Krankentagegeldversicherung - Obliegenheitspflichtverletzung
Landgericht
Coburg
Az: 13 O
864/06
Urteil vom
23.05.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem mit ihr abgeschlossenen
Versicherungsvertrag Krankentagegeld.
Die Klägerin ist mit der Beklagten über einen Privatkrankenversicherungsvertrag
verbunden, der neben der Erstattung der Kosten für ambulante und stationäre
Heil- und Zahnbehandlung auch einen Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von
35,79 EUR je Kalendertag der Klägerin gewährt. Das Vertragsverhältnis zwischen
den Parteien begann am 1.11.1992 zu laufen. Dem Versicherungsvertrag liegt der
Tarif der Beklagten MB/KT 78 zugrunde. Der Anspruch auf Zahlung des
Krankentagegeldes beginnt demnach ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit.
Die Klägerin behauptet, dass sie in den Zeiträumen vom 27.1.2004 bis 9.2.2004,
vom 28.7.2004 bis 11.12.2004 und vom 16.12.2005 bis 8.2.2006 arbeitsunfähig
erkrankt gewesen sei.
Sie ist daher der Auffassung, dass ihr für die Zeit vom 27.1.2004 bis 9.2.2004
ein Krankentagegeld in Höhe von 501,06 EUR, für die Zeit vom 28.7.2004 bis
11.12.2004 ein weiteres Krankentagegeld in Höhe von 4.402,12 EUR und für die
Zeit vom 16.12.2005 bis 8.2.2006 ein Krankentagegeld in Höhe von 1.467,39 EUR
von der Beklagten zustehe.
Die Klägerin beantragt daher zu erkennen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.370,57 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
15.3.2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 27.1.2004 bis
9.2.2004 per Fax vom 1.2.2004 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt
habe, die das Datum des 26.1.2004 trage. Mit Telefonat vom 4.2.2004 sei sie
aufgefordert worden, weitere Arbeitsunfähigkeitsnachweise vorzulegen. Daran habe
sie die Klägerin dann am 27.2.2004 erneut schriftlich erinnert. Nachdem bei der
Beklagten wiederum keine Erklärungen und Nachweise eingegangen seien, habe sie
die Klägerin am 18.3.2004 noch einmal an die Erledigung erinnert. Am 19.4.2004
sei dann schließlich ein Pendelformular bei der Beklagten zusammen mit einem
Leistungsantrag zur Krankenversicherung eingegangen. Aus dem habe sich ergeben,
dass auch am 9.2.2004 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Hinsichtlich des
Arbeitsunfähigkeitszeitraums vom 28.7.2004 bis 11.12.2004 habe die Klägerin mit
Telefax zum 2.9.2004 Nachweise über eine Arbeitsunfähigkeit seit 28.7.2004
vorgelegt. Mit Schreiben der Beklagten vom 8.9.2004 sei sie aufgefordert worden,
weitere Nachweise vorzulegen. Insoweit sei bei der Beklagten nicht bekannt
gewesen, ob die Arbeitsunfähigkeit beginnend am 22.9.2003, ab dem der Klägerin
Leistungen bis zum 26.1.2004 gewährt worden seien, zwischenzeitlich wieder
beendet gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin für den
Krankentagegeldzeitraum vom 16.12.2005 bis 8.2.2006 keinerlei Nachweise zu ihrer
Arbeitsunfähigkeit an die Beklagte übermittelt. Die Beklagte ist daher der
Auffassung, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 9 I (1) MB/KT 78,
Leistungsnachweise innerhalb der dort gesetzten Fristen vorzulegen, nicht
eingehalten habe. Weiterhin habe auch die Klägerin die Beendigung ihrer
Arbeitsunfähigkeit nach dem 22.9.2003 nicht mehr rechtzeitig angezeigt. Insoweit
habe daher die Klägerin gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag
verstoßen, die gemäß § 10 MB/KT 78 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG zur
Leistungsfreiheit der Beklagten führe.
Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie für den Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom
27.1.2004 bis 9.2.2004 am 10.2.2004 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie
auch einen Nachweis über die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit an die
Beklagte übersandt habe. Ferner habe sie am 5.3.2003 einen Einschreibebrief vom
4.3.2004 an die Beklagte zur Beantwortung der im Schreiben vom 27.2.2004
übersandt.
Wegen des Zeitraumes vom 28.7.2004 bis 11.12.2004 habe die Beklagte Nachweise
per Fax am 29.7.2004 und nachfolgend am 5.8.2004 und 11.8.2004 übersandt.
Darüber hinaus sei von ihr eine neuere Übersendung mit Einschreibekurzbrief vom
17.8.2004 an die Beklagte veranlasst worden. Auch wegen des Zeitraums vom
16.12.2005 bis 8.2.2006 hätte sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes
ab dem 16.12.2005 bis 9.1.2006 am 13.1.2006 per Einschreiben an die Beklagte
übermittelt.
Das Gericht hat am 4.4.2007 und 23.5.2007 mündlich verhandelt. Auf Anforderung
des Gerichts hat die Klägerin die von ihr behaupteten Einschreibebelege
vorgelegt und Nachforschungen bei der Deutschen Post AG über den Empfänger der
vorgelegten Einschreibebelege angestellt. Insoweit wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 4.4.2007 und 23.5.2007 Bezug genommen. Im Übrigen
wird zur Ergänzung. des Tatbestandes verwiesen auf alle von den Parteien
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I.
Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen
Krankentagegeldversicherungsvertrag für keinen der geltend gemachten Zeiträume
ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld gegen die Beklagte zu. Insoweit
kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf Leistungsfreiheit gemäß § 6
Abs. 3 VVG in Verbindung mit §§ 9 I (1), 10 I (1) MB/KT 78 berufen, weil die
Klägerin gegenüber der Beklagten ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen ist,
innerhalb der vertraglich gesetzten Fristen ihre Arbeitsunfähigkeit durch
Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen bzw. die Beendigung der
Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit
bestritten. Die Klägerin hat im Rahmen der ihr vom Gericht aufgegebenen
Recherche zum Verbleib der von ihr behaupteten Einschreibesendungen selbst
eingeräumt, dass die von ihr vorgelegten Einschreibebriefbelege laut Auskunft
bei der Deutschen Post AG allesamt Sendungen betreffen, die nicht an die
Beklagte adressiert waren. Zu ihrem Vortrag, dass es letztendlich ein Versehen
der Deutschen Post AG sei, dass die von der Klägerin aufgegebenen
Einschreibesendungen falschen Empfängern zugeordnet worden seien, hat die
Klägerin keinen weiteren Beweis angeboten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
ist damit die Klägerin dafür beweisfällig geblieben, dass sie innerhalb der ihr
nach §§ 9 Abs. 1, 10 MB/KT 78 gesetzten Fristen die entsprechenden Nachweise
über ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten erbracht hat. Zumindest
ergibt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin, dass die von ihr behaupteten
Einschreiben allesamt nicht an die Beklagte, sondern an andere Empfänger
adressiert waren.
Die Klägerin ist damit nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie die
entsprechenden Belege fristgerecht an die Beklagte in den Postlauf gebracht hat.
Sie hat damit gegen ihre aus § 9 Abs. 1 MB/KT 78 zu beachtende Obliegenheit
verstoßen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber der Beklagten
fristgerecht vorzulegen bzw. die Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit der
Beklagten binnen drei Tagen anzuzeigen. Der Klägerin war auch aus
vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten und dem Schriftverkehr mit der Beklagten
bekannt, dass sie zu einer unverzüglichen Übersendung der ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verpflichtet war. Soweit dies die Klägerin
bestritten hat, ist dies unbehelflich.
Die Klägerin hat zumindest das Schreiben der Beklagten vom 27.2.2004 erhalten.
Darin wurde sie unmissverständlich auf ihre Obliegenheit zur fristgerechten
Übersendung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie auf die
Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit hingewiesen. Somit kann sich die
Beklagte vorliegend mit Erfolg wegen der Obliegenheitsverletzungen der Klägerin
auf Leistungsfreiheit in den hier streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen
gemäß §§ 6 Abs. 3 VVG, 10 MB/KT 78 berufen.
Die Klage war damit antragsgemäß abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.