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Krankenversicherungsschutz: Nachfrist zur Begleichung von Beitragsrückständen
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 1 KR
204/05
Urteil vom
25.09.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 21 KR 588/04, Urteil vom 13.09.2005
Entscheidung:
Auf die Berufung des
Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 13.
September 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2004 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004 geändert. Es
wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten
am 15. Juni 2004 geendet hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die
Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten.
Durch Einstellung der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit verlor der Kläger
Anfang des Jahres 2004 seinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Die
Beklagte machte den Kläger in der Folgezeit mehrfach darauf aufmerksam (zuletzt
mit Schreiben vom 17. März 2004), dass die Möglichkeit der freiwilligen
Weiterversicherung für ihn bestehe, diese indes in der Frist bis zum 31. März
2004 beantragt werden müsse.
Mit Schreiben vom 31. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die
"beitragsfreie" Weiterversicherung.
Mit Bescheid vom 1. April 2004 stellte die Beklagte die freiwillige
Mitgliedschaft des Klägers fest. Er wurde rückwirkend zum 1. Januar 2004 in die
Versicherungsklasse F12 0 (ohne Krankengeldanspruch) eingestuft. Unter
Zugrundelegung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze gemäß § 240 Abs. 4 S. 1
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V stellte
die Beklagte einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von
111,10 EUR und einen monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von
13,68 EUR fest. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte dem Kläger
mit, dass Beitragsfreiheit nur bei dem Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld
sowie bei Bezug von Erziehungsgeld bestehe. Die Tatsache, dass der Kläger keine
Leistungen vom Arbeitsamt erhalte, begründe keine Beitragsfreiheit. Zudem
enthielt das Schreiben den Hinweis, dass der Kläger sich mit dem zuständigen
Sozialamt in Verbindung setzen solle, sofern er die festgesetzten Beiträge nicht
bezahlen könne.
Mit Schreiben vom 27. April 2004 wies die Beklagte den Kläger auf den
Beitragsrückstand zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar
2004 bis 31. März 2004 hin und forderte ihn zur Beitragszahlung von monatlich
124,78 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren und einem fälligen
Gesamtbetrag von 381,19 EUR auf.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2004, dem Kläger zugestellt am 8. Mai 2004, wies die
Beklagte den Kläger darauf hin, es bestehe ein Beitragsrückstand von zwei
Monaten. Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter ende Kraft Gesetzes gemäß §
191 S. 1 Nr. 3 SGB V, wenn trotz des Hinweises auf die Folgen die fälligen
Beiträge für zwei Monate nicht entrichtet würden. Nach Beendigung der
Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten sei eine freiwillige
Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - also auch bei einer
anderen Krankenkasse - nicht mehr möglich. Dem Kläger wurde eine letzte
Zahlungsfrist bis zum 15. Mai 2005 eingeräumt mit dem Hinweis, bei
Nichteinhaltung ende die Mitgliedschaft am gleichen Tag. Das Schreiben der
Beklagten enthielt zudem den Hinweis, dass unter bestimmten Voraussetzungen die
Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich
sei.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2004, eingegangen bei der Beklagten am 17. Mai 2004,
erhob der Kläger Widerspruch gegen die Einstufungsbescheide und das Schreiben
vom 7. Mai 2004. Der Beitragseinstufung würden Einnahmen zugrunde gelegt, die er
nicht habe, die Einstufung stelle ihm gegenüber eine unzumutbare Härte dar. Er
beantrage nochmals, ihn in der Kranken- und der Pflegeversicherung beitragsfrei
zu stellen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 stellte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft
des Klägers wegen Beitragsrückstandes fest. Mit Schreiben vom gleichen Tage
teilte sie dem Kläger mit, dass die Einstufung gemäß § 240 Abs. 4 SGB V in
Verbindung mit § 14 a Abs. 1 der Satzung zutreffend vorgenommen worden sei. Mit
Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers gegen die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft zurück.
Der Kläger hat am 13. Dezember 2004 beim Sozialgericht Gießen Klage gegen die
"Kündigung" seiner Mitgliedschaft erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Beendigung der Mitgliedschaft zum 15.
Mai 2004 festgestellt. Das Schreiben der Beklagten, in dem diese den Kläger auf
den Beitragsrückstand, das Ende der Mitgliedschaft und die daraus folgenden
Konsequenzen hingewiesen habe, entspreche den Anforderungen des § 191 S. 1 Nr. 3
SGB V.
Gegen den Gerichtsbescheid (dessen ordnungsgemäße Zustellung nicht festgestellt
werden kann) hat der Kläger, der seit dem 1. Januar 2005 aufgrund des Bezuges
von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit wieder gesetzlich bei der Beklagten
versichert ist, am 7. November 2005 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht
in Darmstadt eingelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen
vom 13. September 2005 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom 1.
April 2004 bis 31. Dezember 2004 freiwilliges Mitglied der Beklagten gewesen
ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte
sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die zum Verfahren
beigezogen worden ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Abwesenheit
des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da der
Kläger ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung
hingewiesen worden ist (§§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolglos, als seine Mitgliedschaft bei
der Beklagten und damit gemäß § 49 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung – SGB XI auch die
Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung wegen Beitragsrückstands
geendet hat. Nach Auffassung des Senats ist die Beendigung der Mitgliedschaft
wegen des Beitragsrückstandes indes nicht am 15. Mai 2004, sondern erst am 15.
Juni 2004 eingetreten. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide und das
erstinstanzliche Urteil zu ändern.
Gemäß § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des
nächsten Zahltags, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises
auf die Folgen nicht entrichtet wurden. In diesem Fall ist das Mitglied gemäß §
191 S. 2 SGB V in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember
2004 geltenden Fassung insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der
Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse
ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des
Bundessozialhilfegesetzes die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch
den Träger der Sozialhilfe möglich ist.
Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid
ausgeführt, dass das Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 2004 die in § 191 S. 2
SGB V geforderten Hinweispflichten enthält und dass auch ein Beitragsrückstand
von zwei Monaten zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach Auffassung des Senats sind die Hinweise indes nicht rechtzeitig vor dem
nächsten Zahltag - dem 15. Mai 2004 - erfolgt. Die Notwendigkeit, eine Nachfrist
zu setzen, ist zwar in § 191 SGB V nicht ausdrücklich geregelt; sie ergibt sich
indessen aus dem Zusammenhang. Wenn die Beiträge nach dem Gesetzeswortlaut
"trotz Hinweises auf die Folgen" nicht entrichtet wurden, setzt das voraus, dass
nach dem Hinweis noch eine Gelegenheit zur Zahlung besteht. Die Nachfrist sollte
datumsmäßig bestimmt werden und muss so bemessen sein, dass zum Ausgleich des
Rückstandes noch eine reale, wenn auch zeitlich knapp bemessene Chance bleibt
(vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2000 B 12 KR 21/99 B – juris;
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2005 – L 1 KR 32/04 –
juris). Erforderlich, aber auch ausreichend dürften nach Auffassung des Senats
wenigstens zwei Wochen sein (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht,
Band 1, § 191 SGB V Rdnr. 13). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist
ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß § 191 S. 2 SGB V auch auf die
Möglichkeit der Übernahme von Beiträgen durch den Sozialhilfeträger hinweisen
muss. Demzufolge muss es für den Beitragsschuldner innerhalb der Frist nicht nur
logistisch möglich sein, den Beitragsrückstand zu begleichen; er muss auch -
zeitlich - in der Lage sein, ggf. den Sozialhilfeträger einzuschalten. Ist der
Hinweis nicht rechtzeitig vor dem nächsten Zahltag erfolgt, so ist das
Hinweisschreiben nicht wirkungslos. Durch eine zu knapp bemessene Nachfrist wird
allgemein eine angemessene Frist in Lauf gesetzt (vg. u. a. BGH NJW Urteil vom
21. Juni 1985 - V ZR 134/84 - juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. April 2001 -
19 U 217/00 – juris). Maßgebend ist nach Auffassung des Senats im Rahmen von §
191 SGB V sodann nicht der nächste Zahltag nach dem nicht rechtzeitig erfolgten
Hinweis, sondern der darauf folgende nächste Zahltag, d.h., dass die
Krankenkasse bis zu diesem späteren Zeitpunkt die Beiträge als fristgerecht
annehmen muss. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des darauf folgenden nächsten
Zahltages, sofern der Beitragsrückstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen
worden ist (vgl. Peters, Krankenversicherung, SGB V, § 191 SGB V Rdnr. 11; Baier
in Krauskopf , Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Dezember
2003, § 191 SGB V, Rdnr. 11).
Vorliegend hatte der Kläger zwischen der Zustellung des Hinweisschreibens am 8.
Mai 2004 bis zu dem dort genannten nächsten Zahltag, dem 15. Mai 2004, nur eine
Frist von sieben Tagen. Diese Frist ist aus den oben genannten Gründen als zu
knapp bemessen anzusehen, zumal sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 14. Mai
2004 auch gegen die Höhe seiner Beiträge gewandt hatte. Die Beendigung der
Mitgliedschaft des Klägers ist daher nicht schon zum 15. Mai 2004, sondern zu
dem darauf folgenden nächsten Zahltag am 15. Juni 2004 eingetreten. Auch zu
diesem späteren Zeitpunkt hatte der Kläger den Beitragsrückstand nicht
beglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da hinsichtlich der Notwendigkeit einer
Nachfristsetzung bzw. der Angemessenheit einer solchen Frist im Rahmen des § 191
SGB V höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht vorliegt.
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