Krankenversicherung – Beitragspflicht aus Lebensversicherungszahlung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR
1924/07
Beschluss vom
07.04.2008
In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen die
Urteile des Bundessozialgerichts vom 25. April 2007 - B 12 KR 25/05 R, B
12 KR 26/05 R -,
2. mittelbar gegen § 229
Abs. 1 Satz 3 SGB V in der durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190)
geschaffenen und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2008
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Kapitalzahlung
von Direktlebensversicherungen.
I.
Die Krankenversicherung der Rentner
wird seit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205)
unter anderem durch Beiträge finanziert, welche die Versicherten zu tragen
haben. Seitdem wird außer dem Arbeitsentgelt, der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und dem Arbeitseinkommen auch der Zahlbetrag von der Rente
vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zur Beitragsberechnung
herangezogen.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477)
hat den Begriff der Versorgungsbezüge in § 229 Abs. 1 SGB V definiert. Als der
Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten danach,
1. Versorgungsbezüge aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit
Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen; …
2. Bezüge aus der Versorgung
der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3. Renten der Versicherungs-
und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet
sind,
4. Renten und Landabgaberenten
nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer
Übergangshilfe,
5. Renten der betrieblichen
Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung,
soweit sie wegen einer
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmte ferner:
„Tritt an die Stelle der
Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gilt
ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der
Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate."
Bereits zu der weitgehend
inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 8 Satz 4 RVO hatte das
Bundessozialgericht entschieden, diese Vorschrift greife nur ein, wenn an die
Stelle eines ursprünglich vereinbarten laufenden Versorgungsbezugs (z.B. eine
Rente) eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, z.B. eine
Kapitalabfindung, trete. Hingegen sei die Vorschrift unanwendbar, wenn von vorne
herein eine nicht wiederkehrende Leistung (Kapitalzahlung) vereinbart worden sei
(BSGE 58, 10 <13>; SozR 3-2500 § 229 Nr. 4). Ebenso wenig kam es zu einer
Beitragspflicht, wenn zwar ursprünglich eine laufende Leistung vereinbart war,
sie aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung
umgewandelt wurde (BSG, SozR 3-2500 § 229 Nr. 10). Als Konsequenz aus dieser
Rechtsprechung erhoben die Krankenkassen Beiträge aus einer Kapitalabfindung nur
dann, wenn sie einen aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls
(Erwerbsminderung, Alter) bereits geschuldeten Versorgungsbezug ersetzte; in
allen anderen Fällen blieben Kapitalzahlungen beitragsfrei.
Durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes
zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November
2003 (BGBl I S. 2190) ist § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V neu gefasst worden. Die
Vorschrift lautet nunmehr:
„Tritt an die Stelle der
Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist
eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder
zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als
monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für
einhundertzwanzig Monate."
Damit wurde die Belastung
derartiger Kapitalzahlungen auch auf Fälle erstreckt, in denen sie schon vor
Beginn der Rente vereinbart worden waren.
II.
1.
Der 1942 geborene Beschwerdeführer
zu 1) ist als Rentner bei seiner Krankenkasse pflichtversichert. Aus einem im
Jahre 1992 als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag
wurden ihm im Juni 2004 22.950,51 € ausgezahlt.
Bei der 1944 geborenen
Beschwerdeführerin zu 2) schloss der Arbeitgeber im Mai 1977 bei der Nürnberger
Lebensversicherung AG eine Kapitallebensversicherung zu ihren Gunsten ab. In der
Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2004 war die Beschwerdeführerin bei ihrer
Krankenkasse wegen des Bezuges von Leistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), danach als Arbeitnehmerin
pflichtversichert. Zum Fälligkeitszeitpunkt am 1. Mai 2004 erhielt die
Beschwerdeführerin aus der Lebensversicherung einen Betrag von 86.331,31 €
ausgezahlt.
In beiden Fällen haben die
Krankenkassen 1/120 der Kapitalleistung als fiktiven monatlichen Zahlbetrag
einer betrieblichen Altersversorgung angesehen und hierauf
Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers zu 1)
sind dies seit dem 1. Juli 2004 monatlich 29,07 €, im Fall der
Beschwerdeführerin zu 2) seit dem 1. Mai 2004 monatlich 107,19 €.
2.
Mit ihren gegen die
Beitragserhebung gerichteten Klagen sind die Beschwerdeführer vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat in
seinen Urteilen ausgeführt, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung
gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des
Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden, wenn daraus der
Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt
seien und die Rente der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des
Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Ihren Charakter als
Versorgungsbezug verlören sie auch nicht dadurch, dass sie zum Teil oder ganz
auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Bezugsberechtigten beruhten; entscheidend
sei allein, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung gezahlt werde. Aufgrund von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V seien
seit dem 1. Januar 2004 nunmehr auch von vorne herein oder jedenfalls vor
Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte oder vereinbarte nicht regelmäßig
wiederkehrende Leistungen beitragspflichtig, sofern sie – unabhängig von der
Zahlungsmodalität – ihre Wurzel in der betrieblichen Altersversorgung hätten.
Bei beiden Beschwerdeführern sei die zugeflossene Kapitalzahlung ein einmalig
gezahlter Versorgungsbezug aus einer betrieblichen Altersversorgung, denn es
handele sich jeweils um Leistungen aus einer Direktversicherung des ehemaligen
Arbeitgebers, die im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt (60. bzw. 62.
Lebensjahr) auch der Altersversorgung gedient hätten.
Diese Belastung der Kapitalleistung
mit Beiträgen begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Grundsatz,
demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom
Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt
nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden
dürften, existiere im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.
Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn
Kapitalleistungen aus Direktversicherungen anders als andere private
Altersvorsorgeformen zur Beitragsbemessung herangezogen würden. Es liege im
Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, wenn er auch zur Vermeidung von
Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalleistungen
mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichstelle und damit
bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine
Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe.
Einmalige Kapitalzahlungen erhöhten wie die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Ein schutzwürdiges
Vertrauen auf den Fortbestand der Beitragsfreiheit habe angesichts der
wiederholten Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht von Renten- und
Versorgungseinkünften in der Vergangenheit nicht entstehen können.
3.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde
wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile des
Bundessozialgerichts, mittelbar gegen § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der durch
Art. 1 Nr. 143 GMG vom 14. November 2003 geschaffenen Fassung. Sie rügen eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG.
Die Vorschrift des § 229 Abs. 1
Satz 3 SGB V sei so verkürzt und unklar, dass schon die Bestimmung ihres
materiellen Gehalts auf beträchtliche Schwierigkeiten stoße. Der Wortlaut lasse
die Einbeziehung jeder auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung
stehenden Kapitalleistung zu, die aufgrund einer vor dem Eintritt des - nicht
näher definierten - Versicherungsfalls gezahlt werde. Allein aus dem
Regelungskontext könne auf einen Zusammenhang mit der betrieblichen
Altersversorgung geschlossen werden.
Die Abgabenerhebung auf
Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung laufe auf eine
verfassungswidrige Besteuerung der Betroffenen durch die Krankenversicherung
hinaus. Die gesetzliche Krankenversicherung sei strukturell eine
Beschäftigtenversicherung, welche sich bei der Einnahmenerhebung auf die für den
Eintritt der Versicherungspflicht maßgeblichen Einkünfte beschränken müsse,
damit der Sozialversicherungsbeitrag nicht zur Steuer mutiere. Insoweit komme
bei Pflichtversicherten – anders als bei freiwillig Versicherten – auch nicht
die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Maßstab der
Beitragsbemessung in Betracht. Die Einbeziehung der Versorgungsbezüge sei nur
deshalb gerechtfertigt, weil die ausschließliche Berücksichtigung der
gesetzlichen Renten bei Personen, die über längere Zeiträume nicht
rentenversicherungspflichtig gearbeitet hätten und deswegen Alterseinkünfte aus
anderen Quellen hätten, ihrerseits zu Ungerechtigkeiten führe. Die in § 229 Abs.
1 Satz 1 SGB V aufgeführten laufenden Versorgungsbezüge seien den Renten
vergleichbar, weil sie aus Anrechten folgten, die durch die berufliche Tätigkeit
begründet worden seien und nach dem Ende des Erwerbslebens oder im Falle
eingeschränkter Erwerbsfähigkeit als Sozial- oder Versorgungsleistung von einem
entsprechenden Leistungsträger fortlaufend und gleichmäßig gezahlt würden. Eine
solche rententypische Stabilität und Kontinuität fehle bei Kapitalleistungen.
Mit der Auszahlung der Kapitalleistung werde der Empfänger aus dem System
gesetzlich organisierter Sicherheit entlassen. Vergleichen mit der Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung werde damit der Boden entzogen. Das verkenne das
Bundessozialgericht, welches zwischen Betriebsrenten und Kapitalleistungen nur
einen im Grunde zu vernachlässigenden Unterschied in der Zahlungsmodalität sehe.
Auch Art. 2 Abs. 1 GG werde
verletzt. Mit der Erhebung von Beiträgen auf Kapitalleistungen würden sie über
das Maß hinaus in Anspruch genommen, bis zu dem ihre Belastung durch Belange der
Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gerechtfertigt sei.
Schließlich bedeute die abrupte
Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ohne jede Übergangsregelung eine
Verletzung des durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Vertrauens in den
Rechtsstaat. Sie hätten auf den Fortbestand der im Krankenversicherungsrecht
seit mehr als zwei Jahrzehnten geltenden Regel vertrauen können, dass
Kapitalleistungen nur insoweit belastet würden, als sie an die Stelle bereits
geschuldeter Versorgungsbezüge träten. Bei einer Rechtsänderung, mit der ein
solcher Grundsatz aufgegeben werde, seien Übergangsregelungen erforderlich,
insbesondere um den Belangen älterer und hochbetagter Versicherter Rechnung zu
tragen, die die abrupten Rechtsänderungen aufgrund ihrer Lebenslage nicht mehr
auffangen könnten.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch
nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V
in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1.
Die angegriffene Vorschrift genügt
dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Der Vorbehalt des Gesetzes
verlangt, dass staatliches Handeln, welches in Grundrechte eingreift, eine
gesetzliche Grundlage hat, welche nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend
bestimmt und begrenzt ist (vgl. BVerfGE 108, 52 <75>; 110, 33 <53>; stRspr).
Aus dem Gesamtzusammenhang des
§ 229 Abs. 1 SGB V ergibt sich hinreichend deutlich, was der Gesetzgeber mit
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG als "nicht
regelmäßig wiederkehrende Leistung" erfassen wollte. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zu den Renten der betrieblichen
Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten, die
aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen
Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden, wenn sie die Versorgung
des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod
bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des
Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB
V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG wird nunmehr, wie das
Bundessozialgericht in den angegriffenen Urteilen darlegt, bei einer nicht
regelmäßig wiederkehrenden Leistung - wie der Kapitalzahlung aus einer
betrieblichen Direktversicherung - für einen begrenzten Zeitraum ihre
Berücksichtigung als „Rente der betrieblichen Altersversorgung" erlaubt, wenn
diese Leistung den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V
zuzuordnen ist, sie also ihre Wurzel in einem der dort aufgeführten
Rechtsverhältnisse hat und in gleicher Weise die Versorgung des Arbeitnehmers
oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt. Die
versicherungsrechtliche Zwecksetzung unterscheidet die betriebliche
Altersversorgung auch im Fall der nicht regelmäßig wiederkehrenden
Kapitalzahlung von anderweitigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen
zur Vermögensbildung, zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen
für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 229 Nr. 13). Diese
Auslegung, welche den Begriff der betrieblichen Altersversorgung von sonstigen
Leistungen des Arbeitgebers ausreichend abgrenzt, ist mit Wortlaut und
Systematik der Vorschrift vereinbar und damit verfassungsrechtlich unbedenklich.
2.
Diese Anknüpfung an die
betriebliche Altersversorgung und damit an die Herkunft der Kapitalzahlung aus
einem Beschäftigungsverhältnis und an ihr Ziel einer Absicherung des
Altersrisikos sowie die Widmung des dadurch erzielten Beitragsaufkommens für die
Finanzierung der Krankenversicherung halten die mittelbar angegriffene
Vorschrift im Rahmen der Kompetenz des Bundesgesetzgebers für die
Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG.
3.
Die Heranziehung von
Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur
Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wahrt das Gebot des
Art. 3 Abs. 1 GG, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; stRspr). Der allgemeine
Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich
zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 104, 126 <144 f.>). Je
nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal fallen die Anforderungen an
den Differenzierungsgrund dabei unterschiedlich aus. Sie reichen vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
(vgl. BVerfGE 99, 367 <388>; stRspr). Eine strenge Prüfung ist vorzunehmen, wenn
verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich
behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <96>; 99, 367 <388>).
a) Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist,
Versorgungsbezüge im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner zur
Beitragsbemessung heranzuziehen (vgl. BVerfGE 79, 223 ff.; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -, JURIS).
Dabei ist die Heranziehung von Versorgungsbezügen nicht nur für die
versicherungspflichtigen Rentner, sondern ebenso für die in §§ 226, 232 ff. SGB
V genannten Personengruppen (z.B. pflichtversicherte Arbeitnehmer oder Bezieher
von Arbeitslosengeld) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGK 2, 330
<334 f.>). Denn auch für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung,
welche noch nicht Rentner sind, bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen eine
Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren entscheidenden
Ausgangspunkt in einer Beschäftigung hat (vgl. BVerfGE 79, 223 <238>). Sie
werden unter Einsatz der Arbeitskraft erworben und haben Entgeltersatzcharakter
(vgl. BVerfGE 102, 68 <95>).
b) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, welche die vom
Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien erfüllen, den Versorgungsbezügen
nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen und damit der Beitragspflicht zu
unterwerfen. Für ihre gegenteilige Ansicht berufen sich die Beschwerdeführer im
Wesentlichen darauf, dass einmaligen Kapitalzahlungen die notwendige
strukturelle Ähnlichkeit mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
fehle, dies jedoch der legitimierende Anknüpfungspunkt für die Einbeziehung
anderer Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung sei. Indes kann kein wesentlicher materieller Unterschied
bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten
Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen
Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen Kapitalleistungen
aus Direktversicherungen, festgestellt werden. Beide Leistungen knüpfen an ein
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis an und sind Teil einer
versicherungsrechtlich organisierten, durch Beiträge gespeisten zusätzlichen
Altersversorgung, welche dem Versicherten mit dem Eintritt des
Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittelt.
Ausgangspunkte der durch § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V angeordneten Gleichbehandlung
der nicht wiederkehrenden Leistungen mit den laufenden Versorgungsbezügen sind
die mit dem Versicherungsfall eintretende Erhöhung der Einnahmen des
Versicherten und ihr Ziel der Alterssicherung. Die im Beschäftigungsverhältnis
wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens
beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalabfindung ist nicht grundsätzlich
anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende
Rentenleistung; sie unterscheiden sich allein durch die Art der Auszahlung. Auch
das BetrAVG wertet Leistungen, die auf eine laufende Altersversorgung (z.B.
durch einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse) gerichtet sind, gleich mit
Leistungen an eine Direktversicherung, die sich in einer einmaligen
Kapitalauszahlung erschöpfen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 1b Abs. 2 BetrAVG). Daher
ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber diese Leistungen auch
beitragsrechtlich in der gesetzlichen Krankenversicherung gleich behandelt.
Anderenfalls würde die privatautonom getroffene Entscheidung über das
Versicherungsprodukt in der aktiven Phase der Beschäftigung über die Frage der
späteren Beitragspflicht entscheiden und damit die Möglichkeit zu ihrer Umgehung
eröffnen (vgl. die Begründung des Fraktionsentwurfs zum
GKV-Modernisierungsgesetz, BTDrucks 15/1525, S. 139).
c) Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer auf die ausgezahlten
Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen
allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse zu zahlen haben. Aus Art. 3 Abs. 1
GG lässt sich kein verfassungsrechtliches Gebot ableiten, die Pflichtmitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen,
dass sie auf ihre beitragspflichtigen Einkünfte nur den halben Beitragssatz oder
einen ermäßigten Beitragssatz zu entrichten haben. Verfassungsrechtlich ist es
nicht geboten, an der Finanzierung des Beitrages aus Versorgungsbezügen Dritte
in der Weise zu beteiligen, wie dies im Rahmen der Arbeitnehmerversicherung für
die Arbeitgeber (§ 249 SGB V) und im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner
für die Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V) gesetzlich angeordnet ist. Zur
weiteren Begründung wird auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2136/06 - JURIS) Bezug
genommen.
4.
Die Einbeziehung der nicht
wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie bildet ein geeignetes und
erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen
Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 103, 392 <404>). Den betroffenen Personen sind
die damit verbundenen Folgen zumutbar. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen
berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands
für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen
verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl. BVerfGE 69, 272 <313>; Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96 -, SozR
3-2500 § 248 Nr. 6). Der Gesetzgeber kann dazu auch Teilgruppen herausgreifen
und diese zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hierzu durfte der Gesetzgeber vor allem die
bisherige Privilegierung der Bezieher nicht wiederkehrender
Versorgungsleistungen beseitigen, deren Besserstellung gegenüber den Beziehern
laufender Versorgungsleistungen ohnedies verfassungsrechtlich problematisch war.
Die Höhe der dadurch
hervorgerufenen Beitragsbelastung bewirkt keinen unzumutbaren Eingriff in die
Vermögensverhältnisse der Betroffenen. Die monatliche Beitragspflicht aus der
erfolgten Zahlung der Direktversicherung beträgt im Fall des Beschwerdeführers
zu 1) seit dem 1. Juli 2004 monatlich 29,07 €, im Fall der Beschwerdeführerin zu
2) seit dem 1. Mai 2004 monatlich 107,19 €, wobei dieser Betrag nach § 229 Abs.
1 Satz 3 SGB V längstens für 10 Jahre zu leisten ist. Das ist erheblich, aber
angesichts der Höhe der zugeflossenen Versicherungsleistungen nicht mit einer
grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer
erdrosselnden Wirkung verbunden (vgl. hierzu - mit Blick auf Art. 14 GG -
BVerfGE 82, 159 <190>).
5.
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der
Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in
Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die
Belastung nicht wiederkehrend gezahlter Versorgungsleistungen mit dem vollen
allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte
Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; 103, 392 <403>); denn die
angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein
öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum
Nachteil für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind
verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und entsprechen dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige
Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen
bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239
<263>; 103, 392 <403>). Diesen Grundsätzen genügt die angegriffene Regelung.
Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Gründe des Beschlusses vom
28. Februar 2008 (1 BvR 2136/06) verwiesen. Die Versicherten konnten, nachdem
der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom
1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) laufende Versorgungsbezüge in die
Beitragspflicht einbezogen hatte, in den Fortbestand der Rechtslage, welche die
nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen
privilegierte, nicht uneingeschränkt vertrauen. Übergangsregelungen waren
verfassungsrechtlich nicht geboten, vor allem auch deshalb, weil bei der
Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der
Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur
Verfügung steht.
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.