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Kreditzinsen
und Berücksichtigung der Prämien für eine Kapitallebensversicherung
OLG Frankfurt
Az: 9 U 36/04
Urteil vom
01.06.2005
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage die Neuberechnung eines ihm von der
Beklagten gewährten Darlehens, außerdem die Rückgewähr überzahlter Zinsen und
Nutzungszinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz des
Schadens verpflichtet ist, der ihm durch die ungünstigere Finanzierung
entstanden ist.
Der Kläger schloss am 30.9./1.10.91 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als
Darlehensgeberin einen grundschuldbesicherten Darlehensvertrag, auf den er keine
Tilgungsleistungen, sondern nur Zinsleistungen zu erbringen hatte. Voraussetzung
für die Tilgungsaussetzung war, dass der Kläger an die Beklagte eine
Kapital-Lebensversicherung abtrat, deren Ablaufleistung am Ende der
Darlehenszeit mindestens dem Darlehensbetrag entsprach. Dem folgend schloss der
Kläger am 1.10.91 bei der ... Versicherungs AG einen Lebensversicherungsvertrag
über 125.000,- DM ab, für den er eine monatliche Prämie von 272,50 DM zu zahlen
hatte.
Unter dem 1.10.01 prolongierten die Parteien den Darlehensvertrag mit neuen
Konditionen.
Der Kläger ist der Meinung, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien
Kosten des Kredits gemäß § 6 III PAngVO und hätten daher in den Effektivzins für
sein Darlehen bei der Beklagten eingerechnet werden müssen. Wegen des
Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster
Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der ersten Stufe der Klage durch Teilurteil vom 30.4.04
stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte diejenigen Anteile der
monatlichen Versicherungsprämie, die auf die Absicherung des Todesfallrisikos
entfallen, bei der Zinsberechnung berücksichtigen müsse. Im Übrigen hat es die
erste Stufe der Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen haben die Beklagte und zunächst auch der Kläger jeweils form- und
fristgerecht Berufung eingelegte und diese begründet.
Mit Schriftsatz vom 9.5.05 (Bl. 388 f. d.A.) - also vor der mündlichen
Verhandlung - hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte trägt vor:
Das angefochtene Urteil sei, soweit der Klage stattgegeben wurde, mit den
einschlägigen Vorschriften nicht vereinbar. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf
Neuberechnung des streitgegenständlichen Darlehens zu, da die Beklagte bei der
Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 4 II 2 VerbrKrG in Verbindung mit
§ 4 PAngVO die gesetzlichen Vorgaben in vollem Unfang beachtet habe.
Der Versicherungsabschluss diene nicht nur in erster Linie, sondern
ausschließlich der Sicherung der Tilgung des Darlehens am Ende der Laufzeit. Der
Abschluss einer "reinen" Kapitalversicherung ohne gleichzeitige Absicherung des
Todesfallrisikos sei in Deutschland schlechterdings nicht möglich. Vor diesem
Hintergrund sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Prämienanteile für die
Absicherung des Todesfallrisikos bei der Effektivzinsberechnung zu
berücksichtigen, denn die von dem Kläger abgeschlossene Versicherung erfülle die
Voraussetzungen des § 6 III Ziff. 5 PAngVO nicht, weil die Versicherung eben
nicht zwingend für die Gewährung des Kredites vorgeschrieben gewesen sei, wie
sich schon aus dem Wortlaut des streitgegenständlichen Darlehensvertrages
ergebe. Die Abtretung der Versicherung sei ausschließlich Voraussetzung für die
Tilgungsaussetzung, nicht aber für den Abschluss des Darlehensvertrages. Der
Umstand, dass nebenbei auch das Todesfallrisiko abgedeckt ist, könne zu keiner
anderen Beurteilung führen.
Zudem lege das angefochtene Urteil der Beklagten eine ihr nicht mögliche
Handlung auf. Die Unterstellung des Landgerichts, es sei möglich, die vom Kläger
gezahlte Lebensversicherungsprämie in mehrere Bestandteile aufzusplitten, sei
falsch. Die Beklagte habe keinerlei Möglichkeit, an Informationen darüber zu
gelangen, in welcher Höhe diese das Todesfallrisiko im Falle des Klägers in die
Versicherungsprämie einkalkuliert hat.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Teilurteil abzuändern und die Klage bezüglich der ersten Stufe im vollen
Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, und trägt
vor:
Die Berufung der Beklagten sei bereits unzulässig, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600,- Euro nicht übersteige, weil davon auszugehen sei,
dass die Beklagte für die voll automatisierte Neuberechnung des
Darlehensvertrages nur ca. 20 Minuten Zeit benötige, der Aufwand also allenfalls
mit 100,- Euro anzusetzen sei.
In der Sache sei allein entscheidend, ob die Kapitallebensversicherung zur
Rückzahlung des Darlehens diene oder nicht. Da aber nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 6 III Nr. 5 HS. 2 PAngVO a. F. eine Versicherung bereits dann in
die Effektivzinsberechnung einzubeziehen sei, wenn sie der Darlehensrückzahlung
bei Eintritt eines spezifischen Risikos dienen soll, müsse erst Recht eine
Kapitallebensversicherung bei den Kosten des Darlehens berücksichtigt werden,
die in jedem Fall zur Tilgung des Kredits dienen soll.
In diesem Zusammenhang sei die Feststellung des Landgerichts falsch, wonach die
Beklagte das Zustandekommen des Darlehensvertrages nicht zwingend vom Abschluss
der Kapitallebensversicherung abhängig gemacht habe. Dem Wortlaut des § 6 III
Nr. 5 HS. 2 PAngVO könne nicht entnommen werden, dass diese Norm nur dann
einschlägig sein solle, wenn dem Kreditinteressenten für den Fall, dass er keine
Kapitallebensversicherung abschließt, generell kein Darlehen gewährt werde. Es
komme allein darauf an, ob der Abschluss der Kapitallebensversicherung für die
konkret angebotene Darlehensvariante mit Tilgungsaussetzung zwingende
Voraussetzung war.
Darüber hinaus berufe sich die Beklagte zu Unrecht auf Unmöglichkeit. Sie habe
alle wesentlichen Angaben gekannt, auf deren Grundlage sie die Kosten der
Versicherung in den Effektivzins einbeziehen konnte.
II.
A. Nach der Rücknahme der Berufung des Klägers war allein über die Berufung der
Beklagten zu entscheiden. Diese Berufung ist zulässig, insbesondere an sich
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Soweit der Kläger einwendet, der nach § 511 ZPO erforderliche Wert der Beschwer
von über 600,- Euro sei nicht erreicht, greift dies nicht durch.
Als Anspruchsgrundlage für die Verurteilung hat das Landgericht § 6 IV VerbrKrG
herangezogen. Danach vermindert sich der im Kreditvertrag angegebene Zinssatz um
den Prozentsatz, um den der Effektivzinssatz zu niedrig angegeben wurde. Die
hierdurch der Bank verloren gehenden Zinseinnahmen liegen vorliegend mit
Sicherheit weit über 600,- Euro. Da der Kläger aber mit der ersten Stufe
zunächst nur die Neuberechnung des Darlehens auf einer anderen Zinsgrundlage
verlangt und bisher nur insoweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist,
ist bezüglich der ersten Stufe nur einen Bruchteil der verloren gehenden Zinsen
anzusetzen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann hierbei indes nicht allein auf
den Arbeitsaufwand abgestellt werden, den die Bank für die Neuberechnung hat.
Das Landgericht ist von 1.000,- Euro ausgegangen. Diese auf § 3 ZPO
zurückzuführende Schätzung ist angesichts des Gesamtstreitwertes, den der Kläger
für die Gesamtklage mit über 25.000,- Euro angibt, zutreffend. Es kommt hinzu,
dass nach den Erläuterungen, die die Beklagtenvertreterin zu Protokoll der
mündlichen Verhandlung gegeben hat, der Wert der Beschwer des § 511 ZPO selbst
dann erreicht ist, wenn nur auf den Aufwand abgestellt würde, den die Beklagte
für die Neuberechnung hätte.
B. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat
der Klage in der ersten Stufe zu Unrecht stattgegeben (dazu 1.). Da auch die
weiteren Stufen der Klage, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat,
vom Erfolg der ersten Stufe abhängig sind, war die Klage in der Berufung
insgesamt abzuweisen (dazu 2.).
1. Anders als das Landgericht meint, steht dem Kläger nach § 6 IV VerbrKrG
(Fassung 1991 bis 2001) kein Anspruch auf Neuberechnung der Zinssätze für die
beiden streitbefangenen Darlehen zu. Die Beklagte hat den Effektivzins entgegen
§ 4 I Ziff. 1 e VerbrKrG (Fassung 1991 bis 2001) nicht zu niedrig angegeben.
Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses ist gemäß § 4 II 2 VerbrKrG
(Fassung 1991 bis 2001) nach § 4 PAngVO vorzugehen. Allerdings ist § 4 PAngVO im
September 2000 durch die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 PAngVO abgelöst
worden.
§ 4 bzw. 6 PAngVO hatte zum Zeitpunkt des ersten Darlehensvertrages 1991 eine
andere Fassung als zum Zeitpunkt der Prolongation im Jahre 2001. Erst ab 1.1.93
hatte die Vorschrift einen Absatz III Ziff. 5, wonach Kosten für Versicherungen
bei der Berechnung des Effektivzinses ausnahmsweise dann berücksichtigt werden
müssen, wenn es sich um eine Versicherung handelt, die die Rückzahlung an den
Darlehensgeber bei Tod des Kreditnehmers u.a. zum Ziel hat und die der
Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
Stattdessen enthielt § 4 PAngVO im Jahr 1991 einen Absatz III, nach dem
anzugeben war, wenn die Gewährung des Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft
oder von dem Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht wurde.
Das Landgericht hat bei seinen Überlegungen - ohne dies zu problematisieren -
für beide Darlehensverträge § 6 PAngVO (Fassung vom 28.7.2000) zugrunde gelegt.
Letztlich ist dies zutreffend, weil sich nur auf der Grundlage der ab 1993 -
zugunsten des Klägers - veränderten Rechtslage überhaupt diskutieren lässt, ob
die Kosten der Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des Effektivzinses
berücksichtigt werden müssen. Im Ergebnis ist dies jedoch zu verneinen.
In einer nach Verkündung des angefochtenen Teilurteils ergangenen Entscheidung
vom 18.1.05 (XI ZR 17/04; NJW 2005, 985) hat der BGH entschieden, dass Prämien
für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens
dienen sollen, bei der Berechnung des Effektivzinses des Kredites im Sinne von §
4 II 2 VerbrKrG gemäß § 4 III Nr. 5 PAngVO nicht zu berücksichtigen sind. Dieses
Urteil, dem der Senat folgt, ist ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall
anwendbar. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Kläger mit den Anträgen zu
1) und 2) keinen Erfolg haben kann - auch nicht teilweise wegen der auf die
Absicherung des Todesfallrisikos entfallenden Prämienanteils, wie das
Landgericht meint.
Nach dem zitierten Urteil des BGH, das der herrschenden Meinung folgt, handelt
es sich bei einer Kapitallebensversicherung nicht um eine Restschuldversicherung
im Sinne von § 4 III Nr. 5 PAngVO (= § 6 III Nr. 5 PAngVO), weil eine
Kapitallebensversicherung im Wesentlichen einen Ansparvorgang darstellt, der im
Erlebensfalle zur Tilgung des zugleich aufgenommenen Darlehens dienen soll.
Diese Auffassung entspricht auch den Ausführungshinweisen des
Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngVO vom 18.12.92 und nur diese
Auslegung trägt dem Wortlaut des § 4 III Nr. 5 PAngVO und dem Sinn und Zweck der
Kapitallebensversicherung Rechnung.
Die Gegenmeinung, die jedenfalls die Berücksichtigung der in den
Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteile für die Vermittlung der
Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils befürwortet, scheidet schon
mangels Praktikabilität aus, da diese rein kalkulatorischen Anteile von den
Lebensversicherungsgesellschaften nicht getrennt ausgewiesen werden und den
kreditgebenden Banken deshalb für eine Berechnung nicht vorliegen.
Ferner ist die Ansicht zu verwerfen, die Prämien für die
Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende Leistungen den
Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, so dass es sich nicht um
Versicherungen im Sinne von § 4 III Nr. 5 HS 1 PAngVO handelt, denn dies
widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.
Schließlich verstößt die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine
Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des Effektivzinses auch nicht gegen
die Richtlinie 87/102 EWG. Art. 4 II der Verbraucherkreditrichtlinie, der die
Angabe des effektiven Jahreszinses vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2
III auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung.
2. Wie in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, war die Klage
mit dieser Entscheidung insgesamt abzuweisen, obwohl die beiden anderen Stufen
in der Berufung noch nicht angefallen sind (vgl. BGHZ 94, 268; BGH NJW 1985,
862; Zöller/Gummer ZPO, 25. Auflage, § 538 Rn 48). Weil der Kläger keinen
Anspruch auf Neuberechnung der Darlehensverzinsung hat, steht nämlich zugleich
fest, dass auch die beiden folgenden Stufen der Klage - Antrag zu 3) =
Rückgewähr überzahlter Zinsen - und Antrag zu 4) = Feststellung, dass dem Kläger
der Differenzbetrag zwischen den Gesamtkosten der derzeitigen Finanzierung und
den Gesamtkosten eines marktüblichen Annuitätendarlehens zu ersetzen ist] keinen
Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 516 III ZPO. Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO
nicht vorliegen.
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