Erbauseinandersetzung - Auskunftserteilung über Kontoabhebungen etc.
OLG Düsseldorf
Az: I-4 U
102/05
Urteil vom
28.03.2006
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 31.03.2005 dahingehend abgeändert,
dass die Klage auch hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1 e) und Ziffer 1 f)
(Auskunftserteilung darüber, welche Ein- und Auszahlungen die Beklagte im Rahmen
ihrer Kontovollmacht zu den Konten 30264998 und 305101164 bei der
Stadt-Sparkasse D... vorgenommen hat, sowie Rechenschaftsablegung über die
Ausführung der Aufträge, mit Ausnahme der Abhebungen vom 27.10.2003 und vom 20.
und 25.11.2003) abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Alleinerbe des am 29.10.2003 verstorbenen W... B.... Die Beklagte
und der Erblasser wohnten bis zu dessen Tod in demselben Altenheim in D.... Sie
hatten zuvor seit dem Jahr 1984 in einer Lebensgemeinschaft gelebt, zunächst in
B... und anschließend in D....
Der Erblasser verfügte über Konten bei der Stadtsparkasse D... mit den
Kontonummern ... und ... . Für diese Konten erteilte der Erblasser der Beklagten
am 25.07.1994 Kontovollmachten (Bl. 62, 63 GA). Im Rahmen dieser
Kontovollmachten verfügte die Beklagte über die Konten des Erblassers. Die
jeweiligen Abhebungen und Verfügungen stimmte sie mit diesem ab.
Der Kläger hat erstinstanzlich eine Stufenklage erhoben und in der
Auskunftsstufe unter anderem Auskunft und Rechenschaft von der Beklagten darüber
verlangt, welche Ein- und Auszahlungen diese im Rahmen ihrer Kontovollmacht
vorgenommen hat.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei umfänglich zur Auskunft
über die Kontenbewegungen der beiden Konten bei der Stadtsparkasse D...
verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen
...
e)
welche Ein- und Auszahlungen sie in Ausübung der Kontovollmacht zu den Konten
... und ... bei der Stadtsparkasse D... vorgenommen hat mit Ausnahme der
Abhebungen vom 27.10.2003 und von 20. und 25.11.2003,
f)
Rechenschaft abzulegen über die Ausführung der Aufträge,
...
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht verpflichtet, hinsichtlich der
Konten Auskunft für die Zeit vor dem Tod des Erblassers zu erteilen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 31.03.2005 über die Anträge des Klägers
auf Auskunft und Rechenschaftsablegung entschieden. Unter Klageabweisung im
übrigen, hat es den Klageanträgen zu Ziffern 1 e) und 1 f) stattgegeben und die
Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Ein- und
Auszahlungen sie in Ausübung der Kontovollmacht zu den Konten ... und ... bei
der Stadtsparkasse D... vorgenommen hat, mit Ausnahme der Abhebungen vom
27.10.2003 und vom 20. und 25.11.2003, und Rechenschaft über die Ausführung der
Aufträge abzulegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund
der am 25.07.1994 durch den Erblasser erteilten Kontovollmachten gemäß § 666 BGB
ab Vollmachtserteilung Auskunft zu erteilen hat.
Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung.
Sie ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet Auskunft über die Ausübung ihrer
Kontovollmacht zu erteilen, da der Erblasser aufgrund des bestehenden
Vertrauensverhältnisses eine solche von ihr nie verlangt hätte. Darüber hinaus
bestünde im Rahmen einer Lebensgemeinschaft keine solche Verpflichtung. Im
übrigen seien Ansprüche auf Auskunftsteilung und Rechenschaftslegung verwirkt,
da die Beklagte dem Erblasser bis zum Ende beigestanden habe. Auch sei die
Beklagte zur Erteilung der Auskunft körperlich und seelisch nicht in der Lage.
Es liege daher ein Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit vor. Darüber hinaus sei
die begehrte Auskunftserteilung schikanös.
Die Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen, soweit das angefochtene Urteil die Beklagte zur
Erteilung von Auskunft und Rechenschaft verurteilt hat.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurück zu weisen.
Er ist der Ansicht, es sei irrelevant, ob der Erblasser von der Beklagten jemals
eine Auskunft oder Rechenschaftslegung verlangt hätte. Die Beklagte sei aufgrund
einer Kontovollmacht des Erblassers tätig geworden. Der Kläger als Erbe sei
jederzeit berechtigt, diese Vollmacht zu widerrufen. Aufgrund der Kontovollmacht
habe ein Auftragsverhältnis bestanden. Die Beklagte sei daher zur Auskunft
verpflichtet. Allein die Tatsache, dass die Beklagte und der Erblasser
Lebensgefährten gewesen seien, ändere daran nichts. Darüber hinaus hinderten
Alter und Krankheit der Beklagten diese nicht, die geforderten Auskünfte zu
erteilen. Da die Beklagte geschäftsfähig ist, sei sie in der Lage Dritte zu
beauftragen die Auskunft zu erteilen.
II.
Die Berufung ist erfolgreich.
1.
Das Landgericht hat die Beklagte unzutreffend zur Auskunftserteilung und
Rechenschaftsablegung darüber verurteilt, welche Ein- und Auszahlungen sie in
Ausübung ihrer Kontovollmacht zu den ... und ... bei der Stadt-Sparkasse D...,
mit Ausnahme der Abhebungen vom 27.10.2003 und vom 20. und 25.11.2003,
vorgenommen hat. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung und
Rechenschaftslegung ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
a)
Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt sich
nicht aus den §§ 662, 666, 1922 BGB.
Nach den §§ 662, 666 BGB ist der Beauftragte seinem Auftraggeber zur Auskunft
und Rechenschaft verpflichtet. Zwischen der Beklagten und dem Erblasser bestand
jedoch kein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB. Aus diesem Grunde ist die
Beklagte dem Kläger, der als Erbe des Erblassers mit dessen Tod in sämtliche
Rechte und Pflichten eingetreten ist (§ 1922 BGB), nicht nach § 666 BGB zur
Auskunft verpflichtet. Ein vertragliches Auftragsverhältnis bestand zwischen dem
Erblasser und der Beklagten nicht. Denn dazu fehlt es jedenfalls an dem
erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beklagten. Entscheidend für die Frage,
ob eine Kontovollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt wird, ist, ob anhand
objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien
rechtsgeschäftlich binden wollten (Zweibrücken OLGR 2005, 132 - 134). Insoweit
ist zu berücksichtigen, ob die Erteilung einer Kontovollmacht aufgrund eines
besonderen Vertrauens erfolgt. Im Rahmen eine solchen besonderen
Vertrauensverhältnisses wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft
verlangt. Der Andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen
Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer anzugeben und zu belegen (BGH NJW
2000, 3199 (3200); OLG Zweibrücken a.a.O.). Es müssen vielmehr objektive
Kriterien hinzutreten, die den Rückschluss auf einen rechtsgeschäftlichen
Bindungswillen zulassen (BGH a.a.O). Diese sind vorliegend nicht ersichtlich.
Unstreitig war die Beklagte über einen Zeitraum von ungefähr zwanzig Jahren die
Lebensgefährtin des Erblassers. Darüber hinaus bestand, dieses bestreitet der
Kläger nicht, ein besonderes Vertrauensverhältnis. Konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass der Erblasser selbst wollte oder auch nur davon ausging, dass die Beklagte
Rechenschaft ablegen muss und für die Gefahren einer fehlerhaften Kontoführung
einzustehen hat, hat der Kläger nicht dargelegt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) betrifft zwar das Verhältnis
zwischen Ehegatten. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, bei einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft von diesem Grundsatz abzuweichen; der Senat
schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Zweibrücken (a.a.O.) an.
b)
Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den §§ 259, 242
BGB.
Nach den vorgenannten Vorschriften ergibt sich aus Treu und Glauben immer dann
eine Auskunftspflicht, wenn es die Rechtsbeziehungen der Parteien mit sich
bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang
eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der
Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGHZ 10, 387; NJW 1995,
387, st. Rspr.). In diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass zwischen den
Parteien eine Sonderverbindung besteht (Palandt, 65. Aufl., § 261, Rdnr. 9). Es
reicht nicht aus, dass der eine über Informationen verfügt, die der andere
benötigt (BGH NJW 1980, 2463). Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und
der Beklagten eine Sonderverbindung in diesem Sinne besteht.
aa)
Soweit die Auskunftserteilung die Nacherstellung der Kontoauszüge erfordert,
scheitert ein Anspruch des Klägers bereits daran, dass er selbst sich die
entsprechenden Informationen besorgen kann. Fehlt es an einer gesetzlichen
Verpflichtung zur Auskunftserteilung und wird die Verpflichtung allein aus Treu
und Glauben hergeleitet, so ist dafür Voraussetzung, dass der Berechtigte sich
die erforderlichen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen
kann (BGH NJW 1998, 2969 - 2972). Der Kläger ist als Alleinerbe befugt, sich die
Kontounterlagen der beiden Konten des Erblassers bei der Stadtsparkasse selbst
zu besorgen. Für ihn ist dabei der Aufwand nicht höher als für die Beklagte.
bb)
Soweit hinsichtlich der einzelnen Zahlungseingänge und -ausgänge von der
Beklagte Rechenschaft über die Ausführung der Aufträge verlangt wird, wird diese
durch die Auskunftserteilung unbillig belastet. Auch hier ist zu
berücksichtigen, dass der Erblasser der Beklagten die Kontovollmachten aufgrund
der besonderen Vertrauensstellung eingeräumt hat. Aus diesem Grunde hat die
Beklagte, was zwischen den Parteien nicht streitig ist, keine Buchführung über
die Einnahmen und Ausgaben geführt. Es ist daher unzumutbar, wenn die Beklagte
nunmehr im Nachhinein Rechenschaft über die Kontoverfügungen für einen Zeitraum
von ca. 10 Jahren ablegen muss. Darüber hinaus ist im Rahmen der Beurteilung der
Zumutbarkeit auch das Alter und der Gesundheitszustand der Beklagten zu
berücksichtigen. Die Beklagte ist im Jahr 1929 geboren. Sie ist nach einem
Attest des Dr. med. G... vom 04.07.2005 (Bl. 185 GA) an Brustkrebs erkrankt und
hat Metastasen in der Brust- und in der Lendenwirbelsäule. Sie ist nach diesem
Attest in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt und wegen ihrer starken
Schmerzen auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Der Kläger ist den
Ausführungen der Beklagten zu deren Gesundheitszustand nicht entgegengetreten.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagte sprechen daher ebenfalls
gegen einen auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch
Etwas anderes hätte sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allenfalls
dann ergeben können, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die
Beklagte ihre Kontovollmachten missbraucht hat. Davon ist jedoch aufgrund des
beiderseitigen Vortrags nicht auszugehen. Die Beklagte hat unwidersprochen
vorgetragen, dass sämtliche Kontoverfügungen im einzelnen mit dem Erblasser
abgesprochen waren.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die
Kosten des Berufungsverfahrens erfolgte, da über die Auskunftsstufe abschließend
entschieden wurde (Hamm OLGR 1994, 72).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht
erfüllt.
Berufungsstreitwert: 1.000,00 EUR.