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Rechtschutzversicherung – Anwaltsgebühren für Kostendeckungsanfrage

Oberlandesgericht Celle

Az: 14 U 78/10

Urteil vom 12.01.2011


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Mai 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.735,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,95 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.

1. Klageerweiterung in der Berufungsinstanz:

a) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren weitere 356,40 € (Bl. 154 d. A.) über die bereits erstinstanzlich geltend gemachte Forderung hinaus von den Beklagten begehrt, ist der zugehörige Tatsachenvortrag nicht berücksichtigungsfähig. Die Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren setzt gemäß § 533 Nr. 2 ZPO voraus, dass sie sich auf Tatsachen stützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das ist aber nicht der Fall. Der Vortrag ist in der ersten Instanz nicht gehalten worden. Die Beklagten haben die zugrundeliegenden Tatsachen und insbesondere die Reparatur mit der Berufungserwiderung bestritten. Bei den am 7. August 2009 in Rechnung gestellten 356,40 € handelt es sich zudem um Kosten, die schon vor Klageerhebung im November 2009 entstanden und bekannt waren. Der Kläger legt nicht dar, warum diese Kosten nicht bereits zum Gegenstand der Klage gemacht worden sind. Damit ist deren Berücksichtigung auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zulässig.

b) Ebenso sind die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14. April 2010 geltend gemachten 444,69 € im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Der Kläger stützt sich hier nur auf eine „Berechnung“ vom 13. April 2010 (Bl. 100 oben d. A.). Der Kläger kann deshalb nicht damit gehört werden, er habe den Pkw erst zum damaligen Zeitpunkt – April 2010 – und damit erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31. März 2010 – repariert. Ein Reparaturdatum ist nicht genannt oder vorgetragen. Der Kläger hätte damit die Berechnung bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung einreichen müssen. Warum er dies nicht getan hat, wird in der Berufungsbegründung nicht dargelegt. Die Beklagten haben wiederum den Tatsachenvortrag des Klägers bestritten. Damit ist auch dieser Vortrag nicht berücksichtigungsfähig.

2. Ersatzfähigkeit des Frontschadens:

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch zu, weil er nicht nachweisen kann, dass die Beklagte zu 1 den Schaden (mit)verursacht hat. Der Kläger ist dafür beweispflichtig (§ 286 ZPO). Zu seinen Gunsten spricht kein Anscheinsbeweis. Denn unstreitig ist die Zeugin K1 mit dem Pkw Daihatsu des Klägers (STD AK 578) zuerst auf den vor ihr fahrenden Pkw Ford der Zeugin K2 (STD K 1176) aufgefahren und danach die Beklagte zu 1 mit dem Pkw VW (STD S 7481) auf den Wagen des Klägers, der durch diese zweite Kollision gegen den Pkw der Zeugin K2 geschoben wurde, wodurch es zu einer zweiten Kollision im selben Schadensbereich kam. Ein solcher Auffahrunfall ist kein typisches Ereignis, das aufgrund seines Geschehensablaufs ohne weiteres den Schluss auf eine bestimmte Verursachungsform oder einen Verschuldensbeitrag zulässt. Der Kläger muss deshalb beweisen, welche Schäden in Folge des Anstoßes durch den Pkw der Beklagten, der zur zweiten Kollision des KlägerPkw mit dem Ford der Zeugin K2 führte, hervorgerufen wurden. Der von dem Kläger vorprozessual eingeschaltete Sachverständige B. hat insoweit keine Abgrenzung vornehmen können. Wörtlich heißt es in seinem Gutachten (Bl. 13 d. A.):

„Sachverständigerseits können die Beschädigungen an der Front des hier kalkulierten Schadens nicht getrennt werden“.

Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten und Lichtbilder ändern daran nichts. Es gibt keine Feststellungen darüber, wie der Pkw des Klägers nach der ersten Kollision mit dem voranfahrenden Ford aussah und welche Beschädigungen er dabei erlitten hatte. Dass der Ford insgesamt nur relativ geringfügige Beschädigungen aufwies, besagt über die Beschädigungen am Pkw des Klägers, um die es hier geht, nichts.

Der Senat ist auch nicht zu einer Schadensschätzung in der Lage. Hierfür wäre ebenfalls eine Abgrenzbarkeit der verschiedenen Beschädigungen im Zuge der zwei Anstöße erforderlich. Es ist aber nicht feststellbar, welche Beschädigungen nur auf eine der beiden Kollisionen zurückgeführt werden können. In beiden Fällen war der identische Front (beim Pkw des Klägers) und Heckbereich (beim Pkw Ford) betroffen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. Wie der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 auf den entsprechenden Hinweis des Senats (Protokoll Bl. 170 f. d. A.) vorgetragen hat, sind die beschädigten Originalteile des Klägerfahrzeugs nicht mehr vorhanden. Die Argumentation des Klägers, man könnte die Schäden im Einzelnen noch feststellen und insoweit die verschiedenen Anstöße voneinander abgrenzen, ist damit nicht überprüfbar. Allein aus den nach beiden Kollisionen gefertigten Lichtbildern der Beschädigungen lässt sich der hier maßgebliche Schaden nur nach dem ersten Anstoß nicht feststellen. Darüber hinaus sind auch die konkret gefahrenen Geschwindigkeiten und insbesondere die Differenzgeschwindigkeit bei den jeweiligen Kollisionen nicht bekannt. Schließlich hat – wie erwähnt – auch bereits der von dem Kläger beauftragte Sachverständige eine entsprechende Abgrenzbarkeit der Schäden verneint.

3. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten:

Die Berufung ist in diesem Punkt zum Teil begründet. Unter Ansatz des vom Landgericht zugebilligten berechtigten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 7.533,17 €, d. h. einem Gegenstandswert bis 8.000,00 €, beträgt die einfache Geschäftsgebühr 412,00 €, die 1,3fache 535,60 €. Zzgl. der Pauschale von 20,00 € ergeben sich 555,60 €. Umsatzsteuer macht der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hierauf nicht geltend (vgl. Bl. 5, 40 f. d. A.). Die Beklagte zu 2 hat vorgerichtliche Anwaltskosten von 325,65 € beglichen (Bl. 5 d. A.). Es verbleibt somit ein ausgleichsfähiger Betrag von 229,95 €, der dem Kläger noch zuzuerkennen war. insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

4. Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung:

Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung eingeholt (Bl. 41 d. A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dabei einen Gegenstandswert von 2.466,70 € angesetzt und danach weitere Kosten in Höhe von 229,30 € geltend gemacht (Bl. 6 d. A.). Diese Kosten sind nicht ersatzfähig.

a) Die Frage, ob ein aufgrund eines Verkehrsunfalls Haftungspflichtiger neben den im Einzelfall erforderlichen Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten tragen muss, der seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich mit einer Anfrage bei seinem eigenen Rechtsschutzversicherer beauftragt, um für das gerichtliche Vorgehen gegenüber dem Haftungspflichtigen eine Deckungszusage zu erlangen, ist umstritten und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

aa) Bejaht wurde ein entsprechender Anspruch – jedoch ohne nähere Begründung – vom LG Ulm (Urt. v. 08.04.2010 – 6 O 244/09, ZfS 2010, 521. LG Amberg, Urt. v. 26.05.1993 – 24 S 1492/92, AGS 1993, 58). Als erforderlich und zweckmäßig bejahen einen Schadensersatzanspruch u. a. das LG Amberg (Urt. v. 19.02.2009 24 O 826/08, NJW 2009, 2610), das AG Hersbruck (Urt. v. 26.11.2009 – 2 C 474/09, AGS 2010, 257) und das AG Karlsruhe (Urt. v. 09.04.2009 – 1 C 36/09, AGS 2009, 355). Einige Gerichte bejahen einen entsprechenden Anspruch jedenfalls bei Verzug des Haftpflichtversicherers (LG Berlin, Urt. v. 09.12.2009 – 42 O 162/09, juris. AG Oberndorf, Urt. v. 12.11.2009 – 3 C 698/08, juris, und LG NürnbergFürth, Urt. v. 08.09.2009 2 O 9658/08, AGS 2010, 257 [diese Ansicht aber aufgegeben durch Urt. v. 30.09.2010 – 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451]. AG Schwandorf, Urt. v. 11.06.2008 – 2 C 189/08, ZfS 2010, 524).

bb) Dagegen wird von einem Teil der Rechtsprechung ein entsprechender Anspruch abgelehnt, insbesondere weil die Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen erfasst seien (LG NürnbergFürth, Urt. v. 30.09.2010 – 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451. LG Nürnberg Fürth, Urt. v. 09.09.2010 8 O 1617/10, juris. LG Erfurt, Urt. v. 27.11.2009 – 9 O 1029/09, NZV 2010, 259. AG Rastatt, Urt. v. 09.10.2009 20 C 146/09, SchadenPraxis 2010, 90. LG Berlin, Urt. v. 17.04.2000 58 S 428/99, VersR 2002, 333. vgl. auch OLG München, Urt. vom 04.12.1990 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163. LG München I, Urt. vom 01.03.1990 26 O 24064/88, ZfS 1993, 208. dieser Ansicht zustimmend Schöller, jurisPR VerkR 21/2010, Anmerkung 3. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auf., § 249, Rdnr. 37). Vom LG Schweinfurt (Urt. v. 20.03.2009 – 23 O 313/08, NJWRR 2009, 1254) wird ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb abgelehnt, weil die Einholung einer Deckungszusage schon durch die dem Anwalt vergütete Geschäftsgebühr abgegolten sei.

b) Der Senat teilt die letzte Ansicht, die einen Ersatzanspruch verneint:

aa) Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auf die Kosten des Geschädigten, die durch die Geltendmachung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs verursacht sind. Insoweit besteht ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch (§ 249 BGB). Die Einholung einer Deckungszusage gehört nicht zu diesen Kosten. Der Geschädigte unterhält eine Rechtsschutzversicherung, um sein eigenes Kostenrisiko abzudecken. Macht er seine Ansprüche gerichtlich erfolgreich geltend, bedeutet dies für ihn zunächst kein Kostenrisiko. Verliert er hingegen, so muss er neben den eigenen Kosten auch noch die des Prozessgegners tragen. Die Rechtsschutzversicherung dient damit vor allem der Absicherung eines Kostenrisikos für ein Gerichtsverfahren, das der Geltendmachung unberechtigter oder nicht durchsetzbarer Ansprüche des Geschädigten dienen soll. Das Risiko, im Rahmen eines Rechtsstreits unbegründete Forderungen geltend zu machen, ist jedoch vom konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Dieses Kostenrisiko gehört vielmehr zum allgemeinen Prozessrisiko. Ein derartiges Risiko muss der Geschädigte selbst tragen und kann es nicht auf den Schädiger abwälzen (vgl. LG Nürnberg Fürth, Urt. v. 09.09.2010 aaO., jurisRdnr. 48. LG NürnbergFürth, Urt. v. 30.09.2010 – 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451).

bb) Die Einholung einer Deckungszusage ist auch nicht unmittelbar mit dem Schadenseintritt verknüpft. Die dadurch veranlassten Kosten erwachsen nicht aus dem unmittelbaren Schadensverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, sondern gehen nur mittelbar aus diesem hervor. Die im Kosteninteresse des Geschädigten (oder dessen Anwalts) eingeholte Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich, um den beim Geschädigten eingetretenen Schaden auszugleichen (so auch LG NürnbergFürth. Urt. v. 30.09.2010 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451). Zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist von Rechts wegen niemand verpflichtet. Der Geschädigte könnte außerdem auch ohne Deckungszusage einer Versicherung prozessieren, selbst wenn er nicht über das für die Prozessführung erforderliche Geld verfügte, indem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragte.

cc) Die Einholung der Deckungszusage muss darüber hinaus nicht durch den Rechtsanwalt geschehen. Zunächst kann auch der Geschädigte selbst seine Versicherung formlos von dem Schadensfall informieren und um eine Kostenübernahme bitten. Inwieweit ein Geschädigter schon bei der Information seiner Rechtsschutzversicherung der Hilfe eines Anwalts bedarf, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Hier war die Einschaltung eines Anwalts in diesem Punkt aber nicht erforderlich. Der Anspruch war bereits mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. August 2009 (Bl. 39 f. d. A.) gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemacht worden. Erst im Anschluss daran ist die Rechtsschutzversicherung informiert und um eine Deckungszusage gebeten worden (vgl. Bl. 6 d. A.). Dabei hätte der Kläger ohne weiteres selbst tätig werden und das schon vorliegende Schreiben seines Anwalts an seine Versicherung weiterleiten können. Eine gesonderte Beauftragung des Anwalts war dafür nicht erforderlich. Das zeigt sich auch daran, dass die Versicherung nach Kenntnisnahme des Anspruchs umgehend Deckungszusage erteilt hat (Bl. 41 d. A.).

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dd) Schließlich ist Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urt. v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09, juris, Tz. 15 m. w. N.).

Die Einholung der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten kann für den Rechtsanwalt eine andere Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG als die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Unfallgegner sein (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/MüllerRabe, RVG, 19. Aufl., § 19 Rdnr. 25 f. m. w. N.. a. A. jedoch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG, Rdnr. 47). Sie steht dennoch in einem inneren Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch. Denn ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen einer anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengehören (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2010 VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037, insb. Tz. 17 des Urteils m. w. N.). Die Anfrage an eine Rechtsschutzversicherung ist eine Standardangelegenheit, die im Rahmen der vorgerichtlichen Bearbeitung einer Sache aus Sicht des Mandanten regelmäßig ´nebenbei´ erfolgt und keinen gesonderten – über die ohnehin vorzunehmende Prüfung und Begründung des geltend zu machenden Anspruchs hinaus – Aufwand erfordert. Sie ist zwar nicht unmittelbar mit dem Schadensfall selbst verknüpft, steht aber für den sachbearbeitenden Anwalt bei objektiver Betrachtung in einem inneren Zusammenhang mit der gesamten Angelegenheit. Denn eine solche Anfrage dient der Vorbereitung der Rechtsvertretung (so auch Schöller aaO.) und letztlich auch der Absicherung des anwaltlichen Prozesskostenrisikos.

Der Rechtsanwalt muss deshalb seinen Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein eigener Gebührentatbestand begründet werden soll und der Mandant diese Kosten unter Umständen selbst zu begleichen hat (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/MüllerRabe aaO., Rdnr. 28). Diese Kostentragungspflicht ist für den Mandanten aber – ohne entsprechenden Hinweis – überraschend, denn wegen des Bestehens der Rechtsschutzversicherung darf er zunächst davon ausgehen, selbst gerade kein Kostenrisiko zu tragen (so auch LG München ZfS 1993, 208. bestätigt durch OLG München, JurBüro 1993, 163).

5. Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug (Schreiben vom 21. August 2009, Bl. 39 f. d. A.).

6. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war mangels der dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen. Der Senat weicht insbesondere nicht von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

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