur Leitenden Regierungsdirektorin zu ernennen, steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos wäre. Nach der Rechtsprechung kann ein Mitbewerber um eine Beförderungsstelle die vorläufige Untersagung der vorgesehenen Beförderung eines Konkurrenten im Verfahren nach § 123 VwGO nur dann erreichen, wenn er jedenfalls eine „gewisse Chance“ hat, selbst ausgewählt zu werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2001 – 1 Bs 216/01 –, Beschl. v. 4.9.1996 – OVG Bs I 101/96 –; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.2.2000 in NdsRpfl. 2000, 184 f. und Beschl. v. 18.3.1999 in NdsRpfl. 2000, 76 [78]). Eine solche Chance kann dem Antragsteller hier nach dem oben Gesagten nicht abgesprochen werden. Angesichts seiner sehr guten fachlichen Leistungen kann er für den ausgeschriebenen Dienstposten als Leiter der Abteilung ….. der …..behörde in Betracht kommen. Ob er die weiter geforderten persönlichen Anforderungen an diesen Dienstposten erfüllt, kann – wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde – abschließend erst nach Durchführung eines Vorstellungsgesprächs gesagt werden, dessen Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.1997 in NordÖR 1998, 158 f.). Die seitens der …..behörde erfolgte Festlegung dahingehend, den Beförderungsposten der Beigeladenen zu übertragen, steht dem nicht entgegen, weil diese Festlegung u.a. auf der Verletzung der Pflicht der …..behörde, auch mit dem Antragsteller ein Vorstellungsgespräch zu führen, beruht. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von dem jüngst durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschiedenen (Beschl. v. 18.7.2001 – 1 Bs 216/01 –), in welchem der Dienstherr sich nach Anhörung der Antragstellerin und weiterer Bewerber für den dortigen Beigeladenen entschieden und die Antragstellerin deshalb nicht in Betracht gezogen hatte, weil sie auf dem Gebiet der sozialen Kompetenz Defizite aufwies, die ihrer Beförderung „zur Zeit“ noch entgegenstanden.

dd) Nach allem war die einstweilige Anordnung mit der sich aus dem Tenor ergebenden Modifikation zu erlassen. Ein anerkennenswerter Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung besteht nur, soweit es dem Antragsteller darum geht, die endgültige Besetzung der streitigen Beförderungsstelle zu verhindern und ihm die Möglichkeit offenzuhalten, seine Beförderung doch noch durchzusetzen. Soweit der Antragsteller dagegen eine Blockierung der Ernennung der Beigeladenen solange beantragt, bis über seinen Widerspruch rechtskräftig entschieden ist, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse. Denn dass die Besetzung einer Beförderungsstelle bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens und damit unter Umständen jahrelang unterbleibt, kann der Antragsteller als unterlegener Mitbewerber zur Sicherung seiner Chance auf eine Beförderung nicht verlangen. Dies würde auch zu einer nicht gerechtfertigten Lähmung der Verwaltung führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 5). Der Antragsteller ist dadurch gegen eine Vereitelung seiner Beförderungschance ausreichend gesichert, dass – wie im Tenor ausgesprochen – der Antragsgegnerin die Besetzung der Beförderungsstelle bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt wird. Durch die Verlängerung der Untersagung für die Dauer eines Monats ab Bekanntgabe der Auswahlentscheidung wird dem Antragsteller in ausreichendem Maße die Möglichkeit eingeräumt, erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen zu können, wenn er sich durch die dann zu treffende Auswahlentscheidung wiederum benachteiligt fühlt (wie hier auch OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.1997 in NordÖR 1998, 158 f.).

2. Soweit der Antragsteller weiter beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters der Abteilung …. der …..behörde zwecks Aufgabenwahrnehmung durch die Beigeladene zu übertragen, bleibt der Antrag erfolglos. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund.

Der Antrag ist – da der Dienstposten bei Antragstellung am 7. Juni 2001 bereits der Beigeladenen übertragen worden war – dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Übertragung dieses Dienstpostens zwecks Aufgabenwahrnehmung durch die Beigeladene umgehend zu beenden. Ob ein Beamter die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens auf einen anderen Beamten im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern kann, ist streitig. Da – anders als bei der Ernennung – durch die Übertragung eines Dienstpostens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, wird das Rechtsschutzinteresse für eine vorläufige Regelung nur für aussergewöhnliche Fälle bejaht, in denen es für die Beamten, die gleichfalls Interesse an der Dienstpostenübertragung haben, unzumutbar erscheint, den Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 1158; Wittkowski in NJW 1993, 817 [822 f.]; Schöbener in BayVBl. 2001, 321 [322 f.];vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 10.1.1999 in NordÖR 1999, 248 f. und v. 20.5.1987 in ZBR 1988, 65 f.). Allerdings wird eine Ausnahme dann zu machen sein, wenn mit der Dienstpostenübertragung zugleich eine Beförderungsentscheidung vorbereitet wird (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.5.1994 in NVwZ-RR 1995, 45; OVG Koblenz, Beschl. v. 4.5.1995 in NVwZ-RR 1996, 51 f.).

Vorliegend geht es zwar darum, durch die Besetzung des Dienstpostens mit der Beigeladenen deren bereits beschlossene Beförderung vorzubereiten. Gleichwohl kann der Antragsteller als Mitkonkurrent um diese Beförderungsstelle deren Besetzung zur Aufgabenwahrnehmung durch die Beigeladene nicht verhindern, weil ihm dadurch keine wesentlichen Nachteile drohen. Denn durch das mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag erfolgreich verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beigeladene vorerst nicht zu ernennen, hat der Antragsteller bereits erreicht, dass in bezug auf den streitigen Beförderungsdienstposten kein unumkehrbarer Zustand zu seinen Lasten eintreten kann. Seine Befürchtung, die Beigeladene werde möglicherweise in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren wesentliche Vorteile dadurch erlangen, dass ihr zugute gehalten werden könnte, auf diesem Dienstposten erfolgreich gearbeitet und entsprechende Kenntnisse erworben zu haben, ist unbegründet. Denn die Antragsgegnerin hat zugesagt, einen Bewährungsvorteil in diesem Sinne bei einem etwa erneut durchzuführenden Auswahlverfahren nicht zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Damit trägt sie einer in der Rechtsprechung, namentlich auch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, erhobenen Forderung Rechnung, dass in Fällen der vorliegenden Art ein Eignungsvorsprung, den der bisher ausgesuchte Bewerber durch die bereits übertragene Aufgabenwahrnehmung auf dem im Streit befindlichen Dienstposten erworben hat, in einem neuen Auswahlverfahren nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden darf (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.1997 – OVG Bs I 42/97 – Beschlussausfertigung S. 7, insoweit in NordÖR 1998, 158 nicht abgedruckt; OVG Koblenz, Beschl. v. 4.5.1995 in NVwZ-RR 1996, 51 f.). Damit wird dem Interesse des Antragstellers, in einem etwaigen neuen Auswahlverfahren nicht benachteiligt zu werden, in vollem Umfang Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehendes Interesse des Antragstellers daran, den gegenwärtigen Zustand mit der Besetzung des Dienstpostens durch die Beigeladene umgehend zu beenden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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