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Kostenfestsetzungsbeschluss – Auseinandersetzung bzgl. Einwendungen

OLG Frankfurt/Main

Az: 11 W 55/09

Beschluss vom 28.08.2009


Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – Rechtspfleger – vom 19.03.2009 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29.04.2009 aufgehoben, soweit Kosten von mehr als 235,742,20 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht – Rechtspfleger – zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 152.248,50 EUR

Gründe

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks erneuter Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag.

Mit Antrag vom 19.06.2007 hat der Prozessvertreter der Klägerinnen Kosten in Höhe von 395.533,90 EUR zur Festsetzung beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsätzen vom 30.01. und 28.08.2008 umfangreiche Einwendungen wegen der in Rechnung gestellten Übersetzungskosten, im Hinblick auf die Heranziehung eines Patentanwaltes sowie den Ansatz je einer Verfahrensgebühr sowohl im Grund- wie im Betragsverfahren erhoben. Nach Auffassung der Beklagten sollen rund 32.000,00 EUR zu viel an Übersetzungskosten abgerechnet worden sein.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.03.2009 hat der Rechtspfleger die Kosten in der beantragten Höhe festgesetzt, ohne auf die erhobenen Einwendungen einzugehen. Zur Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird lediglich auf die Berechnung (Kostenfestsetzungsantrag) verwiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der Rechtspfleger in Höhe von 7.514,40 EUR abgeholfen. Bei diesem Betrag handelt es sich um – wie die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 28.04.2009 zugestanden haben – zuviel abgerechnete Übersetzungskosten.

Im Übrigen hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen. Die Nichtabhilfe hat er in seinem Beschluss vom 29. 04. 2009 damit begründet, dass „ein Verfahren der vorliegenden Natur durchaus die Hinzuziehung von Patentanwälten rechtfertigt“ und „die Notwendigkeit von Übersetzungen damit zu bejahen ist, dass die Parteien stets über den Prozessverlauf auch in der eigenen Sprache zu informieren sind“.

Diese Begründung setzt sich mit einem wesentlichen Teil der Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung überhaupt nicht und im Übrigen nur unzulänglich auseinander.

Lassen aber weder der Kostenfestsetzungsbeschluss noch der Nichtabhilfebeschluss erkennen, dass das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, so liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses rechtfertigen kann (OLG Hamburg, MDR 2002, 1274; OLG Nürnberg, MDR 2004, 169; Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, Rn. 21 „Begründungszwang“). So liegt der Fall auch hier.

Im Ergebnis zutreffend ist der Rechtspfleger allerdings davon ausgegangen, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts im vorliegenden Fall gerechtfertigt war. In Verfahren nach dem UWG ist im Einzelfall zu prüfen, ob die technischen Fragen derart waren, dass sie ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seinem Mandanten nicht ohne die Hilfe eines Patentanwalts bearbeiten konnte (Gerold/Schmitt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. VV 3100 Rn. 212 m.w.N.). Im Hinblick auf die sich im Streitfall stellenden komplexen technischen Fragen besteht kein Zweifel, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, was nicht zuletzt daran deutlich wird, dass auch die Gegenseite einen Patentanwalt – auch in den mündlichen Verhandlungen – hinzugezogen hat.

Damit sind die Einwendungen der Beklagten indes nicht erschöpfend abgehandelt. Die Beklagten haben nicht nur – schon im Vorfeld der Kostenfestsetzung – die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts, sondern auch bestritten, dass die Klägerinnen einen Patentanwalt hinzugezogen haben und den Klägerinnen die geltend gemachten Kosten überhaupt in Rechnung gestellt worden sind.

Darüber hinaus haben die Beklagten geltend gemacht, dass sich die Klägerinnen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten, für den mitwirkenden Patentanwalt allenfalls eine 1,6 Verfahrensgebühr entstanden sei und im Betragsverfahren keine nochmalige Verfahrensgebühr entstanden sei. Schließlich haben die Beklagten auf über zehn Seiten umfangreiche Einwendungen wegen der Anzahl der abgerechneten Übersetzungen erhoben, auf die mit dem Hinweis, dass die Parteien in eigener Sprache zu informieren seien, im Nichtabhilfebeschluss auch nicht im Ansatz eingegangen wird. Eine Auseinandersetzung mit den seitens der Beklagten erhobenen Einwendungen ist damit in keiner Weise erfolgt. Bei bestrittener Erstattungsfähigkeit bzw. kontroversem Parteivortrag ist jedenfalls bei zweifelhaften oder schwierigen Fragen eine eingehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Parteien nötig. Eine fehlende Begründung muss spätestens im Nichtabhilfebeschluss nachgeholt werden. Eine floskelhafte Begründung steht dabei einer fehlenden gleich (OLG Hamburg, MDR 2002, 1274). Das gilt hier umso mehr angesichts des im Streit stehenden Kostenbetrages und der von beiden Seiten umfangreich begründeten streitigen Positionen.

Bereits der Kostenfestsetzungsbeschluss verletzt damit das rechtliche Gehör der Beklagten und beruht auf einem schweren Verfahrensfehler. Für den Nichtabhilfebeschluss gilt das gleiche, weil nicht spätestens hier die gebotene Begründung nachgeholt worden ist. Lässt sich keine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen feststellen, so wird der mit den §§ 572 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG verfolgte Zweck unterlaufen, durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle ein weiteres Beschwerdeverfahren zu vermeiden (OLG Celle, MDR 2004, 412).

Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückzugeben. Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Beschwerdeführer nach Maßgabe der angegriffenen Positionen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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