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Kranheitsbedingte Kündigung – Lehrer über 2 Jahre krank!

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen 7 Ca 820101

Verkündet am 25.07.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2001 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 20.767,74 festgesetzt.

Tatbestand

Der am 23.11.1955 geborene Kläger steht auf Grund des Arbeitsvertrages vom 27.01.1983, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI. 4 und 5 d. A.), in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten.

Er unterrichtet die Fächer Deutsch und Gemeinschaftskunde.

Seit dem 18.02.1998 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.05.1999 wird dem Kläger eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Beginnend mit dem 28.05.1998 fragte der Beklagte bei dem Kläger dessen Gesundheitszustand ab. Letztmalig mit Schreiben vom 08.11.2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sein Gesundheitszustand im ersten Schulhalbjahr 2001 noch keine Unterrichtstätigkeit zulasse, er aber dem Beklagten in Aussicht stellen könne, im zweiten Schulhalbjahr, also nach den Sommerferien 2001, wieder seiner Arbeit nachgehen zu können.

Auch nach den Sommerferien des Jahres 2001 war der Gesundheitszustand des Klägers noch nicht so weit hergestellt, dass er seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Beklagten nachkommen konnte.

Mit Schreiben vom 13.12.2000 hörte der Beklagte den in seinem Betrieb bestehenden Betriebsrat an.

Mit Schreiben des Beklagten vom 16.01.2001, dem Kläger am 19.01.2001 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.2001.

Mit seiner Klage vom 29.01.2001, bei Gericht am 31.01.2001 eingegangen, wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene ordentliche Kündigung. Der Kläger ist der Meinung, die Kündigung des Beklagten vom 16.01.2001 sei sozial nicht gerechtfertigt. Er, der Kläger, habe zumindest ende des Jahres 2000 damit gerechnet, dass er in dem zweiten Schulhalbjahr 2001 wieder arbeitsfähig sei. Darüber hinaus bestreite er, dass der im Betrieb des Beklagten bestehende Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung gemäß Schreiben vom 16.01.2001, zugegangen am 19.01.2001, nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Meinung, seine Kündigung vom 16.01.2001 sei sozial gerechtfertigt, denn die sehr lange Erkrankung, die nunmehr mehr als drei Jahre angedauert habe, habe ihn, den Beklagten, gezwungen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zu kündigen, um die entsprechende Lehrerstelle, die der Kläger innehabe, neu besetzen zu können, um den Unterricht der Schüler des Beklagten fortführen zu können.

Er, der beklagte Verein, sei davon ausgegangen, dass der Kläger auch ab dem Sommer 2001 für den Unterricht in seinem Gymnasium nicht zur Verfügung stehen werde. Auf Grund dieser sehr vagen Auskunft des Klägers habe er, der beklagte Verein, nunmehr reagieren müssen, um den Arbeitsplatz des Klägers in seinem Gymnasium neu fest zu besetzen. Es sei nämlich nicht möglich, auf dem sehr knappen Arbeitsmarkt der Lehrer befristete Arbeitsverhältnisse als Kettenarbeitsverhältnisse zu schließen. Mit Schreiben vom 13.12.2000 sei der Betriebsrat im Betrieb des beklagten Vereinsangehört worden. Dieser habe mit Schreiben vom 22.12.2000 der beabsichtigten Kündigung widersprochen. Der Betriebsrat habe gemeint, dass vor Ausspruch einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung noch ein weiteres ärztliches Gutachten eingeholt werden müsse.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die offenbar zulässige Klage des Klägers musste als unbegründet abgewiesen werden, denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung des Beklagten vom 16.01.2001 am 30.06.2001 beendet worden.

Die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung des Beklagten vom 16.01.2001 ist sozial gerechtfertigt, denn der Kläger war über einen sehr langen Zeitraum, nämlich mehr als drei Jahre, krankheitsbedingt arbeitsunfähig, durch diese lange krankheitsbedingte Fehlzeit des Klägers wurde der Betriebsablauf im Gymnasium des Beklagten erheblich gestört, denn der Arbeitsplatz des Klägers musste durch befristete Arbeitsverhältnisse überbrückt werden und die Prognose für den weiteren gesundheitlichen Zustand des Klägers durfte von dem beklagten Verein negativ eingeschätzt werden.

Damit sind die Kriterien für eine krankheitsbedingte Kündigung genannt.

Der Kläger ist seit dem 18.02.1998 dauerhaft erkrankt. Ab dem 01.05.1999 bezieht der Kläger eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt. Die Auskünfte des Klägers über den weiteren Verlauf seines Gesundheitszustandes gegenüber dem Beklagten waren nicht eindeutig.

Der beklagte Verein war gezwungen, den Arbeitsplatz des Klägers in seinem Gymnasium durch befristet eingestellte Lehrerinnen und Lehrer vertretungsweise zu besetzen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, bei der bekannten Lehrerknappheit auch im Lande Hessen, dass dem Beklagten diese Möglichkeit auf Dauer nicht gegeben ist. Wie jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer wünschen auch die befristet eingestellten Lehrerinnen und Lehrer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, um eine gewisse Lebenssicherheit zu haben.

Daher war der beklagte Verein gezwungen, nach Ablauf von drei Krankheitsjahren des Klägers dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz des Klägers wieder mit einer unbefristeten Arbeitskraft besetzt wird.

Auf Grund der wenig genauen Auskünfte des Klägers und seines behandelnden Arztes über den weiteren Verlauf der Krankheit des Klägers, durfte der Beklagte auch eine negative Prognose für den weiteren Krankheitsverlauf des Klägers stellen.

Zwar sieht das Gericht durchaus das Interesse des Klägers am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Dies gilt gerade im Hinblick auf die lang andauernde Erkrankung des Klägers. Das Gericht verkennt nämlich nicht, dass der Krankheitsverlauf des Klägers durch den Verlust des Arbeitsplatzes durchaus verschlechtert werden kann. Allerdings wird diese Tatsache etwas dadurch abgemildert, dass der Kläger zumindest bis zur letzten mündlichen Verhandlung eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt erhält.

Demgegenüber musste jedoch das Interesse des Beklagten an dem weiteren möglichst ungestörten Fortgang des Unterrichtsbetriebes in seinem Gymnasium gesehen werden. Immerhin hat der Beklagte mehr als drei Jahre den krankheitsbedingten Ausfall des Klägers durch organisatorische Maßnahmen, wie die befristete Einstellung von Aushilfskräften, überbrückt. Nach Ablauf von drei Jahren war es dem Beklagten jedoch nicht mehr zumutbar, den krankheitsbedingten Ausfall durch solche organisatorischen Maßnahmen zu überbrücken, denn er lief Gefahr, überhaupt keine Lehrkraft auf Dauer mehr einstellen zu können, wenn der Kläger, was zu befürchten war, überhaupt nicht mehr am Arbeitsplatz erscheint.

Dies bedeutet, dass das Interesse des Beklagten an der Neubesetzung des Arbeitsplatzes des Klägers die Interessen des Klägers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwog.

Daher musste die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und diejenige über die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 12 Abs. 7 ArbGG unter Berücksichtigung von drei Bruttomonatsgehältern des Klägers.

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