Krankenversicherung – Beitragszahlung aus Lebensversicherung
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az: L 11 KR
2896/08
Urteil vom
14.10.2008
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung streitig.
Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und
pflegepflichtversichert. Er bezieht seinen Angaben zufolge eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.482,- EUR monatlich sowie eine
Betriebsrente in Höhe von 197,61 EUR monatlich.
Bei der H. Lebensversicherung AG hatte er zum 1. Februar 1993 eine private
Rentenversicherung (G. Aktiv-Rente) abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag
hatte er Anspruch auf eine jährliche Altersrente von 1.548,53 DM bis an sein
Lebensende, wenn er den 1. Februar 2007 erlebt (Versicherungsleistungen im
Erlebensfall), andernfalls wurde eine Rentenzahlung für die Dauer von 10 Jahren
garantiert (Versicherungsleistung im Todesfall). Ferner konnte er mit einer
Frist von 3 Monaten vor Beginn der Altersrente beantragen, dass im Erlebensfall
der Anspruch auf alle fällig werdenden Renten durch eine einmalige
Kapitalzahlung in Höhe von 19.761,00 DM abgefunden wird. Von diesem
Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Er erhielt einschließlich
Überschussbeteiligung 16.622,55 EUR ausbezahlt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007
bestätigte die H. Lebensversicherung AG dem Kläger, dass es sich um eine
ausschließlich privat geführte Lebensversicherung handele und deswegen eine
Beitragspflicht für die Krankenkasse nicht bestehe.
Daraufhin setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung mit
Bescheid vom 22. Juni 2007 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.
Juli 2007 in Höhe von 319,65 EUR monatlich neu fest, wobei zugrunde gelegt
wurde, dass die Kapitalabfindung in Höhe von monatlich 138,52 EUR für 10 Jahre
als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger
geltend, einmalige Leistungen von Versicherungsgesellschaften seien nicht als
Versorgungsbezüge zu betrachten, wenn diese Einkünfte nicht im Zusammenhang mit
dem Erwerbsleben stünden, sich also aufgrund betriebsfremder privater
Eigenvorsorge ergeben hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch
mit der Begründung zurück, nach § 19 Abs. 1 b ihrer Satzung gelte für
Einmalbeträge, die keinem abgegrenztem Zeitraum zuzuordnen seien, 1/120 der
Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten.
Der Kläger habe von der H. Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung von
16.622,52 EUR erhalten, woraus demzufolge auf 10 Jahre umgerechnet ein
monatlicher Zahlbetrag von 138,52 EUR resultiere. Diesen Wert habe man neben den
übrigen nicht strittigen Einkünften berücksichtigt.
Mit seiner dagegen am 24. Oktober 2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG)
erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Satzungsbestimmung der
Beklagten sei zu unbestimmt, da es der willkürlichen Betrachtungsweise der
Beklagten überlassen bleibe, welche Geldmittel sie zu beitragspflichtigen
Einnahmen erkläre. Der Kläger hat noch weitere Unterlagen der G.
Lebensversicherung AG vorgelegt.
Mit Urteil vom 30. Mai 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 5.
Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Krankenkasse
müsse nicht alle berücksichtigungsfähigen Einnahmen einzeln aufzählen, sondern
dürfe in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen mit einer
generalklauselartigen Regelung erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer
speziellen Regelung vorbehalten. In der Rechtsprechung sei auch die Heranziehung
von Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung ausdrücklich anerkannt. Auf
dieser Basis sei es auch nicht zu beanstanden, dass Leistungen aus privaten
Lebensversicherungen, die nicht zu den Versorgungsbezügen gehörten,
beitragspflichtig seien. § 238a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) lege
hierzu ausdrücklich eine Rangfolge der Einnahmearten bei freiwillig versicherten
Rentnern fest. Daraus ergebe sich, dass auch vergleichbare Renten, die nicht
ausdrücklich zu den Versorgungsbezügen gehörten, beitragspflichtig seien.
Hierfür spreche, dass Renten aus privaten Versicherungen bei freiwillig
Versicherten häufig dieselbe Funktion hätten (Versicherung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit im Alter) wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und
Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten. Die dadurch gegebene
Ungleichbehandlung gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten bzw.
pflichtversicherten Rentnern verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG), da
dies durch hinreichende Gründe gerechtfertigt sei. Das sei bei einer langfristig
angelegten privaten Rentenversicherung auch noch begründbar, denn diese sei als
Einnahme anzusehen, die auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Alter
genutzt werden könne.
Zur Begründung seiner dagegen am 18. Juni 2008 eingelegten Berufung macht der
Kläger geltend, er habe die Beiträge ausschließlich selbst getragen. Seine
Lebensversicherung sei gerade nicht zur Bestreitung der laufenden
Lebenshaltungskosten gedacht gewesen. Deswegen sei die Versicherungssumme nach
wie vor unverbraucht als Vermögen vorhanden. Beitragspflichtig könnten deshalb
allenfalls - etwaige - Zinsen sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2008 sowie den Bescheid vom
22. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007
aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, aus dem Betrag von
16.622,55 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die
Gerichtsakten beider Rechtzüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und
fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da die Berufung eine
Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und
damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der
Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten
festgestellten Höhe zu entrichten.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen
freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 240 SGB V,
der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die
soziale Pflegeversicherung entsprechend gilt. Diese Vorschrift ordnet an, dass
für die freiwilligen Mitglieder die Satzung die Beitragsbemessung regelt. Dabei
sind die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds und mindestens
die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem versicherungspflichtigen
Mitglied der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 SGB V). Die Satzung der Beklagten regelt die Berechnung der Beiträge von
freiwillig Versicherten in § 19 Abs. 1 b wie folgt: "Für die Bemessung der
Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch
Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von
Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten sowohl
laufende Geldleistungen (Rente) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistungen (Kapitalauszahlungen). Für die Beitragsbemessung bei nicht regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen ist der Einmalbetrag auf die Monate umzulegen, für
die er gezahlt wird; für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum
zuzuordnen sind, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens
für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung
folgenden Kalendermonats." Diese Satzungsregelung ist rechtmäßig, sie verstößt
nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Kapitalabfindung des Klägers ist danach zwar nicht als Versorgungsbezug im
Sinne des § 229 SGB V beitragspflichtig, denn es handelt sich nicht um eine
Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 SGB V (vgl. hierzu zuletzt Urteil des BSG vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, KrV
2008, 29). Die Kapitalabfindung ist jedoch als Einnahme, die der Kläger zum
Lebensunterhalt verbrauchen kann, beitragspflichtig. Die Satzung der Beklagten
wiederholt mit den "Einnahmen, die vom Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht
werden oder verbraucht werden könnten" die Begründung des Gesetzesentwurfs zu §
240 Abs. 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237 S. 225, damals zu Art. 1 § 249 Abs. 1).
Damit sollten neben den in §§ 226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten
Einnahmearten, die die Satzung nach § 240 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen hat,
die Einnahmen umschrieben werden, die die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bestimmen. Die allgemeine Formulierung "Einnahmen und
Geldmittel ..." in der Satzung ist auch zur Überzeugung des Senats ausreichend,
um Einkünfte wie die Kapitalabfindung aus einem privatrechtlichen
Versicherungsvertrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Denn die Beklagte kann
die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder ähnlich wie im
Einkommenssteuerrecht (vgl. §§ 13 ff. Einkommensteuergesetz - EStG -) durch
Aufzählung einzelner Einnahmen regeln, die über die Einnahmen der
Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Ihr ist es aber
auch andererseits nicht verwehrt, die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch
eine Aufzählung mit einer allgemeinen, generalklauselartigen Regelung zu
erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten
(vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr.
40). Hiervon geht die Satzung der Beklagten aus. Die Rechtsprechung hat auf
dieser Grundlage bereits die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (BSGE
76, 34) und Vermietung (BSG, Urteil vom 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-
2500 § 240 Nr. 31) als beitragspflichtige Einnahme ausdrücklich anerkannt. Im
Übrigen regelt die Satzung in § 19 Abs. 1 b ausdrücklich, dass auch "Leistungen
von Versicherungsgesellschaften" zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören.
Die Kapitalabfindung von der H. Lebensversicherung AG ist auch für den Empfänger
eine solche Einnahme, die zum Lebensunterhalt bestimmt ist, im Sinne der Satzung
und fällt somit unter den Wortlaut der Vorschrift. Es gibt keinen Grund, den
Wortlaut der Satzung auf Zinserträge, die der Kläger nunmehr erzielt,
einschränkend auszulegen und nur hiervon den Kläger zu Beiträgen heranzuziehen.
Hierfür spricht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der H.
Lebensversicherung AG vom 20. Dezember 2006, womit dem Kläger alternativ zu der
von ihm schlussendlich gewählten Kapitalauszahlung eine Altersrente angeboten
wurde. Dies belegt auch zur Überzeugung des Senats, dass die Kapitalabfindung
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmt, nämlich
grundsätzlich zum Lebensunterhalt bestimmt und geeignet ist. Demzufolge hat der
Kläger auch zunächst am 3. April 2007 angegeben, dass er eine private Rente in
Höhe von 99,- EUR erhalten werde, welches dem bezifferten Rentenanspruch der H.
Lebensversicherungs AG entsprach. Dies belegt, dass die Lebensabfindung dieselbe
Funktion hat (Sicherung der wirtschaflichten Leistungsfähigkeit im Alter) wie
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bei
Pflichtversicherten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der
Kläger auch tatsächlich die Kapitalabfindung zur Absicherung seines Alters
genutzt hat oder weiterhin nur von deren Zinsen lebt. Entscheidend für die
Beitragsheranziehung ist lediglich die Eignung als Einnahme, die zum
Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann.
Dass die einmalige Zahlung durch die Satzung in Anlehnung an § 229 Abs. 1 Satz 3
SGB V beitragsmässig auf zehn Jahre verteilt wurde, anstatt entweder nur die
Einmalzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen oder nur die
jeweiligen Zinseinkünften zu Beiträgen heranzuziehen, ist ebenfalls rechtmäßig.
Der Senat verkennt nicht, dass dadurch einmalige Einkünfte des freiwilligen
Mitglieds berücksichtigt werden, die gerade angesichts der aktuellen Bankenkrise
möglicherweise als Vermögen im Folgemonat tatsächlich nicht mehr zur Verfügung
stehen. Bei der Gruppe der versicherungspflichtigen Beitragszahler werden aber
ebenfalls Einmalleistungen in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen. Zwar
verweist § 240 Abs. 2 Satz 3 SGBV V nicht ausdrücklich auf die Regelung des §
229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, bestimmt aber in Abs. 2 Satz 1, dass mindestens die
Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden müssen, die bei einem
vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen sind. Auch hat das BSG (Urteil vom 06.09.2001, aaO) bereits
entschieden, dass gegen die Beitragspflicht (in diesem Falle einer Altersrente)
mit dem Zahlbetrag nicht mit Erfolg eingewandt werden kann, in der gesetzlichen
Krankenversicherung seien nur Einnahmen beitragspflichtig und es würde kein
Kapitalverzehr verlangt. Diese Aussage trifft für Rentenzahlungen nicht zu, weil
schon bei Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung und Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V mit dem Zahlbetrag
beitragspflichtig sind. Das BSG (aaO), dem sich der erkennende Senat anschließt,
hat weiter ausgeführt, dass dies auch für Renten aus privaten
Lebensversicherungsverträgen gilt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. der Satzung der
Beklagten bestehen ebenfalls nicht. Der Senat teilt in vollem Umfang die in den
Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG, nimmt hierauf
gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insofern von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe ab.
Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten allgemeinen
Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem
dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei
setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere
Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten
auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken
kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit,
Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln;
die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die
Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der
Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68,
87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184).
Vorliegend gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten
Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern durchaus sachgerechte Erwägungen. Für
versicherungspflichtige Beschäftigte werden die Beiträge entsprechend dem
Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnis, allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten
Arbeitsentgelt erhoben, weil der Gesetzgeber bei dieser Gruppe davon ausgeht,
dass diese Einkommensart die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit darstellt. Demgegenüber wird die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit von Selbständigen, die der Versicherung freiwillig angehören,
in der Regel nicht nur von ihrem Arbeitseinkommen, sondern auch - insbesondere
wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind - von sonstigen Einnahmen geprägt. Dass es
auch versicherungspflichtige Beschäftigte gibt, die Mieteinnahmen und Erträge
aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der
Ordnung von Massenerscheinungen - gerade im Bereich der Sozialversicherung -
darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen mit der Folge schaffen, dass im
Einzelfall auftretende Widersprüche und Härten hinzunehmen sind (BVerfGE 17, 1,
25; 63, 119, 120). Von der Rechtsprechung ist daher die Berücksichtigung von
Kapitalerträgen und Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten für
verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; BSG SozR 2200
§ 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20. September 1995 - L 9 KR 142/94 -
Breithaupt 1996, 199; Senatsurteil vom 23. November 2004, L 11 KR 3317/04; Hess.
LSG, Urteil vom 11. Dezember 2003, L 1 KR 1298/01 mit die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des BSG vom 24. Februar
2005, B 12 KR 15/04 B).
Die Berufung des Klägers ist deswegen zurückzuweisen, wobei die
Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die in der Satzung der
Beklagten vorgesehene Umlegung einmaliger Einnahmen auf mehrere Monate
rechtmäßig ist, grundsätzliche Bedeutung hat.