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Kostenerstattungsanspruch im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
Az: 16 Ta
299/05
Beschluss vom
09.06.2005
In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf am 09.06.2005 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.03.2005 gegen den
Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.02.2005 - 5
Ca 3974/04 -, zugestellt am 01.03.2005, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 2.847,80 Euro.
Gründe:
1. Der Antragsteller betrieb aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die
Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin. Diese erhob vor dem
Arbeitsgericht eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, die sie
später wieder zurücknahm. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nach §§
103 ff. ZPO beansprucht der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Erstattung
seiner Rechtsanwaltskosten, die er auf 2.847,80 Euro beziffert. Das
Arbeitsgericht hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich
der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht
abgeholfen hat.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104
Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§
569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
3. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den
Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zurückgewiesen.
a) Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in arbeitsgerichtlichem
Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf
Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Diese
Sonderregelung dient der Minderung des Kostenrisikos einer Partei im
erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten (hierzu näher
GK-ArbGG/ Wenzel, § 12 a ArbGG Rdn. 1 ff.). Sie gilt auch im Falle einer vor dem
Arbeitsgericht erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Dies
entspricht zu Recht ganz herrschender Auffassung (vgl. u. a. Germelmann/
Matthes/Prütting/Möller-Glöge, ArbGG 5. Aufl., § 12 a Rdn. 24; GK-ArbGG Wenzel,
a. a. O. Rdn. 77; ErfK/Koch, 5. Aufl., § 12 a ArbGG Rdn. 3), die auch die
erkennende Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage vertritt
(Beschl. vom 30.05.2003 - 16 Ta 162/03 - MDR 2003, 1021).
Auch bei einer Vollstreckungsgegenklage vor dem Arbeitsgericht handelt es sich
um ein Erkenntnisverfahren und um ein "Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs"
nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren.
Auch wenn Ausgangslage für eine Vollstreckungsgegenklage die von der Gegenseite
betriebene Zwangsvollstreckung ist, handelt es sich bei dem Rechtsstreit nach §
767 ZPO uneingeschränkt um ein Urteilsverfahren, das den für das
Erkenntnisverfahren bestehenden Regularien und damit auch der Sonderregelung des
§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterliegt (GK- ArbGG/Wenzel, a. a. O.).
b) Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die
Zwangsvollstreckungsgegenklage nach 767 ZPO sei in der ZPO im Achten Buch
("Zwangsvollstreckung") geregelt und müsse schon deswegen der
Zwangsvollstreckung zugerechnet werden mit der Folge, dass § 12 a Abs. 1 ArbGG
hier nicht gelte. Dies überzeugt nicht. Zum einen vertrüge sich dies nicht mit
dem Wortlaut des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und dem dort genannten
"Urteilsverfahren" nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Zum anderen
befinden sich auch die Regelungen über das Arrest- und einstweilige
Verfügungsverfahren gemäß §§ 916 ff. ZPO im Achten Buch der ZPO, verlieren
dadurch aber nicht ihre Eigenschaft als (summarisches) Erkenntnisverfahren, für
das § 12 a Abs. 1 ArbGG ebenfalls gilt (GK-ArbGG/Wenzel, a. a. O. Rdn. 76).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert
entspricht dem streitigen Betrag. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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