Krankenversicherungsverträge – Vertragsanpassungsklausel unwirksam
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
169/06
Urteil vom
23.01.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein bundesweiter Dachverband der Verbraucherzentralen, verlangt vom
Beklagten, zwei Klauseln zur Bedingungsanpassung in der privaten
Krankenversicherung nicht zu verwenden. § 18 der vom Beklagten verwendeten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) entspricht wörtlich §
18 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 94) und lautet:
(1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können unter hinreichender Wahrung
der Belange der Versicherten vom Versicherer mit Zustimmung eines unabhängigen
Treuhänders mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den
noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert werden
a) bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des
Gesundheitswesens,
b) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen,
c) bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des
Versicherungsvertrages beruhen,
d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder Kartellbehörden.
Im Fall der Buchstaben c und d ist eine Änderung nur zulässig, soweit sie
Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers,
Sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand
betrifft.
(2) Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich
weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter
Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
...
(4) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer mit Zustimmung
des Treuhänders den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom
bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die
Interessen beider Parteien berücksichtigt. Abs. 2 gilt entsprechend.
Der Kläger hält § 18 (1) Satz 1 Buchst. d sowie § 18 (4) AVG für unwirksam und
verlangt bei Meidung von Ordnungsstrafen, dass der Beklagte diese Bestimmungen
nicht mehr in Krankenversicherungsverträge einbezieht und sich bei der
Abwicklung derartiger Verträge nicht mehr auf sie beruft.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten wurde
zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1105 veröffentlicht ist,
hält die angegriffenen Klauseln für unwirksam. Es stützt sich dafür u.a. auf
folgende Erwägungen: § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB sei mit wesentlichen
Grundgedanken des § 178g Abs. 3 VVG nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Vorschrift erläutere nicht etwa den aus § 178g Abs. 3 VVG nach § 18 (1) Satz
1 Buchst. a AVB übernommenen Begriff einer nicht nur vorübergehenden Veränderung
der Verhältnisse des Gesundheitswesens, sondern gehe darüber hinaus. Nach den
Bedingungen des Beklagten komme es anders als in § 178g Abs. 3 VVG auch nicht
darauf an, ob die Änderung erforderlich sei. Da eine Änderung nach § 18 (1) Satz
1 Buchst. d AVB nicht auf Fälle einer erheblichen Störung des
Äquivalenzverhältnisses beschränkt sei, sondern eine einseitige, auch durch
Mitwirkung eines Treuhänders nicht ausgeglichene Schlechterstellung des
Versicherten ermögliche, werde der Versicherte auch unangemessen benachteiligt
(§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch § 18 (4) AVB sei unwirksam, u.a. weil sich der
Beklagte damit den Folgen des § 305c Abs. 2 BGB entziehen wolle. Daher stehe dem
nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugten Kläger der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zu.
II. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.
1. § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB weicht von § 178g Abs. 3 VVG nicht nur dem
Wortlaut, sondern auch dem Sinne nach ab. Die Klausel ist daher nicht mehr mit
den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar (§ 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB).
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich aus der maßgeblichen Sicht
des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85) die
Bedeutung der streitigen Klausel unter Buchst. d nicht darin erschöpft, die
unter Buchst. a als Grund für eine Veränderung der Versicherungsbedingungen
genannte, nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des
Gesundheitswesens zu konkretisieren. Sie steht vielmehr eigenständig neben der
zu Buchst. a (und den anderen, alternativ aufgeführten Gesichtspunkten)
angesprochenen Änderungsmöglichkeiten. Dafür spricht zudem, dass § 18 (1) Satz 2
AVB nur für Satz 1 Buchst. c und d, aber nicht auch für die Bestimmungen zu a
und b die Änderungsbefugnis auf bestimmte Regelungen des Versicherungsvertrages
beschränkt. Mithin wird durch die Bestimmung des § 18 (1) Satz 1 Buchst. d dem
Versicherer bei einer unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Änderungsbefugnis unabhängig von den
dafür in § 178g Abs. 3 VVG umschriebenen Voraussetzungen eingeräumt. Über die
von § 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine
Krankenversicherungsbedingungen aber nicht wirksam zum Nachteil der
Versicherungsnehmer ändern (§ 178o VVG, Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - IV
ZR 130/06 - Tz. 12 a.E. und - IV ZR 144/06 - Tz. 15 a.E.). Dem damit vom
Gesetzgeber vorgegebenen Leitbild wird die angegriffene Änderungsklausel in § 18
(1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht gerecht.
Abgesehen davon hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. Dezember 2007 (aaO)
geklärt, dass der Versicherer zu einer Änderung der
Krankenversicherungsbedingungen nach § 178g Abs. 3 VVG nicht allein deswegen
berechtigt ist, weil eine Klausel von der Rechtsprechung in einer dem Verwender
ungünstigen Weise ausgelegt wird. Auch insofern ist § 18 (1) Satz 1 Buchst. d
AVB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht
vereinbar.
2. Die Bestimmung des § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB benachteiligt den
Versicherungsnehmer darüber hinaus auch ihrem Inhalt nach unangemessen:
Abweichend von § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG soll es nicht darauf ankommen, ob eine
Änderung der Versicherungsbedingungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der
Versicherten erforderlich erscheint; vielmehr soll ausreichen, dass deren
Belange hinreichend gewahrt sind. So wird die Eingriffsschwelle gegenüber der
gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers herabgesetzt (Prölss
in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 MBKK 94 Rdn. 3).
§ 18 (2) AVB erlaubt die Ersetzung unwirksamer Bedingungen durch neue
Bedingungen bis zur Grenze einer unzumutbaren Benachteiligung des
Versicherungsnehmers, mutet dem Versicherungsnehmer also "einfache"
Benachteiligungen gegenüber dem bisher Vereinbarten zu. Dass die
Änderungsbefugnis von der Zustimmung eines Treuhänders abhängt, ändert daran
nichts. Den Bedingungen lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der Treuhänder
einer Änderung etwa nicht zustimmen dürfe, wenn sie über die von § 178g Abs. 3
VVG gezogenen Grenzen hinausgeht.
Im Übrigen hat der Senat bereits zu einer entsprechenden Anpassungsklausel in
der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ 141, 153, 154 ff.), dass sie den
Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB), weil er
schlechter gestellt werden könnte, als er bei Abschluss des Vertrages stand.
Insofern ist diese Entscheidung durchaus auf Krankenversicherungsverträge
übertragbar.
3. Auch die Bestimmung des § 18 (4) AVB ist unwirksam. Sie entspricht nicht dem
Leitbild, das der Gesetzgeber in § 305c Abs. 2 BGB für Zweifelsfragen bei der
Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufstellt. Die Unwirksamkeit der
Klausel folgt mithin aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch das hat der Senat bereits
für eine entsprechende Klausel in der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ
aaO 159).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in § 18 (4) Satz 2 AVB angeordneten
entsprechenden Geltung des § 18 (2) AVB. Insoweit wird auf die Ausführungen
unter 2 Bezug genommen.