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Krankengeld: Kein Krankengeld für freiwillig Versicherte ohne Beschäftigung Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 19/06 B Urteil vom 26.06.2006 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der bei der beklagten Ersatzkasse
versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm über den 31. Dezember 2001
hinaus Krankengeld auch bereits für die Zeiträume zwischen dem 8. und 21. Tag
der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen, im Einzelnen für die Zeiten vom 20. bis 27.
August 2002, vom 8. bis 19. September 2002, vom 7. bis 21. Oktober 2002 und vom
17. bis zum 30. März 2003, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das
Landessozialgericht (LSG) hat u.a. - teilweise durch Bezugnahme auf das Urteil
des Sozialgerichts - ausgeführt, der Kläger habe ab 1. Januar 2002 Anspruch auf
Krankengeld erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Satzungsgeber habe
die zuvor geltende Regelung, die Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Tag der
Arbeitsunfähigkeit vorgesehen habe, in diesem Sinne gemäß § 44 Abs. 2 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Wirkung für die Zukunft geändert, ohne gegen
höherrangiges Recht zu verstoßen (Urteil vom 24. Januar 2006).
Die Beschwerde ist unzulässig und
daher gemäß § 160a Abs. 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu
verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG
abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG. Soweit die Beschwerde sich darauf
beruft, das LSG weiche möglicherweise von der Entscheidung des erkennenden
Senats - B 1 KR 15/05 R - ab, über die am 30. Mai 2006 ohne mündliche
Verhandlung beraten werden solle, legt sie eine Abweichung des LSG von
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dar. Wer sich auf den
Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG stützt, muss nämlich
entsprechend den Erfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG grundsätzlich
entscheidungstragende Abs.trakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts
einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits
gegenüberstellen und darlegen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien (vgl.
z.B. Senat, Beschluss vom 10. April 2006 - B 1 KR 47/05 B - RdNr. 7 mwN). Ist
allerdings innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§
160a Abs. 2 Satz 1, 2 SGG) ein Urteil ergangen, bei dem der Zulassungsgrund der
Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) in Betracht kommt, ist dieses Urteil aber
vor Ablauf der Begründungsfrist nicht abgesetzt worden, hat die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) Erleichterungen für das Aufzeigen einer Divergenz
anerkannt (vgl. näher BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67 S 90). Voraussetzung für
solche Erleichterungen ist aber stets, dass die Divergenz begründende
Entscheidung innerhalb der Frist für die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde wirksam getroffen, also auf Grund mündlicher
Verhandlung verkündet oder den Beteiligten zugestellt worden ist. Ein Abweichen
setzt begriffsnotwendig voraus, dass bereits eine anders lautende Entscheidung
existent ist (vgl. insoweit BGH NJW 2003, 2319). Ein "Nachschieben von Gründen"
nach Ablauf der Begründungsfrist ist nicht mehr möglich (vgl. dementsprechend
BAG, Beschluss vom 26. April 1982 - 6 ABN 4/82; BAG, Beschluss vom 14. Februar
1961 - 1 AZR 445/60 = AP Nr. 18 zu § 72 ArbGG 1953 - Divergenzrevision).
Dementsprechend gehen der Bundesfinanzhof (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 24.
August 2004 - IV B 146/03; Beschluss vom 16. Dezember 1999 - IV B 32/99 - BFH/NV
2002, 1160) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 9. April
1999 - 9 B 21/99; Beschluss vom 14. Februar 1997 - 1 B 3/97; Beschluss vom 6.
Februar 1997 - 1 B 4/97; Beschluss vom 20. März 1985 - 3 B 83.84) in ständiger
Rechtsprechung davon aus, die Abweichung eines Urteils von einem nach Ablauf der
Beschwerdebegründungfrist veröffentlichten Urteil könne der Beschwerdeführer nur
rügen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist unter
Berücksichtigung der formellen Anforderungen an die Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung begründet worden ist. Daran fehlt es im vom
erkennenden Senat zu entscheidenden Fall (vgl. dazu 2.). Danach hat der Senat
keinen Anlass, der Anregung der Beschwerde zu folgen, über ihr Begehren erst
nach Zustellung der Entscheidung in der Sache B 1 KR 15/05 R zu entscheiden. Ausdrücklich hat sich die
Beschwerde nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache
(Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) berufen. Aber auch wenn man der
Beschwerdebegründung sinngemäß ein solches Vorbringen entnehmen wollte, werden
die dazu notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise
dargelegt. Für diesen Zulassungsgrund muss gemäß § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG eine
konkrete Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt werden, inwiefern die Frage
im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie
klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. z.B.
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; siehe
auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde hat aber schon
keine Rechtsfrage formuliert. Selbst wenn man aber aus dem Gesamtvorbringen der
Beschwerdebegründung darauf schließen wollte, dass es um die Rechtsfrage geht,
ob es einer Krankenkasse trotz der ausdrücklichen gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage in § 44 Abs. 2 SGB V aus höherrangigem Recht verwehrt
ist, ihre Satzung mit Wirkung für die Zukunft so zu ändern, dass Ansprüche auf
Krankengeld für freiwillig versicherte Mitglieder zu einem späteren Termin als
nach der bisher geltenden Regelung beginnen, wäre damit den
Darlegungsanforderungen nicht Genüge getan. Wie die Beschwerdebegründung selbst
ausführt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats,
dass eine derartige Änderung der Krankenkassensatzung mit Wirkung für die
Zukunft zulässig ist (vgl. Senat SozR 3-2500 § 44 Nr. 4 mwN; Senat, Beschluss
vom 27. Juni 2000 - B 1 KR 64/99 B; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2004 - B 1 KR
68/02 B, jeweils mwN). Ist aber eine Frage bereits von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig
(vgl. z.B. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51 S 52).
Soll gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht
werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von
welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden
bzw. die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. BSG SozR 1500 §
160 Nr. 51 S 52 mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerdebegründung hat insoweit
lediglich vorgetragen, es könne zumindest fraglich sein, ob die
gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Jahre 1993 und 1995 noch mit den
heutigen Bedingungen übereinstimmten, sodass eine Änderung der Rechtsprechung
des BSG nicht ausgeschlossen sei. Dieses Vorbringen genügt den dargelegten
Anforderungen indes nicht. Von einer weiteren Begründung sieht
der Senat ab (§ 160a Abs. 4 Satz 3 SGG). Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. |
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