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Krankengeld: Kein Krankengeld für freiwillig Versicherte ohne Beschäftigung

Bundessozialgericht

Az.: B 1 KR 19/06 B

Urteil vom 26.06.2006


Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm über den 31. Dezember 2001 hinaus Krankengeld auch bereits für die Zeiträume zwischen dem 8. und 21. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen, im Einzelnen für die Zeiten vom 20. bis 27. August 2002, vom 8. bis 19. September 2002, vom 7. bis 21. Oktober 2002 und vom 17. bis zum 30. März 2003, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat u.a. – teilweise durch Bezugnahme auf das Urteil des Sozialgerichts – ausgeführt, der Kläger habe ab 1. Januar 2002 Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Satzungsgeber habe die zuvor geltende Regelung, die Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgesehen habe, in diesem Sinne gemäß § 44 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Wirkung für die Zukunft geändert, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen (Urteil vom 24. Januar 2006).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beruft sich ausdrücklich auf Divergenz.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs. 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG.

1.

Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, das LSG weiche möglicherweise von der Entscheidung des erkennenden Senats – B 1 KR 15/05 R – ab, über die am 30. Mai 2006 ohne mündliche Verhandlung beraten werden solle, legt sie eine Abweichung des LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dar. Wer sich auf den Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG stützt, muss nämlich entsprechend den Erfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG grundsätzlich entscheidungstragende Abs.trakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und darlegen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 10. April 2006 – B 1 KR 47/05 B – RdNr. 7 mwN). Ist allerdings innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs. 2 Satz 1, 2 SGG) ein Urteil ergangen, bei dem der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) in Betracht kommt, ist dieses Urteil aber vor Ablauf der Begründungsfrist nicht abgesetzt worden, hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Erleichterungen für das Aufzeigen einer Divergenz anerkannt (vgl. näher BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67 S 90). Voraussetzung für solche Erleichterungen ist aber stets, dass die Divergenz begründende Entscheidung innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wirksam getroffen, also auf Grund mündlicher Verhandlung verkündet oder den Beteiligten zugestellt worden ist. Ein Abweichen setzt begriffsnotwendig voraus, dass bereits eine anders lautende Entscheidung existent ist (vgl. insoweit BGH NJW 2003, 2319). Ein „Nachschieben von Gründen“ nach Ablauf der Begründungsfrist ist nicht mehr möglich (vgl. dementsprechend BAG, Beschluss vom 26. April 1982 – 6 ABN 4/82; BAG, Beschluss vom 14. Februar 1961 – 1 AZR 445/60 = AP Nr. 18 zu § 72 ArbGG 1953 – Divergenzrevision). Dementsprechend gehen der Bundesfinanzhof (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 24. August 2004 – IV B 146/03; Beschluss vom 16. Dezember 1999 – IV B 32/99 – BFH/NV 2002, 1160) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 9. April 1999 – 9 B 21/99; Beschluss vom 14. Februar 1997 – 1 B 3/97; Beschluss vom 6. Februar 1997 – 1 B 4/97; Beschluss vom 20. März 1985 – 3 B 83.84) in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Abweichung eines Urteils von einem nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist veröffentlichten Urteil könne der Beschwerdeführer nur rügen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist unter Berücksichtigung der formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung begründet worden ist. Daran fehlt es im vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fall (vgl. dazu 2.). Danach hat der Senat keinen Anlass, der Anregung der Beschwerde zu folgen, über ihr Begehren erst nach Zustellung der Entscheidung in der Sache B 1 KR 15/05 R zu entscheiden.

2.

Ausdrücklich hat sich die Beschwerde nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) berufen. Aber auch wenn man der Beschwerdebegründung sinngemäß ein solches Vorbringen entnehmen wollte, werden die dazu notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt. Für diesen Zulassungsgrund muss gemäß § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt werden, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde hat aber schon keine Rechtsfrage formuliert. Selbst wenn man aber aus dem Gesamtvorbringen der Beschwerdebegründung darauf schließen wollte, dass es um die Rechtsfrage geht, ob es einer Krankenkasse trotz der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 44 Abs. 2 SGB V aus höherrangigem Recht verwehrt ist, ihre Satzung mit Wirkung für die Zukunft so zu ändern, dass Ansprüche auf Krankengeld für freiwillig versicherte Mitglieder zu einem späteren Termin als nach der bisher geltenden Regelung beginnen, wäre damit den Darlegungsanforderungen nicht Genüge getan. Wie die Beschwerdebegründung selbst ausführt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass eine derartige Änderung der Krankenkassensatzung mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist (vgl. Senat SozR 3-2500 § 44 Nr. 4 mwN; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 – B 1 KR 64/99 B; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2004 – B 1 KR 68/02 B, jeweils mwN). Ist aber eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. z.B. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51 S 52). Soll gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden bzw. die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51 S 52 mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerdebegründung hat insoweit lediglich vorgetragen, es könne zumindest fraglich sein, ob die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Jahre 1993 und 1995 noch mit den heutigen Bedingungen übereinstimmten, sodass eine Änderung der Rechtsprechung des BSG nicht ausgeschlossen sei. Dieses Vorbringen genügt den dargelegten Anforderungen indes nicht.

3.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs. 4 Satz 3 SGG).

4.

Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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