Krankengeld
(freiwillig Versicherter) und Arbeitsplatzverlust
Bayerisches
Landessozialgericht
Az.: L 4 KR
268/06
Urteil vom
06.03.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Augsburg, Az.: S 12 KR 84/06, Urteil vom 09.08.2006
Auf die Berufung des
Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. August
2006 auf- gehoben.
Die Beklagte wird unter
Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom vom 24. Februar 2006 verurteilt, dem
Kläger Krankengeld vom 1. Januar 2006 bis 21. Dezember 2006 zu
bezahlen.
Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger Krankengeld vom 01.01.2006 bis 21.12.2006 zu
bezahlen.
Der 1964 geborene Kläger stand bis 31.12.2005 in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis und war wegen Überschreitens der
Versicherungspflichtgrenze freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf
Krankengeld. Am 27.12.2005 bescheinigte ihm der Arzt für Neurologie und
Psychiatrie Dr. G. Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging
am 29.12.2005 bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
05.01.2006 die Bezahlung von Krankengeld ab 01.01.2006 mit der Begründung ab,
ein Krankengeldanspruch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sei
nur bei versicherungspflichtig Beschäftigten gemäß § 19 Abs. 2 SGB V möglich.
Auf freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sei diese Vorschrift
nicht, auch nicht analog, anzuwenden. Zudem sehe § 15 der Satzung einen
Krankengeldanspruch nur vor, solange sich ein Mitglied in einem
Beschäftigungsverhältnis befinde. Der Kläger legte am 11.01.2006 Widerspruch
ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 mit der Begründung
zurückwies, ab 27.12.2005 bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, weil auf Grund
der Entgeltfortzahlung der Anspruch geruht habe und anschließend ab 01.01.2006
keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Hiergegen
richtete sich die am 08.03.2006 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Klage,
die die Bevollmächtigten des Klägers damit begründeten, der Kläger sei
unstreitig im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten
mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert gewesen. Die
Argumentation der Beklagten, dass mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses auch
der Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte wegfalle, sei zumindest
bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
versichert sind, nicht hinnehmbar.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.08.2006 abgewiesen. Von der
Beklagten werde nicht bestritten, dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war,
er sei auch versichertes Mitglied der Beklagten. Die Versicherung müsse jedoch
auch einen Anspruch auf Krankengeld umfassen. Die Satzung könne gemäß § 44 Abs.
2 SGB V für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen
oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Davon habe die Beklagte
Gebrauch gemacht, indem sie in § 15 Abs. 2 ihrer Satzung geregelt hat, dass
freiwillige Mitglieder, die nicht in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
stehen oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, kein Krankengeld
erhalten. Nach der Satzung seien also nur freiwillig Versicherte mit Anspruch
auf Krankengeld versichert, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
nicht aber freiwillig Versicherte, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen. Das Beschäftigungsverhältnis habe zum 31.12.2005 geendet, ab 01.01.2006
sei der Kläger freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.
Entscheidend dafür, ob Krankengeld gezahlt werden könne, sei nicht nur, ob im
Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung bei der beklagten
Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe, sondern ob dies auch
der Fall sei in dem Zeitpunkt, für den Krankengeld begehrt werde. Werde nämlich
Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen
Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu
zu prüfen. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld
könne sich bei freiwillig Versicherten nur über die Satzung ergeben. Eine
Regelung entsprechend § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für freiwillig versicherte
Beschäftigte sehe die Satzung der Beklagten nicht vor. Der Kläger habe daher ab
01.01.2006 keinen Anspruch auf Krankengeld.
Zur Begründung der am 06.09.2006 gegen dieses Urteil eingegangenen Berufung
tragen die Bevollmächtigten des Klägers vor, zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit am
27.12.2005 sei der Kläger mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Es
könne auch der Satzung nicht entnommen werden, dass die bisherige freiwillige
Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch mit der Aufgabe des
Arbeitsverhältnisses enden solle, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fortlaufend
bis zum 21.12.2006 werden vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird
darüber hinaus festgestellt, dass nach den Akten der Beklagten die
Arbeitsunfähigkeit nahtlos bescheinigt wurde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.08.2006
aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 zu verurteilen, ihm
Krankengeld ab dem 01.01.2006 bis 21.12.2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und
fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf,
ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat ab 28.12.2005 gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V Anspruch auf
Krankengeld. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die
Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse
stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
behandelt werden. Der Kläger war bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der
Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Dies ist
unbestritten, ebenso, dass der Kläger auf Grund seiner Krankheit arbeitsunfähig
war und dies jeweils ärztlich festgestellt war. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
entstand der Anspruch auf Krankengeld ab 28.12.2005, die Arbeitsunfähigkeit
wurde am 27.12.2005 bescheinigt, gemäß § 46 Abs.2 Nr.2 SGB V beginnt der
Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten endete der Anspruch
auch nicht am 31.12.2005. Die Tatsache, dass der Kläger ab 01.01.2006 nicht mehr
in einem Beschäftigungsverhältnis stand, hat keinen Einfluss auf die
Zahlungsverpflichtung der Beklagten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom
26.06.2007, B 1 KR 37/06 R Rdnr. 12 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen)
bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende
Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf
Krankengeld hat. Der Kläger war am 27.12.2005 wegen des abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V freiwillig mit
Anspruch auf Krankengeld (§ 15 Abs.1 Satzung der Beklagten) versichert. Er
hatte, was die Beklagte nicht bestreitet, ab 28.12.2005 Anspruch auf
Krankengeld, der wegen der Entgeltfortzahlung bis 31.12.2005 lediglich geruht
hat. Dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn während der
Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis beendet wird, ergibt sich weder aus dem
Gesetz noch aus der Satzung der Beklagten. Dahinter hat auch die vom
Sozialgericht angestellte Überlegung zurückzustehen, dass das Krankengeld
tageweise zu bezahlen ist und dazu jeweils sämtliche Voraussetzungen erfüllt
sein müssen. Ihrer Leistungspflicht kann sich die Beklagte bei Fortbestehen des
Versicherungsfalles nicht entziehen und auch nicht dann, wenn er durch einen
weiteren, etwa einen aus § 50 SGB V überlagert ist.
Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung
deutlich gemacht, dass er freiwillig versicherte für ebenso schutzwürdig hält
wie pflichtversicherte Arbeitnehmer. Deren Mitgliedschaft bleibt gemäß § 192
Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, so lange sie Anspruch auf Krankengeld haben. Es
wäre unangemessen, freiwillig versicherte abhängig Beschäftigte, die sich für
ein Verbleiben in der Solidargemeinschaft entschieden haben, im Ergebnis
schlechter zu stellen als pflichtversicherte Arbeitnehmer. Für diesen
Personenkreis bleibt die Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 192
Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet
wird. Der Kläger hat deshalb während der streitgegenständlichen Zeit vom
01.01.2006 bis 21.12.2006, in der unbestritten Arbeitsunfähigkeit bestand,
Anspruch auf Krankengeld. Die Satzung kann ihn davon nicht ausschließen.
Das Urteil des Sozialgerichts ist deshalb aufzuheben und die Beklagte zur
Bezahlung von Krankengeld zu verurteilen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Die Revision wird nicht zugelassen.