Kraftfahrzeugssteuerrechtliche Einstufung PKW oder LKW
BFH
Az: VII R
11/06
Urteil vom
28.11.2006
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1990 Halter eines Volkswagen
(VW) Kleinbusses -Baureihe 253-. Das Fahrzeug wird von einem Otto-Motor
angetrieben, der Hubraum beträgt 2 095 ccm, das zulässige Gesamtgewicht 2 195 kg
und die Höchst 141 km/h. Es ist rundum verglast. In den Fahrzeugpapieren war es
zunächst als "PKW KOMBI GESCHLOSSEN" mit acht Sitzplätzen bezeichnet.
Nachträglich wurde eingetragen, dass die hinteren Sitzbänke entfernt und die
Befestigungspunkte verschweißt sind; als Anzahl der Sitzplätze ist drei
angegeben, die Nutzlast ist von 432 kg auf 785 kg, das Leergewicht von 1 395 kg
auf 1 410 kg erhöht und die Aufbauart nunmehr als "LKW GESCHL. KASTEN"
bezeichnet.
In einem früheren Rechtsstreit, mit dem der Kläger schon einmal die Zuordnung
des Fahrzeuges als LKW erreichen wollte, hatte das Finanzgericht --FG-- (Urteil
vom 22. Oktober 2002 4 K 4353/01) festgestellt, dass das Fahrzeug zwischen
Fahrgast- und Laderaum über eine halbhohe Trennwand verfügt, die kurz unterhalb
der Oberkante der Vordersitze endet und das Fahrzeug deshalb als PKW beurteilt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 11.
März 2003 VII B 356/02 (BFH/NV 2003, 817) als unzulässig.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom Juli 2005 wurde die Steuer --wieder-- unter
Zugrundelegung der Fahrzeugart PKW festgesetzt. Einspruch und Klage blieben
erfolglos. Das FG urteilte Bezug nehmend auf seine frühere Entscheidung, dass
das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Fahrgast- und Laderaum als
Schutzvorrichtung für Fahrer und den bzw. die Beifahrer (ob als feste Trennwand
oder Trenngitter oder Trennscheibe, mit oder ohne Durchgang zum Laderaum) ein
wesentliches und unverzichtbares Merkmal für die Einstufung als LKW sei. Im
Übrigen machte sich das FG die Ausführungen des Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt --FA--) in der Einspruchsentscheidung zu Eigen, dass die Anzahl der
Sitzplätze, die Größe und Gestaltung der Ladefläche, die Zuladungsmöglichkeit
bzw. die Größe der Ladefläche bzw. die Größe des Laderaums im Verhältnis zum
Fahrgastraum sowie der Umstand, dass die Einbauvorrichtungen für die hinteren
Sitze und Sicherheitsgurte dauerhaft entfernt worden seien, für eine
überwiegende Eignung und Bestimmung des Kfz zu Transportzwecken sprächen. Das
Urteil ist --ohne die Bezugnahme des FG auf die Einspruchsentscheidung-- in
Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 929 veröffentlicht.
Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des FG, dass das
Vorhandensein einer vollständigen Abtrennung zwischen Laderaum und Fahrgastraum
ein unverzichtbares Merkmal für die Einstufung als LKW sei.
II.
Die zulässige Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--). Das Urteil des FG entspricht nicht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz
1 FGO). Das Fahrzeug ist antragsgemäß als "anderes" Kfz gemäß § 8 Nr. 2, § 9
Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zu besteuern.
Nach § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG bemisst sich die Steuer bei PKW mit
Hubkolbenmotoren nach Hubraum und Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen, nach §
8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG bei anderen Fahrzeugen --bis 3 500 kg-- nach
dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.
1. Weder das KraftStG noch die Richtlinie RL 70/156/EWG i.d.F. der RL
2001/116/EG noch die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgeblichen
verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten Begriffsbestimmungen, was unter
"Personenkraftwagen" und was unter "anderes Fahrzeug" i.S. des § 8 Nr. 2
KraftStG zu verstehen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. August 2006 VII B
333/05, BStBl II 2006, 721). Nach Auffassung des Senats, der sich insoweit
bestätigt sieht durch die Begriffsbestimmungen in § 4 Abs. 4 Nr. 1 (PKW) und § 4
Abs. 4 Nr. 3 (LKW) des Personenbeförderungsgesetzes, ist die Unterscheidung
--die in der Praxis vor allem zwischen PKW und LKW relevant wird-- anhand von
Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des
Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen (Entscheidungen
des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni
1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810). Dabei ist die objektive Beschaffenheit des
Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom
Tatsachengericht zu bewerten; zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der
Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die
Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau
geeigneten Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung und die
Gestaltung der Karosserie. Bei einem nach der Herstellerkonzeption sowohl zur
Personen- wie zur Lastenbeförderung verwendbaren und zunächst als PKW
ausgelieferten Kleinbus wie im vorliegenden Fall kann eine Einordnung als LKW
nur vorgenommen werden, wenn die objektiven Beschaffenheitsmerkmale den Schluss
rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur
Lastenbeförderung deutlich überwiegen und die Personenbeförderung in den
Hintergrund treten lassen. Im Fall des Umbaus und der Umwidmung eines solchen
Fahrzeuges vom PKW (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW kann dann
allerdings die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden; die
durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen
sich bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei
einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche
den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie
es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (Senatsurteil vom 1. August 2000
VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72, m.w.N.).
Das FG hat sich unter Bezugnahme auf die im Einzelnen getroffenen Feststellungen
zur Anzahl der Sitzplätze, Größe und Gestaltung der Ladefläche,
Zuladungsmöglichkeit bzw. Größe der Ladefläche bzw. Größe des Laderaums im
Verhältnis zum Fahrgastraum sowie wegen der dauerhaften Entfernung der
Einbauvorrichtungen für die hinteren Sitze und Sicherheitsgurte der Auffassung
des FA angeschlossen, dass diese Merkmale für eine überwiegende Eignung und
Bestimmung des Kfz zu Transportzwecken sprächen.
2. Nach Auffassung des FG und des FA ist das Fahrzeug des Klägers allein deshalb
als PKW zu qualifizieren, weil auch nach dem Umbau keine Abtrennung zwischen
Fahrgast- und Laderaum vorhanden ist. Der Senat teilt die schon in früheren
Entscheidungen des FG (Urteil vom 28. Oktober 2003 6 K 4305/02, nachgehend
Senatsbeschluss vom 22. Juli 2004 VII B 359/03, BFH/NV 2005, 79) hervorgehobene
Prämisse nicht, dass eine Trennwand ein wesentliches und unverzichtbares Merkmal
für die Einstufung als LKW sei.
Der Senat hat wiederholt (zuletzt in BFH/NV 2005, 79, m.w.N.) darauf
hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von
vornherein allein entscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne
Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder
des LKW indizieren. So hat der Senat beispielsweise dem Fehlen rückwärtiger
Fenster bzw. deren Verblechung (Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185,
515, BStBl II 1998, 489) und der Größe der Ladefläche bzw. deren Verhältnis zu
dem der Personenbeförderung dienenden Innenraum des Fahrzeuges wesentliches
Gewicht zugemessen und es sogar für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon
auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen
geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr
als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Gleichwohl macht auch ein
derart starkes Indiz die Notwendigkeit einer umfassenden Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls durch den Tatrichter nicht entbehrlich.
Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass eine vollständige (d.h. bis zur
Fahrzeugdecke reichende) Trennwand zwischen Laderaum und Fahrgastraum ein
stärkeres Indiz für das Vorliegen eines LKW sein soll als die bislang vom Senat
für die Beurteilung als wesentlich erachteten Merkmale, so dass es als
unverzichtbares Kriterium für die Einstufung eines Fahrzeuges als LKW gewertet
werden müsste. Die vom FG auf die Regelung des § 30 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gestützte Begründung überzeugt nicht. Nach
dieser Vorschrift müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr
verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar
gefährdet, behindert oder belästigt (Nr. 1) und die Insassen insbesondere bei
Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind (Nr. 2). Eine Regelung, aus
der sich zwingend ergibt, dass bei den zum Lastentransport konzipierten oder
umgebauten Kleinbussen durch die Ladung drohende Verletzungen von Fahrer bzw.
Beifahrer durch eine Schutzvorrichtung bzw. Abtrennung zwischen Lade- und
Fahrgastraum ausgeschlossen werden muss, kann der Senat darin --wie offenbar
auch die Verkehrsbehörde, die keine entsprechende Auflage in die Fahrzeugpapiere
aufgenommen hat-- nicht erkennen. Zulassungsvorschriften, die die Sicherheit der
Fahrzeuginsassen betreffen, ohne konkrete Einrichtungen im Fahrzeug
vorzuschreiben, sind als Kriterien für die unterschiedliche Bemessung der
Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich weniger aussagekräftig als
Unterscheidungsmerkmale, die die Eignung zur Personenbeförderung einerseits (wie
Anzahl der Sitze und Sicherheitsgurte) oder zur Lastenbeförderung andererseits
(wie Ladefläche und Zuladung) bauart- oder einrichtungsbedingt unmittelbar
betreffen.
3. Ausgehend von der danach weiterhin gebotenen Beurteilung des Fahrzeuges im
Einzelfall kann die Einordnung des streitigen Kleinbusses als PKW keinen Bestand
haben. Wie der Bezugnahme des FG auf die Einspruchsentscheidung des FA zu
entnehmen ist, sprechen alle übrigen Merkmale nach Umbau des Busses für einen
Transporter, d.h. für ein "anderes Fahrzeug" i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG. Wie
der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall (in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72)
ausgeführt hat, wird die gleichwohl vom FG gezogene Schlussfolgerung, es handele
sich allein mangels der vollständigen Trennwand um einen PKW, durch die
festgestellten Tatsachen nicht hinreichend getragen. Sie beruht vielmehr auf
einer Überspannung der rechtlichen Anforderungen an die Einordnung eines --auf
der Basis eines für verschiedene Verwendungszwecke konzipierten Grundtyps--
umgebauten Kleinbusses, bei dem die Größe und Gestaltung des Laderaums
insbesondere infolge des endgültigen Wegfalls der hinteren Sitze und
Sicherheitsgurte und der (um fast 82 v.H. auf mehr als 35 v.H. des zulässigen
Gesamtgewichts) erhöhten Zuladung die Eignung und Bestimmung zum Lastentransport
indiziert.
4. Die Sache ist spruchreif (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene
Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten. Das Urteil des FG ist daher aufzuheben. Da sich das FG durch die
Bezugnahme auf die Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung auch die
Gesamtwürdigung des FA zu Eigen gemacht hat, dass --abgesehen von der
vollständigen Trennwand zwischen Lade- und Fahrgastraum-- die übrigen Merkmale
des Fahrzeuges für eine überwiegende Eignung und Bestimmung zu Transportzwecken
sprächen, erübrigt sich eine Zurückverweisung.
Die aufgrund der vorstehenden Ausführungen gebotene Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG wird dem FA übertragen (§ 100
Abs. 2 Satz 2 FGO).