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Krankenversicherungsbeitrag - zusätzlicher für Rentner verfassungsgemäß Bundessozialgericht Az.: B 12 R 21/06 R Urteil vom 18.07.2007 Vorinstanz: Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 8 R 1257/06, Urteil vom 09.10.2006
Die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen. Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu
erstatten.
I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob und in welchem Umfang die Beklagte von der Klägerin ab 1.7.2005 die Tragung
eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags verlangen kann. Die im November 1941 geborene
Klägerin war bis Oktober 2003 mit Unterbrechungen durch Zeiten der
Kindererziehung versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2003 bezieht
sie von dem beklagten Rentenversicherungsträger eine große Witwenrente und seit
November 2003 eine Altersrente für Frauen. Sie ist als Rentnerin in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert und Mitglied der
beigeladenen Krankenkasse. Bis zum Juni 2005 trugen die Klägerin und die
Beklagte den aus der Altersrente zu bemessenden Krankenversicherungsbeitrag auf
der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten von 13,7 vH jeweils
zur Hälfte und behielt die Beklagte von der Altersrente in Höhe von 645,55 Euro
deren Beitragsanteil in Höhe von 44,22 Euro ein. Ab Juli 2005 behielt die Beklagte
von dem unverändert gebliebenen Rentenbetrag der Altersrente einen
Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin in Höhe von 47,12 Euro ein und zahlte
ihr nach Abzug des ebenfalls unverändert gebliebenen Pflegeversicherungsbeitrags
(10,97 Euro) statt 590,36 Euro an Altersrente 587,46 Euro aus. Hierüber setzte
sie die Klägerin in der Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung für Rentenzahlbeträge ab 1.7.2005 in Kenntnis und führte
erläuternd aus, dass ab Juli 2005 für die Bemessung ihres Beitragsanteils zur
Krankenversicherung ein um 0,9 vH verminderter allgemeiner Beitragssatz von 12,8
vH zugrunde zu legen sei, die Klägerin daneben aber einen weiteren, von ihr
allein zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag nach einem zusätzlichen
Beitragssatz von 0,9 vH zu entrichten habe. Die Klägerin erhob dagegen unter
Hinweis darauf Widerspruch, dass "der zum 1.7.2005 erhobene Sonderbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich des entfallenden Anteils von 0,5 %
zur Finanzierung des Krankengeldes rechtswidrig" sei. Den Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.2.2006 zurück. Mit ihrer Klage begehrte die
Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten
vom 2.2.2006 zu verurteilen, von ihr ab 1.7.2005 "Beiträge zur
Krankenversicherung ohne den 0,9 %igen Zuschlag" zu verlangen. Außerdem begehrte
sie deren Verurteilung zur Rückerstattung seit diesem Zeitpunkt zu viel
gezahlter Krankenversicherungsbeiträge. Mit Urteil vom 9.10.2006 hat das
Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die
Beklagte habe das einfache Gesetzesrecht zutreffend angewandt. § 241a und § 249a
SGB V in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung verstießen nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz. Auch Art 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Mit ihrer vom SG zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung von
§ 241a und § 249a SGB V in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung und hält ihre aus
der Anwendung dieser Vorschriften folgende Beitragsmehrbelastung für
verfassungswidrig. Soweit auch Rentner von der Erhebung des zusätzlichen
Krankenversicherungsbeitrags betroffen seien und diesen aus ihrer Rente allein
zu tragen hätten, liege ein Verstoß gegen das Versicherungsprinzip, ferner gegen
das Äquivalenzprinzip und den Generationenvertrag vor. Denn der Zusatzbeitrag
sei allein zur Finanzierung der Ausgaben für das Krankengeld bestimmt, das
Rentner nicht in Anspruch nehmen könnten. Aus dem gleichen Grund werde der von
ihr repräsentierte Personenkreis gegenüber versicherungspflichtigen
Arbeitnehmern mit Krankengeldanspruch entgegen Art 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen
Grund benachteiligt. Schließlich führten die Gesetzesänderungen zu einer
verfassungswidrigen Entwertung vertrauensgeschützter Positionen. Die Klägerin beantragt, das Urteil
des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006 aufzuheben und die
Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2006 aufzuheben, soweit die Beklagte darin
ihre bisherige Feststellung des Krankenversicherungsbeitrags aus der Altersrente
geändert und ab 1. Juli 2005 einen von der Klägerin zu tragenden Zusatzbeitrag
zur Krankenversicherung von mehr als 2,90 Euro festgestellt hat. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil
für zutreffend. Die Beigeladene hat keinen Antrag
gestellt. II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet. Zutreffend hat das SG ihre Klage abgewiesen. Die Mitteilung der
Beklagten zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für
Rentenzahlbeträge ab 1.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
2.2.2006 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Durch die Feststellung, dass
der von der Klägerin aus ihrer Altersrente allein zu tragende zusätzliche
Krankenversicherungsbeitrag ab 1.7.2005 nach einem Beitragssatz von 0,9 vH zu
bemessen ist und sie den sich daraus ergebenden Betrag von 5,81 Euro monatlich
aus der Altersrente zu entrichten hat, ist die Klägerin im Rahmen ihres
Begehrens nicht rechtswidrig beschwert. Zutreffend hat die Beklagte außerdem
ihre bisherige Feststellung des Krankenversicherungsbeitrags insoweit aufgehoben
und einen veränderten Zahlbetrag der Altersrente festgestellt. 1. Nachdem die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung ihr Anfechtungsbegehren beschränkt hat, war über die
angefochtenen Bescheide im Revisionsverfahren nur noch insoweit zu entscheiden,
als darin ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag festgestellt worden ist,
der 0,45 vH der Altersrente übersteigt. Die Klägerin greift den auf der
Grundlage von 0,9 vH der Altersrente berechneten Zusatzbeitrag damit nur
teilweise, nämlich im Umfang der Differenz von 0,45 vH an und hält den mit 5,81
Euro ermittelten Monatsbetrag des Beitrags infolgedessen nur hinsichtlich eines
Teilbetrags von 2,90 Euro für rechtswidrig. Zwar wendet sich die Klägerin mit
ihrer Klage lediglich gegen die Feststellung des zusätzlichen
Krankenversicherungsbeitrags. Der Sache nach geht sie gegen den Zusatzbeitrag
jedoch (nur) insoweit vor, als er sich auf den ab 1.7.2005 von ihr zu
entrichtenden gesamten Krankenversicherungsbeitrag auswirkt. Entsprechend wendet
sie sich gegen den auf dieser Grundlage berechneten Beitragsabzug vom
Rentenbetrag nur, soweit er den bis zum 30.6.2005 durchgeführten Beitragsabzug
um 2,90 Euro übersteigt. 2. Die Klägerin kann ihr Begehren
zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgen. Soweit die Beklagte in den
angegriffenen Bescheiden den ab 1.7.2005 auf die Altersrente der Klägerin
entfallenden zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt
hat, hat sie zutreffend in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts
entschieden, weil die krankenversicherungsrechtliche Frage der Beitragshöhe im
Verwaltungsverfahren über die Änderung des Zahlbetrags der Rente als Vorfrage
feststellungsfähig ist (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R,
SozR 3-2500 § 247 Nr. 2 S 4; auch Urteil vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, Umdruck
RdNr. 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen), und einen
früheren Verwaltungsakt gleichen Regelungsgehalts geändert. 3. Die Beklagte als
Rentenversicherungsträger ist bei Rentnern wie der Klägerin, die in der GKV
pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der
Beiträge zur GKV sachlich zuständig (vgl. Urteil vom 18.12.2001, aaO, S 4;
Urteil vom 29.11.2006, aaO, RdNr. 12). Allerdings war der für die Klägerin
zuständige Krankenversicherungsträger iS von § 75 Abs. 2 SGG notwendig
beizuladen. Jedenfalls seit der Einführung des Risikostrukturausgleichs in der
GKV auch für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zum 1.1.1995 (vgl. Art
34 § 2 Satz 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl I 2266))
besteht ein eigener Anspruch der Krankenkassen auf den
Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente mit der Folge, dass der
Rentenversicherungsträger in Fällen wie dem vorliegenden über einen Anspruch der
Krankenkasse entscheidet. Dieser Zusammenhang zeigt, dass seit Einführung des
Risikostrukturausgleichs an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Beklagten hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit letztere von der Klägerin ab
1.7.2005 die Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags aus der
Rente verlangen kann, der Krankenversicherungsträger der Klägerin derart
beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen
kann (vgl. dagegen zur Rechtslage bei einem vollen Finanzausgleich in der KVdR
oder in der Pflegeversicherung nach den §§ 393b und 393c
Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. §§ 266 bis 268 SGB V idF des
Gesundheits-Reformgesetzes und §§ 65 bis 68 SGB XI die Urteile des Senats vom
23.5.1989, 12 RK 66/87, SozR 2200 § 393a Nr. 3, und 29.11.2006, aaO, RdNr. 13). 4. Die Beklagte und die Vorinstanz
haben das einfache Gesetzesrecht zutreffend angewandt (dazu a). Das auf diese
Weise gefundene Ergebnis begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (dazu b). a) Die Voraussetzungen, unter denen
die Klägerin zur Entrichtung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags aus
ihrer Rente verpflichtet ist, liegen vor. Maßgebend ist § 241a Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 SGB V, der durch Art 1 Nr. 145 des Gesetzes zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - (GMG)) vom
14.11.2003 (BGBl I 2190) eingefügt und mit Wirkung vom 1.7.2005 durch Art 1 Nr.
1 Buchst c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom
15.12.2004 (BGBl I 3445; im Folgenden: AnpassungsG) neugefasst worden ist. Nach
dieser Vorschrift gilt für Mitglieder der GKV ein zusätzlicher Beitragssatz in
Höhe von 0,9 vH. Als Rentnerin ist die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
Pflichtmitglied der GKV. Sie ist als solche nicht gleichwohl kraft Gesetzes vom
Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen oder jedenfalls von ihr nicht
betroffen, etwa weil sie oder ein Dritter ihre Krankenversicherungsbeiträge in
voller Höhe allein zu tragen hat, wie von der Revision geltend gemacht wird.
Nach dem an § 241a SGB V anknüpfenden § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der durch das
GMG neugefasst worden und nach Maßgabe des AnpassungsG zum 1.7.2005 in Kraft
getreten ist, gilt bei der Klägerin für die Bemessung ihrer Beiträge aus der
Altersrente neben dem - kassenindividuellen - allgemeinen Beitragssatz der -
gesetzlich festgelegte - zusätzliche Beitragssatz. Der mit dem AnpassungsG
angefügte Satz 5 des Absatzes 1 dieser Vorschrift bewirkt, dass der zusätzliche
Beitragssatz von 0,9 vH abweichend von Satz 2 schon vom 1.7.2005 an erhoben
werden darf. Hinsichtlich des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags ordnet §
249a Halbsatz 2 SGB V, eingefügt durch das GMG und nach Maßgabe des AnpassungsG
ebenfalls zum 1.7.2005 in Kraft getreten, für Rentner schließlich dessen
alleinige Tragung an. Einbehalt und Abführung des Zusatzbeitrags aus der
Altersrente, gegen dessen rechnerische Ermittlung hier in Anwendung der
genannten Vorschriften von der Klägerin keine Einwendungen erhoben werden,
finden als Teil des gesamten Beitrags zur Krankenversicherung durch den
Rentenversicherungsträger statt (§ 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V). b) Der Aussetzung des Verfahrens
und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art 100 Abs. 1 GG
bedurfte es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass § 241a, § 247 und §
249a SGB V verfassungswidrig sind, soweit Rentner danach ab 1.7.2005 einen
zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag im Umfang von 0,9 vH aus ihrer Rente zu
entrichten haben und sich infolgedessen ihr gesamter Krankenversicherungsbeitrag
erhöht und sich ihr Rentenzahlbetrag entsprechend vermindert. Die gesetzlichen
Regelungen verletzen weder das Eigentumsrecht der Klägerin (dazu aa) noch
verstoßen sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG (dazu
bb). Die Gesetzesänderung hat faktisch
für Rentner zu einer Erhöhung des von ihnen zu tragenden
Krankenversicherungsbeitrags und insoweit zu einer Erhöhung der von der
monatlichen Bruttorente vorzunehmenden Abzüge gegenüber dem bis zum 30.6.2005
geltenden Recht geführt. Indessen ergibt sich die Mehrbelastung der Versicherten
nicht aus Beiträgen nach 0,9, sondern lediglich nach 0,45 Beitragssatzpunkten.
Denn nach § 241a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V tritt in demselben Umfang, dh um
0,9 Beitragssatzpunkte und zum selben Zeitpunkt, am 1.7.2005, kraft Gesetzes
eine Verminderung der übrigen Beitragssätze und damit auch des allgemeinen
Beitragssatzes ein. Soweit die Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes in
dieser Weise mit der Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes verknüpft ist,
findet tatsächlich eine rechnerische Aufspaltung des ausgabendeckenden
Beitragssatzes (vgl. § 220 Abs. 1 Satz 2 SGB V) statt, die letztlich dazu dient,
gesetzestechnisch einen Anknüpfungspunkt für die - in §§ 249, 249a SGBV
vorgenommene - Änderung der Regelung über die Beitragstragung zu schaffen (vgl.
Wahl, SozSich 2005, S 134) und in der Konsequenz eine Verschiebung der
Beitragstragungslast zu Lasten der Versicherten bewirkt. Wird der zum 1.7.2005
ermittelte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung
von 14,2 vH zugrunde gelegt, so reduziert sich der Beitragsanteil des
Arbeitgebers oder Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf seine Entlastung um
0,45 vH Beitragssatzpunkte durchschnittlich von 7,1 vH auf 6,65 vH, während sich
der Beitragsanteil des Versicherten durchschnittlich von 7,1 vH auf 7,55 vH
erhöht. Wegen des fixen Prozentsatzes des zusätzlichen Beitrags ist die relative
Belastung, dh dessen Anteil an der gesamten Beitragslast des Mitglieds in
Abhängigkeit von der Höhe des jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatzes,
unterschiedlich. Die prozentuale Mehrbelastung im Verhältnis zum bisherigen
Beitrag ist umso höher, je niedriger der kassenindividuelle allgemeine
Beitragssatz ist. Die Neuregelungen führen deshalb zu einer prozentual höheren
Belastung bei Versicherten, auf die ein Beitragssatz zur Anwendung kommt, der
unter dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz liegt. Umgekehrt gilt,
dass alle Versicherten, deren Beitragsbemessung sich nach einem Beitragssatz
richtet, der über dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz liegt, durch
die Gesetzesänderung prozentual weniger belastet werden. Die Verteilungswirkung
der Gesetzesänderung wird in besonderem Maße bei einer an den jeweiligen Anteil
an der Beitragstragungslast anknüpfenden Betrachtungsweise deutlich (vgl. Wahl,
aaO, S 135). So wird der hälftige Beitragsanteil des Arbeitgebers oder
Rentenversicherungsträgers bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,2 vH
nominell um etwa 3,17 % auf etwa 46,83 % gesenkt, während derjenige des
Versicherten um etwa 3,17 % auf etwa 53,17 % angehoben wird. Bei der Klägerin
beträgt der Unterschied wegen des niedrigeren allgemeinen Beitragssatzes von
13,7 vH aber schon etwa 3,28 %. aa) Durch § 241a Abs. 1 Satz 1, §
247 Abs. 1 Satz 1 und § 249a Halbsatz 2 SGB V werden Personen wie die Klägerin,
die mit ihren während der Erwerbsphase entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen
an der Finanzierung der Ausgaben der GKV beteiligt waren, in ihrem
Eigentumsgrundrecht des Art 14 GG nicht verletzt. Der Senat hält es im Hinblick auf
die vom BVerfG in seiner Rechtsprechung ausgeformten Voraussetzungen des
Eigentumsschutzes rentenrechtlicher Positionen zwar für zweifelhaft, ob das
Eigentumsgrundrecht im vorliegenden Fall als Prüfungsmaßstab einschlägig ist.
Denn der Vorteil der hälftigen Beitragstragung durch den
Rentenversicherungsträger nach dem bis zum 30.6.2005 geltenden Recht war weder
von der Höhe der Rentenbeiträge noch davon abhängig, wie lange solche entrichtet
wurden. Gleichwohl zieht der Senat Art 14 GG als Maßstabsnorm heran. Er verfährt
dabei wie seinerzeit bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Aufhebung des
in der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger in der
sozialen Pflegeversicherung liegenden rentenrechtlichen Vorteils durch § 59 Abs.
1 Satz 1 SGB XI. Der Senat hatte Art 14 GG dort (Urteil vom 29.11.2006, aaO,
Umdruck RdNr. 18 f) allein im Hinblick auf die Ausführungen des BVerfG in seinem
Urteil vom 16.7.1985 (1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272, 304 ff = SozR 2200 § 165
Nr. 81 S 129 f) angewandt, in dem dieses - in einem obiter dictum - neben
Ansprüchen auf Versichertenrenten auch rentenrechtliche Ansprüche auf
Regelleistungen nach § 1235 RVO und § 12 Nr. 5 Angestelltenversicherungsgesetz
unter Eigentumsschutz gestellt hat, die versicherte Rentner damals darauf
hatten, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge für ihre Krankenversicherung
an den Träger der Krankenversicherung entrichtete, und für die es die
wesentlichen Merkmale verfassungsgeschützten Eigentums bejaht hat. Dennoch
braucht der Senat wie in seiner oben genannten Entscheidung nicht abschließend
zu klären, ob und ggf inwieweit die rentenrechtliche Position, wie sie
hinsichtlich der Verteilung der Beitragstragungslast in der GKV nach der bis zum
30.6.2005 geltenden Rechtslage bestanden hat, bei Personen wie der Klägerin vom
Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts erfasst wird. Dieses wäre nämlich durch
die mit § 241a, § 247 und § 249a SGB V zum 1.7.2005 bewirkte Verschiebung der
Beitragstragungslast nicht verletzt, weil sich die Gesetzesänderung im Rahmen
einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung hält. Eine Veränderung der Gesetzeslage
wie die hier zu prüfende, die Eingriffe in Positionen bewirkt, die in der
Vergangenheit begründet worden und vom Schutzbereich des Art 14 GG erfasst sind,
ist nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber für den Eingriff legitimierende
Gründe hat. Das BVerfG hat wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss
vom 15.7.1987, 1 BvR 488/86 ua, BVerfGE 76, 220, 244 f, mwN = SozR 4100 § 242b
Nr. 3 S 16 f), dass es eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem
Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die
verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Welchen
verfassungsrechtlichen Schranken der Gesetzgeber unterliegt, bestimmt sich dabei
nach der Intensität des Eingriffs. Mit den zum 1.7.2005 in Kraft
getretenen Neuregelungen wird der in der bisherigen hälftigen Beteiligung der
Rentenversicherungsträger an der Beitragstragungslast in der GKV liegende
Rechtsvorteil nicht völlig entzogen. Deren Beteiligung wird lediglich auf eine
solche unterhalb der Hälfte zurückgeführt. Ihr Anteil am
Krankenversicherungsbeitrag wird absolut um 0,45 Beitragssatzpunkte gesenkt (zu
den Auswirkungen im Einzelnen siehe RdNr. 17). Wird eine eigentumsgeschützte
Position nicht völlig beseitigt, sondern lediglich modifiziert, so ist die
Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach
denen zulässigerweise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden dürfen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996, 1 BvL 4/88, BVerfGE 95, 143, 161 unter
Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9.1.1991, 1 BvR 929/89, BVerfGE 83, 201, 212).
Der Gesetzgeber darf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig
umgestalten. Zulässig sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen
führen, nur, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.1971, 1 BvR 766/66, BVerfGE 31, 275, 290;
Beschluss vom 1.7.1981, 1 BvR 874/77 ua, BVerfGE 58, 81, 121 = SozR 2200 § 1255a
Nr. 7 S 18; Beschluss vom 12.11.1996, aaO, 161; zuletzt Beschluss vom 13.6.2006,
1 BvL 9/00 ua, juris RdNr. 85). (1) Die hier zu prüfende
Gesetzesänderung wurde inhaltlich bereits mit dem GMG bewirkt. Vor dem
Hintergrund des Ausgabenanstiegs in der GKV und der hierdurch verursachten
Finanzierungslücke verfolgte der Gesetzgeber mit dem GMG vor allem das Ziel, ein
finanzielles Entlastungsvolumen durch strukturelle Reformen der GKV zu
erreichen. Zusätzlich sollten durch eine Neuordnung der Finanzierung das
Beitragssatzniveau in der GKV und damit die Lohnnebenkosten deutlich gesenkt
werden (vgl. BT-Drucks 15/1525, S 2). Dahinter stand die Annahme, dass steigende
Sozialbeiträge zwangsläufig zu höheren Arbeitskosten und einer steigenden
Arbeitslosigkeit führen (vgl. BT-Drucks 15/1525, S 71), mit der finanziellen
Entlastung von Arbeitgebern und Rentenversicherung auch die GKV zur Förderung
von Wachstum und Beschäftigung beitragen kann und Beitragssatzsenkungen im
eigenen Interesse der GKV liegen, weil sie kurz- und mittelfristig zu ihrer
finanziellen Konsolidierung führen (vgl. BT-Drucks 15/1525, S 72). Als auf den
Beitragssatz wirkende Maßnahme sollte die Versorgung mit Zahnersatz ab 1.1.2005
aus dem Leistungskatalog der GKV ausgegliedert und dort zukünftig allein vom
Versicherten mit einem ausgabendeckenden, einheitlichen und
einkommensunabhängigen Beitrag je Mitglied finanziert werden. Des Weiteren war
ab 1.1.2006 ein von jedem Mitglied allein aufzubringender zusätzlicher Beitrag
in Höhe von 0,5 vH der beitragspflichtigen Einnahmen vorgesehen. Im Allgemeinen
Teil der Begründung des Gesetzentwurfs wurde dieser Zusatzbeitrag in einen
Kontext mit der Versicherungsleistung Krankengeld gestellt (vgl. BT-Drucks
15/1525, S 71, 76 f und 79; auch Bericht des Ausschusses für Gesundheit und
Soziale Sicherung (13. Ausschuss), BT-Drucks 15/1600, S 10) und ausgeführt, dass
"das Krankengeld umfinanziert und aus der Mitfinanzierung der Arbeitgeber
ausgeschlossen" werde. Dass der Zusatzbeitrag auch von Rentnern zu entrichten
war, wurde damit begründet, dass sich diese durch die Anwendung des allgemeinen
Beitragssatzes schon bisher an den Aufwendungen "für das Krankengeld" beteiligt
hätten und diese Beteiligung der Rentner aufrechterhalten werden müsse, weil die
durch ihre eigenen Beiträge nicht gedeckten Leistungsaufwendungen von den
übrigen Mitgliedern mitfinanziert werden müssten (vgl. Einzelbegründung zu § 247
SGB V, BT-Drucks 15/1525, S 140). Demgegenüber enthielt die Einzelbegründung zu
§ 241a SGB V den Hinweis darauf, dass der eingeführte Zusatzbeitrag den
Einnahmen der Krankenkassen "unabhängig von der Finanzierung einzelner
Leistungen" zufließe und sich die Mitglieder dadurch stärker als die Arbeitgeber
"an den gestiegenen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung" beteiligten
(vgl. BT-Drucks 15/1525, S 140). In diesem Sinne war auch zur Erläuterung der
finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs formuliert, dass die gesonderte
Finanzierung des Zahnersatzes und die Erhebung eines mitgliederbezogenen
Sonderbeitrags den "paritätisch finanzierten allgemeinen Beitragssatz"
entlasteten (vgl. BT-Drucks 15/1525, S 2). Im Hinblick auf praktische
Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Gründe der Belastungsgerechtigkeit hat der
Gesetzgeber mit dem AnpassungsG die besonderen Finanzierungsregelungen für
Zahnersatz des GMG aufgehoben und die Versorgung mit Zahnersatz im
Leistungskatalog der GKV belassen. Mit dem Ziel, "die mit dem GMG angestrebten
Beitragssatzsenkungen bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz sicherzustellen"
(BT-Drucks 15/3681, S 1, 4; ferner Bericht des 13. Ausschusses, BT-Drucks
15/3865, S 1), ist der durch das GMG zum 1.1.2006 eingeführte,
einkommensbezogene und allein zu tragende zusätzliche
Krankenversicherungsbeitrag durch eine Neufassung des § 241a SGB V von 0,5 vH
auf 0,9 vH angehoben und das Inkrafttreten der gesamten Regelung über den
Zusatzbeitrag auf den 1.7.2005 vorgezogen worden. Im Zusammenhang mit der
Neufassung des § 241a SGB V ist hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass der
Zusatzbeitrag den Einnahmen der Krankenkassen "auch in dieser Höhe unabhängig
von der Finanzierung einzelner Leistungen" zufließe und sich die Mitglieder
dadurch in höherem Umfang "an den gestiegenen Kosten für die gesetzliche
Krankenversicherung" beteiligten (BT-Drucks 15/3681, S 4; BT-Drucks 15/3865, S
4). Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag wird seit dem 1.7.2005 mit
wenigen Ausnahmen von allen Mitgliedern der GKV, vor allem von
krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten und Rentnern, erhoben. Ob und inwieweit der Zusatzbeitrag
"unter dem Blickwinkel der Verwendung für Krankengeld" verfassungsmäßig ist,
braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn entgegen der von der Revision
vertretenen Auffassung ist der von den Mitgliedern der GKV zu entrichtende
zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung
bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden. Ein solcher,
auch während des Gesetzgebungsverfahrens zum AnpassungsG von einigen
Abgeordneten immer wieder unterstellter Zusammenhang (vgl. Widmann-Mauz und
Zöller, Plenarprotokoll der 121. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7.9.2004,
S 11023 und 11036; Widmann-Mauz, Thomae und Zöller, Plenarprotokoll der 130.
Sitzung des Deutschen Bundestages am 1.10.2004, S 11872, 11875 und 11879) lässt
sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum GMG und zum AnpassungsG
entnehmen. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum vertreten (Kasseler
Kommentar, Peters, § 241a SGB V RdNr. 2 f, Stand März 2007; Jahn/Klose, SGB V, §
241a RdNr. 7, Stand Juni 2007; Wasem, GKV-Kommentar, § 241a SGB V RdNr. 4, Stand
Mai 2007; Krauskopf/Böttiger, SozKV, § 241a RdNr. 5, Stand Februar 2006; ferner
Majchrzak/Urmoneit, Kompass/KBS 9/10 2005, S 13; Hungenberg, WzS 2005, S 162).
Nach seinem Wortlaut verpflichtete § 241a SGB V und verpflichtet in seiner
Neufassung ausnahmslos alle Mitglieder der GKV, unabhängig davon, ob sie
gleichzeitig der Krankengeldversicherung angehören. Soweit die Allgemeine
Begründung zum Gesetzentwurf des GMG als Bestätigung dafür herangezogen werde
könnte, die Entwurfsverfasser hätten den Zusatzbeitrag rechtlich der Leistung
Krankengeld zuordnen wollen, läge darin jedenfalls wenig Aussagekraft. Denn in
der Einzelbegründung zu § 241a SGB V sowohl in seiner alten als auch in seiner
geänderten Fassung wird der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag eindeutig
von der Finanzierung einzelner Leistungen der GKV entkoppelt. Argumentativ
keinerlei Gewicht kommt auch dem Hinweis der Revision zu, der neue Zusatzbeitrag
orientiere sich in seinem Umfang an den Ausgaben für das Krankengeld. Denn die
dahinter stehende Annahme ist rechnerisch unzutreffend (vgl. hierzu ausführlich
Wahl, aaO, S 135). War im Zusammenhang mit der Einführung des zusätzlichen
Krankenversicherungsbeitrags im Gesetzgebungsverfahren zum GMG von einer
"Umfinanzierung des Krankengeldes" die Rede, so kann dieses danach allenfalls so
verstanden werden, dass mit der angenommenen Höhe der Ausgaben für das
Krankengeld der Umfang bezeichnet werden sollte, in dem Arbeitgeber und
Rentenversicherungsträger entlastet werden sollten (so Wahl, aaO, S 135). Als
zutreffend erweist sich dieser Teil der Gesetzesbegründung damit nur insoweit,
als er unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen innerhalb des
Gesamtsystems von einer generellen Verschiebung der Beitragstragungslast
zugunsten von Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern ausgeht (vgl.
Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr. 29). (2) Wie im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29.11.2006, aaO, Umdruck
RdNr. 24, mwN ua aus der Rechtsprechung des BVerfG), so ist es auch im Bereich
der GKV ein verfassungsrechtlich legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die
Funktions- und Leistungsfähigkeit dieses Systems im Interesse aller zu erhalten,
zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demographischen Bedingungen
anzupassen. Der Gesetzgeber darf die nachteiligen Folgen von Beitragserhöhungen
für Wachstum und Beschäftigung als bedeutsam ansehen und die Auswirkungen
steigender Arbeitskosten auf die Finanzierung der GKV entsprechend gewichten.
Soweit es Rentner betrifft, ist er darüber hinaus befugt, sie in angemessenem
Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsaufwendungen zu
beteiligen und sie entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der
GKV heranzuziehen (vgl. Urteile des Senats vom 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R, SozR
4-2500 § 248 Nr. 1 RdNr. 15, und vom 10.5.2006, B 12 KR 6/05 R, SozR 4-2500 §
240 Nr. 7 RdNr. 30, jeweils mwN). Im Hinblick auf das mit dem AnpassungsG
verfolgte Ziel (dazu oben 4. b) aa) (1)), das "Beitragssatzsenkungspotential"
des durch das GMG vorgesehenen Zusatzbeitrags zu "sichern" und auf diese Weise
Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger in einer nennenswerten finanziellen
Größenordnung zu entlasten, genügt die zum 1.7.2005 in Kraft getretene
Neuregelung über den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag, soweit sie auch
für Rentner eine Mehrbelastung um 0,45 Beitragssatzpunkte bewirkt, bei einer
Prüfung am Maßstab des Art 14 Abs. 1 GG den Anforderungen der Geeignetheit,
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. In Kontext der zur Neuordnung der
Finanzierung der GKV unternommenen Schritte war diese Maßnahme geeignet, das
Beitragssatzniveau und damit die Lohnnebenkosten von Arbeitgebern zu senken. Der
Gesetzgeber erwartete hiermit für Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger
finanzielle Entlastungen im Jahr 2005 in einer Größenordnung von 2,2 bis 2,3 Mrd
Euro und ab 2006 von etwa 4,5 Mrd Euro (vgl. BT-Drucks 15/3681, S 1, 5; ferner
Beschlussempfehlung des 13. Ausschusses, BT-Drucks 15/3834, S 2). Nach den im
Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Schätzungen sollten sich für die
gesetzliche Rentenversicherung im Vergleich zu 2004 im Jahr 2005 durch diese
Maßnahme Minderausgaben im Bereich der KVdR von 450 Mio Euro und ab 2006 von 900
Mio Euro ergeben (vgl. BT-Drucks 15/3681, S 2, 5; BT-Drucks 15/3834, S 2). Im
Hinblick darauf, dass neben der Rückführung des Arbeitgeberanteils zur
Krankenversicherung auch diejenige des Beitragsanteils der
Rentenversicherungsträger indirekt - über einen Dämpfungseffekt auf den
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Arbeitskosten
entlastet, durfte der Gesetzgeber von einem nachhaltigen Beitrag dieser auch
Rentner erfassenden Maßnahme zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung und
damit zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der GKV ausgehen. Ein milderes, weniger belastendes
Mittel, mit dem er das Ziel einer Konsolidierung der Lohnnebenkosten, soweit
auch Personen wie die Klägerin darin eingebunden werden sollen, bei gleicher
Effektivität hätte erreichen können, stand dem Gesetzgeber nach seiner
Auffassung nicht zu Gebote. Einer Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes in
der GKV ohne Kompensation durch einen Zusatzbeitrag der Rentner hätte zu einer
Reduzierung der Einnahmen der GKV geführt. Der Gesetzgeber war unter dem
Gesichtspunkt der Erforderlichkeit auch nicht gehalten, andere Maßnahmen im
Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zu ergreifen. Die Neuregelung führt
dazu, dass die Belastungen, die für Arbeitgeber über eine Erhöhung des
Ausgabenvolumens der Rentenversicherung und infolgedessen eine Erhöhung des
dortigen Beitragssatzes entstehen, sinken. Eine Konsolidierung der Ausgabenseite
in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte sich weiter nur verwirklichen
lassen, wenn Einsparungen bei der eigentlichen Versicherungsleistung vorgenommen
worden wären, oder innerhalb des Systems der KVdR Leistungen zu Lasten der
Rentner rationiert und damit die Krankenversicherungsbeiträge dieser
Personengruppe insgesamt vermindert worden wären. Eine Rationierung von
Leistungen bei Patientinnen und Patienten sollte mit dem GMG und dem AnpassungsG
aber gerade nicht erfolgen (vgl. BT-Drucks 15/1525, S 1; BT-Drucks 15/1584, S 3;
BT-Drucks 15/1600, S 3). Bei einem Vergleich zwischen der
Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der
Gesetzesänderung verfolgten öffentlichen Belangs ist die Einbuße des
rentenrechtlichen Vorteils, wie er sich hinsichtlich der Verteilung der
Beitragstragungslast in der GKV nach der bis zum 30.6.2005 geltenden Rechtslage
ergab, auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Ein gegebenenfalls schutzwürdiges
Vertrauen muss im Hinblick auf das Gewicht der Gemeinwohlgründe, die die
Neuregelungen tragen, zurücktreten. Die Gesetzesänderung zum 1.7.2005
führt zu einer weiteren Belastung von 0,45 vH des jeweiligen Rentenbetrags und
bewirkt bei einem für Juli 2005 ermittelten Betrag der monatlichen Standardrente
von brutto rd 1.176 Euro in den alten bzw. 1.034 Euro in den neuen Bundesländern
eine Minderung, dh faktische Kürzung, des monatlichen Rentenbetrags um 5,29 Euro
bzw. 4,65 Euro. Bei der Klägerin beträgt der Abzug vom monatlichen Rentenbetrag
wegen der geringeren Rentenhöhe 2,90 Euro. Im Hinblick darauf, dass sie neben
der Altersrente eine weitere Rente erhält, ist ihre Gesamtbelastung durch die
Gesetzesänderung indessen höher. Wird der Unterschiedsbetrag von 3,65 Euro
monatlich bei der großen Witwenrente hinzugerechnet, so ergibt sich für sie ein
Gesamtabzug in Höhe von 6,55 Euro. Die Folgen der veränderten Gesetzeslage sind
für sich gesehen nicht derart gravierend, dass sie die von ihr betroffenen
Personen in der GKV nicht tragen könnten. Der Senat hat in seiner Entscheidung
zur alleinigen Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente vom
29.11.2006 (aaO, Umdruck RdNr. 29 f) sogar eine Mehrbelastung des Rentenbetrags
um 0,85 vH für zumutbar gehalten und zur Begründung darauf verwiesen, dass mit
der Stabilisierung des Beitragssatzes und einer hieraus folgenden Belebung des
Arbeitsmarkts die Finanzgrundlagen der Sozialversicherungssysteme auch im
eigenen Interesse der Rentner erhalten würden, im solidarisch finanzierten
Krankenversicherungssystem das Bestreben einer stärkeren Heranziehung von
Rentnern zu Beiträgen als Folge gestiegener Leistungsaufwendungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und Bezieher geringer Renten über
Ansprüche nach dem SGB XII gegen den Träger der Grundsicherung gegen ein zu
starkes Absinken ihres Rentenniveaus geschützt seien. Die gleichen Erwägungen
gelten hier. Soweit der Senat in der oben genannten Entscheidung auch ausgeführt
hat, dass die Auswirkungen des geänderten § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nicht
ansatzweise das Ausmaß erreichten, das eine vollständige Überbürdung des aus der
Rente zu tragenden Beitrags zur GKV hätte, und damit zu erkennen gegeben hat,
dass er hierin möglicherweise eine übermäßige Belastung sähe, liegt darin
allerdings keine abschließende Festlegung. Insoweit lässt der Senat ausdrücklich
offen, ob er die Grenzen des wegen der Notwendigkeit, rentenrechtliche
Positionen im Hinblick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen
Ausgleichs veränderten Bedingungen anzupassen, grundsätzlich weiten
Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom
27.2.2007, 1 BvL 10/00, juris RdNr. 53; ferner BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006,
aaO, juris RdNr. 84) nicht schon früher als überschritten ansieht, etwa dann,
wenn der allgemeine Beitragssatz in der GKV sukzessive nennenswert weiter
abgesenkt und der Beitragsanteil der Rentner erheblich weiter angehoben bzw. der
Anteil der Rentenversicherungsträger generell auf einem niedrigen Niveau
festgeschrieben wird. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die
Umverteilungen in der GKV auf der Leistungsseite gerade bei einer stärkeren
Betonung des Äquivalenzprinzips, wie es die Revision befürwortet, derzeit immer
noch zugunsten der Gruppe der Rentner wirken und dieser in der GKV
beitragsrechtlich etwa erst dann eine systemwidrige besondere Last aufgelegt
würde, wenn die Beitragseinnahmen aus dieser Gruppe die Leistungsaufwendungen
für Rentner überstiegen (vgl. Urteile des Senats vom 24.8.2005, aaO, RdNr. 23,
und vom 10.5.2006, aaO, RdNr. 39). Entgegen der von der Revision
vertretenen Auffassung stellt der Verlust des in der hälftigen Beitragstragung
durch den Rentenversicherungsträger bis zum 30.6.2005 liegenden Vorteils auch im
Kontext der Beitragserhöhungen der letzten Jahre, gemessen an Art 14 GG, keine
Überforderung der Rentner dar. Vor dem Hintergrund der sich verändernden
ökonomischen und demographischen Rahmenbedingungen und mit dem Ziel der
Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung und in
der GKV hat der Gesetzgeber in den Jahren 2004 und 2005 bei Rentnern punktuell
und situativ weitere Einnahmen in die Beitragsbemessung einbezogen sowie die
Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge von der Bruttorente erhöht und auf diese
Weise den monatlichen Rentenzahlbetrag sukzessive gemindert. So wurde ab
1.1.2004 die Beitragslast der Rentner in der GKV durch Anwendung des vollen
allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge, auch auf Kapitalzahlungen aus
einer Direktversicherung, erhöht. Seit dem 1.4.2004 haben Rentner darüber hinaus
die mit der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung verbundene
Beitragslast in voller Höhe zu tragen. Ab 1.7.2005 schließlich werden die
Krankenversicherungsbeiträge vom Rentenversicherungsträger nicht mehr hälftig
finanziert. Soweit die Minderung der monatlichen Nettorente in den vergangenen
Jahren auf einer Erhöhung der Beitragslast beruht, können die hierzu führenden
Gesetzesänderungen im Rahmen einer auch kumulative Effekte einbeziehenden
verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise nur teilweise herangezogen werden. Bei
der Summierung auf den monatlichen Rentenzahlbetrag einwirkender
Verschlechterungen und einer Bewertung dieses Ergebnisses am Maßstab des Art 14
GG darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob und inwieweit der jeweilige
"Einschnitt" in das Rentenniveau selbst (überhaupt) von Bedeutung für das
Eigentumsrecht ist. Ist er eigentumsrechtlich irrelevant, muss er als zu
berücksichtigender kumulativer Effekt außer Betracht bleiben. So erhöht
beispielsweise die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf
Versorgungsbezüge seit dem 1.1.2004 zwar den von den Rentnern zu erhebenden
Krankenversicherungsbeitrag. Am Maßstab des Art 14 GG zu prüfen ist diese
Verschlechterung jedoch nicht (vgl. Urteile des Senats vom 24.8.2005, aaO, RdNr.
26, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr. 42). Verbleiben damit an im Hinblick auf das
Eigentumsgrundrecht relevanten Verschlechterungen im Beitragsrecht für Rentner,
weil sie eine Änderung der Regelungen über die Beitragstragung bewirken, nur die
Überbürdung der zweiten Beitragshälfte in der sozialen Pflegeversicherung zum
1.4.2004 und die Einführung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags zum
1.7.2005, so stellen diese zusammen die Legitimation des Systems der GKV
verfassungsrechtlich noch nicht in Frage. Auch in der Summe senken diese beiden
Maßnahmen das Rentenniveau typischerweise nicht derart ab, dass die Rente ihre
prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde
Leistung verliert. bb) Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die Gesetzesänderung für den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis
mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Der allgemeine Gleichheitssatz
gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem
Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das
Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
9.11.2004, 1 BvR 684/98, BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr. 55;
zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007, aaO, RdNr. 70, stRspr). In gleicher
Weise kann Art 3 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung
verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und
seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 9.12.2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 123, mwN = SozR 4-5868 §
1 Nr. 2 RdNr. 69). Soweit die Neuregelungen die
Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags mit der Senkung des
allgemeinen Beitragssatzes verknüpfen, kommen als Vergleichsgruppen einerseits
solche Gruppen von Mitgliedern der GKV in Betracht, bei denen der
Krankenversicherungsbeitrag bisher wie bei der Gruppe der Rentner paritätisch
finanziert, dh von einem Arbeitgeber oder Dritten mitgetragen wurde und die
durch die Gesetzesänderung ebenfalls belastet sind, andererseits solche, für die
sich in der GKV beitragsrechtlich nichts verändert, weil sie entweder kraft
Gesetzes von der Anwendung des § 241a SGB V ausgenommen oder aus anderen Gründen
von der neuen Rechtslage nicht betroffen sind. Mit ersteren werden Personen wie
die Klägerin gleich -, mit letzteren ungleich behandelt. Beides ist indes durch
hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu (1) und (2)). Im Hinblick auf
Art 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist auch, dass Rentner mit
Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen aus diesen Einnahmearten keine höheren
Krankenversicherungsbeiträge aufzubringen haben (dazu (3)). (1) Soweit die von der Klägerin
repräsentierten Personen als Konsequenz der Neuregelungen mit Mitgliedergruppen
gleich gestellt werden, die wie sie eine faktische Beitragsmehrbelastung um 0,45
Beitragssatzpunkte hinzunehmen haben, ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht
verletzt. Von der Mehrbelastung sind neben in
der GKV versicherungspflichtigen Rentnern vor allem versicherungspflichtige
Beschäftigte betroffen, bei denen sich der Arbeitgeber bisher hälftig an der
Tragung der Krankenversicherungsbeiträge beteiligt hat. Sollte, was der Senat
aber hier nicht zu entscheiden braucht, § 241a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V
auch auf Beitragssätze anzuwenden sein, die nicht der Beitragsbemessung in der
GKV durch die Krankenkassen, sondern der Berechnung von Beitragszuschüssen
dienen (zweifelnd insoweit Jahn/Klose, aaO, § 241a RdNr. 12), so wären zudem in
der GKV freiwillig versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, und in der GKV freiwillig
versicherte Rentner belastet. Die Neuregelungen führten für sie wegen eines
geringeren Beitragszuschusses (vgl. § 257 Abs. 1 SGB V, § 106 Abs. 1 und 2 SGB
VI) zu einer Erhöhung der Beitragslast. Beitragsrechtlich verschlechtert hat
sich die Situation schließlich für Rentner, die Mitglied einer
landwirtschaftlichen Krankenkasse sind (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 und 4 iVm § 48
Abs. 3 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) sowie
selbstständige Künstler und Publizisten (vgl. § 16 Abs. 1
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)). Bezogen auf die Gesamtzahl der
Mitglieder in der GKV im Jahr 2005 musste danach mit etwa 85 vH der überwiegende
Teil der Mitglieder ab 1.7.2005 die zusätzliche Beitragsbelastung hinnehmen
(vgl. Minn, Die Ersatzkasse 2005, S 295). Insoweit wird die seit Jahrzehnten
geltende paritätische Finanzierung der GKV zu Lasten dieser Versicherten nunmehr
formal völlig aufgehoben. Soweit die Revision im Rahmen ihrer
Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes hauptsächlich geltend
macht, krankenversicherungspflichtige Rentner würden gegenüber
krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten unter Verstoß gegen Art 3 Abs. 1
GG benachteiligt, weil Rentner "für den erhöhten Beitrag keine entsprechende
Gegenleistung in Form eines Krankengeldanspruchs erhalten, der nur den
erwerbstätigen Versicherten zusteht", führt dieser Einwand von vornherein nicht
zum Erfolg. Wie bereits erörtert (dazu oben 4. b) aa) (1)), trifft bereits die
von der Revision hierbei zu Grunde gelegte Annahme nicht zu, wonach der
zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich an die Finanzierung des
Krankengeldes gebunden ist. Die Verschiebung der
Beitragstragungslast verletzt nicht schon deshalb den allgemeinen
Gleichheitssatz, weil es dieser gebiete, dass in der GKV versicherungspflichtige
Rentner Krankenversicherungsbeiträge aus ihrer Rente stets nur zur Hälfte tragen
müssten. In seinen Urteilen vom 24.8.2005 (aaO, RdNr. 13) und vom 10.5.2006
(aaO, RdNr. 23) zur Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der GKV hat der Senat
ausführlich, vor allem unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung in der KVdR
dargelegt, dass sich ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Beitragslast der
versicherten Rentner nicht höher sein dürfe als der sich nach dem halben
Beitragssatz ergebende Betrag, aus Art 3 Abs. 1 GG nicht herleiten lässt, und
unterstützend darauf verwiesen, dass es einen solchen auch für Beschäftigte
nicht gab und gibt. In seiner Entscheidung zur alleinigen Tragung des
Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente vom 29.11.2006 (aaO, Umdruck RdNr. 37)
hat der Senat diese Aussage auf den Bereich der sozialen Pflegeversicherung
übertragen und ausgeführt, dass auch dort für Rentner ein Grundsatz hälftiger
Beitragstragung verfassungsrechtlich nicht zur "Struktur des überkommenen
Rechts" gehört. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rückführung des hälftigen
Beitragsanteils der Rentenversicherungsträger von 50 % auf etwa 46,83 % am
Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen ist Art 3 Abs. 1 GG
nicht verletzt. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, den von der Klägerin
repräsentierten Personenkreis mit den dargestellten Personengruppen gleich zu
behandeln. Mit den zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen sollten im
Zuge einer Neuordnung der Finanzierung das Beitragssatzniveau in der GKV und
damit die Lohnnebenkosten gesenkt werden. Dieses Ziel einer Verminderung der
Arbeitskosten und einer Entlastung von Arbeitgebern konnte naturgemäß nicht nur
über eine Rückführung des Beitragsanteils bzw. Beitragszuschusses der
Arbeitgeber in der GKV bei Beschäftigten erreicht werden, sondern mittelbar -
über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung - auch über eine Reduzierung der auf den
Rentenversicherungsträgern ruhenden Beitragslast. Aus dem gleichen Grund hält
die jetzige Verteilung der Beitragstragungslast bei Personen wie der Klägerin
den Anforderungen des Art 3 Abs. 1 GG auch im Verhältnis zu Rentnern, die
Mitglieder einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, sowie selbstständigen
Künstlern und Publizisten, stand. Hinsichtlich des erstgenannten Personenkreises
führt die Gesetzesänderung zu den gleichen Folgen wie im Fall der Klägerin.
Hinsichtlich der nach dem KSVG Versicherungspflichtigen bewirkt sie für die
hierzu Verpflichteten (vgl. § 24 KSVG) eine Senkung der Umlage. Hinzu kommt
schließlich, dass die Erstreckung des § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V auf in der GKV
versicherte Rentner generell auch durch den sachlichen Grund gerechtfertigt ist,
diese Personengruppe im Hinblick auf das Solidaritätsprinzip wegen der auf sie
entfallenden, gestiegenen Leistungsaufwendungen (vgl. BT-Drucks 15/1525, S 1,
140; BT-Drucks 15/1584 S 3; BT-Drucks 15/1600, S 3) einkommensbezogen verstärkt
an der Finanzierung der GKV zu beteiligen (vgl. Urteil des Senats vom
29.11.2006, aaO, Umdruck RdNr. 30; ferner Urteile vom 24.8.2005, aaO, RdNr. 15,
und vom 10.5.2006, aaO, RdNr. 30). (2) Mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar
ist auch, dass der von der Klägerin repräsentierte Personenkreis im Vergleich zu
anderen Mitgliedergruppen beitragsrechtlich ungleich behandelt wird. Bezogen auf die Verhältnisse im
Jahr 2005 ergab sich für etwa 15 vH der gesetzlich Krankenversicherten (vgl.
Minn, aaO, S 295) ab 1.7.2005 rechtlich keine zusätzliche Beitragsbelastung.
Nach der für Bezieher von Arbeitslosengeld II geltenden Sonderregelung des §
241a Abs. 2 SGB V sind diese kraft Gesetzes von dessen Anwendungsbereich
ausgenommen. Mitglieder, die ihre Beiträge zur GKV ohne Beteiligung eines
Arbeitgebers oder Dritten bisher in voller Höhe selbst getragen haben, werden
durch die Neuregelungen nicht belastet, weil ihnen die Absenkung des allgemeinen
oder eines hiervon abgeleiteten (vgl. etwa § 245 SGB V) Beitragssatzes um 0,9 vH
in voller Höhe zugute kommt. Hierzu gehören im Wesentlichen freiwillig
Versicherte ohne Arbeitgeber, etwa Selbstständige, freiwillig Versicherte mit
Beamten- oder beamtenähnlichem Status sowie Pensionäre, Studenten, Praktikanten
usw. Ebenfalls nicht belastet werden Mitglieder der GKV, die keine
Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten haben, weil der Arbeitgeber oder ein
Dritter, ein Sozialleistungsträger, sie allein zu tragen oder zu übernehmen hat.
Zu diesem Mitgliederkreis rechnen etwa zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
wenn deren Arbeitsentgelt 325 Euro im Monat nicht übersteigt (vgl. § 20 Abs. 3
SGB IV), geringfügig Beschäftigte, Bezieher von Arbeitslosen- oder
Unterhaltsgeld, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, behinderte Menschen (vgl. insoweit
jeweils § 251 SGB V), ferner freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger usw.
Nicht zum Tragen kommt der Zusatzbeitrag schließlich bei mitversicherten
Familienangehörigen. Der Gesetzgeber war am Maßstab des
Art 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, Personen wie die Klägerin mit diesen
Mitgliedergruppen, für die sich die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nicht
ändert, wirtschaftlich gleich zu behandeln, weil das mit dem GMG und dem
AnpassungsG verfolgte Ziel einer Entlastung von Arbeitgebern bei diesen nicht
erreicht werden konnte oder sollte. Das Ziel einer Senkung der Lohnnebenkosten
kann nicht erreicht werden, wo - wie bei den meisten der genannten
Vergleichsgruppen - ein Arbeitgeber nicht vorhanden ist und die Versicherten
oder Dritten seit jeher Krankenversicherungsbeiträge allein zu tragen oder zu
übernehmen haben. Soweit Beiträge zur GKV ausnahmsweise vom Arbeitgeber allein
zu tragen sind, bei geringverdienenden Auszubildenden und geringfügig
Beschäftigten, werden diese Personengruppen von einer Mehrbelastung aus den
gleichen Gründen verschont und erfährt der Arbeitgeber aus den gleichen Gründen
keine Entlastung, aus denen die alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers
angeordnet ist. Im Verhältnis zu geringverdienenden Auszubildenden ist die
Differenzierung durch deren soziale Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt, im
Verhältnis zu geringfügig Beschäftigten durch die spezifische Solidaritäts- und
Verantwortungsbeziehung ihres Arbeitgebers und das Ziel, Wettbewerbsneutralität
zwischen den Arbeitgebern herzustellen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom
25.1.2006, B 12 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b Nr. 2 RdNr. 27). Hinter der
Privilegierung mitversicherter Familienangehöriger steht als rechtfertigender
Grund, dass die Beitragsfreiheit Familienversicherter eine von Verfassungs wegen
nicht zu beanstandende (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.2.2003, 1 BvR 624/01, BVerfGE
107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr. 29) Folge des
Familienlastenausgleichs in der GKV ist. Soweit Personen wie die Klägerin
aufgrund des für sie geltenden niedrigen allgemeinen Beitragssatzes durch die
Neuregelungen relativ stark belastet werden (vgl. dazu oben RdNr. 17), begegnet
das ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber war bei
Einführung des zusätzlichen Beitrags nicht gehalten, die kassenindividuellen
Besonderheiten nachzubilden und alle Versicherten relativ zum bisherigen
individuellen Beitragssatz gleichmäßig zusätzlich zu belasten. (3) Keinen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz stellt schließlich dar, dass sich
Krankenversicherungsbeiträge auf die Einnahmearten Versorgungsbezug und
Arbeitseinkommen nicht erhöhen. Aus der Sicht des von der Klägerin
repräsentierten Personenkreises führen die Neuregelungen zu einer Privilegierung
dieser Einkunftsarten gegenüber der Einkunftsart Rente. Für die aus
Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, zu
bemessenden Krankenversicherungsbeiträge gelten nach § 248 Satz 1 iVm § 247 Abs.
1 SGB V der allgemeine Beitragssatz und der zusätzliche Beitragssatz. Weil die
Beiträge hieraus vom Versicherten allein zu tragen sind, bleibt die Beitragshöhe
unverändert. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist am Maßstab des Art 3
Abs. 1 GG jedoch nicht zu beanstanden, weil das Ziel einer Senkung von
Arbeitskosten mit einer Erhöhung der auf diesen Einkunftsarten ruhenden
Beitragslast nicht erreicht werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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