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Kreditkartenunternehmen: Mailorder-Verfahren und Unterschrift des Bestellers
BGH
Az: XI ZR
412/04
Urteil vom
12.07.2005
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2005 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.
November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die einen Versandhandel für Geschenkartikel sowie Silber- und
Schmuckwaren betreibt, nimmt als Vertragsunternehmen die beklagte
Rechtsnachfolgerin eines Acquiring-Unternehmens des Kreditkartengewerbes (im
folgenden: Beklagte) auf Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im
Mailorder-Verfahren in Anspruch. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage
Erstattung bereits geleisteter Zahlungen.
Die Parteien schlossen im Juli 2001 unter anderem eine Servicevereinbarung für
die EUROCARD/VISA-Akzeptanz im Mailorder/Telephone-Order-Verfahren. Nach den
zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im folgenden:
AGB) ist die Klägerin verpflichtet, Inhabern solcher Kreditkarten Waren
bargeldlos zu verkaufen. Die Beklagte "kauft" gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB alle
sofort fälligen Forderungen des Vertragspartners gegen Karteninhaber, die unter
Angabe der Kartennummer und der Gültigkeitsdauer der Karte begründet wurden,
unter den Bedingungen an, daß der Vertragspartner Name und Anschrift des
Karteninhabers, dessen Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Karte, den
Rechnungsendbetrag und die von der Beklagten zu erteilende Autorisierungsnummer
auf dem Leistungsbeleg erfaßt, darauf die Angabe "signature on file" vermerkt
und den Kartenumsätzen "ausschließlich Rechtsgeschäfte über Leistungen im Rahmen
des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners ... zugrunde liegen". Bei
Nichterfüllung einer dieser Bedingungen ist die Beklagte gemäß Nr. 1 Abs. 4
ihrer AGB nicht zur Erstattung der Forderung an den Vertragspartner
verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der
Rückbelastung oder Verrechnung innerhalb von 12 Monaten vom Auszahlungszeitpunkt
an. Zur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Beklagten die Transaktionsdaten
gemäß Nr. 2 der AGB elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle
Unterlagen über die elektronisch übermittelten Umsätze und die zugrunde
liegenden Geschäfte 12 Monate vom Transaktionsdatum an aufzubewahren und der
Beklagten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gemäß Nr. 3 der AGB hat der
Vertragspartner jeden Kartenumsatz elektronisch online autorisieren zu lassen.
Der Vertragspartner "tritt" die Forderungen gegen Karteninhaber, "die unter
Verwendung einer Karte gemäß dieser Vereinbarung begründet wurden", an die
Beklagte "ab". Diese erstattet dem Vertragspartner nach Nr. 4 Abs. 3 der AGB den
Forderungsbetrag abzüglich der vereinbarten, im Mailorder-Verfahren erhöhten
Servicegebühr von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Nr. 4 Abs. 4 der AGB darf
die Beklagte bereits angewiesene Kartenumsätze rückbelasten, "wenn sich der
Karteninhaber weigert, den Rechnungsbetrag zu zahlen, weil er bestreitet, das
Rechtsgeschäft mit dem Vertragspartner abgeschlossen zu haben".
In einer Selbstauskunft, die Voraussetzung für die Gegenzeichnung der
Servicevereinbarung durch die Beklagte war, gab die Klägerin an, Geschenkartikel
innerhalb von Deutschland zu vertreiben.
Die Klägerin übermittelte der Beklagten in der Zeit vom 30. April bis zum 14.
Juni 2002 auf elektronischem Weg die Transaktionsdaten von neun Bestellungen,
die von Kunden aus Indonesien unter Angabe der Nummern und Ablaufdaten von
Kreditkarten per E-Mail übermittelt worden waren. Die Beklagte, die die
Geschäfte auf die vorherige Anfrage der Klägerin autorisiert hatte, überwies der
Klägerin die Forderungsbeträge abzüglich der Servicegebühr und Mehrwertsteuer,
insgesamt 15.319,07 Euro, erhielt aber von den in den USA und Italien ansässigen
Karteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten. Sie
macht gegen die Klägerin einen Rückerstattungsanspruch geltend, mit dem sie
gegen Forderungen der Klägerin aus anderen, beanstandungsfrei durchgeführten
Kreditkartengeschäften in Höhe von 6.715,20 Euro aufgerechnet hat.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 6.715,20 Euro zuzüglich Zinsen
in Anspruch; die Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung von 8.603,87 Euro
zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im
wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von
1.608,84 Euro stattgegeben und sie im übrigen, ebenso wie die Widerklage,
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin
verfolgt mit der Anschlußrevision ihren Klageantrag in voller Höhe weiter.
Entscheidungsgründe:
Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen
ausgeführt:
Die Beklagte sei aufgrund der Servicevereinbarung unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 zur Erstattung von 2/3 der Kartenumsätze
verpflichtet. Rückzahlungsansprüche der Beklagten bestünden demnach nicht.
Die Klägerin verstoße gegen § 242 BGB, wenn sie die Unwirksamkeit der
Servicevereinbarung wegen ihrer fehlenden Unterschrift geltend mache. Sie habe
das Vertragsformular, ebenso wie die von ihr unterschriebene Selbstauskunft,
ausgefüllt, abgestempelt und der Beklagten zugesandt. Die Parteien hätten ihre
Geschäftsbeziehung längere Zeit auf der Grundlage der Servicevereinbarung
abgewickelt. Dieser lägen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für
das Mailorder-Verfahren zugrunde. Da die Klägerin als GmbH Kaufmann sei, genüge
für die Einbeziehung der bei Abschluß der Servicevereinbarung gegebene Hinweis
auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Schmucklieferungen nach
Indonesien würden nicht von der Servicevereinbarung erfaßt, weil die Klägerin in
ihrer Selbstauskunft nur einen Vertrieb von Geschenkartikeln innerhalb
Deutschlands angegeben habe. Der Auslandsbezug und der Vertrieb von Schmuck
seien für die Beklagte spätestens bei der Zahlungsabwicklung ersichtlich
gewesen, weil die Parteien bereits zuvor vergleichbare Auslandsgeschäfte
abgewickelt hätten.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Bestimmung,
daß im Mailorder-Verfahren eine Rückbelastung erfolge, wenn der Karteninhaber
binnen sechs Monaten reklamiere, die Ware nicht erhalten zu haben, sei gemäß § 9
AGBG unwirksam. Deshalb bestehe prinzipiell ein Anspruch der Klägerin gegen die
Beklagte.
Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin auf den
Leistungsbelegen weder die Namen und Anschriften der Karteninhaber noch den
Vermerk "signature on file" eingetragen habe. Namen und Anschriften der
Karteninhaber kenne der Vertragsunternehmer bei mißbräuchlicher Verwendung der
Karte durch unberechtigte Dritte nicht. Der Vermerk "signature on file" sei eine
bloße Formalie, die einen Kreditkartenmißbrauch nicht verhindern könne. Da der
Vertragsunternehmer dem Kreditkartenunternehmen den Belastungsbeleg nicht
bereits bei der Abrechnung, sondern erst bei einer Reklamation des
Karteninhabers vorlegen müsse, habe die ordnungsgemäße Ausfüllung des Beleges
keine wahre Schutzfunktion. Zudem sei der geforderte Hinweis konkludent erteilt
worden. Die Klägerin habe der Beklagten nicht nur die Leistungsbelege, sondern
auch die Ausdrucke der E-Mails, die die Bestellungen enthielten, übersandt.
Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, daß ihr keine Originalunterschrift
vorliege.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei gemäß § 254 BGB zu mindern, weil sie
durch leichtgläubige Akzeptanz der Kreditkarten zur Schadensentstehung
beigetragen habe. Sämtliche Bestellungen stammten aus Indonesien und seien in
schlechtem Englisch verfaßt. Die Kunden hätten durchweg mittel- bis hochpreisige
Artikel (805 Euro bis 3.050 Euro) bestellt und in kurzen Abständen weitere
Bestellungen aufgegeben. Nicht immer seien vollständige Namen angegeben worden.
Die Kunden seien der Klägerin zuvor unbekannt gewesen. Deswegen habe die
Klägerin die mitgeteilten Daten eingehend überprüfen oder eine Abwicklung des
Geschäfts im Mailorder-Verfahren ablehnen müssen. Da die Internationalisierung
des Geschäfts durch Internet und E-Mail-Verkehr zwangsläufig zu Kontakten mit
unbekannten, kapitalstarken Kunden aus fernen Ländern führe und das Preisniveau
der abgerechneten Bestellungen im Schmuckhandel nicht ungewöhnlich sei, sei ein
Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 1/3 anzunehmen.
II.
A. Revision der Beklagten
1. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen hat, halten seine Ausführungen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei teilweise begründet, weil
der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe, ist rechtsfehlerhaft. Mit der
Klage wird kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Die Klägerin leitet aus
den neun streitgegenständlichen Geschäften keine Ansprüche mehr her. Ihre
Ansprüche aus diesen Geschäften sind nach den rechtsfehlerfreien und
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in voller Höhe von
15.319,07 Euro durch Zahlungen der Beklagten erfüllt worden.
Damit ist auch der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Widerklage
abgewiesen hat, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht hat insoweit, ohne
die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu erörtern, lediglich auf die
Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von 2/3 der streitgegenständlichen
Kartenumsätze verwiesen. Diese ist, wie dargelegt, bereits erfüllt.
2. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).
Die Klägerin macht mit der Klage Forderungen aus anderen Kreditkartengeschäften
in Höhe von 6.715,20 Euro, die nach Grund und Höhe unstreitig sind, geltend.
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt sind diese
Forderungen durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit
Rückerstattungsforderungen erloschen; die Widerklage ist aufgrund des restlichen
Teils dieser Gegenforderungen begründet.
a) Gegenforderungen der Beklagten ergeben sich allerdings entgegen der
Auffassung der Revision weder aus §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F.,
Art. 229 § 5 EGBGB noch aus Nr. 4 Abs. 4 der AGB der Beklagten für das
Mailorder-Verfahren. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das
Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem
Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes
Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 157, 256, 261; Urteile
vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032, vom 16. März 2004 - XI ZR
169/03, WM 2004, 1130, 1131 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, WM 2005,
857, 859), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 4 Abs. 4 der AGB der Beklagten,
Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer
mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im
sogenannten Mailorder-Verfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG
unwirksam sind (BGHZ 150, 286, 295; 157, 256, 263 f.; Urteile vom 16. März 2004
- XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM
2004, 1130, 1131 m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung
der Ausführungen der Revision fest.
b) Der Beklagten steht aber nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden
Sachverhalt ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Ihre Zahlungen
auf die streitgegenständlichen Geschäfte sind ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die
Klägerin keinen Anspruch gemäß Nr. 1 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 der AGB auf diese
Zahlungen hatte.
aa) Allerdings haben die Parteien die Geltung der AGB für das
Mailorder-Verfahren, ungeachtet der fehlenden Unterschrift der Klägerin auf der
Servicevereinbarung für das Mailorder-Verfahren, wirksam vereinbart. Eine
Einbeziehung der AGB in den Vertrag richtet sich, da die Klägerin als
Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB handelte, nicht nach § 2 AGBG (§ 24
Satz 1 AGBG), sondern nach §§ 145 ff. BGB. Die Parteien haben dadurch, daß sie
nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts über 100
Transaktionen im Mailorder-Verfahren zu der gegenüber dem Präsenzgeschäft
erhöhten Servicegebühr von 3,9% abgerechnet haben, zum Ausdruck gebracht, daß
sie auf vertraglicher Grundlage im Mailorder-Verfahren Geschäfte durchführen
wollen. Ob die Beklagte der Klägerin außer den AGB für das Präsenzgeschäft auch
die AGB für das Mailorder-Verfahren übersandt hat, ist unerheblich, weil diese
AGB der Klägerin jedenfalls ohne weiteres zugänglich gewesen wären und ihre
Verwendung allgemein üblich ist.
bb) Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, daß die Leistungsbelege
nicht vollständig ausgefüllt waren.
(1) Im Abrechnungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB ist grundsätzlich nicht die
Vorlage ordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische
Übermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die
Zahlungspflicht der Beklagten gemäß Nr. 1 Abs. 3 der AGB nur, wenn das
Vertragsunternehmen mit Hilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße Leistungsbelege
erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteiligt
das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße
Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung
etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird (Senat, Urteil vom 16.
März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131).
(2) Der Zahlungspflicht der Beklagten steht nicht die fehlende Angabe des Namens
und der Anschrift des Karteninhabers auf den Leistungsbelegen entgegen. Da das
Vertragsunternehmen den Namen und die Anschrift des wahren Karteninhabers bei
mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch einen unbefugten Dritten nicht kennt,
stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Beklagten in diesem Fall in
einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel der Nr. 4 Abs.
4 der AGB (vgl. Senat, BGHZ 157, 256, 266, Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR
13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130,
1132; jeweils m.w.Nachw.).
(3) Auch der fehlende Vermerk "signature on file" berührt die Zahlungspflicht
der Beklagten nicht. Diese Angabe, die in Nr. 1 Abs. 3 der AGB für das
Mailorder-Verfahren vorgesehen ist und die grundsätzlich eine notwendige
Voraussetzung der Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens darstellt (Senat,
BGHZ 157, 256, 266 und Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130,
1132), brauchte im vorliegenden Fall nicht auf den Leistungsbelegen vermerkt zu
werden. Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten bestätigt der
Vertragshändler mit diesem Vermerk, daß ihm die Unterschrift des Bestellers,
etwa auf einer schriftlichen Bestellung, vorliegt. Diese Bestätigung konnte die
Klägerin nicht abgeben, weil ihr die Bestellungen per E-Mail ohne Unterschrift
übermittelt worden waren und die Unterschriften der Besteller auch sonst nicht
vorlagen. Die Bestätigung "signature on file" wäre inhaltlich unzutreffend
gewesen und durfte somit nicht abgegeben werden. Die AGB, die in Nr. 1 Abs. 3
und Nr. 2 Abs. 2 Bestellungen per Telefon oder per E-Mail ausdrücklich vorsehen,
sind deshalb gemäß § 5 AGBG dahin auszulegen, daß die Zahlungspflicht der
Beklagten auch ohne den Vermerk "signature on file" auf den Leistungsbelegen
entsteht, wenn - wie hier - Bestellungen per E-Mail übermittelt werden und dem
Vertragsunternehmer die Unterschriften der Besteller nicht vorliegen.
cc) Der Zahlungspflicht der Beklagten steht aber nach dem im Revisionsverfahren
zugrunde zu legenden Sachverhalt entgegen, daß die Klägerin aufgrund der
streitgegenständlichen Geschäfte entgegen ihrer Selbstauskunft nicht
Geschenkartikel innerhalb Deutschlands, sondern Schmuck nach Indonesien
geliefert hat.
Nach Nr. 1 Abs. 3 der AGB für das Mailorder-Verfahren setzt die Zahlungspflicht
der Beklagten voraus, daß dem Kartenumsatz ein Rechtsgeschäft über Leistungen im
Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin zugrunde liegt. Gegenstand und Umfang
des Geschäftsbetriebs, für den die Parteien die Servicevereinbarung über das
Mailorder-Verfahren geschlossen haben, ergeben sich aus der "Selbstauskunft und
Ergänzung zum Mailorder- und/oder Internet-Vertrag" der Klägerin. Die von der
Beklagten positiv geprüfte Selbstauskunft war, wie aus ihrem Inhalt hervorgeht,
Voraussetzung für die Gegenzeichnung der Servicevereinbarung durch die Beklagte.
Daran wird deutlich, daß die Selbstauskunft nicht lediglich der Information der
Beklagten, sondern der verbindlichen Festlegung des von der Servicevereinbarung
erfaßten Geschäftsbetriebes und des damit verbundenen branchen- und
länderabhängigen finanziellen Risikos diente.
Die streitgegenständlichen Geschäfte gehören nicht zu dem in der Selbstauskunft
bezeichneten Geschäftsbetrieb. Ein auf den Verkauf von Geschenkartikeln
gerichteter Geschäftsbetrieb umfaßt nach der Verkehrsanschauung nicht den Handel
mit wertvollem Schmuck. Auch die Lieferungen nach Indonesien widersprechen der
Selbstauskunft, in der die Klägerin nur einen Vertrieb in Deutschland angegeben
und von der Möglichkeit, als Absatzgebiet Asien anzukreuzen oder sonstige Länder
anzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Beklagte ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt
nicht gehindert, sich auf die erheblichen Abweichungen der
streitgegenständlichen Geschäfte von der Selbstauskunft zu berufen. Sie konnte,
anders als das Berufungsgericht meint, nicht anhand der Unterlagen früherer
Transaktionen erkennen, daß die abgewickelten Geschäfte von der Selbstauskunft
abwichen. Da die Abrechnungen elektronisch erfolgten, wurden der Beklagten
Unterlagen über die verkauften Produkte und die Absatzgebiete nicht vorgelegt.
c) Der Beklagten steht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden
Sachverhalt ferner ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung
zu, weil die Klägerin sich trotz erheblicher Verdachtsmomente gegen die
Besteller sorgfaltswidrig auf das Mailorder-Verfahren eingelassen hat. Dadurch
hat sie ihre vertragliche Nebenpflicht gegenüber der Beklagten, deren Vermögen
bei der Vertragsdurchführung nicht zu schädigen, fahrlässig verletzt (vgl.
Senat, BGHZ 157, 256, 268 f.).
aa) Das Berufungsgericht führt, wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang,
rechtsfehlerfrei aus, daß die streitgegenständlichen Bestellungen bei der
Klägerin den Verdacht eines Mißbrauchs der Kreditkarten hervorrufen mußten. Es
handelte sich nicht nur um die ersten und verhältnismäßig teuren Bestellungen
bislang unbekannter Kunden. Auffällig war auch, daß einzelne Kunden ihren Namen
nur unvollständig angegeben hatten und vor der endgültigen Abwicklung des ersten
Zahlungsvorgangs weitere Bestellungen aufgaben. Angesichts dieser
Verdachtsmomente waren die Schmucklieferungen nach Indonesien erkennbar mit
einem erheblichen Risiko verbunden. Dieses mußte die Klägerin veranlassen,
Erkundigungen über die Besteller einzuholen und, soweit diese nicht möglich
waren oder ergebnislos blieben, von der Akzeptanz der Kreditkarten im
Mailorder-Verfahren abzusehen und dadurch den Schadenseintritt zu vermeiden.
bb) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nach dem im Revisionsverfahren
zugrunde zu legenden Sachverhalt gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert, weil die
Beklagte, was das Berufungsgericht verkannt hat, ihre Pflicht, vor Zahlungen an
die Klägerin die Übereinstimmung von Bestellern und Karteninhabern zu prüfen
(Senat, BGHZ 157, 256, 267), verletzt hat.
Die Klägerin hat der Beklagten zwar entsprechend der Regelung des
Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 der AGB der Beklagten keine Leistungsbelege mit
den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transaktionsdaten, zu denen die
Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese
Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Beklagte ihrer Pflicht, vor
der Zahlung an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und
Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im
Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der
Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies
gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das
Kreditkarten-, insbesondere das Mailorder-Verfahren mit seinen massenhaft
anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (Senat,
Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132; zustimmend Bellut
EWiR 2004, 749, 750; Reiff EWiR 2004, 1015, 1016; Hofmann ZBB 2004, 405, 410;
Jungmann uB I D 5a.-2.04; a.A. Meder JZ 2004, 503, 505; BKR 2004, 245, 246; ZIP
2004, 1044, 1045).
Die Beklagte hätte die Klägerin demnach bereits vor ihrer Zahlung auf das erste
streitgegenständliche Geschäft darauf hinweisen müssen, daß die Kreditkarte
nicht von ihrem berechtigten Inhaber, sondern von einem Dritten benutzt worden
war. Ob dadurch der Schaden aufgrund des ersten Geschäfts noch hätte verhindert
werden können und ob die Klägerin weitere Geschäfte mit demselben Besteller
sowie die streitgegenständlichen Geschäfte mit anderen Bestellern aus
Indonesien, nicht mehr abgeschlossen hätte, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt.
3. Auf die Revision war daher das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten
erkannt worden ist. Zu dem Bereicherungs- und dem Schadensersatzanspruch der
Beklagten sind weitere Feststellungen zu treffen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte vor Vertragsschluß mündlich darauf
hingewiesen zu haben, daß sie mit Geschenkartikeln, Silber- und Schmuckwaren
handele und schwerpunktmäßig Auslandsgeschäfte abschließe. Die Beklagte habe ihr
daraufhin vorgeschlagen, die gehandelten Produkte als Geschenkartikel zu
bezeichnen. Dies wäre eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, auf deren Grundlage
die streitgegenständlichen Geschäfte im Rahmen des Geschäftsbetriebs der
Klägerin lägen und eine Zahlungspflicht der Beklagten begründeten. Deshalb sind
die hierzu angetretenen Beweise zu erheben.
Falls nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme der Beklagten kein
Bereicherungsanspruch zusteht, wird das Berufungsgericht zu dem Anspruch wegen
positiver Vertragsverletzung, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag,
festzustellen haben, ob das Verschulden der Beklagten für die Entstehung des
Schadens, der nur in Höhe des Einkaufspreises und etwaiger von der Klägerin
getragener Versandkosten besteht, (teilweise) mitursächlich geworden ist.
Bejahendenfalls ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen
oder anderen Partei verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB).
B. Anschlußrevision der Klägerin
1. Die Anschlußrevision, die dieselben Gegenforderungen der Beklagten wie die
Revision betrifft, ist zulässig (vgl. Senat, BGHZ 158, 1, 10 und Urteil vom 30.
September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).
2. Die Anschlußrevision ist auch begründet. Ob der mit ihr weiterverfolgte Teil
der Klageforderung begründet ist, hängt, ebenso wie die Entscheidung über die
Revision, davon ab, ob und in welchem Umfang die Forderungen, mit denen die
Beklagte aufgerechnet hat, begründet sind.
Daher war auch auf die Anschlußrevision das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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