Skip to content

Korinthenkackerei


Amtsgericht Emmendingen

Az: 5 Cs 350 Js 30429/13

Urteil vom 08.07.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Was genau ein so genannter „Korinthenkacker“ ist, erfahren Sie hier.


Tenor

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.


Gründe

Mit Strafbefehl vom 22.11.2013 war dem Angeklagten A eine Beleidigung gemäß §§ 185, 194 Abs. 1 StGB zur Last gelegt worden. Er habe am 12.09.2013 gegen 11.50 Uhr in B auf der C-Straße den Gemeindevollzugsbeamten D, der ihm wegen falschen Parkens eine Verwarnung aushändigte, mit der Bezeichnung “Korinthenkacker“ belegt, um ihn hierdurch in seiner Ehre zu verletzen. Der Gemeindevollzugsbeamte und sein Dienstvorgesetzter hatten insoweit form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen.

Der Angeklagte räumte ein, 20 bis 30 Sekunden lang auf einer schraffierten Fläche geparkt zu haben, um in einer gegenüberliegenden Bank zwei Überweisungen abzugeben. Als er zum Fahrzeug zurückkam, sei der Gemeindevollzugsbeamte gerade dabei gewesen, eine Verwarnung an der Scheibe seines – des Angeklagten –  Pkws anzubringen. Er – der Angeklagte – habe ihn gebeten, ein Auge zuzudrücken. Der Bedienstete habe daraufhin gesagt, wer so ein Auto fahre, könne auch einen Strafzettel bezahlen. Er – der Angeklagte – habe sich hierüber geärgert und gesagt: “Das ist doch Korinthenkackerei!“.

Der Zeuge D hingegen hat den Vorfall wie folgt geschildert: Er – der Zeuge – habe den Angeklagten freundlich auf die Berechtigung der kostenpflichtigen Verwarnung hingewiesen. Die Bemerkung hinsichtlich der Hochpreisigkeit des vom Angeklagten gefahrenen Pkws sei nicht gefallen. Der Angeklagte habe hingegen zu ihm – dem Zeugen – gesagt, er werde ihm schon zeigen, was Menschlichkeit ist. Er werde in seine Praxis gehen und eine E-Mail schreiben an seine Kollegen, damit er von keinem Arzt mehr behandelt werde. Als er – der Zeuge – Anstalten gemacht habe, den Tatort zu verlassen, habe der Angeklagte ihm noch folgendes nachgerufen: “Wissen Sie, was Sie sind? Sie sind ein Korinthenkacker!“.

Der Angeklagte wiederum hat die Äußerung hinsichtlich seines – des Angeklagten – Berufes in Abrede gestellt. Welchen Beruf er – der Angeklagte – ausübe bzw. ausgeübt habe, sei zu keinem Zeitpunkt Thema gewesen. Der Zeuge könne dies nur hinterher unter Ausnutzung seiner dienstlichen Zugriffsmöglichkeiten in Erfahrung gebracht haben.

Hinsichtlich der – vorliegend ausschließlich verfahrensgegenständlichen – Äußerung bezogen auf “Korinthen“ stand somit “Aussage gegen Aussage“. Nach dem Zweifelsgrundsatz war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser gesagt hat: “Das ist doch Korinthenkackerei!“.

Maßgeblich hierfür war, dass die Erinnerung des Zeugen D sich hinsichtlich des Vorfalls insgesamt als zumindest “löchrig“ erwies. So legte er zum Beweis des Parkverstoßes des Angeklagten eine Fotografie des hochpreisigen Fahrzeuges vor. Darauf angesprochen, dass zum Tatzeitpunkt die von ihm in den Vordergrund gestellte Sichtbehinderung hinsichtlich des Fußgängerüberweges möglicherweise durch einen hinter dem Fahrzeug des Angeklagten den Gehweg und Teile der Straße blockierenden anderen Pkw stärker beeinträchtigt gewesen sein könnte, bekundete der Zeuge, an dieses Fahrzeug habe er keine Erinnerung mehr. Auf Nachfrage, was ihn dazu bewegt habe, seine Zulassung als Nebenkläger zu beantragen, erklärte der Zeuge zunächst, von einer Nebenklage wisse er gar nichts. Auf Vorhalt, dass er einen entsprechenden Antrag selbst unterschrieben habe, meinte er, das habe er inzwischen vergessen, das Schreiben sei ihm vorgelegt worden und er habe es unterschrieben. Auf Nachfrage, wann und wie er die Personalien des Angeklagten in Erfahrung gebracht habe, bekundete der Zeuge zunächst, er sei zusammen mit einem Bediensteten auf das Bürgeramt gegangen. Auf Andeutungen des Verteidigers, dass dies möglicherweise datenschutzrechtlich nicht ganz unproblematisch sein könnte, bekundete der Zeuge nunmehr, er wisse gar nicht mehr, ob er selbst dabei gewesen sei.

Im Hinblick auf diese Umstände sprach zumindest nichts dafür, dass der konkreten Wortlauterinnerung des Zeugen eine höhere Richtigkeitsgewähr zukommt als der Erinnerung des Angeklagten.

Ausgehend von der Äußerung: “Das ist doch Korinthenkackerei!“ war bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschrift des § 185 StGB entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts der Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Von besonderer Bedeutung war insoweit, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten “Kampf ums Recht“ getätigt worden ist und die Äußerung ausschließlich an den Vertreter der zuständigen Bußgeldbehörde gerichtet war, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnte. In dieser Situation ist es dem Angeklagten zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. Dass er seine Kritik auch anders hätte formulieren können, ist unerheblich, da auch die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – BvR 2883/11).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führte die Abwägung im vorliegenden Zusammenhang zur Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos