Krankengeld
nur Nachweis der Arbeitsunfähigkeit im Auslandsurlaub
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 8 KR
169/06
Urteil vom
27.11.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 30 KR 3289/04, Urteil vom 29.06.2006
Nachinstanz: Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 95/08 B
Entscheidung:
Die Berufung des
Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Frankfurt am
Main vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der
Beklagten die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 2. November 2001 bis 4.
April 2003.
Der 1948 geborene Kläger ist spanischer Staatsbürger und seit Jahren mit
Unterbrechungen bei der X-Druckerei mit Beschäftigungsbeginn März 1980 tätig.
Seinen Angaben zufolge reiste er am 19. Oktober 2001 zusammen mit seiner Ehefrau
nach Spanien, um dort einen 3-wöchigen Urlaub zu verbringen. Auf seinen Antrag
hin hatte ihm die Beklagte zuvor auf Vordruck E 111 D der Europäischen
Gemeinschaften die Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch während eines
Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat erteilt. In der unter dem Datum vom 17.
Oktober 2001 ausgestellten Bescheinigung heißt es, der Kläger habe als
Arbeitnehmer für sich und seine Ehefrau Anspruch auf Sachleistungen der
Krankenversicherung. Diese können gewährt werden vom 19. Oktober 2001 bis 31.
Dezember 2001 einschließlich.
Der Kläger hielt sich bei seiner Familie in Andalusien, S-Stadt, zusammen mit
seiner Ehefrau auf. Ab 2. November 2001 stand der Kläger wegen Diskopathie im
Lendenbereich mit Ausstrahlungserscheinungen bei dem in E-Stadt praktizierenden
Arzt M. in Behandlung. Dieser erteilte ihm für den gesamten Zeitraum
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, insgesamt 74 Stück. Ob der Kläger oder der
behandelnde spanische Arzt den spanischen Sozialversicherungsträger – Instituto
Nationale De La Seguridad Social (abgekürzt INSS), Provinzialdirektion E-Stadt –
eingeschaltet haben, ist streitig.
Der Kläger macht insoweit geltend, ihm bzw. seiner Ehefrau sei mitgeteilt
worden, es genüge, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seinem
Arbeitgeber in Deutschland übermittelt würden. Dies habe er auch getan. Zum
Beleg hierfür verweist der Kläger auf Posteinlieferungsbelege des Postamts
S-Stadt. Der von der Landesversicherungsanstalt Hessen erteilte
Versicherungsverlauf vom 24. Februar 2005 weist Pflichtbeiträge aus
Arbeitsentgelt bis zum 1. Dezember 2001 aus sowie eine Lücke, die bis zum 6.
April 2004 reicht. Ab 7. April 2003 sind wiederum Pflichtbeiträge erfasst. Den
Angaben des Klägers zufolge erhielt dieser weder Lohnfortzahlung noch sonstige
Leistungen seines Arbeitgebers während seines Aufenthaltes in Spanien. Er habe
von der Unterstützung durch seine Familie gelebt. Nach Angaben der Beklagten
habe der Arbeitgeber des Klägers diesen zum 1. Dezember 2001 bei ihr abgemeldet.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 (richtig wohl 19. Dezember 2001) hatte die
Beklagte dem Kläger unter Verwendung seiner Wohnadresse in A-Stadt mitgeteilt,
dass seine Mitgliedschaft am 1. Dezember 2001 geendet hätte und ihn
aufgefordert, seine Versichertenkarte zurückzusenden.
Nach seiner Rückkehr aus Spanien sprach der Kläger am 14. April 2003 bei der
Geschäftsstelle der Beklagten vor und teilte mit, er sei vom 2. November 2001
bis zum 4. April 2003 in Spanien krank gewesen. Es meldete sich sodann die
Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen und führte aus, der Kläger habe
seinem Arbeitgeber jede Woche die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit
zugeschickt. Er habe es aber versäumt, der Krankenkasse das Formularschreiben E
115 zuzusenden. Die Beklagte teilte hierauf mit, ihr lägen keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit der Erkrankung in Spanien vor.
Der Antrag werde bearbeitet, sobald die entsprechenden Nachweise der spanischen
Krankenkasse (E 115 bis E 118) vorgelegt würden. Bei dem Vordruck E 115 der
Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer handelt
es sich um den Antrag auf Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit, in dem der
spanische Versicherungsträger u.a. unter Bezugnahme auf ein Gutachten seines
Medizinischen Dienstes die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer bescheinigt. Der
Vordruck E 116 ist Vorlage für den ärztlichen Bericht bei Arbeitsunfähigkeit.
Das Formular E 118 ist zu verwenden für die Mitteilung über
Nichtanerkennung/Beendigung der Arbeitsunfähigkeit.
Der zuständige spanische Versicherungsträger teilte der Beklagten sodann mit
Schreiben vom 13. August 2003 mit, er benötige die von der Beklagten zu
erteilende Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch während eines
Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat auf Vordruck E 111, um zugunsten des
Klägers das Formular E 115 ausstellen zu können. Die Beklagte teilte den
Prozessbevollmächtigten des Klägers hierauf mit, dass der nunmehr aus Spanien
nachträglich angeforderte Auslandskrankenschein E 111 für die Zeit ab 1. Januar
2002 nicht ausgestellt werden könne, da der Kläger zum 1. Dezember 2001 bei ihr
abgemeldet wurde und somit nicht mehr versichert sei. Der spanische
Versicherungsträger (INSS, Provinzialdirektion E-Stadt) wandte sich mit
Schreiben vom 28. Oktober 2003, eingegangen am 25. November 2003, an die
Beklagte und teilte mit, er habe am 29. Mai 2003 von den Prozessbevollmächtigten
des Klägers einen Antrag auf Ausstellung der Formulare E-115, E-116 und E-118
für den Kläger wegen einer Arbeitsunfähigkeit vom 2. November 2001 bis zum 4.
April 2003 erhalten. Es werde noch das Formular E-111 benötigt, welches den
Anspruch auf Gesundheitsleistungen in Spanien belegen würde. Das Formular E-116
könne angesichts des abgelaufenen Zeitraums zwischen dem Datum des Anfangs der
Arbeitsunfähigkeit und der Mitteilung an den spanischen Versicherungsträger (19
Monate) gemäß den Bestimmungen der Art. 18 und 24 der EG-Richtlinie 574/1972
nicht ausgestellt werden.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2004 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld
ab. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom Kläger erstmals am 14. April 2003 und damit
verspätet mitgeteilt worden. Auch habe der spanische Versicherungsträger
erklärt, dass er das Formular E-116 nicht ausstellen könne, da zwischen Beginn
der Arbeitsunfähigkeit und der Mitteilung an die spanische Krankenkasse 19
Monaten lägen.
Der Kläger erhob Widerspruch und legte eine als Zwischenbefund überschriebene
Erklärung des Arztes M. mit Datum vom 24. April 2003 vor. Darin heißt es, der
Kläger sei mit Wirkung vom 2. November 2001 arbeitsunfähig krank geschrieben
worden wegen Diskopathie im Lendenbereich mit Ausstrahlungserscheinungen. Die
entsprechenden Bestätigungen seien ihm pünktlich übergeben und an die
Krankenkasse Andalusiens (SAS) sowie an die staatliche Versicherungsanstalt (INSS)
weitergeleitet worden. Der Patient sei am 4. April 2003 gesundgeschrieben
worden. Weiter legte der Kläger Posteinlieferungsbelege aus Spanien für
Postsendungen an die X-Druckerei vor. Ferner übersandte der Kläger die
schriftliche Erklärung des Herrn D. vom 19. Januar 2004 und dessen Ehefrau.
Diese Eheleute legen dar, dass sie im Zeitraum zwischen Dezember 2001 und März
2002 drei Mal bei Geschäftsstellen der Beklagten vorgesprochen hätten um zu
erklären, dass der Kläger in Spanien arbeitsunfähig erkrankt und nicht in der
Lage sei, nach Deutschland zurückzukehren. In einer weiteren schriftlichen
Erklärung ohne Datum erklärt die Ehefrau des Klägers, C., alle Krankmeldungen
seien per Fax und per Einschreiben an die X-Druckerei gesandt worden, wobei sie
und ihr Mann davon ausgegangen seien, dass der Arbeitgeber diese an die AOK
weiterleiten würde. Von der INSS in E-Stadt sei ihr mitgeteilt worden, dass die
Krankmeldungen an den Arbeitgeber nach Deutschland geschickt werden sollten. Der
behandelnde spanische Arzt habe bereits Abschriften der Krankenbestätigung an
ihre Einrichtung gesandt. Weiter legte der Kläger einen Bericht des spanischen
Arztes M. vom 3. März 2004 vor, in dem es heißt, dem Kläger seien pünktlich die
entsprechenden Bestätigungsschreiben (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen)
übergeben und an die Krankenkasse Andalusiens und an die staatliche
Versicherungsanstalt (INSS) weitergeleitet worden. Der Kläger sei intramuskulär
mit Diclophenac behandelt worden, welches ihm später oral verabreicht worden
sei. Begleitet worden sei die Behandlung mit der Verabreichung eines
Muskelentspannungsmittels und einem Magenschutzmittel.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung in Hessen (MdK) durch den Arzt Dr. Y. ein schriftliches
sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage vom 14. März 2005. Dieses enthält
die Beurteilung, dass der Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit vom 2. November 2001
bis 4. April 2003 in Spanien inhaltlich in keinster Weise nachvollziehbar sei.
Die wenigen medizinischen Unterlagen ließen den eigentlichen Krankheitsverlauf
nicht transparent werden. Ungewöhnlich sei auch, dass bei einem so langen
Krankheitsverlauf keine weiteren Befunde erhoben worden seien, z.B. durch
neurologische Untersuchungen, bildgebende Diagnostik etc. Weiter holte die
Beklagte noch eine schriftliche aktenmäßige Äußerung ihrer Mitarbeiterin X. vom
7. März 2005 ein, die in der Erklärung von Herrn P. als Gesprächspartnerin
benannt wurde. Diese führte aus, dass sie keine Erinnerung an solche Gespräche
habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurück. Dem geltend gemachten Krankengeldanspruch stehe schon
entgegen, dass selbst für den Fall eines nachträglichen Nachweises des
Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit, der Anspruch jedenfalls zum Ruhen gekommen
sei, da die Arbeitsunfähigkeit nicht bzw. erst nach ihrem Ende gemeldet wurde.
Gemäß § 49 Nr. 5 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V) ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die
Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde, es sei denn, dass die
Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Nach §
16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhe der Anspruch auch, solange ein Versicherter sich im
Ausland aufhalte und zwar auch dann, wenn er dort während eines vorübergehenden
Aufenthaltes erkrankt sei. Allerdings werde diese Ruhensvorschrift durch das
Recht der EG-Verordnung abgelöst. Allerdings müssten auch dann, wenn ein
Versicherter im Ausland erkranke und ihn die Krankheit arbeitsunfähig mache, für
den Anspruch auf Krankengeld Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
ordnungsgemäß und zutreffend festgestellt werden. Hierzu bestimme Art. 18 der
Verordnung 574/22 dass der ausländische Versicherungsträger die Feststellung von
Arbeitsunfähigkeit in gleicher Weise wie der zuständige Versicherungsträger
veranlasse und überwache. Ein Arbeitnehmer habe sich danach innerhalb von 3
Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnortes zu wenden
und eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
sowie den Vordruck E 111 vorzulegen. Werde nach Maßgabe des Art. 18 EG-VO 574/72
vom zuständigen spanischen Sozialversicherungsträger Arbeitsunfähigkeit eines
Versichertenn, ggfs. durch Untersuchungen bei einem Vertragsarzt festgestellt,
kontrolliert und bestätigt, so sei der zuständige deutsche Träger hieran
gebunden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der spanische
Versicherungsträger entgegen den Behauptungen des Klägers überhaupt nicht
eingeschaltet worden sei. Dieser sei erstmals am 28. Mai 2003 vom Kläger davon
unterrichtet worden, dass Arbeitsunfähigkeit vom 2. November 2001 bis 4. April
2003 vorgelegen habe. Dementsprechend fehle es an den entsprechenden
Feststellungen des spanischen Versicherungsträgers. Folge sei, dass die
vorgelegten ärztlichen Atteste frei zu würdigen seien. Nach der Beurteilung des
MDK sei die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der alleinigen gleichbleibenden
Diagnoseangabe für 1 ½ Jahre nicht nachvollziehbar und damit nicht nachgewiesen.
Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides hatte der Kläger am 12. November
2004 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 9. Januar 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld in Höhe von 72.302,70 EUR nebst 5 %
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Das Sozialgericht hat die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung führt
das Sozialgericht aus, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines
Stammrechts auf Krankengeld im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt gewesen
seien, stehe dem vom Kläger gemachten Anspruch jedenfalls der Ruhenstatbestand
des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegen. Danach hätte der Kläger spätestens bis zum
9. November 2001 seine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten anzeigen müssen.
Tatsächlich habe er dies aber erst am 14. April 2003 getan. Vor diesem Zeitpunkt
sei der Beklagten die behauptete Arbeitsunfähigkeit unbekannt gewesen. Die
Beklagte habe die Ausschlusswirkung der Ruhensregelung dem Kläger auch
entgegenhalten dürfen. Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handele es sich um
eine Obliegenheit des Versicherten; das Risiko des Rechtsverlustes durch eine
unterbliebene oder nicht rechtzeitige Meldung sei deshalb grundsätzlich von ihm
zu tragen. Als einzige Ausnahme von der strikten Anwendung der Ruhensregelung
sei anerkannt, dass diese nicht greife, wenn das Meldeversäumnis allein auf
Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem
des Versicherten zuzurechnen seien. Das Bundessozialgericht habe für den Fall
einer unrichtigen ärztlichen Beurteilung diese Ausnahme dahingehend
konkretisiert, dass es auf eine Meldung nicht entscheidend ankomme, wenn der
Versicherte alles in seiner Macht stehende und Zumutbare getan habe, um seine
Ansprüche zu wahren, er aber daran durch eine von der Krankenkasse zu
vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde und er zusätzlich seine Rechte bei
der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49
Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend gemacht
habe (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 18/04
R). Diese Grundsätze würden auch für eine Fehlberatung durch die Krankenkasse
gelten. Für eine Fehlberatung lägen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte vor.
In diesem Zusammenhang sei auf die Stellungnahmen der Mitarbeiterin der
Beklagten, Frau X. (Bl. 145 VA) hinzuweisen: "Ich, Frau X. war in der fraglichen
Zeit als Kundenberaterin in der damaligen Geschäftsstelle G. tätig. Ich verfüge
auch über Spanisch-Kenntnisse. Allerdings kann ich mich an die von Herrn P.
erwähnten Gespräche nicht erinnern, so dass ich zum Inhalt dieser Gespräche auch
keine Aussage machen kann. Bei Fragen zum Krankengeld habe ich mich
grundsätzlich an die Krankengeldfallmanager unserer GS gewandt, dies galt auch
bei Erkrankungen im Ausland. Ich kann mir deshalb nicht vorstellen, die im
Schreiben vom 14. Januar 2004 gemachten Aussagen in dieser Form getätigt zu
haben. Ich habe auch bereits mit den zum damaligen Zeitpunkt in der
Geschäftsstelle G. tätigen Krankengeldfallmanagern Herrn NW. und Frau O.
gesprochen. Auch diese können sich an diesen Vorgang nicht erinnern."
Der Kläger habe somit nicht alles in seiner Macht stehende getan, um seine
Ansprüche auf Weiterzahlung von Krankengeld zu wahren. Er sei hieran nicht durch
die Beklagte gehindert worden. Nach Aktenlage habe sich der Kläger zwar
offensichtlich durchgehend in Spanien arbeitsunfähig schreiben lassen, die
entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien jedoch der Beklagten nie
vorgelegt worden. Dieses Risiko habe allein der Kläger zu tragen. Gerade vor dem
Hintergrund der sehr langen Arbeitsunfähigkeit hätte es nahe gelegen, die
Kenntnis der Beklagten von der geltend machten Arbeitsunfähigkeitszeit durch
eine entsprechende postalische Benachrichtigung sicherzustellen.
Gegen den ihm am 3. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
16. August 2006 Berufung eingelegt.
Der Senat hat durch den Berichterstatter im Erörterungstermin vom 31. Mai 2007
den Kläger persönlich gehört. Dieser hat zum Sachverhalt vorgetragen, er habe am
2. November 2001 wegen starker Rückenschmerzen den Arzt M. in der ärztlichen
Ambulanz aufgesucht. Dieser habe ihm zunächst zwei Spritzen gegeben und ihn dann
in der Folgezeit mit Tabletten behandelt. Auch habe er alle zwei bis drei Tage
physikalische Behandlungen bekommen. Bei dem Erstkontakt mit dem Arzt habe er
eine Kopie des Formulars E-111 abgegeben. In der Folgezeit habe dann alles seine
Frau geregelt. Als es ihm besser ging, sei er zweimal bei der Zentrale der
Sozialversicherung in S. gewesen und habe dort von einem Sachbearbeiter, der für
Auslandssachen zuständig war, gesagt bekommen, es sei wegen den Krankmeldungen
alles in Ordnung. Seine Frau habe alle Krankmeldungen an den Arbeitgeber in
Deutschland geschickt und das müsse die Krankenkasse in Deutschland auch wissen.
Auch bei einer zweiten Vorsprache, nachdem er wieder gesund gewesen sei, habe
ihm derselbe Sachbearbeiter gesagt, es solle die Gesundmeldung an den
Arbeitgeber direkt schicken.
Weiter hat der Berichterstatter in diesem Erörterungstermin die Ehefrau des
Klägers als Zeugin uneidlich vernommen. Diese hat ausgesagt, bei dem Erstbesuch
habe der Arzt das Formular E-111 verlangt, das ihm in Kopie gegeben worden sei.
Er habe auch eine Krankmeldung ausgefüllt. Diese Krankmeldung habe sie am selben
Tag noch per Fax an den Arbeitgeber geschickt. Am nächsten Montag habe sie die
Dienststelle der spanischen Sozialversicherung aufgesucht und mitgeteilt, ihr
Mann sei krank geworden und müsse die Papiere nach Deutschland schicken. Es sei
ihr dann von einem Sachbearbeiter gesagt worden, sie solle die Papiere an den
Arbeitgeber schicken, der verpflichtet sei, der Krankenkasse Meldung zu machen.
So habe sie dann auch gehandelt.
Ferner hat der Senat mit Schreiben vom 19. November 2007 die spanische INSS,
Provinzialdirektion E-Stadt um Auskunft ersucht. Diese hat in ihrer
schriftlichen Antwort vom 31. März 2008 mitgeteilt, sie habe erstmals durch ein
bei ihrer Stelle eingegangenes Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers,
Posteingang 29. Mai 2003, Kenntnis von dem den Kläger betreffenden Vorgang
erlangt. Es sei ein Antrag auf Ausstellung der Vordrucke E-115 D, E-116 D und
E-118 D zur Belegung einer Arbeitsunfähigkeit während eines Ferienaufenthaltes
in Spanien für die Zeit vom 2. November 2001 bis 4. April 2003 gestellt worden.
Es seien dann die Vordrucke E-115 D und E 118 D ausgefüllt und an die Beklagte
übersandt worden. Die Ausstellung des Vordrucks E-116 D (medizinischer Bericht)
sei nicht beim öffentlichen Gesundheitsdienst angefordert worden, da dies
aufgrund der verstrichenen Zeit als unangebracht angesehen wurde. Da der vom
Kläger vorgelegte Vordruck E-111 D als Nachweis über einen Anspruch auf
Krankenversorgung in Spanien nicht die gesamte geltend gemachte Zeit abdeckte,
sei deshalb die Beklagte um Übersendung einer neuen E-111 D Bestätigung für den
Zeitraum 2. November 2001 bis 4. April 2003 ersucht worden, was jedoch erfolglos
blieb. Für Auslandskrankheitsfälle in Spanien gelte nach den Artt. 18 und 24 des
Abkommens 574/72 der EU dass der Betroffene innerhalb einer Frist von 3 Tagen
seine Situation den hiesigen Dienststellen mitteilen müsse und die Ausstellung
der entsprechenden Verbindungsvordrucke zu beantragen habe, unter Hinzufügung
der vom öffentlichen Gesundheitsdienst ausgestellten medizinischen Unterlagen
sowie des Anspruchstitels auf Krankenversorgung in Spanien. Nach Erhalt dieser
Unterlagen werde der Vordruck E-115 an das zuständige ausländische Institut
übersandt und beim hiesigen öffentlichen Gesundheitsamt die Ausstellung des
Vordrucks E-116 beantragt und nach Eingang an die ausländische Krankenkasse
weitergeleitet. Auf Ersuchen des Senats hat der Arbeitgeber des Klägers noch
folgende Unterlagen vorgelegt: Erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des
spanischen Arztes M. unter Hinweis, dass auch die weiteren
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dieses Arztes eingegangen seien; Schreiben
der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. November 2004, 20. Oktober 2004,
6. Oktober 2004 und 8. Mai 2003 sowie Antwortschreiben der Personalabteilung des
Arbeitgebers vom 12. und 16. Oktober 2004 zur Frage Anspruch auf Lohnfortzahlung
für die geltend gemachte Erkrankung in Spanien mit Arbeitsunfähigkeit und deren
Nachweis; Schreiben der Geschäftsstelle G-Stadt der Beklagten vom 9. Dezember
1997 an den Arbeitgeber mit der Mitteilung, der Kläger habe nach den für Spanien
geltenden zwischenstaatlichen Vorschriften seinerzeit nachgewiesen, dass er seit
dem 15. Juli 1997 arbeitsunfähig erkrankt sei und dementsprechend auch seine
Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts im Krankheitsfall erfüllt habe; Schreiben der Beklagten vom 21.
Oktober 2004 an den Arbeitgeber zur Frage der Abmeldung des Klägers wegen Ende
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach einer länger als einen
Monat andauernden Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses; Ausdruck einer
e Mail der Personalabteilung des Arbeitgebers an die Beklagte zu Händen der
Sachbearbeiterin VJ. mit dem Betreff "Fehlende Jahresmeldung 2001; Ihr Schreiben
vom 11.11.2002".
Der Kläger trägt nunmehr vor, er habe alles Erforderliche getan um Krankengeld
zu erhalten, insbesondere hätten er bzw. seine Ehefrau sich an die zuständige
Zweigstelle INSS in E-Stadt gewandt und dort die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das Formular E 111 abgegeben. Entsprechend
der dort erteilten Auskunft, dass die Krankmeldungen nach Deutschland zum
Arbeitgeber geschickt werden sollen, sei verfahren worden. Dass es zu keinen
Kontrolluntersuchungen durch den medizinischen Dienst der INSS gekommen sei,
könne nicht zu seinen Lasten gehen. Entsprechendes gelte, falls der Vordruck E
115 möglicherweise erst zu spät eingereicht wurde. Auch könne es nicht zu seinen
Lasten gehen, dass sein Arbeitgeber ihn bei der Krankenkasse abgemeldet habe,
obwohl er wusste, dass er – der Kläger – im Ausland erkrankt gewesen sei. Sein
Arbeitgeber habe weder das Arbeitsverhältnis gekündigt noch ihn davon
informiert, dass er ab dem 1. November 2001 die Gehaltszahlungen eingestellt
hatte. Nach seiner Rückkehr aus Spanien Anfang 2003 habe er sofort wieder seine
Arbeit aufgenommen. In einem Gespräch der Personalabteilung, dem Betriebsrat und
ihm über Möglichkeiten eines Altersteilzeitvertrages habe der
Arbeitgebervertreter angegeben, er – der Kläger – sei nach Aufforderung der AOK
ausgesteuert worden. Die vom Betriebsrat durchgesehene Personalakte enthalte
aber keine derartige AOK-Aufforderung. Insoweit verweist der Kläger auf eine
Protokollnotiz des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 6. März 2008
über dieses Gespräch. Dass er schon immer Probleme mit der Lendenwirbelsäule
gehabt habe, ergebe sich auch aus dem vorgelegten Arztbrief des Radiologen Dr.
C. vom 25. September 2000 über eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule.
Ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes A-Stadt vom 12. September 2007
bestehe bei ihm nunmehr ein Grad der Behinderung von 50. Die vom Gericht
eingeholte Auskunft der INSS aus E-Stadt bestätige, dass die Unterlagen aus
S-Stadt bei der INSS in E-Stadt nicht vorhanden seien. Dies habe er nicht zu
verantworten. Auch der behandelnde Arzt M. habe schriftlich bescheinigt, dass er
– der Arzt – die Krankmeldungen an das INSS geschickt habe. Selbiges habe er
auch in einem Telefongespräch mit Frau Rechtsanwältin R. bestätigt.
Möglicherweise hinge das Fehlen der ihn betreffenden Unterlagen bei der INSS
E-Stadt mit dort vorgekommenen Unregelmäßigkeiten zusammen, über die in zwei
Zeitungsartikeln von E. vom 1. Mai 2005 und 1. September 2006 berichtet worden
sei. Neben diesen beiden Zeitungsartikeln hat der Kläger ein Schreiben der
Rechtsanwältin R. vom 7. Mai 2003, gerichtet an das INSS E-Stadt und dessen
Antwortschreiben vom 11. Juni 2003 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni
2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm Krankengeld in Höhe von 72.302,70 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen
sowie Pflichtbeiträge für seine Rentenversicherung für die Zeit vom 1.
Dezember 2001 bis 7. April 2004 ordnungsgemäß abzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte
Krankengeldanspruch nicht zu. Wegen des Auslandsbezuges seien für den geltend
gemachten Krankengeldanspruch die EG-Verordnung 1408/71 sowie die zu ihrer
Durchführung erlassene Verordnung 574/72 maßgeblich. In ihnen werde das zu
durchlaufende Verfahren geregelt. Danach habe der ausländische
Versicherungsträger die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen und
zu überwachen. Wenn dies erfolge, seien die Deutschen Versicherungsträger auch
an die medizinischen Beurteilungen der ausländischen Stellen gebunden. Im Falle
des Klägers habe jedoch eine Vorstellung und Kontrolle durch den spanischen
Versicherungsträger während der Zeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit gar
nicht stattgefunden. Eine solche habe auch nicht durchgeführt werden können,
weil nach Mitteilung des spanischen Versicherungsträgers ein Antrag auf
Krankengeld auf dem maßgeblichen Vordruck E 115 erst nach Ablauf der
Arbeitsunfähigkeit am 29. Mai 2003 über die Prozessbevollmächtigen des Klägers
in Spanien gestellt worden sei. Auch habe diese Institution in E-Stadt in ihrem
Schreiben vom 28. Oktober 2003 (Blatt 61, 65 Verwaltungsakte) zu Recht
mitgeteilt, dass wegen des Zeitablaufes zwischen dem Datum des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit und der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit (19 Monate) das
Formular E 116 nicht mehr ausgestellt habe werden können. Entgegen dem Vortrag
des Klägers habe sie (die Beklagte) den Kläger nicht aus der Krankenversicherung
"abgemeldet". Die Abmeldung zum 1. Dezember 2001 sei durch den Arbeitgeber
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie
ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 143 ff.
Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war im Ergebnis zu bestätigen. Dem Kläger
stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da nicht erweislich zu machen
ist, dass er im streitigen Zeitraum vom 2. November 2001 bis 4. April 2003
arbeitsunfähig erkrankt war.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V wird Krankengeld gewährt, wenn die Krankheit den
Versicherten arbeitsunfähig macht. Die Arbeitsunfähigkeit muss gemäß § 46 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 SGB V festgestellt werden. Der Frage der Behandlungsbedürftigkeit der
Krankheit kommt insoweit keine Bedeutung zu. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieses
Gesetzes liegt nur vor, wenn der Erkrankte infolge seiner Krankheit nicht oder
nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes in der Lage
ist, seiner bisher ausgeübten Tätigkeit oder einer ähnlich gearteten
Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BSGE 26, 288; BSGE 41, 202; Hess. LSG, Urteil
vom 20. Juli 1983 - L 8/Kr-1026/79 m.w.N.).
Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers während des tariflich zustehenden Urlaubs
werden die durch die ärztlichen Zeugnisse nachgewiesenen Tage der
Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Eintritt von
Arbeitsunfähigkeit unterbricht den Urlaub mit der Folge, dass Krankengeld zu
zahlen ist (vgl. so schon BSG, Urteil vom 20. Dezember 1974 – 3 RK 12/73).
Hieran ändert sich auch grundsätzlich nichts, wenn der Arbeitnehmer sich im
Ausland befindet. Die Vorschriften, wonach der Anspruch auf Krankengeld bei
Auslandsaufenthalt ruht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) werden insoweit durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch das Recht der Europäischen Union
verdrängt. Maßgeblich ist insoweit § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil (SGB I), wonach Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts
unberührt bleiben. Im Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union
(EU-Inland), die mit Wirkung vom 1. November 1993 (Bekanntmachung vom 19.
Oktober 1993, BGBl. II, 1947) als neue Stufe der Europäischen Gemeinschaft (EG)
durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 (BGBl. II, 1251, 1256
zugleich Zustimmungsgesetz vom 28. Dezember 1992) gegründet wurde, gelten
insbesondere die überstaatlichen krankenversicherungsrechtlichen
Koordinierungsvorschriften der Artt. 18 – 36 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Artt. 16 –
34 VO (EWG) Nr. 574/72. Beide Verordnungen ergingen aufgrund von Art. 51
EG-Vertrag vom 25. Mai 1957 (BGBl. II, 766) in der Fassung durch Art. G des
EU-Vertrages. Sie sind weiterhin anzuwenden, da die VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.
April 2004 (ABl.L 166/1 vom 30. April 2004, ber. ABl. L 200/1 vom 7. Juni 2004
u. ABL. L 204/30 vom 4. August 2007), welche die VO Nr. 1408/71 grundsätzlich
ersetzen soll, zwar in Kraft getreten ist. Sie gilt allerdings nach ihrem Art.
91 Abs. 1 und 2 erst mit dem Inkraftreten ihrer noch nicht verabschiedeten
Durchführungsverordnung (vgl. Noftz, in: Hauck/Haines, SGB V, Kommentar, K § 16
Rn 27).
Für Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft (EG) und späteren Europäischen
Union – wie Spanien, das Anfang des Jahres 1986 Mitglied geworden ist - gelten
die EWG-Verordnungen als verbindliche Regelungen in jedem Mitgliedsstaat (Art.
189 EG-Vertrag). Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a ii) EWG-Verordnung Nr. 1408/71
erhält ein Arbeitnehmer, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als
des zuständigen Staates aufhält und die nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt, in dem Staat, in dem er sich aufhält, Geldleistungen vom zuständigen
Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Da der Kläger als
Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt ist und sich während
der Zeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit in Spanien aufhielt, sind die
Voraussetzungen zur Anwendung der genannten EWG-Verordnung grundsätzlich
erfüllt. Nach Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72 (Durchführungsverordnung), der
nach Art. 24 dieser Verordnung auch das für den Bezug von Geldleistungen nach
Art. 22 Abs. 1 Buchst. a EWG-Verordnung 1408/71 notwendige Verfahren im Ausland
regelt, veranlasst und überwacht der ausländische Versicherungsträger die
Feststellung von Arbeitsunfähigkeit in vergleichbarer Weise wie der zuständige
(deutsche) Versicherungsträger.
Danach hat sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnortes (bzw. hier: des Aufenthaltsortes)
zu wenden und dabei eine vom behandelnden Arzt ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (Art. 18 Abs. 1
Durchführungsverordnung). Träger des Aufenthaltsortes war gemäß Art. 1 Buchst.
p) der EWG-Verordnung 1408/71 und Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang 3 D Nr. 2 der
Durchführungsverordnung die örtlich zuständige Provinzialdirektion des
spanischen staatlichen Gesundheitsamtes in E-Stadt. Dieser hätte es nach Art. 3
von Art. 18 der Durchführungsverordnung oblegen, so bald wie möglich, auf jeden
Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich der Kläger an sie gewandt hätte, die
ärztliche Kontrolluntersuchung in gleicher Weise wie bei den eigenen
Versicherten durchführen zu lassen und danach innerhalb von (weiteren) drei
Tagen den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, an
denn zuständigen Träger zu übermitteln (das ist gemäß Art. 1 Buchst. o der
EWG-Verordnung 1408/71 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 C 1 der
Durchführungsverordnung der Träger, bei dem der Kläger im Zeitpunkt des Antrags
auf Leistungen versichert war – hier also die Beklagte). Auch später
erforderliche ärztliche Kontrolluntersuchungen hätten nach Abs. 4 der
Durchführungsverordnung vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes wie bei
dessen eigenen Versicherten durchgeführt werden müssen. Nach Abs. 5 der
Durchführungsverordnung behält der zuständige Träger in allen Fällen die
Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu
lassen.
Das in Art. 18 der Durchführungsverordnung geregelte Verfahren ist erkennbar n i
c h t eingehalten worden.
Danach war es Aufgabe des spanischen Sozialversicherungsträgers, die
Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu bestätigen und zu kontrollieren und ggf. durch
Untersuchung bei einem Vertragsarzt die Kontrolle des Bestehens von
Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen. Diese Bestätigung hat der spanische
Sozialversicherungsträger nicht vorgenommen, da er wegen Zeitablaufs die
Ausstellung des Vordrucks E 111 D ablehnte und damit kein medizinischer Bericht
der zuständigen Stelle zur Belegung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit
vorliegt. Die Beklagte kann sich dabei darauf berufen, dass lediglich erwiesen
ist, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit bei dem zuständigen spanischen
Träger INSS am 29. Mai 2003 mittels Schreibens seines Prozessbevollmächtigten
angezeigt hatte. Dies war aber verspätet. Dementsprechend ruhte auch der
Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, weil es sich insoweit
nicht um eine Verfahrensregelung über die verbindliche Feststellung und Meldung
der Arbeitsunfähigkeit handelt, die durch das überstaatliche Recht der
Europäischen Union (EG/EWG) abgelöst wird, sondern um eine materielle
Anspruchsgrundlage, die für den zuständigen Träger in der Bundesrepublik
Deutschland verbindlich ist. Die Regelung der Verordnung (EWG) 1408/71 sieht in
Art. 22 Abs. 1 Buchst. ii) vor, dass Geldleistungen nach den Vorschriften des
"zuständigen Trägers" zu erbringen sind. Zuständiger Träger aber ist die
Beklagte, so dass insoweit die materiellen Rechtsvorschriften über das Ruhen der
Arbeitsunfähigkeit nicht durch höherrangiges Recht der EG verdrängt werden.
Allerdings ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Verordnungen (EGW) 1408/71
und 574/72, die Versicherten die Wahrnehmung ihrer im EG-Vertrag (Art. 48 ff.,
52 ff.) garantierten Freizügigkeitsrechte gewährleisten soll, eine
einschränkende Interpretation von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V angezeigt. Danach muss
es genügen, wenn der Versicherte entsprechend der Regelung in Art. 19 ff. der
Verordnung (EWG) 1408/71 und des Art. 18 der Verordnung (EWG) 574/72
sicherstellt, dass die Meldung über das Vorliegen von Krankheit und
Arbeitsunfähigkeit beim zuständigen Träger des Wohnorts oder Aufenthaltsstaates
abgegeben wird. Träger des Aufenthaltsortes war gemäß Art. 1 Buchst. p) der
Verordnung (EWG) 1408/71 und Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang 3 D Nr. 2 der
Verordnung (EWG) 574/72 die für E-Stadt örtlich zuständige Provinzialdirektion
des spanischen staatlichen Gesundheitsamtes (INSS) bzw. deren Zweigstelle. Nach
Abs. 3 von Art. 18 der Verordnung (EWG) 574/72 ist es Aufgabe der zuständigen
spanischen Stelle, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei
Tagen, nachdem der Versicherte sich an sie gewandt hat, eine ärztliche
Kontrolluntersuchung in gleicher Weise wie bei den eigenen Versicherten
durchführen zu lassen und danach innerhalb von (weiteren) drei Tagen den Bericht
des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchführte, an den zuständigen Träger
(das ist gemäß Art. 1 Buchst. o der Verordnung – EWG – 1408/71 und Art. 4 Abs. 2
i.V.m. Anhang 2 C 1 der Verordnung – EWG – 574/72 der Träger, bei dem der Kläger
im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert war – hier also die Beklagte)
zu übermitteln. Auch später erforderliche ärztliche Kontrolluntersuchungen
hätten nach Abs. 4 der Verordnung (EWG) 574/72 vom Träger des Wohn- oder
Aufenthaltsortes wie bei dessen eigenen Versicherten durchgeführt werden müssen.
Nur wenn dieses Verfahren eingehalten wird, macht Abs. 5 der Verordnung (EWG)
574/72 Sinn, wonach der zuständige Träger in allen Fällen die Möglichkeit
behält, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu
lassen.
Das in Art. 18 der Verordnung (EGW) 574/72 geregelte Verfahren ist aber im Falle
des Klägers nicht praktiziert worden. Schon nach den eigenen Angaben des Klägers
ist dieser nur von dem Arzt M. untersucht worden, nicht hingegen von Ärzten des
medizinischen Dienstes des spanischen Trägers (INSS). Dies wird bestätigt durch
die vom Senat eingeholte amtliche Auskunft der Provinzialdirektion E-Stadt der
INSS vom 31. März 2008. Diese hat nämlich mitgeteilt, von einer Erkrankung des
Klägers während seines Heimataufenthaltes habe sie erstmals durch das bei ihr am
29. Mai 2003 eingegangene Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten Kenntnis
erlangt. Für die davorliegende Zeit existiere bei ihrer Behörde kein den Kläger
betreffender Vorgang.
Über das in Spanien einzuhaltende Verfahren bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit
war der Kläger durch das ihm von der Beklagten ausgestellte Formular E 111 D
sowie das Merkblatt "Urlaub in Spanien" informiert. Angesichts des eindeutigen
Hinweises, dass ärztliche Kontrolluntersuchungen bei den Stellen der INSS
notwendig sind, hätte er solche auch durchführen lassen müssen. Es kommt hinzu,
dass der Kläger von diesem Verfahren aus eigener Erfahrung Kenntnis hatte, da er
sich im Zeitraum 15. Juli 1997 bis 21. Februar 1998 in Spanien aufgehalten hatte
und dort erkrankt war. Seinerzeit hatte sich der Kläger den nach der Verordnung
(EWG) 574/72 vorgeschriebenen Untersuchungen durch den spanischen
Gesundheitsdienst unterzogen und hierdurch den nach den europarechtlichen
Bestimmungen erforderlichen Nachweis über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit
erbracht, worauf ihm Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und Krankengeld durch
die Beklagte gewährt worden war. Dies ergibt sich aus den Leistungsdaten der
Beklagten sowie aus den Unterlagen, welche der Arbeitgeber dem Gericht vorgelegt
hat, insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 1997 sowie dem
Schriftwechsel zwischen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen
Arbeitgeber.
Der Vortrag des Klägers, er bzw. seine Ehefrau hätten von der INSS die
(unzutreffende) Auskunft erhalten, zur Sicherung des Krankengeldanspruchs genüge
es, dass die von dem behandelnden spanischen Arzt ausgestellten Bescheinigungen
über Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber in Deutschland übermittelt würden,
ist nicht erweislich zu machen. Der Senat hält die entsprechenden Angaben des
Klägers und seiner Ehefrau nicht für glaubhaft. Gegen ihre Richtigkeit spricht,
dass nach der vom Senat eingeholten Auskunft der INSS für die Zeitphase vor dem
ersten Schreiben der Anwältin des Klägers vom Mai 2003 (Absenderdatum 07. Mai
2003, eingegangen bei der INSS E-Stadt nach deren Angaben am 29. Mai 2003) kein
Vorgang zum Kläger existiert, mithin schon nicht dokumentiert ist, dass es zu
den vorgetragenen Vorsprachen bei der INSS gekommen ist. In dem anwaltlichen
Schreiben vom 7. Mai 2003 wird nur die Erkrankung des Klägers im streitigen
Zeitraum und die Arbeitsunfähigkeitsschreibung durch den Arzt M. geschildert,
nicht aber, was bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers
nahegelegen hätte, der Sachverhalt der (fehlerhaften) Auskunftserteilung. Weiter
kann davon ausgegangen werden, dass in der hier maßgeblichen Zeitphase November
2001 bis April 2003, also fast 15 Jahre nach dem 1986 erfolgten Beitritt
Spaniens zur EG, die europarechtlichen Verfahren zum Bezug von Krankengeld bei
Auslandsaufenthalt auch in der spanischen Provinz bekannt waren und richtig
praktiziert wurden, wofür auch der Auslandskrankengeldbezug des Klägers in
1997/1998 spricht. Dass die von dem Kläger unter Hinweis auf Zeitungsartikel
angesprochenen Unregelmäßigkeiten in der INSS E-Stadt - sofern sie überhaupt
nachgewiesen wurden - den hier maßgeblichen Zeitraum und Fallkonstellationen
eines Auslandskrankengeldbezugs betreffen, ist gleichfalls nicht ersichtlich.
Nicht nachvollziehbar ist für den Senat schließlich, dass der Kläger während der
ganzen Zeit seiner vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit untätig geblieben ist,
obwohl ihm keinerlei Krankengeld, auf dessen Bezug er meinte, Anspruch zu haben,
ausgezahlt wurde. Dies spricht eher dafür, dass der Kläger sich erst nach seiner
Rückkehr aus Spanien dazu entschloss, Krankengeld zu beantragen und dann
entsprechende Schritte zur Erlangung der Nachweise auf den Formularen E 115 bis
E 118 einzuleiten. Jedenfalls gibt es, abgesehen von den Angaben des Klägers und
seiner Ehefrau, keinerlei Anknüpfungstatsachen, welche für die Richtigkeit des
klägerischen Vortrags sprechen. Diese Nichterweislichkeit wirkt sich zu Lasten
des Klägers aus, da ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal in Rede steht.
Zur Überzeugung des Senats steht somit fest, dass nicht der Nachweis zu führen
ist, der Kläger habe die ihm obliegende, durch europarechtliche Vorschriften
konkretisierte Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Es ist
angesichts dessen der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen, dass er nicht
alles in seiner Macht stehende getan hat, um die ärztliche Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit in der vorgegebenen Weise zu erlangen und an die INSS oder
die Beklagte weiterzuleiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger
tatsächlich sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigen des behandelnden Arztes in
Spanien seinem Arbeitgeber, der X-Druckerei, übermittelt hatte. Rechtlich
maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber nicht der richtige Adressat für Meldung und
Nachweis von Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf das hier geltende nationale und
europäische Recht gewesen ist. Dahingestellt bleiben kann somit auch, ob der
Arbeitgeber, falls ihm die spanischen Arbeitsunfähigkeitsattestierungen
tatsächlich sämtlich zugegangen sein sollten, gehalten gewesen wäre, diese an
die Beklagte weiterzuleiten oder diese einzuschalten. Eine solche Pflicht
könnte, wenn überhaupt, nur aus dem aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden
Pflichtenkreis abgeleitet werden und würde somit nur für das Innenverhältnis
zwischen Kläger und seinem Arbeitgeber maßgeblich sein. Eine entsprechende
Pflichtverletzung könnte der Kläger nur seinem Arbeitgeber gegenüber im Wege der
Erhebung von Schadensersatzansprüchen geltend machen. Hingegen müsste sich die
Beklagte ein etwaiges diesbezügliches Fehlverhalten des Arbeitgebers nicht
entgegenhalten lassen, da der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang nicht ihrem
Auftrag tätig werden würde.
Wegen des Nichtbestehens des geltend gemachten Krankengeldanspruchs kann auch
kein an Krankengeldbezug anknüpfender rentenrechtlicher Beitragstatbestand
bestehen.
Die Berufung war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG nicht vorliegen.