Krankentagegeldversicherung - einstweiligen Verfügung auf Krankentagegeldzahlung
Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 39/07
Urteil vom
16.05.2007
Auf die Berufung des Klägers, wird
das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen vom 19.1.2007 -9 O 661/06- teilweise
abgeändert.
Zur vorläufigen Regelung des streitigen Anspruchs auf Zahlung von
Krankentagegeld wird der Beklagten aufgegeben, an den Kläger ab 1. März 2007 bis
längstens 30. Juni 2007 monatlich 3.783,90 EUR zu zahlen, die Rückstände sofort,
die laufenden Beträge jeweils am letzten Wochentag des Monats.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung über
insgesamt 252,26 EUR täglich. Er übt den Beruf eines Anästhesisten aus und ist
als Oberarzt bei einem Krankenhaus angestellt. Er begehrt im Wege der
einstweiligen Verfügung für die Zeit ab November 2006 bis längstens Juni 2007
das vereinbarte Krankentagegeld, weil er ohne Einkünfte sei, über keinerlei
finanzielle Mittel wie Sparguthaben mehr verfüge und auch keine Kredite zur
Deckung seines existenziell notwendigen Lebensbedarfs, den er mit rund 7.55o:-
EUR beziffert, erlangen könne. Er sei krankheitsbedingt vollständig bis
voraussichtlich mindestens 30. Juni 2007 arbeitsunfähig.
Die Beklagte tritt dem Begehren entgegen. Sie meint, der Kläger habe die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht dargetan.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise gerechtfertigt. Der Kläger hat
Anspruch auf vorläufige Zahlung von Krankentagegeld im aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang.
Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsprechung (vgl. MDR
2005, 290) fest, wonach der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von
Krankentagegeld zur Abwendung einer existenziellen Notlage grundsätzlich
statthaft ist ( so im Ergebnis auch KG r + s 2006, 77 ). Dem steht weder
entgegen, dass dadurch jedenfalls in beschränktem Umfang auch künftige Ansprüche
tituliert werden noch infolge vorläufiger Befriedigung des Gläubigers teilweise
ein möglicherweise sogar endgültiger Rechtsverlust des Schuldners droht. Beide
Rechtsfolgen sind unvermeidlich und werden auch in sonstigen Fällen der
Leistungsverfügung, deren Statthaftigkeit grundsätzlich anerkannt ist (
einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt, Arbeitsentgelt, Renten ), um
der Sache Willen hingenommen. Zudem sind die Folgen gerade auch für den
Krankentagegeldversicherer zumutbar, kann er doch jederzeit auch nach
Rechtskraft der einstweiligen Verfügung eine Abänderung nach § 927 ZPO
beantragen, wenn die glaubhaft gemachte Arbeitsunfähigkeit des
Versicherungsnehmers entfallen ist, was der Versicherer unschwer feststellen (
lassen ) und glaubhaft machen kann, weil er das Recht hat, den
Versicherungsnehmer durch einen von ihm beauftragten Arzt untersuchen zu lassen
( § 9 ( 3 ) AVB ). Gleiches gilt für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit
infolge Eintritts der Berufsunfähigkeit ( § 14 AVB ).
2.
Der Kläger hat die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung von
Krankentagegeld ( Verfügungsanspruch ) für den ausgeurteilten Zeitraum glaubhaft
gemacht. Er hat Atteste seiner Behandler Dr. N und Prof. Dr. O vorgelegt, wonach
er nach medizinischem Befund vollständig außerstande ist, seinen Beruf als im
Krankenhaus angestellter und aktiv tätiger Anästhesist auszuüben. Dieser Befund
leuchtet ein, ist er danach doch wegen des komplikationsträchtigen ungünstigen
Heilungsverlauf nach einer Tibiakopfumstellungsosteotomie auf Gehhilfen
angewiesen. Dem ist die Beklagte schon nicht substanziiert entgegen getreten,
obwohl ihr die Möglichkeit offengestanden hat, den Kläger ihrerseits auf seine
Arbeitsfähigkeit untersuchen zu lassen, was sie übrigens im Jahre 2005 und noch
im April 2006 mit dem Ergebnis einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit des
Klägers veranlasst hatte. Es hätte nichts näher gelegen, dies Anfang oder im
Frühjahr 2007 zu wiederholen, um den Attesten entgegen zu treten. Vor diesem
Hintergrund kann sie auch nicht mit dem erstmals im Berufungsrechtszug
vorgebrachten Einwand gehört werden, der Kläger habe nicht vorgetragen, wie
seine Berufstätigkeit konkret ausgestaltet gewesen sei. Das übliche Berufsbild
des Krankenhausanästhesisten ist offenbar allen mit dem Fall beschäftigt
gewesenen Gutachtern, auch den von der Beklagten beauftragten, geläufig gewesen.
Daran muss sie sich in diesem Verfahrensstadium festhalten lassen.
Der Kläger hat auch das entsprechend § 940 ZPO erforderliche Regelungsbedürfnis
( Verfügungsgrund ) und die existenzielle Notlage glaubhaft gemacht. Nach den
vorgelegten Kontounterlagen und den eidesstattlichen Versicherungen ist davon
auszugehen, dass der Kläger finanzielle Rücklagen und insbesondere die nicht
unerhebliche Steuerrückerstattung Ende Februar 2007 aufgebraucht hatte. Sonstige
Quellen, aus denen er Einkünfte erzielen könnte, sind nicht ersichtlich.
Sozialhilfe bezieht er nicht, so dass sich die Frage einer Bedürftigkeit trotz
Bezugs von Sozialleistungen nicht stellt. Dem Kläger ist es auch nicht zumutbar,
Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Die Krankentagegeldversicherung wird unter
anderem gerade deshalb genommen, um solche Notlagen erst gar nicht aufkommen zu
lassen und der Allgemeinheit nicht zur Last zu fallen.
4.
Der Senat bemisst den Notbedarf des Klägers im Streitfall auf die Hälfte des
versicherten Tagegeldes, hier also auf 3.783,90 EUR zuzüglich 660,- Kindergeld
und 400,- EUR Mieteinnahmen monatlich. Mit diesen knapp 5.000,- EUR kann er
seinen unabweisbaren notwendigen Bedarf, so wie er ihn glaubhaft dargelegt hat,
decken. Er benötigt darüber hinaus weder dringend Geld für Kleidung, noch eine
Pauschale für möglicherweise anfallende , von seiner Krankenversicherung nicht
gedeckte Krankheitskosten noch Geld für den Unterhalt seiner längst volljährigen
und außerhalb seines Haushalts lebenden Kinder. Bei längerfristig laufenden
Verbindlichkeiten kann er Stundung und / oder Ratenherabsetzung beantragen.
Gleiches gilt für zu zahlendes Schulgeld. Dass er insoweit ernstliche Bemühungen
entfaltet hat, ist nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 542 Abs. 2, 704, 705 ZPO.