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Anlass zur Ausfertigung von
Kontrollmitteilungen – Wann?
BUNDESFINANZHOF
Az.: VII B 290/99
Beschluss vom 02.08.2001
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg
Leitsätze:
1. Ein "hinlänglicher Anlass" für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen
besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der
bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihre
Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten anonymisiert in der
Art von Bargeschäften abgewickelt haben.
2. Ist der Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von
einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher
Anfangsverdacht ableiten lässt --wie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung von
Tafelgeschäften (1.)-- entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine Schutz-
oder Vertrauenswirkung für den Bankkunden.
Normen:
§ 30a Abs. 3, § 194 Abs. 3 AO 1977
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin)
ist eine Bank. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)
führte bei ihr eine Außenprüfung durch, die sich nach der Prüfungsanordnung auf
die für Kapitalgeschäfte relevanten Steuerarten sowie auf Sachverhalte
erstrecken sollte, die für andere Steuerarten von Bedeutung sein können. Im
Rahmen der Außenprüfung überprüfte der Betriebsprüfer u.a. die bankinternen
Sachkonten "Wertpapiervermittlungen" bzw. "Wertpapiervermittlungskonto" für die
Jahre 1992 und 1994 sowie das Konto "Kasse". Auf dem Wertpapiervermittlungskonto
verbuchte die Antragstellerin u.a. Tafelgeschäfte ihrer Kunden, nämlich den
Erwerb von fremdemittierten, von ihr im eigenen Namen für eigene Rechnung
erworbenen Inhaberschuldverschreibungen durch Kunden gegen Barzahlung bei
Aushändigung der Wertpapiere an die Kunden. Die Bareinzahlungen wurden auf dem
Gegenkonto "Kasse" erfasst. Anhand der Kassenprimanote stellte der Prüfer fest,
dass dort in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe Barauszahlungen in
pfenniggenau identischer Höhe verbucht waren, die regelmäßig von Spar-, Giro-
oder anderen Konten der Bankkunden stammten. In elf Fällen überstieg der Wert
der Tafelgeschäfte 100 000 DM. Für sieben dieser Fälle --sechs aus dem Jahre
1992, einer aus dem Jahre 1994-- erbat und erhielt der Prüfer von der ihm von
der Antragstellerin benannten Auskunftsperson die Namen und Anschriften der
betreffenden Bankkunden.
Bei der Schlussbesprechung sowie mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 teilte das
FA der Antragstellerin mit, es sei hinsichtlich der sieben Geschäftsvorfälle
beabsichtigt, Kontrollmitteilungen zu fertigen und am 30. November 1998 an die
zuständigen Veranlagungsfinanzämter der betroffenen Bankkunden zur Auswertung
weiterzugeben. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG),
dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gleichzeitig
anhängig gemachten Hauptsache (Unterlassungsklage) aufgrund der schriftlichen
Aufzeichnungen des Betriebsprüfers über Tafelgeschäfte ihrer Kunden
Kontrollmitteilungen auszuschreiben und diese an die Wohnsitzfinanzämter der
Kunden zur Auswertung weiterzuleiten.
Das FG hielt diesen Rechtsschutzantrag unter Bezugnahme auf die entsprechenden
Erwägungen im Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1997
VII B 40/97 (BFH/NV 1998, 424) für zulässig, jedoch nicht für begründet
(Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1063). Es fehle an der
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Darstellung der Antragstellerin,
für die Aufzeichnungen aus den Sachkonten "Wertpapiervermittlungen" und "Kasse"
hätten die Voraussetzungen des § 194 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht
vorgelegen und sie seien insbesondere nicht "anlässlich einer Außenprüfung"
gemacht worden, ergebe nicht schlüssig den behaupteten Unterlassungsanspruch.
Das FG ist der Auffassung, das Wort "anlässlich" weise auf einen sachlichen
--nicht bloß rein zeitlichen-- Zusammenhang zwischen der Außenprüfung bei einem
Steuerpflichtigen und der Feststellung der Verhältnisse Dritter in dem Sinne
hin, dass die Außenprüfung bei dem Steuerpflichtigen den sachlichen Anlass,
Anstoß oder Hintergrund für die Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse
Dritter abgeben müsse. Eine besondere Qualifizierung, wie von der
Antragstellerin gefordert, brauche dieser Zusammenhang aber nicht aufzuweisen;
es müsse genügen, dass die vom Prüfer gesichteten Geschäftsunterlagen des
Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen gäben, die für
deren Besteuerung möglicherweise erheblich seien. Im Streitfall habe der
Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung befugterweise die Sachkonten
"Wertpapiervermittlungen" und "Kasse" gesichtet. Wenn er dabei auf buchmäßig
vollzogene Barauszahlungen von Kunden-Guthabenkonten gestoßen sei und
gleichzeitig buchmäßig vollzogene entsprechende Bareinzahlungen festgestellt
habe, so sei dies selbst dann "anlässlich" der Außenprüfung und nicht "ins Blaue
hinein" geschehen, wenn die dabei ersichtlich werdenden Geldbewegungen für die
eigenen steuerlichen Verhältnisse der Bank keine Bedeutung hätten. Halte der
Betriebsprüfer aufgrund seiner Erfahrung die festgestellten Verhältnisse Dritter
(hier der Bankkunden, die Tafelgeschäfte trotz bestehender Konten in "bar"
abgewickelt hätten) für kontrollbedürftig, sei er von Rechts wegen an der
Ausstellung von Kontrollmitteilungen nicht gehindert. Insbesondere könne nicht
verlangt werden, dass dabei Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht des Dritten
oder gar der Verdacht einer Steuerverkürzung beständen. Auf die außergewöhnliche
Art der Abwicklung der Geschäftsvorfälle komme es nicht an. Auch verstoße es
nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn das FA in lediglich
sieben der festgestellten Fälle, bei denen ein Geschäftswert von 100 000 DM
überschritten sei, Kontrollmitteilungen fertigen und übersenden wolle.
Im Streitfall werde § 194 Abs. 3 AO 1977 für den Bankenbereich auch nicht durch
§ 30a Abs. 3 AO 1977 eingeschränkt, denn die bankinternen Konten
"Wertpapiervermittlungen" und "Kasse" gehörten nicht zu den
legitimationsgeprüften Kundenkonten und fielen deshalb nicht in den
Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO 1977. Aus dem Konto "Wertpapiervermittlungen"
sei lediglich ersichtlich, dass ein Umsatz mit "Effekten" gegen "bar" getätigt
worden sei; ein Bezug zu einem legitimationsgeprüften Kundenkonto bestehe nicht.
Auch bei Hinzunahme des "Bar"-Kontos ("Kasse" bzw. dazugehörige Primanota) werde
lediglich ersichtlich, dass die Barmittel von einem --durch Angabe der Konto-Nr.
identifizierbaren-- Kundenkonto stammten. Feststellung und Abschrift des
Kassenkontos einschließlich der Nummer des Kundenkontos könne für sich allein
die durch die Legitimationsprüfung der Kundenkonten erreichte Schutzwirkung
nicht berühren. Eine Identifizierung des betroffenen Kunden sei erst durch
Hinzuziehung des Kontenverzeichnisses der Antragstellerin und der Adressliste
möglich. Dies genüge aber nicht, um die bankinternen Konten
"Wertpapiervermittlung" und "Kasse" in den Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO
1977 einzubeziehen.
Selbst wenn man diese Konten als Zwischenkonten begreifen und die daraus
gewonnenen Informationen bei funktionaler Betrachtung als vom Schutz des § 30a
Abs. 3 AO 1977 erfasst sehen wolle, käme eine solche Betrachtung im Streitfall
nicht zum Zuge, weil der Prüfer seine Prüfung nicht bei den
legitimationsgeschützten Kundenkonten angesetzt habe, sondern den umgekehrten
Weg gegangen sei. Er habe die Sachinformation zunächst außerhalb des
Schutzbereichs des § 30a Abs. 3 AO 1977 durch Überprüfung der bankinternen
Konten gewonnen. Die Erfragung der Kundennamen sei kein "Feststellen oder
Abschreiben" der Guthabenkonten der Kunden. Schließlich seien die betroffenen
Kunden auch nicht schutzwürdig. Sie hätten trotz ihrer bestehenden
Guthabenkonten bei der Antragstellerin die Tafelgeschäfte in der Art von
Bargeschäften abgewickelt, um diese zu anonymisieren. § 30a Abs. 3 AO 1977
bezwecke aber lediglich, banköffentliche Transaktionen einem gewissen
Vertrauensschutz zu unterstellen.
Mit ihrer vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassenen Beschwerde (§ 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
Sie ist der Auffassung, die Überprüfung von Tafelgeschäften gehöre, anders als
das FG meine, nicht zu den ureigensten Aufgaben der Betriebsprüfung. Die
gezielte Suche nach Drittinformationen weise keinen sachlichen Bezug zur Prüfung
der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen auf. Das Vorliegen einer
gezielten Suche werde durch den tatsächlichen Geschehensablauf belegt, denn der
Prüfer habe nicht um die Vorlage der entsprechenden Unterlagen zwecks Prüfung
gebeten, sondern die Antragstellerin aufgefordert, im Prüfungszeitraum sämtliche
Tafelgeschäfte über 100 000 DM festzustellen und auch die dazugehörigen Namen
und Anschriften zu benennen. Die elf streitbefangenen Fälle bildeten somit die
Gesamtzahl der Tafelgeschäfte für einen fünfjährigen Prüfungszeitraum (1992 bis
1996). Es habe daher das Rastermerkmal "Tafelgeschäfte über 100 000 DM" zur
Ausfilterung bestimmter Personen aus dem Kreis der Bankkunden geführt. Daher
liege eine umfassende Sichtung von Unterlagen vor, die durch die
Prüfungsanordnung nicht gedeckt sei. In Wirklichkeit liege ein
Sammelauskunftsersuchen vor, für das die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da
der Erwerb von Wertpapieren im Tafelgeschäft per se keinen hinreichenden Anlass
für ein solches bilde. Das Konto "Wertpapiervermittlungen" habe der Prüfer
tatsächlich nicht geprüft.
Die Schlussfolgerungen des FG zu § 30a Abs. 3 AO 1977 seien auch mit dem
funktionalen Kontenbegriff nicht vereinbar. Jedenfalls das Kassenkonto falle in
den Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO 1977, da dieses als Gegenkonto bei Ein-
und Auszahlungen von Kundenkonten diene. Anhand der Kassenbuchung könne mittels
Gegenbuchung das legitimationsgeprüfte Konto festgestellt werden. Schon die
Feststellung, dass eine bestimmte Person ein Guthabenkonto unterhalte, sei
unzulässig. Wenn aufgrund des funktionalen Kontenbegriffes der Schriftverkehr
bezüglich legitimationsgeprüfter Konten geschützt sei, so müsse dies auch für
das jeweilige Gegenkonto gelten. Es könne nicht in der Disposition des Prüfers
liegen, ob, wie das FG meine, je nach Vorgehen bei der Prüfung eine Anwendung
des § 30a Abs. 3 AO 1977 in Betracht komme oder nicht. Werde ein Tafelgeschäft
durch Guthaben auf einem Sparkonto finanziert, sei im Übrigen eine unmittelbare
Verbuchung --ohne Einschaltung eines Zwischenkontos-- technisch nicht möglich.
Auch die Ausführungen des FG, dass § 30a Abs. 3 AO 1977 nicht dazu diene, die
Anonymität von Tafelgeschäften zu verhindern, seien verfehlt. Tafelgeschäfte
seien rechtlich zulässig, und zwar ohne Prüfung der Legitimation bei Erwerb und
Einlösung der Papiere.
Das FA beantragt, die Beschwerde aus den Gründen der vorinstanzlichen
Entscheidung zurückzuweisen.
Es widerspricht insbesondere den Ausführungen der Antragstellerin, der
Betriebsprüfer habe die Prüfung zu einer gezielten Suche nach Drittinformationen
genutzt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß
§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet,
ist zulässig, aber nicht begründet und daher zurückzuweisen. Aufgrund der
gebotenen summarischen Prüfung teilt der Senat die Auffassung des FG, dass der
Antragstellerin ein Anordnungsanspruch gegen das FA auf Unterlassung, aufgrund
der schriftlichen Aufzeichnungen des Betriebsprüfers über Tafelgeschäfte ihrer
Kunden Kontrollmitteilungen auszuschreiben und diese an die Wohnsitzfinanzämter
der Kunden zur Auswertung weiterzuleiten, nicht zusteht.
1. Hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Wege eines Antrags
auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO),
der Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund der Behauptung, jedenfalls in
ihren Eigentumsrechten an den abgeschriebenen Geschäfts- und Kontenunterlagen
verletzt zu sein (§§ 903 Satz 1, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--,
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes --GG--), des besonderen
Rechtsschutzbedürfnisses gerade für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und
des Bestehens eines Anordnungsgrundes verweist der Senat auf die Ausführungen
des FG. Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. insbesondere
BFH/NV 1998, 424) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben
haben, sieht der Senat von einer weiter gehenden Begründung ab.
2. Der von der Antragstellerin aus ihren Eigentumsrechten an den eingesehenen
und abgeschriebenen Geschäftsunterlagen abgeleitete Anordnungsanspruch
(Abwehranspruch aus § 903 Satz 1, § 1004 BGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) findet
seine Schranken in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung oder dem
Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1 GG). Ist der Eigentümer einer Sache hiernach zur
Duldung verpflichtet, ist sein Abwehranspruch ausgeschlossen (§ 1004 Abs. 2 BGB,
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
§ 194 Abs. 3 AO 1977 ist eine Vorschrift der verfassungsmäßigen Ordnung, die der
Außenprüfung bestimmte Befugnisse zuweist und daher geeignet ist, den geltend
gemachten Abwehranspruch zu entkräften.
a) Nach § 194 Abs. 3 1. Alternative AO 1977 ist die Auswertung von anlässlich
einer Außenprüfung festgestellten Verhältnissen Dritter insoweit zulässig, als
die Kenntnis dieser Feststellungen für deren Besteuerung von Bedeutung ist. Das
Wort "anlässlich" verlangt, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls
mehr als einen bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der
Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter. Klar ist, dass die
Feststellung solcher Verhältnisse Dritter nicht Grund oder Anlass für eine
Außenprüfung sein darf. Eine Außenprüfung darf daher nicht zu dem Zwecke
durchgeführt werden, die Verhältnisse dritter Personen zu erforschen (vgl.
BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, 62, BStBl II 1997,
499; s. auch Streck, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen
in Banken, Deutsches Steuerrecht 1997, 1993, 1997). So wäre die Anordnung einer
Außenprüfung bei einem Kreditinstitut zum Zwecke der Erforschung von
Tafelgeschäften unzulässig. Anhaltspunkte in dieser Hinsicht bestehen im
Streitfall nicht und werden auch nicht von der Antragstellerin behauptet.
Zwischen Außenprüfung und Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse dritter
Personen muss, hierin folgt der Senat dem FG, ein sachlicher Zusammenhang in der
Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers
liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche
Feststellungen zu treffen. Dies muss kein besonderer Anlass sein, etwa ein
solcher, der zwingend den Verdacht einer Steuerverkürzung des Dritten erweckt.
Es genügt vielmehr, dass die vom Prüfer gesichteten Geschäftsunterlagen des
Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen geben, die bei
objektiver Betrachtung für deren Besteuerung von Bedeutung sein können. Wenn ein
Teil des Schrifttums einen "hinlänglichen Anlass" für solche Feststellungen und
die daraus zu ziehenden Folgerungen (z.B. Erstellen von Kontrollmitteilungen)
verlangt (dazu neigt auch der VIII. Senat des BFH, vgl. in BFHE 183, 45, 61,
BStBl II 1997, 499, m.w.N.; a.A. jedoch Niedersächsisches FG, Beschluss vom
30. September 1998 X 437/98 V, EFG 1999, 10, m.w.N.), so ist diese Einschränkung
des § 194 Abs. 3 AO 1977 nach Auffassung des beschließenden Senats in erster
Linie Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips, welches für jegliches
Tätigwerden der staatlichen Organe zunächst das Überschreiten einer
Erheblichkeitsschwelle, mithin einen hinlänglichen Anlass, voraussetzt. Aus
einem solchen Verständnis folgt zwangsläufig, dass der Betriebsprüfer die
Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen einerseits nicht gezielt unter
Anlegung eines vorgegebenen Rasters und andererseits nicht "ins Blaue hinein",
d.h. als beliebige Stichprobe, nach steuererheblichen Verhältnissen Dritter
durchforsten darf.
b) Bei Anlegung dieses Maßstabs wird das Verhalten des Betriebsprüfers im
Streitfall von § 194 Abs. 3 AO 1977 gedeckt.
Zurückzuweisen ist zunächst das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, der Prüfer habe das Konto "Wertpapiervermittlungen" gar
nicht geprüft, sondern ihre Beauftragten unmittelbar aufgefordert, im
Prüfungszeitraum sämtliche Tafelgeschäfte über 100 000 DM festzustellen und auch
die dazugehörigen Namen und Anschriften der Bankkunden zu benennen. Dieser vom
FA ausdrücklich bestrittene Vortrag findet in den Feststellungen des FG keine
Stütze. Da ihn die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht hat, muss er
hier unberücksichtigt bleiben. Wäre es tatsächlich so gewesen, wäre das Vorgehen
des Prüfers freilich als rechtswidrig zu qualifizieren.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen des FG ist mithin davon auszugehen, dass
der Prüfer bei der zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Prüfung des Kontos
"Wertpapiervermittlungen" "Bareinzahlungen" feststellte, denen, wie der Abgleich
mit dem ebenfalls von ihm zulässigerweise geprüften Kassenkonto und der
Kassenprimanote ergab, dort in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe
"Barauszahlungen" in pfenniggenau identischer Höhe gegenüberstanden, die
regelmäßig von Spar-, Giro- oder anderen Konten der Bankkunden stammten. Damit
stand objektiv fest, dass Bankkunden, obschon diese bei der Antragstellerin
Geldkonten führten, Wertpapiergeschäfte mit der Antragstellerin außerhalb dieser
Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abgewickelt hatten. Vor diesem
Befund konnte und brauchte der Prüfer seine Augen nicht zu verschließen. Es ist
keine Frage, dass der Prüfer unter solchen Umständen nach § 194 Abs. 3 AO 1977
berechtigt war, alle Fälle dieser Art anhand der genannten Konten festzustellen.
Die Vorschrift erlaubt ferner, nachdem die Antragstellerin Namen und Anschrift
der betreffenden Kunden mitgeteilt hatte, die Auswertung dieser Feststellungen
durch Erstellen und Versenden von Kontrollmitteilungen, denn es liegt klar auf
der Hand, dass die Kenntnis dieser Feststellungen für die zutreffende
Besteuerung der betreffenden Bankkunden von Bedeutung ist.
Der dabei angelegte Filter "Wert der Tafelgeschäfte über 100 000 DM", der nach
Auffassung des Senats angesichts der anonymisierten Durchführung der Geschäfte
eher hoch angesetzt war, gibt jedenfalls keinen Anlass für eine zugunsten der
Antragstellerin wirkende Beanstandung. Deren Auffassung, es handele sich
vorliegend um ein unzulässiges Rastermerkmal zur Ausfilterung bestimmter
Personen aus dem Kreis der Bankkunden und bei dem ganzen Vorgang in Wirklichkeit
um ein unzulässiges Sammelauskunftsersuchen, trifft nicht zu. Denn der
Prüfungsbeamte hat seine Prüfungstätigkeit nicht unter Vorgabe dieses
Suchrasters aufgenommen, was, wie ausgeführt, unzulässig wäre, sondern dieses
Raster zur Beschränkung der weiterzuverfolgenden Fälle erst eingeführt, als er
aufgrund seiner konkreten Prüfungsfeststellungen hinlänglichen Anlass für ein
Abschreiben der betreffenden Konten und für die naheliegende Folge der
Ausschreibung von Kontrollmitteilungen sah. Im Übrigen gab nicht der Erwerb von
Wertpapieren im Tafelgeschäft per se, wie die Antragstellerin meint, den
erforderlichen hinlänglichen Anlass ab, sondern die Art und Weise der
anonymisierten Durchführung dieser Tafelgeschäfte.
c) § 30a Abs. 3 AO 1977, der im Bankenbereich die Auswertungsbefugnis der
Betriebsprüfung ihrerseits wieder begrenzt (s. dazu Senat in BFH/NV 1998, 424),
steht im Streitfall der Ausschreibung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen
an die Wohnsitzfinanzämter der betreffenden Bankkunden nach § 194 Abs. 3 AO 1977
nicht im Wege. Zwar soll nach § 30a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 die Ausschreibung von
Kontrollmitteilungen hinsichtlich von Guthabenkonten oder Depots, bei deren
Einrichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO 1977 stattgefunden
hat, unterbleiben. Wie der Senat jedoch bereits mehrfach für den Bereich der
Steuerfahndung entschieden hat, gilt dieses in Form eines gebundenen Ermessens
formulierte Verbot nicht, wenn wegen des Verdachts einer Steuerverkürzung
ermittelt wird oder ermittelt worden ist (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 424), mithin
ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht oder gegeben war
(Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000,
643). Entsprechendes muss auch gelten, wenn die Außenprüfung, an die sich § 30a
Abs. 3 AO 1977 ausdrücklich richtet, ein Kreditinstitut prüft und nach § 194
Abs. 3 AO 1977 Kontrollmitteilungen fertigen will. Ist der Anlass, der zu einem
Vorgehen nach § 194 Abs. 3 AO 1977 grundsätzlich berechtigt, von einer solchen
Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht
ableiten lässt, entfaltet § 30a Abs. 3 AO 1977 keine Schutz- oder
Vertrauenswirkung zugunsten der von diesem Verdacht betroffenen Dritten.
So verhält es sich im Streitfall. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom
15. Juni 2001 VII B 11/00 (zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen; seit
2. August 2001 auch auf der Internetseite des BFH --www.bundesfinanzhof.de--
einseh- und abrufbar), in dem er ausführlich begründet hat, dass der so genannte
Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bei der Durchführung von Tafelgeschäften
dann gerechtfertigt ist, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei seinem
Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser
legitimationsgeprüften Konten durch --buchmäßig betrachtet-- Bareinzahlungen und
Barabhebungen abwickelt. Denn wer Konten und Depots bei einem Kreditinstitut
führt, seine Wertpapiergeschäfte aber gleichwohl durch Bareinzahlungen und
Barabhebungen tätigt, sodass sie anhand der über seine legitimationsgeprüften
Konten und Depots geführten Unterlagen nicht als Wertpapiergeschäfte ersichtlich
sind, muss sich nicht nur die Frage gefallen lassen, warum er dies tut, sondern
muss auch den Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dieser Art der
anonymisierten Geschäftsabwicklung möglicherweise die Weiche für eine
nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gestellt. Dieser
Anfangsverdacht rechtfertigt ohne weiteres die Ausschreibung und Versendung von
Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betreffenden Bankkunden
(vgl. ebenfalls den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00), ohne dass es
darauf ankäme, ob die geprüften und ermittelten Konten zu den zum Schutzbereich
des § 30a Abs. 3 AO 1977 gehörenden Konten zählen. Dann ist es an den
Bankkunden, den aufgekommenen Anfangsverdacht dem nachforschenden
Wohnsitzfinanzamt gegenüber zu widerlegen.
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