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Verkehrsunfälle innerhalb der Europäischen Union – schneller Schadensersatz?


Wer bei einem Verkehrsunfall innerhalb der Europäischen Union einen Schaden erleidet, bekommt in Zukunft seinen Schaden schneller ersetzt (hoffentlich)! Hierfür wurde die vierte Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt.

Inhalt der Kraftfahrzeugrichtlinie:

o     Ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer innerhalb der EU muss in Zukunft in jedem anderen Mitgliedstaat einen Beauftragten ernennen. Der Beauftragte muss die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bearbeiten und regulieren. Dem Geschädigten steht es jedoch frei, ob er sich an diesen Beauftragten wendet oder unmittelbar den Schädiger oder dessen Versicherer in Anspruch nimmt.

o     In Zukunft werden für die Schadenregulierung Bearbeitungsfristen festgelegt, deren Einhaltung durch Sanktionen abgesichert werden sollen. Die Versicherungsunternehmen innerhalb der EU müssen in Zukunft unverzüglich (ohne schuldhaftes zögern), spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach der Schadensmeldung ein begründetes Schadenersatzangebot oder eine begründete Ablehnung vorlegen. Diese Regelung wird im Pflichtversicherungsgesetz verankert und gilt daher auch für Inlandsunfälle.

o     Die Errichtung von sog. „Auskunftsstellen“ wird zukünftig in jedem EU-Mitgliedsstaat vorgeschrieben. An diese kann sich ein Geschädigter wenden, um den Haftpflichtversicherer des Schädigers und dessen Schadenregulierungsbeauftragten sowie nähere Informationen zum Versicherungsvertrag zu erfahren. In Deutschland soll die Aufgabe vom „Zentralruf der Autoversicherer“ (Telefax: 040/33965401) übernommen werden.

o     In Zukunft soll der Geschädigte von einer sog. „Entschädigungsstelle“ in seinem Wohnsitzstaat entschädigt werden, wenn die Versicherung oder deren Beauftragter nicht innerhalb der 3 Monatsfrist reagieren. Die „Entschädigungsstelle“ nimmt ihrerseits die „Entschädigungsstelle“ im jeweiligen EU-Staat des Versicherers in Regress, die dann beim jeweiligen Versicherer die Ansprüche geltend macht. In Deutschland soll diese Aufgabe von der „Verkehrsopferhilfe e.V.“ (Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Telefon: 040/301800) in Hamburg wahrgenommen werden.

 

(Anmerkung: Seien Sie jedoch im Bereich der Verkehrsunfälle und ihrer Abwicklung vorsichtig und nehmen Sie nicht vorschnell ein Angebot an, welches zu niedrig ist. Denken Sie daran, dass die Versicherungen im Jahre 2001 in diesem Bereich 4 Mrd. DM Verlust innerhalb der BRD erwirtschaftet haben und Geld einsparen wollen. Dies gilt selbstverständlich auch für die ausländischen Versicherungen).


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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