Kostenverteilungsschlüssel – WEG-Anlage – Festlegung in der Teilungserklärung
OLG Köln
Az: 16 Wx
223/05
Beschluss vom
01.03.2006
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 01.03.2006 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29.
Zivilkammer des Landsgerichts Köln vom 05.10.2005 - 29 T 300/04 - wird
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 35 Wohnungen bestehenden
Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 20.04.2004 wurde mit
der Mehrheit der Stimmen u.a. zu TOP 5 wie folgt beschlossen:
"Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße 4 - 12 ,
##### H wird dahingehend geändert, dass verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser
und Kanalbenutzungsgebühren nach dem individuellen Verbrauch in jeder Wohnung
(Messung durch Wasseruhr) sowie Allgemeinstrom und Müllabfuhrkosten nach Köpfen
abgerechnet werden."
Die Antragsteller verlangen die Ungültigerklärung dieses Beschlusses und sind
der Auffassung, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nur durch
Vereinbarung aller Wohnungseigentümer habe erfolgen können. Das Amtsgericht hat
den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat
das Landgericht den Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtet
sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus rechtlichen Gründen nicht zu
beanstanden.
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vorgelegte Teilungserklärung
keine Bestimmung über die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums
erhält, so dass grundsätzlich die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG gilt,
wonach die Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums von den
Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen
sind.
Soweit der angefochtene Eigentümerbeschluss eine Änderung dieses gesetzlichen
Kostenverteilungsschlüssel beinhaltet, fehlt der Eigentümergemeinschaft die
Beschlusskompetenz, was zur Folge hat, dass die Beschlussfassung insoweit
nichtig ist.
Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass nicht nur die Kosten des
Allgemeinstroms, sondern vorliegend auch die Müllabfuhrkosten das
Gemeinschaftseigentum betreffen und deshalb als Lasten bzw. Kosten im Sinne von
§ 16 Abs. 2 WEG anzusehen sind. Zwar kann die Kostenverteilung innerhalb der
Gemeinschaft nicht davon abhängen, ob der Entsorgungsträger den einzelnen
Wohnungseigentümer oder die "WEG" als solche bzw. das Hausgrundstück veranlagt.
Dass im letzt genannten Fall eine gemeinschaftliche Schuld der
Wohnungseigentümer entsteht, sagt nichts darüber aus, ob diese Verbindlichkeit
auf den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums
zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 156, 193 ff. = NJW 2003, 3476 ff.).
Auch wenn Müll in erster Linie mit der Nutzung des Sondereigentums
zusammenhängt, können vorliegend die durch die Entsorgung des Mülls entstehenden
Kosten als solche des Gebrauchs des Sondereigentums nur dann gelten, wenn der
Anfall von Müll nach dem Verursacherprinzip festgestellt werden kann, d. h. wenn
sichergestellt ist, dass der Müll der Wohnungseigentümer und der - unabhängig
von dem jeweiligen Sondereigentum - auf dem Hausgrundstück anfallende Abfall
gesondert erfasst werden. Dies gilt jedenfalls bei einer so großen Wohnanlage
wie der vorliegenden, bei der erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass Müll in
nicht unerheblichem Umfang auch außerhalb des Sondereigentums anfällt. Ist weder
die Einführung eines die Abrechnung nach dem gemessenen Verbrauch zulassenden
Müllerfassungssystems noch die Versorgung eines jeden Wohnungseigentümers mit
einer eigenen Mülltonne, sondern eine am Verbrauch ausgerichtete Verteilung der
Müllbeseitigungskosten nach Kopfzahl vorgesehen, so muss gewährleistet sein,
dass eine getrennte Erfassung des durch die Nutzung des Sondereigentums
anfallenden Mülls möglich ist. Zusätzlich hätten die Wohnungseigentümer dann
nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel noch die Kosten zu tragen, die durch
die Entsorgung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen. Abfallgebühren
entstehen entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (Greiner ZMR 2004,319
ff; Hogenschurz ZMR 2003,901 ff,902) gerade nicht nur durch die Nutzung des
Sondereigentums.
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vorliegend die Müllentsorgung des
Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums getrennt erfolgen soll,
können die Kosten der Müllabfuhr nicht zu den Kosten des Sondereigentums gezählt
werden. Zur Änderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels wäre deshalb eine
Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlich gewesen.
Demgegenüber bedurfte es keiner Vereinbarung, soweit die Eigentümer in dem
angefochtenen Beschluss eine verbrauchsabhängige Wasserkostenabrechnung geregelt
haben, da diese Kosten nicht zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen
Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören (vgl. BGH a.a.0.). Das
Landgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass dieser Teil des im Übrigen
nichtigen Beschlusses nicht hinreichend bestimmt ist, da die Formulierung
"verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren" offen
lässt, welche weitere Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden sollten,
davon unabhängig aber auch die Teilnichtigkeit in entsprechender Anwendung von §
139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Beschlusses zur Folge hat. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen in der
Beschwerdeentscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen im
Sinne dieser Vorschrift, den in dritter Instanz unterlegenen Antragsgegnern die
Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen bestand
keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, dass außergerichtliche Kosten
im Wohnungseigentumsverfahren nicht erstattet werden.
Der Geschäftswert wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf 3.000,00 EUR festgesetzt.