Kündigung
(krankheitsbedingte) – erhebliche Ausfallzeiten
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 5 Sa 66/08
Urteil vom
14.07.2009
1. Die Berufung wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten
Kündigung.
Die im Juni 1951 geborene Klägerin war seit 1970 bei dem Rat der Gemeinde H,
seit 1983 beim Rat des Kreises W tätig. Bei Bildung des beklagten Landkreises
gehörte sie zu dem vom Beklagten übernommenen Personal. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien findet zumindest kraft arbeitsvertraglicher
Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die
monatliche Bruttovergütung der Klägerin beläuft sich auf rund 4.000 EUR.
Seit September 2004 weist die Klägerin erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten
auf. Vom 13.09.2004 bis zum 24.09.2004 war die Klägerin 12 Kalendertage
arbeitsunfähig erkrankt. Sodann war sie abermals ab dem 6. Oktober 2004
durchgehend 463 Kalendertage bis zum 10. Januar 2006 arbeitsunfähig erkrankt.
Ende Februar 2006 und Anfang März 2006 war sie jeweils kurzzeitig für ein oder 2
Kalendertage erkrankt. Seit dem 20. April 2006 war sie sodann wieder für 321
Kalendertage bis zum 6. März 2007 (Tag des Zugangs der Kündigung) arbeitsunfähig
erkrankt. Auch nach dem Ausspruch der Kündigung ist die Klägerin bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht im November 2008 fast
durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Über eine Verbesserung ihres Status
nach den für 2009 geplanten medizinischen Maßnahmen konnte die Klägerin nach
Wiederaufgreifen des im November 2008 zum Ruhen gebrachten Rechtsstreits nichts
berichten.
Der Beklagte hat im Jahr 2004 Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 5.002,34 EUR an
die Klägerin geleistet, im Jahr 2005 in Höhe von 5.508,77 EUR und im Jahr 2006
in Höhe von 934,70 EUR.
Der Beklagte entschloss sich, das Arbeitsverhältnis aus personen- und - im
Berufungsrechtszug nicht mehr relevanten - verhaltensbedingten Gründen zu
kündigen, erörterte dies mit dem bei ihm bestehenden Personalrat und
unterrichtete den Personalrat nochmals mit Schreiben vom 14. Februar 2007 über
die beabsichtigte Kündigung. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt
121 ff. der Akte verwiesen. Der Personalrat erteilte mit Schreiben vom 21.
Februar 2007 die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung.
Mit der Klägerin am 6. März 2007 zugegangenem Schreiben vom 5. März 2007
kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 2007.
Auf den nach Zugang der Kündigung gestellten Antrag hat das Versorgungsamt durch
Bescheid vom 23. Mai 2007 rückwirkend ab dem 1. April 2006 das Vorliegen einer
Schwerbehinderung für die Klägerin anerkannt. Mit Schreiben vom 24. April 2007
hat die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Der Antrag
ist abgelehnt worden. Das Widerspruchsverfahren, das die Klägerin mit
Unterstützung ihrer Krankenkasse führt, ist noch nicht abgeschlossen.
Die am 27. März 2007 vorab per Fax beim Arbeitsgericht eingegangene
Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Schwerin mit Urteil vom 21.
November 2007 zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt
die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter.
Der streitgegenständlichen Kündigung fehle die soziale Rechtfertigung. Zu
Unrecht und ohne hinreichende Argumente habe das Arbeitsgericht angenommen, dass
sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht mehr zum Besseren entwickeln
werde. Die noch bestehenden Zweifel müssten zu Lasten des beweisbelasteten
Arbeitgebers gehen. Dazu behauptet die Klägerin, sie habe sich im Bereich der
Halswirbelsäule mehreren Operationen unterzogen, die im Ergebnis dazu führen
würden, dass sie ihre ursprüngliche Leistungsfähigkeit wieder erlange. Fehltage
allein könnten die Kündigung nicht begründen.
Im Übrigen meint die Klägerin, eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates
sei nicht erfolgt, die geschilderte Beteiligung werde mit Nichtwissen
bestritten. Aufgrund einer Beschäftigungszeit ab Juli 1970 sei auch eine längere
Kündigungsfrist maßgeblich.
Die Klägerin beantragt
unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das
zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch
arbeitgeberseitige Kündigung vom 5. März 2007 - zugegangen am 6. März 2007-
beendet worden ist, sondern unverändert weiter fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten. Er weist
ergänzend darauf hin, dass sich die Klägerin bis zum Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist noch nicht zu den medizinischen Ursachen ihrer
Probleme umfassend erklärt habe und insoweit auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht
die sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden habe. Daher sei es
dem Beklagten weder möglich noch zumutbar, zu einer medizinisch begründeten
Prognose der zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes weiter
vorzutragen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht im November
2008 haben die Parteien das Ruhen des Rechtsstreits vereinbart. Außerdem haben
beide Parteien ihr Einverständnis für die Entscheidung im schriftlichen
Verfahren abgegeben, falls der Rechtsstreit wieder aufgegriffen werden sollte.
Auf Antrag des Beklagten hat das Gericht mit Beschluss vom 2. Juni 2009 das
Ruhen des Verfahrens beendet und den Rechtsstreit in das schriftliche Verfahren
überführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht
festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 5. März 2007 aus Gründen in
der Person der Klägerin sozial gerechtfertigt ist. Da auch die weiteren Rügen
der Berufung nicht durchgreifen, ist die streitgegenständliche Kündigung
wirksam; sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des Monats
September 2007 beendet.
I.
Die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten ist wegen der lang andauernden
Erkrankung der Klägerin sozial gerechtfertigt (§ 1 Absatz 2 KSchG). Lang
andauernde Erkrankungen des Arbeitnehmers können dazu führen, dass eine darauf
gestützte Kündigung des Arbeitgebers sozial gerechtfertigt ist. Diese sogenannte
krankheitsbedingte Kündigung ist der Hauptanwendungsfall der personenbedingten
Kündigung.
Eine solche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn festgestellt werden kann, dass
auch zukünftig das Arbeitsverhältnis durch erhebliche krankheitsbedingte
Ausfallzeiten belastet sein wird. Außerdem muss diese zukünftige Belastung des
Arbeitsverhältnisses zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher
Interessen führen. Letztlich bedarf es dann noch einer umfassenden Abwägung der
beteiligten Interessen.
a)
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch zukünftig erhebliche
krankheitsbedingte Ausfallzeiten aufweisen wird. Davon ist das Arbeitsgericht
mit zutreffenden Argumenten ausgegangen.
Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, außerhalb des
Kündigungsschutzprozesses dem Arbeitgeber Auskunft über die medizinischen
Ursachen der Ausfallzeiten zu geben, kann sich der Arbeitgeber bei der Darlegung
der negativen Zukunftsprognose auf Darlegungserleichterungen berufen. Liegen
erhebliche Ausfallzeiten in der Vergangenheit vor, reichen allein diese
Ausfallzeiten in der Vergangenheit für eine - zunächst sehr grobe - negative
Zukunftsprognose aus (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39 = AP Nr.
65 zu § 1 KSchG 1969 = DB 2002, 194). Hieran gemessen muss von weiteren
Ausfallzeiten der Klägerin ausgegangen werden, denn die in der Vergangenheit
aufgelaufenen Ausfallzeiten sind erheblich und übersteigen bei weitem die in
Literatur und Rechtsprechung diskutierten Grenzen auffälliger Ausfallzeiten in
der Vergangenheit.
Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst einige Hinweise
auf die Ursachen der Ausfallzeiten gegeben hat. Diese bestätigen die negative
Prognose. Denn die Klägerin hat alle ärztlich empfohlenen Maßnahmen bis hin zu
Operationen ergriffen, ohne dass sich ihr Gesundheitszustand gebessert hat.
Der Arbeitgeber ist nur dann zu einer medizinisch im Einzelnen begründeten
Prognose verpflichtet, wenn der gekündigte Arbeitnehmer die über die
Ausfallzeiten als Indiz begründete Grobprognose mit zulässigen Argumenten
substantiiert bestreitet. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Gefordert wird insoweit ein wenigstens laienhafter Vortrag des Arbeitnehmers zu
den medizinischen Ursachen der Ausfallzeiten und zu den positiven Perspektiven
für den zukünftigen Gesundheitszustand. Außerdem muss der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber durch die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ermöglichen,
nunmehr eine medizinisch fundierte Prognose der zukünftigen gesundheitlichen
Entwicklung des Arbeitnehmers vornehmen zu können.
Diesen Anforderungen genügen die Einlassungen der Klägerin nicht. Sie selbst
geht nicht davon aus, dass sich ihre gesundheitliche Situation in absehbarer
Zukunft verbessern wird. Im Berufungsrechtszug hat sie dazu nur mitgeteilt, sie
hoffe, zukünftig wieder arbeiten zu können. Das kann nicht ausreichen, denn es
ist in keiner Weise nachvollziehbar, worauf die Klägerin diese Hoffnung stützt.
Sie hat weder mitgeteilt, welchen weiteren medizinischen Schritten sie sich
unterziehen lassen will, noch hat sie mitgeteilt, welche Prognosen ihre Ärzte
mit diesen Schritten verbinden. Damit hat sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit im
Rechtsstreit nicht genügt und muss dann aber auch damit leben, dass das Gericht
auf Basis der durch die bisherigen Ausfallzeiten indizierten groben Prognose der
zukünftigen Entwicklung entscheidet. Dieser Mangel in der Begründung, den die
Klägerin zu Unrecht auch dem Arbeitgericht vorwirft, beruht einzig auf ihrer
fehlenden Mitwirkung und nicht auf einer falschen rechtlichen Herangehensweise
des Gerichts.
b)
Die soeben entwickelte Prognose der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung der
Klägerin rechtfertigt die streitgegenständliche Kündigung.
Bei einer Kündigung wegen einer Langzeiterkrankung ist ein Anlass zur Kündigung
gegeben, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt dauerhaft nicht mehr in der
Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BAG
Urteil vom 28.02.1990 - 2 AZR 401/89 - NZA 1990, 727). Ein Arbeitsverhältnis,
das aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht mehr durchgeführt werden kann,
ist - so das BAG - "sinnentleert" und kann daher gekündigt werden. Der - hier
wohl nicht beweisbaren - dauerhaften Arbeitsunfähigkeit stellt das BAG
allerdings die Fälle der Ungewissheit über die Wiedergenesung gleich. Und zwar
steht die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einer
krankheitsbedingten dauerhaften Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den
nächsten 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Kündigung mit einer Behebung der
Ungewissheit nicht gerechnet werden kann (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 -
BAGE 101, 39 = AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 = DB 2002, 1943; BAG Urteil vom
29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - NZA 1999, 978).
Von einer solchen Situation ist das Arbeitgericht zutreffend ausgegangen.
Unstreitig ist die Klägerin seit dem 13. September 2004, bis auf eine
Unterbrechung von 12 Kalendertagen im Herbst 2004, von 47 Kalendertagen im
Januar und Februar 2006 und einer Unterbrechung von 48 Tagen im März und April
2006 bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ununterbrochen
arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die
gesundheitliche Entwicklung der Klägerin ungewiss, weil die Ärzte bereits
verschiedene Maßnahmen ausprobiert hatten, jedoch noch keine der Maßnahmen
Erfolg gezeigt hat. Es ist nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die
Prognoseunsicherheit behebbar sein würde. Ergänzend ist dabei zu
berücksichtigen, dass sich die negative Prognose durch den weiteren Verlauf der
Dinge nach Ausspruch der Kündigung bestätigt hat. Denn die Klägerin war
jedenfalls bis in den März 2009 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt und den
fehlenden weiteren Sachvortrag der Klägerin nach Wiederaufgreifen des
Rechtsstreits im Juni 2009 deutet das Gericht als einen Hinweis, dass sich die
gesundheitliche Situation der Klägerin bis heute bedauerlicherweise nicht
gebessert hat.
2.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung der
streitgegenständlichen Kündigung sind gegeben.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass bei krankheitsbedingter
dauernder Leistungsunfähigkeit und einer dieser Leistungsunfähigkeit
gleichstehenden Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in aller
Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen
Interessen auszugehen ist (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39 = AP
Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 = DB 2002, 1943; BAG Urteil vom 29. April1999 aaO).
Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Interessenabwägung nur in extremen
Ausnahmefällen zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führen (BAG, Urteil vom 30.
Januar 1996 - 2 AZR 668/94 - NZA 1987, 555). Ein solcher Fall liegt hier nicht
vor.
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation sind weder
vorgetragen noch ersichtlich. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit des
Bewertungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich an. Auch unter Berücksichtigung des
Lebensalters, der Beschäftigungszeit und des Familienstandes kann das
Bestandsschutzinteresse der Klägerin nicht höher bewertet werden als das
Auflösungsinteresse des Beklagten. Der Beklagte hat auch nicht nach kurzzeitiger
Dauer der Erkrankung die Kündigung erwogen, sondern auch unter dem Eindruck der
bereits seit Oktober 2004 bis Januar 2006 durchgängig bestehenden Erkrankung das
Arbeitsverhältnis noch fortgeführt. Er hat versucht, Einsatzmöglichkeiten für
die Klägerin zu finden und deswegen mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen. Wenn
der Beklagte mit dem Ausspruch der Kündigung dann noch bis März 2007 abwartet,
hat er während eines erheblichen Zeitraums auf die Interessen der Klägerin
Rücksicht genommen. Unter Einbeziehung sämtlicher Gesichtspunkte kann dem
Beklagten im Rahmen der Interessenabwägung ein längeres Zuwarten nicht zugemutet
werden.
II.
Die streitgegenständliche Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen
unwirksam.
1.
Die Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des bei dem Beklagten
gebildeten Personalrates unwirksam. Nachdem der Beklagte schriftsätzlich den
Ablauf der Beteiligung des Personalrates dargelegt hat, hat die Klägerin nicht
im Einzelnen dargetan, weshalb ihrer Auffassung nach die Beteiligung nicht
ordnungsgemäß erfolgt sein soll. Fehler im Beteiligungsverfahren sind auch nicht
ersichtlich. Der Beklagte hat den Personalrat mit Antrag vom 14.02.2007
ausführlich über seine Kündigungsgründe informiert. Der Personalrat ist über die
Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, die von ihm
gestellte negative Prognose wurde mitgeteilt sowie die Erwägungen, welche ihn
nach der durchzuführenden Interessenabwägung zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses veranlassten. Damit verfügte der Personalrat über alle
Informationen, die er benötigte, um sich über die Rechtswirksamkeit der
Kündigung ein Bild zu machen. Der Personalrat hat die Zustimmung zur beantragten
Kündigung erteilt.
Das im Berufungsrechtszug vorgenommene Bestreiten der Umstände der Beteiligung
mit Nichtwissen ist unzulässig; der Vortrag des Beklagten gilt daher nach § 138
ZPO als zugestanden. Der Arbeitnehmer darf sich nicht darauf beschränken, die
ordnungsgemäße Beteiligung pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten, vielmehr hat
er nach § 138 Absätze 1 und 2 ZPO vollständig und im Einzelnen darzulegen, ob
der Betriebs- bzw. Personalrat entgegen der Behauptung des Arbeitgebers
überhaupt nicht angehört worden sei oder in welchen Punkten er die tatsächlichen
Erklärungen des Arbeitgebers über die Beteiligung für falsch oder für
unvollständig hält (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 268/07 -NZA 2008, 1314; BAG 18.
Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - AP Nr. 157 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung).
2.
Die Kündigung scheitert auch nicht an der fehlenden Zustimmung des
Integrationsamts zur Kündigung, da die Klägerin den Antrag auf Anerkennung als
schwerbehinderter Mensch erst nach Ausspruch der Kündigung gestellt hat.
3.
Schließlich hat der Beklagte mit der Kündigung vom 5. März 2007 auch die für das
Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten.
Gemäß § 34 TVöD - AT beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Der
Beklagte ist von einer Beschäftigungszeit ab Mai 1983 ausgegangen und hat die
höchste gemäß tariflicher Regelungen bestehende Kündigungsfrist, mit der der
Klägerin am 6. März 2007 zugegangenen Kündigung, zum 30. September 2007 zur
Anwendung gebracht. Ob die darüber hinaus seit Juli 1970 durch die Klägerin im
öffentlichen Dienst verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34
Absatz 3 TVöD - AT anzusehen ist, ist unerheblich, weil sich daraus keine
längere Kündigungsfrist ergeben kann.
III.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne
Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).
Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür nicht vorliegen (§ 72 ArbGG).