Krankentagegeldzahlung und Berufsausübung
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
129/06
Urteil vom
18.07.2007
Von der Regelung des § 1 Abs. 3
MB/KT 94 wird die Ausübung jedweder auch geringfügiger Tätigkeiten erfasst, die
dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind (hier:
Akquisitionstätigkeiten eines selbständigen Architekten).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
18. Juli 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als es den Feststellungsantrag unter Zurückweisung der Berufung des
Klägers auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers
gegen die Abweisung des Anspruchs auf Krankentagegeld für die Zeit vom 1. April
bis 20. April 2005 zurückgewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Tübingen vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Berufung des
Klägers wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des
Zahlungsantrags für den 7. März, 10. März und 18. März 2005 richtet. Im Übrigen
wird das vorbezeichnete Urteil auf die Berufung des Klägers geändert:
Es wird festgestellt, dass das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den
Parteien (Versicherungsschein Nr. ... ) auch im Hinblick auf die
Krankentagegeldversicherung durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.
März 2005 nicht beendet worden ist.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Krankentagegeld für die Zeit vom 1. April bis 20.
April 2005 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines von der beklagten
Versicherungsgesellschaft fristlos gekündigten Krankenversicherungsverhältnisses
und um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld.
Der Kläger, der in seinem Wohnhaus ein Architekturbüro betreibt und zuletzt
einen Mitarbeiter beschäftigte, nahm im Jahre 1990 bei der Beklagten zu
verschiedenen Tarifen eine Krankheitskosten-, eine Pflegepflicht- und eine
Krankentagegeldversicherung. Nach den vereinbarten Tarifen steht dem Kläger ein
Krankentagegeld in Höhe von 76,69 EUR ab dem 8. Tag und in Höhe von weiteren
51,13 EUR ab dem 15. Tag einer Arbeitsunfähigkeit zu.
Die für die Krankentagegeldversicherung vereinbarten Rahmenbedingungen 1994
(RB/KT 94) - insoweit übereinstimmend mit Vorschriften der Musterbedingungen
1994 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) - bestimmen:
§ 1 Abs. 3
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte
Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in
keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen
Erwerbstätigkeit nachgeht.
§ 18 Abs. 2
Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben
unberührt.
Im Jahre 2004 zeigte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit an. Nachdem die
Beklagte an den Kläger wiederholt Krankentagegeld geleistet hatte, stellte sie
die Zahlungen am 22. Februar 2005 ein.
Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kläger nach medizinischem Befund
nicht imstande war, seinen Beruf auszuüben, beauftragte ein Unternehmen mit der
Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine tatsächliche Berufsausübung. Ein
Mitarbeiter dieses Unternehmens, der Zeuge A. , nahm Kontakt mit dem Kläger auf
und gab sich als Bauinteressent aus. Es kam daraufhin im März 2005 zu drei
Treffen mit dem Kläger.
Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 30.
März 2005 die fristlose Kündigung mit der Begründung, der Kläger sei beruflich
tätig geworden und habe gleichzeitig Krankentagegeld geltend gemacht.
Der Kläger hält die außerordentliche Kündigung für unberechtigt. Der Beklagten
sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar. Es liege
bereits ein zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung berechtigender Grund
nicht vor. Die Annahme einer tatsächlichen Berufsausübung sei nicht
gerechtfertigt. Jedenfalls sei er durch die Beklagte dazu unzulässig verleitet
worden.
Das Landgericht hat ein Teilurteil erlassen und die Nichtbeendigung der
Krankheitskosten- und der Pflegepflichtversicherung festgestellt. Soweit der
Kläger darüber hinaus die Feststellung der Nichtbeendigung der
Krankentagegeldversicherung beantragt hat, hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag hat das Landgericht die Klage -
teilweise - in Höhe von 2.939,86 EUR abgewiesen. Die Parteien haben selbständige
Berufungen eingelegt. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf
die Berufung der Beklagten ist das Teilurteil geändert und die Klage betreffend
den Feststellungsantrag insgesamt abgewiesen worden. Mit seiner Revision
verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren - soweit darüber entschieden
wurde - weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat überwiegend Erfolg. Das Krankenversicherungsverhältnis besteht
insgesamt fort.
A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagten stehe ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversicherung zu. Der Kläger habe
sich vertragswidrig verhalten, indem er in einem Zeitraum, für den er
Krankentagegeld geltend gemacht habe, Akquisitionstätigkeiten in nicht völlig
unbeachtlichem Umfang entfaltet habe, die als Berufsausübung einzustufen seien.
Die Angaben des Zeugen A. seien verwertbar. Es sei nicht festgestellt worden,
dass dieser den Kläger mit verwerflichen Mitteln zum Vertragsbruch verleitet
habe. Die außerordentliche Kündigung habe auch die Krankheitskosten- und die
Pflegepflichtversicherung unabhängig davon wirksam erfasst, ob von einem
einheitlichen Versicherungsvertrag oder von rechtlich selbständigen Verträgen
auszugehen sei. Im Übrigen stehe dem Kläger für den 7. März, 10. März und 18.
März 2005 ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld wegen nachgewiesener
beruflicher Tätigkeit nicht zu. Aufgrund der wirksamen Kündigung sei der
Zahlungsanspruch auch für die Zeit ab dem 1. April 2005 abzulehnen.
B. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten
nicht stand.
I. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die Beklagte bereits zur
außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversicherung nicht berechtigt.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass den Parteien
eines Versicherungsvertrages grundsätzlich ein Recht zur Kündigung aus wichtigem
Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. In § 18 Abs. 2 RB/KT 94 wird
ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche
Kündigungsrecht verwiesen. Damit ist auch die Bestimmung des § 314 Abs. 1 BGB,
die das aus dem Gebot von Treu und Glauben entwickelte Kündigungsrecht aus
wichtigem Grund abgelöst hat, gemeint (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 -
IVa ZR 76/83 - VersR 1985, 54 unter II 1).
2. Zu beanstanden sind aber die von dem Berufungsgericht angeführten Erwägungen,
mit denen es eine Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung der
Krankentagegeldversicherung angenommen und damit das Vorliegen eines wichtigen
Grundes bejaht hat. Dem kann trotz eingeschränkter revisionsrechtlicher
Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - VersR 2001,
370 unter II 1) nicht gefolgt werden.
a) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus, dass
Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages
unzumutbar machen.
Für die private Krankenversicherung ist dabei im Hinblick auf ihre soziale
Funktion anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung erst dann gegeben
ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange
des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn
er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht
(Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005,
1119; OLG Saarbrücken VersR 2006, 644 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; Wriede in
Bruck/Möller/Wriede, Bd. VI Krankenversicherung 8. Aufl. Anm. D 44; Prölss in
Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 Rdn. 27).
Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II 3) entschieden
hat, erweckt derjenige, der Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt
und dem Versicherer zwar die Arbeitsunfähigkeit mitteilt, nicht aber den
Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet der Arbeitsunfähigkeit praktisch voll
ausübt, den - unzutreffenden - Eindruck, er könne seine berufliche Tätigkeit
nicht ausüben und übe sie auch nicht aus. Er täusche damit Umstände vor, die
eine Leistungspflicht des Versicherers ergeben und erschleiche sich damit diese
Versicherungsleistungen.
b) Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht angenommen, dass der Kläger an
den Tagen, an denen die Treffen mit dem Zeugen A. stattgefunden haben, beruflich
tätig geworden ist und er sich daher - weil er insoweit dennoch
Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hat - vertragswidrig verhalten hat.
aa) Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehören oder nicht,
kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt
(vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91 - VersR 1993, 297 unter
II; Prölss, aaO § 1 MB/KT 94 Rdn. 6).
Bei einem selbständigen Architekten, der ein Architekturbüro allein oder nur mit
wenigen Mitarbeitern betreibt, gehören zur Erwerbstätigkeit neben den
eigentlichen Architektenleistungen regelmäßig auch Tätigkeiten zur Akquisition
von Kunden.
bb) Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger entfalteten Tätigkeiten
zutreffend als Akquisitionsmaßnahmen gewertet, die darauf gerichtet waren, den
Zeugen A. als Kunden zu gewinnen.
Nach dem unstreitigen Vorbringen und den getroffenen Feststellungen haben sich
der Kläger und der Zeuge A. im Wohnhaus des Klägers, in dem sich zugleich dessen
Architekturbüro befindet, über den von dem Zeugen - angeblich - geplanten
Hausbau unterhalten, wobei es zunächst um das allgemeine Vorgehen ging. Bei den
weiteren zwei Treffen nahm der Kläger auch Erörterungen anhand eines von dem
Zeugen A. mitgebrachten Grundstückplanes und anhand von Lichtbildern vor, die
ein angebliches "Wunschhaus" des Zeugen zeigen und von diesem zur Verfügung
gestellt worden sind. Zudem hat der Kläger unstreitig die voraussichtlich
anfallenden Baukosten nebst Nebenkosten überschlägig beziffert und aufgelistet.
Der Bewertung als Akquisitionstätigkeit steht nicht entgegen, dass der erste
Kontakt nicht durch den Kläger, sondern durch den Zeugen veranlasst wurde und
die geführten Gespräche zwar im Wohnhaus des Klägers, nicht aber direkt in
Büroräumen stattgefunden haben. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass es
im Ergebnis nicht zu einer Beauftragung des Klägers gekommen ist. Der Umstand,
dass die festgestellten Tätigkeiten des Klägers nicht zu einer Gewinnerzielung
geführt haben, ist ohne Belang.
cc) Die Annahme einer tatsächlichen Berufsausübung ist ungeachtet dessen
gerechtfertigt, dass der Kläger nur geringfügig beruflich tätig geworden ist.
Von der Regelung des § 1 Abs. 3 RB/KT 94 bzw. des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird jede
berufliche Tätigkeit erfasst. Dies ergibt eine Auslegung der Klausel.
§ 1 Abs. 3 MB/KT 94 gehört als Tarifbestimmung zu Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (vgl. Prölss aaO Vorbem. I Rdn. 14) und ist nach
ständiger Rechtsprechung des Senats daher so auszulegen, wie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit -
auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
Nach diesem Verständnis ist eine einschränkende Auslegung des Merkmals der
Nichtausübung des Berufes in § 1 Abs. 3 MB/KT 94 dahingehend, dass nur
Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang den Krankentagegeldanspruch
entfallen lassen können, abzulehnen (so aber OLG Hamm VersR 1987, 1085; VersR
1991, 452, 453; Prölss, aaO § 1 MB/KT 94 Rdn. 11 m.w.N.; Wilmes in Bach/Moser,
Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 1 MB/KT Rdn. 22 m.w.N.). Es genügen
vielmehr jedwede auch geringfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des
Versicherungsnehmers zuzuordnen sind.
Ausgehend vom Wortlaut wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen,
dass die MB/KT 94 Leistungen im Falle einer durch Krankheit oder Unfall
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zusagen. Aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 3
MB/KT 94 wird sodann deutlich, dass die allgemeine Leistungszusage nicht stets,
sondern nur dann gelten soll, wenn der Versicherte, der seine berufliche
Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann,
diese bzw. eine anderweitige Erwerbstätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt. Der
Versicherer hat hinreichend erkennbar Versicherungsschutz nur für den Fall
versprochen, dass einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen wird, der
Versicherte also insoweit gänzlich untätig ist. Im Falle der Ausübung einer
solchen Tätigkeit - ungeachtet von deren Art und Umfang - soll die Zusage ebenso
wenig gelten wie bei nicht vollständiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
medizinischen Gründen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 aaO unter II 3
c). Es lässt sich daher weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der
Krankentagegeldversicherung vereinbaren, dass der Versicherer leistungspflichtig
ist, obwohl der Versicherte - wenn auch geringfügig - berufliche Tätigkeiten
entfaltet.
Im Einzelfall kann entsprechend den Ausführungen im Senatsurteil vom 25.
November 1992 (aaO unter II 3 c) einer missbräuchlichen Berufung des
Versicherers auf Leistungsfreiheit bei nur ganz geringfügiger Berufsausübung des
Versicherten mit einer Korrektur nach § 242 BGB bzw. im Rahmen der bei einer
Prüfung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB
vorzunehmenden wertenden Betrachtung begegnet werden.
c) Selbst wenn der Kläger angesichts der tatsächlichen Berufsausübung vorwerfbar
Umstände vorgetäuscht hat, die eine Leistungspflicht der Beklagten ergeben, und
er sich damit Versicherungsleistungen erschlichen oder zu erschleichen versucht
hat, ist der Beklagten die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung
jedenfalls nicht unzumutbar. Dies ergibt die gebotene wertende Betrachtung, bei
der nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB alle Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwägen sind.
Eine solche Betrachtung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Seinen
Ausführungen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Fortsetzung der
Krankentagegeldversicherung für die Beklagte unzumutbar sein soll. Die
angeführte Begründung, der Kläger sei in einem Zeitraum, für den er die Zahlung
von Krankentagegeld beansprucht habe, seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen,
reicht hierfür nicht aus.
aa) Die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten können bereits nach Art und Umfang
nicht ein dem Kläger vorwerfbares Verhalten begründen, das die Annahme eines
erheblichen Vertrauensbruchs rechtfertigt.
Übt der Versicherte seinen Beruf außerhalb des Rahmens von Arbeitsversuchen aus
- wovon hier auszugehen ist - und begehrt er zugleich Versicherungsleistungen,
liegt nach dem Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II 3) zwar ein
erheblicher Vertrauensbruch nahe. Dies gelte aber nicht, wenn sich seine
Handlungen auf gelegentliche formelle Tätigkeiten wie beispielsweise das
Unterzeichnen vorgefertigter Schriftstücke beschränken. Im Rahmen der an Treu
und Glauben ausgerichteten Prüfung ergebe sich die Unbeachtlichkeit derartiger
Sachverhalte schon aus dem Umstand, dass dem Versicherten insoweit eine völlige
Untätigkeit zum Erhalt des Versicherungsschutzes kaum zugemutet werden könne.
Auch wenn sich die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht als rein formell
im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen, ist der vorliegende
Sachverhalt entsprechend zu bewerten. Nach den unstreitigen Umständen und den
getroffenen Feststellungen ist der Kläger lediglich an drei Tagen beruflich
tätig geworden. Eine darüber hinausgehende Berufsausübung wurde nicht
festgestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Kläger etwa voll
berufstätig war und sich gleichwohl von dem Versicherer Tagegeld auszahlen ließ.
Im Übrigen werden gelegentliche Akquisitionstätigkeiten ebenso wie formelle
Tätigkeiten der Genesung nicht entgegenstehen, zumal der Kläger hier in
zeitlichem Abstand von mehreren Tagen und jeweils höchstens eine halbe Stunde
tätig geworden ist. Ferner handelt es sich bei Akquisitionsmaßnahmen um
Tätigkeiten, die allein im Vorfeld der eigentlichen vertraglichen Leistungen
erfolgen und selbst nicht die Grundlage der beruflichen Einkünfte darstellen.
Ein völliges Unterlassen derartiger Tätigkeiten zum Erhalt des
Versicherungsschutzes kann daher - noch dazu einem beruflich Selbständigen wie
dem Kläger, der ein Unternehmen allein bzw. nur mit wenigen Mitarbeitern
betreibt - kaum zugemutet werden.
bb) Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe
fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger in dem Zeitraum, in dem seine
berufliche Tätigkeit festgestellt wurde, Krankentagegeld nicht erhalten hat.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Zahlungen von Krankentagegeld am
22. Februar 2005 eingestellt wurden. Zwar setzt ein außerordentliches
Kündigungsrecht nicht zwingend ein vollendetes Erschleichen von
Versicherungsleistungen voraus, sondern kann auch bei einem Versuch des
Erschleichens begründet sein (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II
2). Die Leistungseinstellung kann aber bei einer wertenden Betrachtung des
Rechts zur außerordentlichen Kündigung nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der
Leistungseinstellung trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bringt der
Versicherer zum Ausdruck, er halte den Versicherungsnehmer dennoch für
arbeitsfähig. Er kann deshalb nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen,
dieser werde seine Berufstätigkeit in keiner Weise ausüben. Der Wegfall des
Krankentagegeldes begründet - dem Versicherer erkennbar - für den
Versicherungsnehmer die Notwendigkeit, auf anderem Wege für seinen
Lebensunterhalt zu sorgen. Auch wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch für
berechtigt hält, kann der Versicherer von ihm nicht erwarten, dass er sich bis
zum Abschluss eines - im Ausgang zudem ungewissen - Rechtsstreits jeglicher
Ausübung seiner Berufstätigkeit enthält. Es kommt hinzu, dass die nachteiligen
Auswirkungen einer Vertragsverletzung für einen Versicherer regelmäßig nicht
eintreten oder geringer sind, wenn Versicherungsleistungen - ungeachtet aus
welchem Grunde - nicht erbracht wurden.
cc) Gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung
spricht zudem, dass diese bereits seit dem Jahre 1990 besteht. Dass das
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor durch ein Verhalten des
Klägers beeinträchtigt worden ist, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu
entnehmen.
dd) Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Beklagte die
Erkenntnisse zur tatsächlichen Berufsausübung des Klägers durch unzulässigen
Einsatz des Zeugen A. als Testperson gewonnen und sich daher selbst unredlich
verhalten hat. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte vor
dem Einsatz des Zeugen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vorgenommene
oder bevorstehende tatsächliche Berufsausübung durch den Kläger hatte. Zwar
bestanden bei der Beklagten nach eigenem Vorbringen vor allem aufgrund der
eingeholten Gutachten Zweifel daran, dass der Kläger - nach medizinischem Befund
- arbeitsunfähig war. Dieser Umstand bietet aber nicht zugleich tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinem Beruf nachgegangen ist oder eine
Bereitschaft zur künftigen Berufsausübung hatte, sich mithin (auch) im Hinblick
auf das weitere Erfordernis einer Nichtausübung des Berufes vertragswidrig
verhalten hat oder verhalten wird. Unter Berücksichtigung des Fehlens der
erforderlichen Verdachtslage und dem nach den getroffenen Feststellungen
anzunehmenden - wenn auch nicht mit verwerflichen Mitteln vorgenommenen -
nachhaltigen Einwirken des Zeugen A. auf den Kläger stellt sich das Vorgehen der
Beklagten als auf die Verschaffung eines Kündigungsgrundes gerichtet und damit
unredlich dar.
II. Ist danach bereits ein zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung
berechtigender wichtiger Grund abzulehnen, ist ein solcher erst recht nicht für
die darüber hinausgehend erklärte Kündigung der Krankheitskosten- und der
Pflegepflichtversicherung gegeben. Auf Weiteres kommt es nicht an.
III. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist von den Vorinstanzen zu Recht
abgewiesen worden, soweit der Kläger die Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von
383,46 EUR (drei Tage zu je 127,82 EUR) für den 7. März, 10. März und 18. März
2005 begehrt. Wegen des Anspruches für April 2005 ist die Sache
zurückzuverweisen.
1. Der Kläger ist, wie bereits ausgeführt, an den vorgenannten Tagen im März
2005 beruflich tätig geworden. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nach
§ 1 Abs. 1, 3 RB/KT 94 ist daher insoweit nicht gegeben.
a) Der Kläger kann sich in der Revisionsinstanz nicht mit Erfolg auf ein
mögliches Beweisverwertungsverbot berufen. Eine in diese Richtung führende Rüge
der Revision geht ins Leere.
Ob ein derartiges Verbot wegen Eingriffs in ein verfassungsrechtlich geschütztes
Individualrecht des Klägers in Betracht kommt, kann dahinstehen, weil der Kläger
jedenfalls das Rügerecht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat. Wurde bei einer
Beweisaufnahme ein unzulässiges Beweismittel verwendet, findet die Bestimmung
des § 295 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Anwendung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 -
III ZR 93/82 - VersR 1984, 458 unter II 2; Greger in Zöller, ZPO 26. Aufl. § 295
Rdn. 3, § 286 Rdn. 15a ff.; Prütting in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. § 295 Rdn. 2).
Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht anzunehmen ist, bestehen nicht.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Verwertung der Zeugenaussage vor
dem Landgericht im Termin am 16. September 2005 nicht gerügt; die
Voraussetzungen für einen Rügerechtsverlust sind gegeben. Es begegnet deshalb
keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Angaben des Zeugen A.
in seine Überzeugungsbildung mit einbezogen hat.
b) Darüber hinaus ist die Berufung der Beklagten darauf, der Kläger sei
beruflich tätig geworden und sie folglich nicht leistungspflichtig, unter dem
Gesichtspunkt der Geringfügigkeit der ausgeübten Tätigkeiten des Klägers nicht
missbräuchlich. Einer - wie dargelegt grundsätzlich in Betracht kommenden -
Korrektur nach § 242 BGB bedarf es insoweit nicht. Dies ergibt die bei der
Prüfung eines Anspruchs auf Zahlung von Krankentagegeld vorzunehmende
Betrachtung. Anders als bei der Prüfung einer Berechtigung zur außerordentlichen
Kündigung, die eine - für die Zukunft wirkende - Vertragsbeendigung zur Folge
hat, kommt es bei einem Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nur darauf an,
ob dieses für konkrete Tage verlangt werden kann oder nicht. Danach stellt sich
die Berufsausübung durch den Kläger nicht als derart geringfügig dar, dass es
der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, insoweit ihre
Leistungsfreiheit geltend zu machen.
2. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus einen Anspruch des Klägers auf
Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April 2005
in Höhe von 2.556,40 EUR (20 Tage zu je 127,82 EUR) abgelehnt hat, kann die
Entscheidung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Auf die
Wirksamkeit der Kündigung der Krankentagegeldversicherung kann aus den genannten
Gründen nicht abgestellt werden. Das Berufungsurteil ist daher, soweit es den
Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld ab dem 1. April bis zum 20.
April 2005 betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die für den Anspruch
erforderlichen Tatsachen - aus Sicht der Vorinstanzen folgerichtig - bislang
nicht festgestellt worden sind, wird dies unter Berücksichtigung des
Parteivortrags und der Beweisangebote nachzuholen sein.