Krankenversichertenkarte – Missbrauch und Vergütungspflicht der Krankenkasse
Bundessozialgericht
Az.: B 3 KR
19/07 R
Vorinstanz: Sozialgericht Duisburg, Az.: S 9 KR 123/05, Entscheidung vom
16.03.2007
Entscheidung:
Der Kläger und
Widerbeklagte wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte und
Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 4140,86 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 07.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte und
Widerklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten darüber,
wer das Kostenrisiko einer für einen vermeintlich Versicherten erbrachten
Krankenhausbehandlung, der Personenidentität mit einem bei der Beklagten und
Widerklägerin Versicherten vorgespiegelt und ua die ihm überlassene
Krankenversicherungskarte missbräuchlich benutzt hat, zu tragen hat. Auf die
Beteiligen findet der zwischen der Krankenhausgesellschaft NRW und ua dem
Landesverband, dem die Beklagte und Widerklägerin angehört, geschlossene so-
genannte Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches
Fünftes Buch -SGB V- vom 06.12.1996, gültig ab dem 01.01.1997, Anwendung. Dieser
Vertrag wurde zunächst im April 2004 gekündigt; seit dem 13.04.2005 wird er auf
Grund einer Vereinbarung zwischen der Krankenhausgesellschaft NRW mit den
Verbänden der Krankenkassen wieder angewandt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger und Widerbeklagte betreibt
das St. Josef-Hospital in Duisburg als zugelassenes Krankenhaus iS des § 108 SGB
V. Bei der Beklagten und Widerklägerin ist der nigerianische Staatsangehörige
Nnamdi Amah auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
krankenversichert. Unter diesem Namen sowie unter Vorlage von dessen
Krankenversicherungskarte ließ sich der aus Liberia stammende F. F. zunächst
ambulant von den Ärzten Dres Sch. und C., Dormagen, behandeln und stellte sich
nach vorangegangener vorstationärer Behandlung am Morgen des 18.03.2004 in der
Klinik für Colo-Proktologie des Klägers und Widerbeklagten zwecks stationärer
Aufnahme zur Entfernung einer Analfistel vor. Er legte die von den og Ärzten
ausgestellte Verordnung von Krankenhausbehandlung vor und unterzeichnete
Empfangsbestätigungen, Behandlungsvertrag sowie Einverständniserklärung jeweils
mit der Unterschrift "A. N.". Die Beklagte und Widerklägerin erteilte unter dem
19.03.2004 eine Kostenzusage unter dem Vorbehalt, sofern und solange eine
Mitgliedschaft bei der Kasse bestehe. Den ihr für die stationäre
Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 18.03.2004 bis zum 29.03.2004 in Rechnung
gestellten Betrag in Höhe von 4140,86 EUR (Rechnung vom 31.03.2004) glich die
Beklagte und Widerklägerin zunächst aus.
Nachdem die Ehefrau des Versicherten am 05.04.2004 anlässlich eines Anrufs bei
der Beklagten und Widerklägerin mitgeteilt hatte, dass ihr Ehemann seine
Krankenversicherungskarte an einen Freund verliehen habe, nunmehr aber selbst
zum Arzt wolle, ermittelte die Beklagte und Widerklägerin durch Nachfrage beim
Arbeitgeber, dass ihr Versicherter im Monat März 2004 durchgehend gearbeitet
habe.
Im Schreiben vom 15.06.2004 an den Kläger und Widerbeklagten schilderte die
Beklagte und Widerklägerin den Sachverhalt, erklärte die Rücknahme der
Kostenübernahme von Krankenhausbehandlung und forderte die Rückzahlung der
Behandlungskosten. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts -BSG- im Urteil vom 12.03.2003, Az: B 3 KR 1/03 R,
derzufolge die Zahlungsverpflichtung voraussetze, dass der Patient während der
stationären Behandlung versichert gewesen sei. Der im Hause des Klägers und
Widerbeklagten behandelte Patient sei doch nicht bei ihr krankenversichert
gewesen, so dass die Voraussetzungen einer Zahlungsverpflichtung nicht gegeben
gewesen seien.
Der Kläger und Widerbeklagte vertrat im weiteren Schriftverkehr die
Rechtsauffassung, die Beklagte und Widerklägerin sei aus Gründen der
Rechtsscheinshaftung auch dann zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet,
wenn nicht ihr Versicherter, sondern ein Dritter unter Vorlage der von ihr
ausgestellten Krankenversicherungskarte Behandlung in Anspruch genommen habe.
Der Rechtsverkehr könne sich auf die durch diesen Ausweis geschaffene Rechtslage
dann verlassen, wenn der Träger des Rechtsscheins, hier die Versichertenkarte,
von dem Veranlasser des Rechtsscheins, hier der Krankenkasse, wissentlich in den
Rechtsverkehr gelangt sei und der Dritte, hier das Krankenhaus, auf die
Richtigkeit des Rechtsscheins vertraut habe. Daher habe sich die Beklagte und
Widerklägerin das Verhalten ihres Versicherten zurechnen zu lassen. Nach dem
Verschuldungsprinzip hafte die Beklagte und Widerklägerin für die wissentliche
unbefugte Weitergabe der Versichertenkarte durch ihren Versicherten. Darüber
hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte und Widerklägerin eine
Kostenübernahmeerklärung erteilt habe, obgleich ihr Versicherter nicht
arbeitsunfähig gemeldet gewesen sei. Insoweit sei es aber Obliegenheit der
Beklagten und Widerklägerin, organisatorisch sicherzustellen, dass jede
Information, die auf eine missbräuchliche Verwendung der Versichertenkarte
hinweisen könnte, an das Krankenhaus weitergeleitet werde. Da die
Kostenübernahmeerklärung keinerlei rechtsgestaltende Wirkung habe, entstehe der
Vergütungsanspruch bereits durch die faktische Inanspruchnahme von
Krankenhausbehandlung. Überdies habe vorliegend eine Einweisung eines
Vertragsarztes vorgelegen, auf die sich der Kläger und Widerbeklagte verlassen
habe.
Die Beklagte und Widerklägerin verblieb bei ihrer Rechtsansicht und machte
ihrerseits geltend: Die Kostenübernahme sei ausdrücklich nur vorbehaltlich eines
Widerrufs, sofern und solange Mitgliedschaft bei ihrer Kasse bestehe, abgegeben
worden. Die Kostenübernahme habe mithin unter der Bedingung des Bestehens und
der Fortdauer der Mitgliedschaft der dort genannten Person gestanden. Insofern
habe die unter dem Vorbehalt der Mitgliedschaft erteilte Kostenübernahme
durchaus zurückgezogen werden können. Die Vorlage einer
Krankenversicherungskarte oder die Über- bzw Einweisung eines Versicherten sei
für die Kostenübernahme nicht erheblich. Daher folge aus der unter Vorbehalt
abgegebenen Kostenübernahme kein Vergütungsanspruch des Klägers und
Widerbeklagten. Der Anspruch auf Erstattung der Krankenhauskosten ergebe sich
vorliegend aus § 69 S 3 SGB V iVm 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-, weil
die Zahlung der Krankenhausbehandlung für einen nicht bei ihr versicherten
Patienten und damit ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Diesbezüglich bestehe weder
eine vertragliche noch eine deliktische Haftung für das Verhalten des
Versicherten im Umgang mit der Versichertenkarte. Auch spiele es keine Rolle, ob
die Krankenversicherungskarte abhanden gekommen oder wissentlich vom
Versicherten weitergegeben worden sei. Entscheidend sei allein, dass eine
unberechtigte Nutzung durch einen Dritten stattgefunden habe. Die Beklagte und
Widerklägerin kündigte an, den Erstattungsanspruch mit anderen Zahlungen zu
verrechnen und nahm am 17.03.2005 eine Verrechnung vor.
Der Kläger und Widerbeklagte erhob daraufhin am 07.06.2005 Klage, mit der er
zunächst seinen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten weiterverfolgte.
Im Laufe des Klageverfahrens teilte die Beklagte und Widerklägerin im Schreiben
vom 01.02.2006 mit, dass sie den streitigen Betrag in Höhe von 4140,86 EUR im
Hinblick auf das nach dem Landesvertrag und der hierzu ergangenen Rechtsprechung
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen -LSG NRW- geltende
Verrechnungsverbot an den Kläger und Widerbeklagten rücküberweisen werde. Die
Zahlung ging am 08.02.2006 bei dem Kläger und Widerbeklagten ein. Die Beklagte
und Widerklägerin hat gleichzeitig mit am 07.02.2006 bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz Widerklage erhoben. Sie verbleibt bei ihrer bisher vertretenen
Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor: Auf die von dem Kläger und
Widerbeklagten zitierte Rechtsprechung lasse sich der Zahlungsanspruch nicht
stützen. Eine Zahlungspflicht der Krankenkasse bestehe nicht, wenn das
Krankenhaus für einen nicht Versicherten, der sich als Versicherter ausgegeben
habe, Leistungen erbracht habe. Die in einem solchen Fall erteilte Kostenzusage
gehe ins Leere und bilde keine Rechtsgrundlage für das Zahlungsverlangen. Da sie
zunächst in Unkenntnis des Sachverhaltes Zahlungen geleistet habe, habe sie
gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten einen Rückforderungsanspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung entsprechend dem Urteil des BSG vom 17.05.2000,
Az: B 3 KR 33/99 R. Dem stehe auch die in § 814 BGB getroffene Regelung nicht
entgegen, denn die Leistung sei nicht in Kenntnis der Erfüllung einer
Nichtschuld, sondern lediglich zur Heilung eines Formfehlers, hier des
Aufrechnungsverbotes, erbracht worden. Im übrigen begründe die Vorlage einer
Krankenversicherungskarte keinen eigenständigen Zahlungsanspruch. Die
Krankenversicherungskarte sei ein Ausweis zum Nachweis, dass der darin Benannte
Mitglied der ausgebenden Kasse sei und als solcher Anspruch auf
Krankenbehandlung zulasten der Krankenkasse habe. Es handele sich um ein
Inhaberpapier in dem Sinne, dass der Vorzeigende allein durch die Vorlage dieses
Ausweises berechtigt sei, Leistungen zu erhalten. Ein Rechtsschein für eine
Mitgliedschaft ergebe sich aus der Krankenversicherungskarte dagegen nicht.
Durch deren Vorlage könne auch kein Vertrauensschutz entstehen. Die Fälle des
betrügerischen Erschleichens von Leistungen im Krankenhausbereich gehörten
eindeutig in die Risikosphäre des Leistungserbringers Krankenhaus. Den
Krankenhäusern obliege die Identitätsprüfung, dh die Übereinstimmung von
Krankenversicherungskarte und darin genanntem leistungsberechtigten Mitglied.
Viele Krankenhäuser seien deshalb dazu übergegangen, neben der Vorlage der
Krankenversicherungskarte auch die Vorlage von Identitätspapieren zu verlangen.
Ein Anspruch auf Vorlage der Krankenversicherungskarte bestehe hingegen nicht,
weil § 15 Abs. 2 SGB V nur für die ambulante Behandlung gelte. Für den
Krankenhausbereich habe es der Gesetzgeber den Vertragspartnern auf Landesebene
übertragen, das Nähere über die Aufnahme der Versicherten, die Kostenübernahme
und die Abrechnung der Entgelte vertraglich zu regeln. Insoweit sei lediglich
die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung vereinbart worden. Die von dem Kläger
und Widerbeklagten angeführte Rechtsscheinshaftung könne hier nicht zum Tragen
kommen. Das BSG führe zwar in seiner Entscheidung vom 12.11.2003 ua aus, dass
der Vertragsarzt bei unberechtigter oder missbräuchlicher Benutzung einer
Krankenversicherungskarte geschützt sei und seinen Honoraranspruch behalte. Ein
solcher Vertrauensschutz komme einem behandelnden Krankenhaus aber ausdrücklich
nicht zu. Für die Begründung eines solchen Vertrauensschutzes hätte es einer
vertraglichen Vereinbarung im Rahmen des Landesvertrages bedurft. Eine solche
sei jedoch nicht erfolgt.
Die Beklagte und Widerklägerin
beantragt,
den Kläger und
Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 4140,86 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 07.02.2006 zu zahlen.
Der Kläger und Widerbeklagte hat im Hinblick auf die am 08.02.2006 erfolgte
Rückzahlung im Schriftsatz vom 16.03.2006 die Klagerücknahme erklärt.
Er beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er ist der Ansicht: Die Widerklage
sei nicht begründet. Diesbezüglich könne es nunmehr dahinstehen, ob vorliegend
ein Fall der Rechtsscheinshaftung gegeben sei oder nicht. Wenn die Beklagte und
Widerklägerin in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet habe, könne sie einen
Kondiktionsanspruch in Ansehung der in § 814 BGB getroffenen Regelungen nicht
mehr geltend machen. Im übrigen hafte die Beklagte und Widerklägerin in
materiell-rechtlicher Hinsicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen für die
missbräuchliche Nutzung der Krankenversicherungskarte, wenn ihr Versicherter
diese willentlich aus der Hand gebe. Erst durch die Aushändigung der
Versichertenkarte an ihr Mitglied sei die Möglichkeit eröffnet worden, dass ein
Dritter durch deren Vorlage eine Mitgliedschaft vorspiegeln könne. Dieser
Umstand falle nicht in die Risikosphäre eines Krankenhauses, sondern in die der
Krankenkasse als ausgebende Stelle. Da die Beklagte und Widerklägerin im
Zeitpunkt der Abgabe der Kostenübernahme hätte feststellen können, dass ihr
Mitglied nicht der tatsächlich aufgenommene Patient sei, sei sie mit dieser
Einwendung für das jetzige Verfahren ausgeschlossen. Auch obliege den
Krankenhäusern keine generelle Verpflichtung zur Identitätsprüfung. Vorliegend
hätten offenbar die einweisenden Ärzte die ihnen nach der Rechtsprechung
obliegende Identitätsprüfung pflichtwidrig unterlassen.
Das Gericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. (Az: 21 Js
457/04) bezüglich der Beschuldigten A., N. und F., F. beigezogen. Gegen beide
Beschuldigte sind Strafbefehle wegen Betruges ergangen. Der Beschuldigte F. F.
ist unbekannten Aufenthaltes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Prozessakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und
Widerklägerin sowie der gefertigten Kopien der Akte der Staatsanwaltschaft E.,
die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Widerklage ist als allgemeine
Leistungsklage nach 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- unmittelbar
zulässig, denn es geht auch bei einer auf Rückzahlung von Behandlungskosten
gerichteten Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus um einen so genannten
Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch
Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Zahlungsanspruch auf eine vertragliche Rechtsgrundlage oder auf
Bereicherungsrecht gestützt wird. Ein Vorverfahren ist mithin nicht
durchzuführen; die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht geboten. (Vgl. hierzu:
BSG in Sozialrecht 3-2500 § 39 SGB V Nr. 4; Urteil des BSG vom 13.05.2004, Az: B
3 KR 18/03 R mit weiteren Nachweisen)
Die Widerklage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Beklagten und Widerklägerin steht ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich
der von ihr gezahlten Behandlungskosten für einen nicht bei ihr Versicherten
gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten in der geltend gemachten Höhe nebst
Zinsen zu.
Als Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch kommt hier nur ein
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Dieses aus den
allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Rechtsinstitut
setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen
ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose
Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind. Ein öffentlich-rechtliches
Rechtsverhältnis liegt hier vor, denn die Abrechnungsbeziehungen zwischen
Krankenkasse und Krankenhaus sind öffentlich-rechtlich geprägt. Im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gelten ähnliche Grundsätze wie im
Bürgerlichen Recht der ungerechtfertigten Bereicherung - §§ 812 ff BGB-, mit dem
der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zumindest insoweit vergleichbar
ist, als beide Ansprüche als Ausdruck eines althergebrachten Rechtsgrundsatzes
dem Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung dienen. Insoweit ist
allgemein anerkannt, dass Leistungen zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit, die in Wirklichkeit nicht besteht, grundsätzlich
zurückgefordert werden können. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte und
Widerklägerin die ihr in Rechnung gestellten und bezahlten Kosten des
stationären Aufenthaltes eines nicht bei ihr Versicherten im Krankenhaus des
Klägers und Widerbeklagten ohne Rechtsgrund geleistet, denn die Beklagte und
Widerklägerin ist unter keinem ersichtlichen rechtlichen Gesichtspunkt
verpflichtet, die für einen nicht bei ihr Versicherten angefallenen
Behandlungskosten zu zahlen. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch eines
zugelassenen Krankenhauses für eine stationäre Behandlung ist § 109 Abs. 4 S 3
SGB V iVm dem aus § 39 Abs. 2 S 2 SGB V folgenden Leistungsanspruch der
Versicherten sowie den nach § 112 SGB V geschlossenen Verträgen, die ua auch die
Voraussetzungen und Modalitäten der Zahlungspflichten der Krankenkassen regeln.
Demzufolge sind die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse
vertraglicher Natur, wobei die Kostenzusage die vertraglichen Beziehungen im
Einzelfall dokumentiert. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte und
Widerklägerin dem Kläger und Widerbeklagten zunächst in Unkenntnis des wahren
Sachverhaltes eine Kostenzusage für den stationären Aufenthalt ihres
vermeintlichen Versicherten erteilt. Sie war indessen nicht gehindert, diese in
der Folgezeit - wie im Schreiben vom 15.06.2004 geschehen - zu widerrufen, denn
die Kostenübernahmeerklärung war mit der Klausel versehen, dass sie
vorbehaltlich eines Widerrufs gelte, sofern und solange eine Mitgliedschaft bei
ihrer Kasse bestehe. Nachdem die Beklagte und Widerklägerin Kenntnis davon
erlangt hatte, dass ein nicht bei ihr Versicherter zu ihren Lasten behandelt
worden war, war sie berechtigt, ihre Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem
Kläger und Widerbeklagten zu widerrufen. Anders als bei einer vorbehaltlosen
Kostenübernahmeerklärung, mit der das Vorliegen bestimmter, des
Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse begründender
Voraussetzungen bestätigt wird, wozu insbesondere auch die
Versicherteneigenschaft des Patienten zählt, kommt der von der Beklagten und
Widerklägerin abgegebenen Kostenübernahmeerklärung nicht die Wirkung eines
deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit der Folge zu, dass die Krankenkasse
im Verhältnis zum Krankenhaus mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die
sie bei Abgabe kannte oder mit denen sie zumindest rechnen musste. Vorliegend
hat die Beklagte und Widerklägerin die Versicherteneigenschaft des Patienten
gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten nicht konkludent bestätigt, so dass sie
mit dem Einwand eine Mitgliedschaft des Patienten habe wegen fehlender
Versicherteneigenschaft nicht bestanden, hier nicht ausgeschlossen ist. Im
Hinblick auf den Wortlaut der Kostenzusage hat die Beklagte und Widerklägerin in
hinreichender, Missverständnisse ausschließender Form deutlich gemacht, dass die
Kosten nur übernommen werden, wenn der Patient während des
Krankenhausaufenthaltes bei ihr versichert ist. Die Kostenzusage steht mithin
unter der Bedingung des Bestehens und der Fortdauer der Mitgliedschaft des
Patienten. Insoweit fehlt es an einer unbeschränkten, unbedingten vorbehaltlosen
Kostenzusage, wie sie in § 6 Abs. 5 des Sicherstellungsvertrages vorausgesetzt
wird. Eine solche Kostenzusage unter der Bedingung, dass sie nur für den Fall
des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses gilt, verfehlt allerdings ihren
eigentlichen Zweck, dem Krankenhaus Gewissheit über den Kostenträger zu
verschaffen, denn sie kommt ihrer rechtlichen Bedeutung einer fehlenden
Kostenzusage gleich. Dem Kläger und Widerbeklagten ist zwar zuzugeben, dass dem
Sinn der vertraglichen Vereinbarung des Sicherstellungsvertrages nicht
entsprochen ist, wenn routinemäßig nur eine bedingte Kostenzusage abgegeben
wird. Nach Auffassung der Kammer ist es indessen Aufgabe der Vertragsparteien
insoweit für klare, handhabbare Regelungen Sorge zu tragen. Ein
Vergütungsanspruch des Klägers und Widerbeklagten lässt sich demzufolge nicht
auf die ursprünglich erteilte Kostenzusage stützen, denn die Beklagte und
Widerklägerin ist durch diese Erklärung nicht mit dem Einwand der fehlenden
Versicherung ausgeschlossen. Aus der vorliegend abgegebenen
Kostenübernahmeerklärung ergibt sich keine Vertrauensschutzfunktion zugunsten
des Krankenhauses; hierdurch tritt insbesondere keine Umkehr der Beweislast im
Hinblick auf nachträglich bekannt gewordene Umstände ein.
Ein Vergütungsanspruch des Klägers und Widerbeklagten lässt sich des weiteren
nicht aus der vom Patienten vorgelegten Krankenversicherungskarte ableiten.
Deren Missbrauch bzw unbefugte Benutzung führt nach Auffassung der Kammer auch
nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen zur Begründung einer Einstandspflicht der
Beklagten und Widerklägerin für die unberechtigte Inanspruchnahme von
Krankenhausbehandlung. Während ein Vertragsarzt gegen eine Rückforderung bei
Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses in der Weise geschützt ist, dass
er seinen Honoraranspruch behält, weil die Vertragspartner in § 19 Abs. 9
Bundesmantelvertrag-Ärzte vereinbart haben, dass die Krankenkasse für den
Vergütungsanspruch bei Benutzung einer falschen Krankenversicherungskarte nur
dann nicht haftet, wenn der Vertragsarzt einen offensichtlichen Missbrauch hätte
erkennen können, so gilt diese Regelung für die stationäre Krankenhausbehandlung
ausdrücklich nicht. Vom Vertragsarzt wird lediglich verlangt, dass er sich über
die Identität des Karteninhabers durch einen Unterschriftsvergleich
vergewissert. Darauf, ob die die Krankenhausbehandlung für den angeblich
Versicherten verordnenden Ärzte diesen Verpflichtungen nachgekommen sind, kommt
es für die Entscheidung des Rechtsstreits indessen nicht an, denn aus der
Verordnung von Krankenhausbehandlung durch Vertragsärzte kann der Kläger und
Widerbeklagte ebenfalls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Soweit ihm auf
Grund einer möglichen Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, ist er auf
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die verordnenden Ärzte zu
verweisen. Es bleibt daher festzuhalten, dass dem behandelnden Krankenhaus ein
auf der Vorlage der Krankenversicherungskarte beruhender Vertrauensschutz nicht
zugebilligt werden kann. Ein Krankenhaus ist zwar nicht gehindert, sich zum
Nachweis der Versicherung von dem jeweiligen Patienten die
Krankenversicherungskarte vorlegen zu lassen. Ein Anspruch darauf besteht aber
nicht, weil § 15 Abs. 2 SGB V nur für die ambulante Behandlung gilt und § 291
Abs. 1 S 3 SGB V eine Verwendung der Krankenversicherungskarte, insbesondere zu
Zwecken der Datenverarbeitung, nur im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
sowie für die Abrechnung mit den sonstigen Leistungserbringern erlaubt. (Vgl.
hierzu: Urteil des BSG vom 12.01.2003, aaO) Im Gegensatz zur ambulanten
Behandlung, anlässlich derer ein Versicherter dem Arzt nach § 15 Abs. 2 SGB V
die Krankenversicherungskarte vor Beginn der Behandlung zum Nachweis der
Berechtigung der unmittelbaren Inanspruchnahme von Sachleistungen vorzulegen
hat, besteht eine solche gesetzliche Regelung bei der Inanspruchnahme von
stationärer Krankenhausbehandlung nicht. Auch der Sicherstellungsvertrag, der
die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung regelt, beinhaltet keine
entsprechende Bestimmung, auf welche Weise die Leistungsberechtigung
nachzuweisen ist. In Anbetracht dieser Rechtslage geht das Gericht davon aus,
dass der Krankenversicherungskarte nur im Verhältnis zu einem Vertragsarzt bei
ambulanter Behandlung die Funktion eines Ausweispapiers in dem Sinne zukommt,
das hiermit der Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann, und nur in diesem
Verhältnis Vertrauensschutz zugunsten gutgläubiger Leistungserbringer bewirken
kann. Dies gilt indessen nicht für den Bereich der stationären
Krankenhausbehandlung. Insoweit ist zu beachten, dass, anders als bei der
Inanspruchnahme ambulanter Behandlung als Sachleistung, der
öffentlich-rechtliche Regelungen über die vertragsärztliche Versorgung zugrunde
liegen für das Verhältnis zwischen Patient und Krankenhausträger bei der
Inanspruchnahme stationärer Krankenhausbehandlung im Rahmen des
Sachleistungssystems nach herrschender Meinung vom Abschluss privater Verträge
auszugehen ist. Auf Grund der dargestellten Besonderheiten ist die
Krankenversicherungskarte nicht geeignet, gegenüber einem Krankenhaus einen
Vertrauensschutz nach Rechtsscheinsgrundsätzen zu begründen. In Anbetracht
fehlender gesetzlicher und vertraglicher Regelungen kann der Beklagten und
Widerklägerin nicht vorgehalten werden, dass sie die unberechtigte Benutzung der
von ihr ausgestellten Krankenversicherungskarte geduldet bzw deren
missbräuchliche Verwendung erst ermöglicht und deshalb für einen dadurch
verursachten Rechtsschein einzutreten habe. Im vorliegenden Fall hat die
Beklagte und Widerklägerin zudem erst durch den Anruf der Ehefrau ihres
Versicherten zu einem Zeitpunkt von dem Missbrauch erfahren, als die
Krankenhausbehandlung bereits beendet war. Eine Verpflichtung, vor jeder
Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung die Versicherteneigenschaft, die
fortbestehende Mitgliedschaft sowie die Identität des aufgenommenen Patienten
mit dem versicherten Mitglied zu prüfen, kann der Beklagten und Widerklägerin
dagegen im Hinblick auf die in aller Regel gegebene Eilbedürftigkeit und in
Ansehung des Umstandes, dass es sich um ein Massenverwaltungsgeschäft handelt,
nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht grundsätzlich abverlangt werden.
Auch braucht eine Krankenkasse für ein strafbewehrtes Verhalten ihres
Versicherten im Umgang mit der Krankenversicherungskarte nicht zu haften. Zu
diesem Problemkreis hat das BSG in seinem Urteil vom 12.01.2003 zudem
ausgeführt, dass ein Vertrauensschutz wegen unberechtigter oder missbräuchlicher
Benutzung einer Krankenversicherungskarte einem Krankenhaus im Gegensatz zu
einem Vertragsarzt nicht zukommt. Dem folgt die erkennende Kammer aus den
dargestellten Gründen. Aus Sicht des Gerichts besteht indessen Veranlassung
darauf hinzuweisen, dass es den Parteien des Sicherstellungsvertrages obliegt,
hier gegebenenfalls Regelungen zu schaffen, wie in Missbrauchsfällen zu
verfahren ist, insbesondere, welche Unterlagen im Vorfeld zum Nachweis der
Mitgliedschaft bzw Versicherteneigenschaft bei Aufnahme in die stationäre
Behandlung vorzulegen sind und auf welche Weise gegebenenfalls eine
Identitätsprüfung vorzunehmen ist. Die bisherige Verfahrensweise, Vorlage einer
Verordnung von Krankenhausbehandlung sowie die Einholung einer
Kostenübernahmeerklärung, dürfte zur Vermeidung von Missbrauchsfällen nicht
ausreichend sein.
Soweit der Vorlage einer "Klinik-Card" im Bereich der privaten
Krankenversicherung eine Garantiefunktion in der Form beigelegt wird, dass das
im Ausweis genannte Krankenversicherungsunternehmen dem Krankenhaus bei
medizinisch notwendiger Behandlung ihres Versicherungsnehmers die
Kostenerstattung garantiert und auf Grund des durch Ausstellen der Karte
erzeugten Rechtsscheins an seine Garantie gebunden ist, sind die im Zivilrecht
entwickelten Grundsätze auf das Regime der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht systemübergreifend übertragbar. (Vgl. hierzu: Hohloch, VersR 1980, S 107 -
118; Wriede, VersR 1989, S 669 - 671)
Fest steht damit, dass einer der geläufigen Zurechnungstatbestände für
Willenserklärungen, gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Art oder kraft
Erzeugung eines Rechtsscheins hier im Ergebnis nicht zu einer Haftung der
Beklagten und Widerklägerin führen kann. Die Zahlung der Behandlungskosten für
einen Nichtversicherten ist mithin ohne Rechtsgrund vorgenommen worden.
Hinsichtlich der Wahrung ihrer Ansprüche ist der Kläger und Widerbeklagte auf
die Geltendmachung von zivilrechlichen Schadensersatzansprüchen nach §§ 823 Abs.
1 und 2 BGB iVm §§ 263, 27, 25 Abs. 2 des Strafgesetzbuches -StGB- ggf iVm § 830
BGB gegen den wahren und den vermeintlichen Versicherten zu verweisen, deren
Durchsetzung im Sinne der Vollstreckung eines obsiegenden Urteils aber in aller
Regel in Anbetracht des beteiligten Personenkreises kaum erfolgreich sein
dürfte.
Der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 S 1 BGB steht
angesichts der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation auch die rechtshindernde
Einwendung des § 814 BGB nicht entgegen, demzufolge eine in Kenntnis der
Nichtschuld erbrachte Leistung den Bereicherungsanspruch bzw die Rückforderung
ausschließt. Die Beklagte und Widerklägerin hat die ursprünglich gezahlte und
sodann verrechnete Vergütungsforderung lediglich im Hinblick auf das nach § 15
Abs. 4 des Landesvertrages zu beachtende Aufrechnungsverbot sowie unter
Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des LSG NRW, Urteil vom
03.06.2003, Az: L 5 KR 205/01, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der
Rückforderung rücküberwiesen. Sie hat auf diese Weise den Zustand hergestellt,
wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung bestanden hätte. Insoweit hat die
Beklagte und Widerklägerin bei Rücküberweisung der streitigen Forderung in
Erfüllung der vertraglichen Bestimmungen gehandelt, nicht aber in Kenntnis einer
Nichtschuld geleistet. Hiermit hat sie insbesondere nicht zum Ausdruck gebracht,
auf die Rückforderung ein für allemal verzichten zu wollen.
Hinsichtlich des festgestellten Bereicherungsanspruchs steht der Beklagten und
Widerklägerin darüber hinaus ein Anspruch auf Prozesszinsen ab dem 07.02.2006
zu, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Forderung beglichen worden. Für den
Eintritt der Rechtshängigkeit sind die §§ 253 Abs. und 261 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung -ZPO-, wonach die Rechtshängigkeit einer zivilrechtlichen
Klage erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten eintritt, nicht
einschlägig. (Vgl. hierzu: Urteil des BSG vom 04.04.2004, Az: B 3 KR 4/03 R) Der
der Höhe nach unstreitige Bereicherungsanspruch ist mit 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem og Datum zu verzinsen, §§ 291 iVm 288 Abs. 1
BGB. (Vgl. hierzu: Urteil des BSG vom 23.03.2006, Az: B 3 KR 6/05 R) Zwar hat
das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in den in die
Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsgebieten für Verzugs-
und Prozesszinsen grundsätzlich kein Raum ist. Eine Ausnahme gilt jedoch für
jene Zahlungsanspüche, bei denen das Gesetz eine Zinszahlung ausdrücklich
anordnet. Dies ist auch hier der Fall. Denn es gibt keinen Grund, den Anspruch
auf Prozesszinsen hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs zu versagen, wenn
sowohl in den entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu Verzugsansprüchen bei
verspäteter Zahlung als auch im entsprechenden vertraglichen Bereich - wie hier
in § 15 Abs. 1 des Landesvertrages - ein Anspruch auf Verzugszinsen vorgesehen
ist. Diesbezüglich gilt die - auf Sozialleistungsansprüche zugeschnittene -
Verzinsungsregelung des § 44 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch -SGB I- im
Bereich der Entgeltansprüche von Leistungserbringern nicht. Der
Bereicherungsanspruch war auch zu dem og Zeitpunkt fällig, denn die Forderung
wird mit ihrem Entstehen nach Abschluss der rechtsgrundlosen Leistungserbringung
gemäß § 271 BGB fällig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- und trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Beklagte und Widerklägerin durch ihr vorprozessuales Verhalten, nämlich die
vertragswidrige Verrechnung, die Klageerhebung veranlasst hat. Gemäß § 197a Abs.
1 S 1 SGG in der ab dem 02.01.2002 geltenden Fassung werden Kosten nach den
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes -GKG- erhoben, wenn wie vorliegend weder
der Kläger und Widerbeklagte noch die Beklagte und Widerklägerin zu dem in § 183
SGG genannten privilegierten Personenkreis gehören. Insoweit finden gemäß § 197
Abs. 1, 3. Halbsatz SGG für die Kostengrundentscheidung zwischen den Beteiligten
die §§ 154 - 162 VwGO Anwendung. Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO gilt, dass Kosten, die
durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden
können. Diese Bestimmung geht als Sonderregelung allen anderen
Kostenvorschriften vor und ist bei jeder Kostenentscheidung zu berücksichtigen
(vlg. hierzu: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 197a SGG
RandNr. 18). Nach der in § 155 Abs. 4 VwGO getroffenen Regelung hat mithin
derjenige die Kosten zu tragen, der schuldhaft Kosten verursacht hat, und zwar
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. In diesem Rahmen ist auf das prozessuale
wie auch auf das vorprozessuale Verhalten der Beteiligten abzustellen. Im
vorliegenden Fall hat die Beklagte und Widerklägerin die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, denn sie hat durch die Nichtbeachtung des
Verrechnungsverbotes und die unzulässige Verrechnung ihres
Bereicherungsanspruchs den Rechtsstreit veranlasst und insoweit unnötige Kosten
verursacht. Unter Billigkeitserwägungen scheint es deshalb sachgerecht, der
Beklagten und Widerklägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.