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Kreuzungsunfall: Vorrecht des stockenden Querverkehrs in der Kreuzung

OLG Düsseldorf, Az: 1 U 51/76

Urteil vom 29.11.1976

Tatbestand

Der Geschäftsführer J. der Klägerin befuhr mit deren PKW der Marke Opel-Diplomat am 18. Oktober 1973 gegen 16.20 Uhr in D. die B.-Straße in Richtung B.-Platz. Er beabsichtigte hierbei, die Kreuzung B./G. auf dem linken der beiden in seiner Fahrtrichtung verlaufenden Fahrstreifen zu überqueren, als die für ihn maßgebliche Verkehrssicherungsanlage an der B.-Straße für ihn Grün zeigte. Der Fernmeldetechniker M. der Beklagten befuhr mit deren VW-Bus zur gleichen Zeit die G.-Straße in Richtung J. . Er gelangte bei Grün in den Kreuzungsbereich und mußte auf der Kreuzungsmitte in Höhe der Straßenbahnschienen das von ihm gesteuerte Fahrzeug anhalten, da ein vor ihm befindlicher Wagen, dessen Fahrer am Linksabbiegen durch den Gegenverkehr gehindert war, ihn zunächst an der Weiterfahrt hinderte. Als die Verkehrssicherungsanlage für den Geschäftsführer J. auf Grün gewechselt hatte, versuchte der Fernmeldetechniker M., die Kreuzung zu räumen. Hierbei stieß der PKW der Klägerin im Kreuzungsbereich seitlich gegen den Bus der Beklagten.

Die Klägerin berechnet ihre unfallbedingten Schäden wie folgt:

Instandsetzungskosten 4.970,– DM

Mietwagenkosten 1.910,46 DM

Minderwert 800,– DM

Sachverständigenkosten 274,– DM

Nebenkosten 20,– DM

Die Klägerin hat behauptet: Ihr Geschäftsführer habe sich in der grünen Welle fahrend mit mäßiger Geschwindigkeit der Kreuzung genähert. Obwohl er den Wagen der Beklagten im Kreuzungsbereich habe stehen sehen, sei er in die Kreuzung eingefahren, nachdem zwei neben ihm auf dem rechten Fahrstreifen befindliche Fahrzeuge bereits die Kreuzung überquert gehabt hätten. Er sei davon ausgegangen, daß der Fahrer der Beklagten stehenbleiben und den Verkehr auf der B.-Straße vorbeilassen werde.

Die Klägerin hat mit der Klage zunächst die Hälfte des unfallbedingten Schadens ersetzt verlangt.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.987,23 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14. November 1973 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet: Die auf dem rechten Fahrstreifen neben dem Geschäftsführer der Klägerin stehenden Fahrzeuge seien bei dem Wechsel der für sie maßgeblichen Verkehrssicherungsanlage auf Grün nicht angefahren, sondern hätten abgewartet, um ihrem Fahrer M. die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung zu räumen. Demgegenüber sei der Geschäftsführer der Klägerin in die Kreuzung eingefahren, obwohl er habe erkennen müssen, daß der Fernmeldetechniker M. im Begriff gewesen sei, die Kreuzung zu räumen.

Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage durch Urteil vom 4. Februar 1976 abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Beklagte hafte zwar grundsätzlich nach § 7 StVG und § 839 BGB, da ihr Fahrer M. beim Räumen der Kreuzung dem Querverkehr auf der B.-Straße nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt habe. Aber auch der Geschäftsführer der Klägerin habe schuldhaft gehandelt, da er unter Verletzung seiner Wartepflicht in die Kreuzung eingefahren sei. Das Verschulden des Geschäftsführers J. wiege so schwer, daß dahinter die Unaufmerksamkeit des Fahrers der Beklagten ebenso wie die von ihrem Wagen ausgehende Betriebsgefahr als haftungsbegründender Umstand zurücktrete.

Gegen das am 23. Februar 1976 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. März 1976 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 3. Juni 1976 an diesem Tage begründet hat. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, die Beweisaufnahme habe entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Verschulden ihres Geschäftsführers nicht ergeben. Dieser habe nämlich darauf vertrauen können, daß der Bus der Beklagten im Kreuzungsbereich verharren und ihr Fahrzeug vorbeifahren lassen werde, nachdem der Fahrer M. der Beklagten zuvor keinerlei Anstalten gemacht habe, die Kreuzung zu verlassen. Eine Abweisung der Klage sei aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man dem Landgericht folge und ein Mitverschulden beider Fahrer annehme.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe von 1.770,– DM übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Kaskoversicherung der Klägerin am 25. Februar 1976 an diese 4.255,– DM gezahlt hatte.

Die Klägerin beantragt,  unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.217,23 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. November 1973 zu zahlen sowie im Unterliegensfalle Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,  die Berufung zurückzuweisen sowie im Unterliegensfall Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.

Sie ist der Auffassung, ihr Fahrer M. sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, den Kreuzungsbereich zu räumen, da er den linken Fahrstreifen in Richtung B.-Platz blockiert habe.

Die Klägerin regt an,  die Revision zuzulassen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht aus dem Unfallereignis vom 18. Oktober 1973 ein Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.

Zwar haftet die Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs 2 StVG und § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG für die Unfallfolgen. Ihre Haftung entfällt auch nicht nach § 7 Abs 2 StVG. Wie noch darzustellen sein wird, trifft nämlich den Fahrer M. ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, welches sich die Beklagte zurechnen lassen muß.

Die Klägerin haftet aber ebenfalls für die Unfallfolgen. Auch sie kann sich schon deshalb nicht auf einen Haftungsausschluß nach § 7 Abs 2 StVG berufen, weil sie sich das Verschulden zurechnen lassen muß, welches ihren Geschäftsführer J. an dem Unfall trifft.

Da der unfallbedingte Schaden von beiden Fahrzeugen verursacht worden ist und die grundsätzliche Haftung der Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes nach § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Schadensverteilung richtet sich auch nach dem Grad einer etwaigen Schuld der Beteiligten. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Es können jedoch nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die nachweislich unfallursächlich waren und feststehen.

Eine Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt dazu, daß die Klägerin ihren Unfallschaden selbst zu tragen hat.

Die Beklagte belastet zunächst die Betriebsgefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht, welches bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, dort warten muß und nach Freigabe des Querverkehrs dazu ansetzt, den Kreuzungsbereich zu räumen.

Weiterhin muß sich die Beklagte ein Verschulden ihres Fahrers M. an dem Unfall anlasten lassen. Dieser war nach § 36 Abs 1 Nr 1 StVO beim Wechsel der für ihn maßgeblichen Verkehrssicherungsanlage verpflichtet, die Kreuzung unter Berücksichtigung des Querverkehrs zu räumen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber fest, daß M. dem Fahrzeug der Klägerin nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat. Nach seiner eigenen Aussage hat er den Wagen der Klägerin nicht wahrgenommen und demzufolge nicht beachtet, obwohl ausweislich der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K. und L. der Geschäftsführer der Klägerin mit deren Fahrzeug als erster wartend auf dem linken Fahrstreifen vor der Verkehrssicherungsanlage gestanden hat. Da M. nach seiner weiteren Aussage von dem Bus aus wegen des erhöhten Fahrersitzes einen besonders guten Überblick hatte, hätte er bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den Wagen der Klägerin aber so rechtzeitig wahrnehmen können, daß er in der Lage gewesen wäre, sich auf dessen Fahrweise einzustellen.

Sein schuldhaftes Verhalten war auch ursächlich für den Unfall. Er ist nach seiner Aussage langsam angefahren, bis es etwa nach ein bis zwei Metern zum Zusammenstoß gekommen ist. Bei dieser Sachlage wäre es ihm jedoch möglich gewesen, den Wagen der Klägerin vorbeizulassen, wenn er ihm die nötige Aufmerksamkeit geschenkt hätte.

Demgegenüber belastet die Klägerin zunächst die erhöhte Betriebsgefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht, welches bei Grün in eine Kreuzung einfährt, bevor der Kreuzungsbereich vom abfließenden Querverkehr geräumt ist.

Weiterhin belastet die Klägerin das Verschulden ihres Geschäftsführers J., welches sie sich zurechnen lassen muß. Dieser hat gegen die §§ 11, 36 Abs 1 Nr 1 StVO verstoßen, indem er unter Verletzung des dem Fahrer der Beklagten zustehenden Vorrechts in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, bevor dieser seiner Verpflichtung nach § 36 Abs 1 Nr 1 StVO entsprechend die Kreuzung hätte räumen können. Der Geschäftsführer J. war ohne weiteres in der Lage, das dem Fahrer M. zustehende Vorrecht zu wahren und dadurch den Unfall zu vermeiden. Er ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K. und L. vor der Verkehrssicherungsanlage an der B.-Straße zum Halten gekommen und hat nach dem eigenen Vortrag der Klägerin den Wagen der Beklagten hierbei wahrgenommen.

Eine Abwägung der feststehenden Unfallursachen ergibt, daß für den Unfall Umstände maßgebend waren, die in erster Linie der Klägerin zur Last fallen. Neben der von ihrem Fahrzeug ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr hat sie das unfallursächliche Verschulden ihres Geschäftsführers zu vertreten, welches sowohl nach dem Grad seiner Ursächlichkeit als auch nach dem Umfang seiner Vorwerfbarkeit den Unfallverlauf beherrschend bestimmte. Der Geschäftsführer J. ist nämlich bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen unter grober Mißachtung des Vorrechts des Fahrers der Beklagten in die Kreuzung eingefahren, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge den Wagen der Beklagten gesehen hatte. Er wollte demnach trotz und unter Verletzung des Vorrechts eines von ihm wahrgenommenen Verkehrsteilnehmers die Durchfahrt erzwingen und hat damit nachdrücklich gegen eine Grundregel des Straßenverkehrs verstoßen. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, die von dem Wagen der Beklagten ausgehende, Betriebsgefahr sowie die Unaufmerksamkeit ihres Fahrers als haftungsbegründende Umstände zurücktreten zu lassen. Denn sie sind nur deshalb im Sinne einer Unfallursache zum Tragen gekommen, weil der Geschäftsführer J. trotz des dem Fahrer der Beklagten zustehenden Vorrechts die Durchfahrt hat erzwingen wollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.

Da der Klägerin aus dem Unfallereignis ein Ersatzanspruch nicht erwachsen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu tragen, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr 7, 713a ZPO.

Es besteht kein Anlaß, der Anregung der Klägerin folgend die Revision zuzulassen.

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