|













































| |
Kündigung: muss Arbeitnehmer überlassen
werden bloßes durchlesen reicht nicht aus!
LAG Hamm
Az: 4 Sa 900/03
Urteil vom: 04.12.2003
In Sachen hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche
Verhandlung vom 13. November 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom
10.04.2003 - 1 Ca 1651/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.200,00 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen
sowie den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.
Der Beklagte ist der durch Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 01.07.2002 (2
IN 225/02) über das Vermögen der Firma W2xxx M2xxx GmbH bestellte
Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin hatte Produktionswerke in D3xxxxx,
P2xxxxxxx, A2xxxxx und W4xxxxx. Im Werk W4xxxxx war der am 04.08.1967 geborene,
ledige Kläger, der einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, als
Holzmechaniker zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 2.700,00 €
beschäftigt.
Am 15.08.2002 schloß der Beklagte mit den vier "Standortbetriebsräten" und dem
bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat einen
Interessenausgleich, in dem u.a. die Schließung des Werkes W4xxxxx vorsah. Nach
Abschluß des Interessenausgleichsverfahrens unterzeichnete der Beklagte am
28.08.2002 die Kündigungsschreiben für 166 Arbeitnehmer. Diesen wurden die
Kündigungsschreiben vom Betriebsratsvorsitzenden F2xxxx und vom Betriebsleiter
H2xxx am 29.08.2002 übergeben. Bei der Übergabe hatten die beiden Handelnden
einen Stapel mit Originalkündigungsschreiben und einen Stapel mit Kopien. Bei
138 Arbeitnehmern wurde der handschriftliche Vermerk
Empfangsbestätigung:
29. Aug. 2002
auf die Kopie des Kündigungsschreibens gesetzt und sodann von dem einzel-nen
Arbeitnehmer, dem Betriebsratsvorsitzenden F2xxxx und dem Betriebslei-ter H2xxx
unterzeichnet. Danach wurde das Originalkündigungsschreiben dem Arbeitnehmer
ausgehändigt. In 28 Fällen, zu denen auch der Kläger gehörte, steht der
handschriftliche Vermerk
Empfangsbestätigung:
29. Aug. 2002
nicht auf der Kopie, sondern auf dem Originalkündigungsschreiben. Der Kläger hat
seine Unterschrift auf dem Originalkündigungsschreiben unter der des
Betriebsratsvorsitzenden gesetzt, unter ihm hat der Betriebsleiter H2xxx
unterschrieben. Ihm wurde sodann die Kopie des Kündigungsschreibens
ausgehändigt.
Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der
Drei-Monats-Frist des § 113 InsO zum 30.11.2002 hat sich der Kläger mit
Klageschrift vom 05.09.2002, bei dem Arbeitsgericht am 17.09.2002 eingegangen,
zur Wehr gesetzt. Gleichzeitig hat er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung
geltend gemacht. In seinem Schriftsatz vom 15.10.2002, welcher dem Beklagten im
Gütetermin vom gleichen Tage übergeben worden ist, hat der Kläger erstmals den
ordnungsgemäßen Zugang des Kündigungsschreibens wie folgt in Abrede stellen
lassen:
Hinsichtlich der Kündigung bestreiten wir bereits deren ordnungsgemäßen Zugang.
Die Originalkündigung ist zu keinem Zeitpunkt in den Herrschaftsbereich des
Klägers gelangt. und dementsprechend auch zu keinem Zeitpunkt wirksam geworden.
Zwar wurde dem Kläger die Originalkündigung zunächst vorgelegt, mit der Bitte,
diese zu unterschreiben. Im Anschluß daran wurde die Kündigung jedoch sofort
wieder "eingezogen" und der Kläger erhielt lediglich eine Ablichtung davon.
Nach dem Rechtsgedanken des § 130 BGB geht eine verkörperte Willenserklärung
unter Anwesenden aber nur dann zu, wenn sie auch in den Herrschaftsbereich des
Empfängers gelangt (vgl. Palandt, 61. Aufl., § 130 Rn. 13). Da dem Kläger die
Originalkündigung zu keinem Zeitpunkt übergeben, sondern nur vorgelegt und
wieder weggenommen wurde, kann man nicht davon sprechen, daß sie in seinen
Herrschaftsbereich gelangt ist.
Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers vorsorglich
mit Schreiben vom 29.10.2002 nach Anhörung des Betriebsrats nochmals zum
31.01.2003. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 08.11.2002, beim
Arbeitsgericht am 11.11.2002 eingegangen, zur Wehr gesetzt.
Der Kläger hat sich darauf berufen, daß die Kündigung vom 28.08.2002 mangels
ordnungsgemäßen Zugang bereits rechtsunwirksam sei, weil ihm das Original nicht
übergeben, sondern nur zur Empfangsbestätigung vorgelegt und dann wieder
weggenommen worden sei. Im Übrigen hat er die Betriebsratsanhörung und die
Massenentlassungsanzeige als nicht ordnungsgemäß bestritten. Er hat die
Sozialauswahl als fehlerhaft gerügt, weil der Beklagte nicht die Arbeitnehmer
sämtlicher W6xxx (W4xxxxx, P2xxxxxxx, D3xxxxx und A2xxxxx) mit einbezogen habe.
Es habe Teilbetriebsübergänge gegeben, die vormals im Werk W4xxxxx gefertigten
Produkte würden nunmehr in anderen Werken hergestellt. Aus diesen Gründen seien
beide Kündigungen rechtsunwirksam und der Beklagte zur Weiterbeschäftigung
verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des
Beklagten vom 28. August 2002 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht,
2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des
Beklagten vom 29. Oktober 2002 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als
gewerblicher Arbeitnehmer tatsächlich weiterzubeschäftigen,
4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn folgende Beträge zu zahlen:
a) 3.202,85 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober
2002 abzüglich des für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 30. September
2002 an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30 €,
b) 3.202,85 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.
November 2002 abzüglich des für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31.
Oktober 2002 an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.175,21 €,
c) 3.202,85 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.
Dezember 2002 abzüglich des für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30.
November 2002 an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30 €.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat sich darauf berufen, daß die erste Kündigung gemäß Schreiben vom
28.08.2002 wegen Betriebsstilllegung des Werkes W4xxxxx,
welche sukzessive innerhalb eines Auslaufzeitraums von etwa vier Monaten erfolgt
sei, sozial gerechtfertigt sei und habe das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß
§ 113 Abs. 1 InsO zum 30.11.2002 aufgelöst. Die Betriebsratsanhörung sei am
14.08.2002 erfolgt, und zwar unter Übergabe der kompletten Personalliste des
Werkes W4xxxxx. Auf die erforderliche Massenentlassungsanzeige hin habe das
Arbeitsamt Nienburg mit Bescheid vom 29.10.2002 die Sperrfrist auf den
25.11.2002 festgelegt. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß der
Zugang der Kündigung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Ihm sei - wie seine
Empfangsbestätigung belege - die Originalkündigung gem. § 130 BGB zugegangen.
Die Tatsache, daß er die Kündigung nach Kenntnisnahme vom direkten Inhalt an den
Betriebsratsvorsitzenden F2xxxx und den Betriebsleiter H2xxx zurückgegeben und
nur die Kopie der Kündigung einbehalten habe, stehe dem ordnungsgemäßen Zugang
des Originals nicht entgegen. Die Regelegungen des § 130 BGB erforderten nicht
den dauerhaften Verbleib des Schriftstücks beim Erklärungsempfänger.
Sollten gegen die erste Kündigung die erhobenen Zugangsbedenken durchgreifen,
dann sei das Arbeitsverhältnis des Klägers jedenfalls durch die zweite Kündigung
gemäß Schreiben vom 29.10.2002 spätestens mit Ablauf des 31.01.2003 beendet
worden (§ 113 Abs. 1 InsO). Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats (§§ 102, 111,
112 BetrVG) seien beachtet worden. Die Kündigung sei nach erfolgter
Betriebsschließung des Werkes W4xxxxx sozial gerechtfertigt. Eine
unternehmensweite soziale Auswahl habe nicht durchgeführt zu werden brauchen, da
das Werk W4xxxxx selbständig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Paderborn hat durch Urteil vom 10.04.2003 (1 Ca 1651/02) wie
folgt für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:
a) 3.202,85 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
01.10.2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30 Euro,
b) 3.202,85 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
01.11.2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.175,21 Euro,
c) 3.202,85 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
01.12.2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30 Euro.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.
Der Streitwert wird auf 16.200,00 Euro festgesetzt.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die schriftliche
Kündigungserklärung vom 28.08.2002 sei dem Kläger in wirksamer Weise zugegangen.
Für den Zugang einer durch Schriftform verkörperten Willenserklärung gelte, daß
die Willenserklärung wirksam werde, wenn sie durch Übergabe in den
Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt sei. Dieses sei hier nach dem eigenen
Vortrag des Klägers geschehen. Die Kündigungserklärung sei ihm ausgehändigt
worden. Nach der Quittierung des Empfangs habe er zwar das
Originalkündigungsschreiben sofort wieder an den Betriebsratsvorsitzenden F2xxxx
und an den Betriebsleiter H2xxx zurück gegeben, ihm sei lediglich eine Kopie des
Kündigungsschreibens verblieben, dieses sei aber unschädlich. Der Zugang einer
Willenserklärung unter Anwesenden setze nämlich nicht den dauerhaften Verbleib
der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger voraus.
Die Kündigung sei im übrigen wegen Betriebsstillegung sozial gerechtfertigt,
formale Mängel seien im übrigen nicht festzustellen. Da die Kündigung das
Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.11.2002 fristgerecht (§ 113 InsO) aufgelöst
habe, sei der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ebenfalls abzuweisen.
Hingegen seien ihm die Lohnansprüche für die Monate September bis November 2002
unter dem Gesichtspunkt des Annahmevollzuges zuzusprechen gewesen.
Gegen das ihm am 08.05.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den
10.06.2003, Berufung eingelegt und diese am 08.07.2003 begründet.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft, weil es fälschlicherweise
vom ordnungsgemäßen Zugang des Kündigungsschreibens vom 28.08.2003 ausgegangen
sei. Da das Original ihm nur zur Unterschriftsleistung vorgelegt und dann wieder
weggenommen worden sei, sei es zu keinem Zeitpunkt in seinen Herrschaftsbereich
gelangt. Dies sei lediglich mit der Kopie geschehen, die aber nicht den
Voraussetzungen des § 623 BGB genüge. Die Rüge im Schriftsatz vom 15.10.2002 sei
weder verspätet noch treuwidrig. Bei seiner Prozeßbevollmächtigten sei er
erstmals am 02.09.2002 gemeinsam mit seinem Bruder T1xxxxxx R1xxxx zu einem
Besprechungstermin zwecks Klageerhebung erschienen. In diesem Besprechungstermin
seien der Prozeßbevollmächtigten lediglich die von beiden Mandanten gefertigten
Kopien der Kündigungsschreiben vom 28.08.2002 vorgelegt worden. Tatsächlich habe
sein Bruder T1xxxxxx R1xxxx jedoch das Originalkündigungsschreiben erhalten,
lediglich er, der Kläger, habe nur eine Kopie bekommen. Hierüber sei aber bei
Klageerhebung nicht gesprochen worden, da die der Anwältin vorgelegten
Kündigungsschreiben, bei denen es sich um Kopien gehandelt habe, keine
Unterschiede zeigten. Erst als er am 14.10.2002 ein weiteres Mal zu einer
Besprechung bei seiner Prozeßbevollmächtigten erschienen sei, sei mit ihm
erstmalig über die Problematik gesprochen worden, daß einige Mitarbeiter des
Werkes W4xxxxx der Insolvenzschuldnerin eine Kopie und andere das Original des
Kündigungsschreibens erhalten hätten. Der Besprechungstermin sei jedoch nicht
wegen dieser Problematik vereinbart gewesen, sondern weil er ein Zeugnis mit
Datum des 31.08.2002 erhalten habe, mit dessen Inhalt er nicht einverstanden
gewesen sei. Seine Prozeßbevollmächtigte hätte jedoch wenige Tage zuvor von
Arbeitskollegen, die sie als Mandanten vertreten habe, erfahren, daß einige
Mitarbeiter des Werkes W4xxxxx der Insolvenzschuldnerin nicht das Original,
sondern eine Kopie des Kündigungsschreibens ausgehändigt bekommen hätten. Dies
sei für seine Prozeßbevollmächtigte Anlaß gewesen, mit ihm hierüber zu sprechen.
Nachdem er dann erklärt habe, ebenfalls eine Kopie erhalten zu haben, sei aus
diesem Grunde mit Schriftsatz vom 15.10.2002 erstmals der Zugang des
Kündigungsschreibens als nicht ordnungsgemäß gerügt worden. Die Kündigung sei
wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10.06.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Paderborn, Az. 1 Ca 1651/02,
1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 28.08.2002 beendet worden ist,
sondern fortbesteht;
2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29.10.2002 beendet worden ist,
sondern fortbesteht;
3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen
als gewerblichen Arbeitnehmer tatsächlich weiterzubeschäftigen;
4. den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig abzuweisen und den Wert des Streitgegenstandes
festzusetzen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, gemäß § 130 BGB
erfolge der Zugang einer verkörperten Willenserklärungen unter Anwesenden durch
Aushändigung des Schriftstücks an Empfänger. Nach allgemeiner Rechtsprechung
stellt er "die körperliche Übergabe eines Schriftstücks an den Empfänger die
intensivste Form seines Zugangs dar." Indem das Originalkündigungsschreiben dem
Kläger ausgehändigt worden sei, um dieses durchlesen zu können und sodann am
unteren Abschnitt des Schreibens zu unterzeichnen, sei eine körperliche Übergabe
des Schriftstücks in der vorgenannten Form gegeben. Es wäre ja nicht
nachvollziehbar, aus welchen Gründen der wirksame Zugang durch die Übergabe des
Schriftstücks rückwirkend dadurch vereitelt werden sollte, daß der Kläger das
Originalkündigungsschreiben nach Kenntnisnahme des Inhalts und Unterzeichnung
der Empfangsbestätigung wieder zurückgegeben und nicht dauerhaft einbehalten
habe. Der Begriff der "Verfügungsgewalt" erfordere im Rahmen des § 130 BGB
lediglich, daß die schriftliche Erklärung in eine gewisse räumliche Beziehung
zum Empfänger verbracht werde, so daß dieser innerhalb seines Machtbereichs bzw.
seiner Verfügungsgewalt von der Erklärung Kenntnis nehmen könne. Zielrichtung
sei mithin die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Es sei zwischen den Parteien
unstreitig, daß der Kläger vom Inhalt der Originalkündigung habe Kenntnis nehmen
können und dieses auch getan habe. Soweit der Kläger vortrage, er habe die
Verfügungsgewalt über das Originalkündigungsschreiben nicht gehabt, da der
Betriebsratsvorsitzende F2xxxx und der Betriebsleiter H2xxx dies durch die
Forderung der unmittelbaren Rückgabe verhindert hätten, sei dies nicht richtig.
Es sei für den Kläger jederzeit möglich gewesen, die Originalkündigung
einzubehalten und den Empfang der Kündigung auf der Kopie zu unterzeichnen.
Hierbei sei zu berücksichtigen, daß nicht etwa sämtlichen Arbeitnehmern des
Werkes W4xxxxx dauerhaft nur die Kopie der Kündigung übergeben worden sei.
Vielmehr sei dies lediglich bei weiteren 27 Arbeitnehmern von insgesamt 166
Arbeitnehmern des Werkes W4xxxxx der Fall gewesen. Es handele sich daher
offensichtlich um ein Versehen des Betriebsratsvorsitzenden F2xxxx und des
Betriebsleiters H2xxx. Ferner sei unter dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß
§ 242 BGB zu berücksichtigen, daß es vom Kläger treuwidrig sei, sich erstmalig
mit Schriftsatz vom 15.10.2002 auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen
fehlerhaften Zugangs zu berufen. Er habe erstmals nach mehr als sechs Wochen
nach Erhalt der Kündigung diesen angeblichen Mangel gerügt. Es habe für ihn
jedoch die Pflicht bestanden, sich unverzüglich, und nicht erst nach geraumer
Zeit, auf den von ihm behaupteten Formmangel zu berufen. Der Kläger habe mithin
sein Recht zur Rüge des von ihm vorgetragenen Formmangels verwirkt, so daß damit
nicht mehr gehört werden könne. Die ausgesprochene Kündigung sei auch wegen
Betriebsstillegung sozial gerechtfertigt, die soziale Auswahl sei gewahrt, denn
es habe sich bei dem Werk W4xxxxx um einen eigenständigen Betrieb gehandelt. Im
Übrigen könne es nicht als grob fehlerhaft angesehen werden, daß er, der
Beklagte, die vergleichbaren Arbeitnehmer der Betriebe in P2xxxxxxx, A2xxxxx und
D3xxxxx nicht mit in die Sozialauswahl einbezogen habe. Die Voraussetzungen für
einen Betriebsteilübergang lägen nicht vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten
gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat
keinen Erfolg und führt deshalb zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Kündigung des Beklagten gemäß Schreiben vom 28.08.2002 ist dem Kläger am
29.08.2002 zugegangen und hat dessen Arbeitsverhältnis wegen Stillegung des
Werkes W4xxxxx fristgerecht mit Ablauf des 30.11.2002 mit der Folge aufgelöst,
daß dem Kläger darüber hinaus kein Weiterbeschäftigungsanspruch mehr gegen den
Beklagten zusteht.
1. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und
bedingungsfeindliche Willenserklärung, die ein Dauerschuldverhältnis für die
Zukunft beenden soll und deshalb insoweit eindeutig sein muß. Seit Einfügung des
§ 623 BGB durch Art. 2 ArbGBeschlG bedarf jede Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Damit handelt es sich bei der Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses seit Inkrafttreten des
Arbeitsgerichtsbeschleu-nigungsgesetzes vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 333, 335) am
01.05.2000 (Art. 5 ArbGBeschlG) um eine "verkörperte" Willenserklärung (siehe
zum Ausdruck Staudinger/Dilcher, 12. Aufl., § 130 BGB Rn. 9). Bestimmt eine
Tarifnorm, daß Kündigungen schriftlich vereinbart werden "sollen", so handelt es
sich bloß um eine deklaratorische Formvorschrift, die lediglich der
Beweissicherung oder Klarstellung dient (BAG v. 10.12.1970 - 2 AZR 99/70, AP Nr.
39 zu § 3 KSchG 1951 [A. Hueck]; BAG v. 10.06.1988 - 2 AZR 7/88, AP Nr. 5 zu § 1
BeschFG 1985 = EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 5 [Oetker] = NZA 1989, 21). Im Gegensatz
dazu stellt die gewählte Gesetzesformulierung "... bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform" klar, daß es sich bei § 623 BGB um eine konstitutive
Formvorschrift handelt (Berscheid, ZInsO 2000, 208; Müller-Glöge/v. Senden, AuA
2000, 199, 200; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 349; Trittin/Backmeister, DB
2000, 618, 621), deren Nichteinhaltung zwingend zur Unwirksamkeit führt (so zu
konstitutiven Tarifnormen BAG v. 09.02.1972 - 4 AZR 149/71, AP Nr. 1 zu § 4
BAT).
1.1. Für die Erfüllung der Schriftform des § 623 BGB gilt § 126 BGB. Danach
verlangt "Schriftform" den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners
unter seiner Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Die Kündigung ist nur dann wirksam
erklärt, wenn sie dem Arbeitnehmer in der Form des § 623 BGB im Original zugeht
(juris-PK-Weth, Stand: 27.11.2003, § 623 BGB Rn. 29). Mit anderen Worten, eine
Kündigungserklärung nach § 623 BGB muß nicht nur in der vorgeschriebenen Form
"erstellt", sondern auch "zugegangen" sein (BGH v. 04.07.1986 - V ZR 41/86, WM
1986, 1419 = ZMR 1987, 56; zust. Müller-Glöge/v. Senden, AuA 2000, 199, 202).
1.2. Eine gegenüber der abwesenden Arbeitsvertragspartei erklärte schriftliche
Kündigung ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen, sobald sie in
verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder
eines anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt
und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist
(grundlegend BAG v. 16.01.1976 - 2 AZR 619/74, AP Nr. 7 zu § 130 BGB; ferner BAG
v. 12.12.1996 - 2 AZR 803/95, RzK III 1a Nr. 78 = RzK III 1e Nr. 21; BAG v.
12.12.1996 - 2 AZR 809/95, AiB 1998, 113 [Hinrichs]). Diese Grundsätze sind für
das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden entsprechend anwendbar
(BAG v. 16.02.1983 - 7 AZR 134/81, AP Nr. 22 zu § 123 BGB [Herschel]).
1.2.1. Abgegeben ist eine verkörperte Willenserklärung erst durch Über-reichung
an den anwesenden Empfänger, wirksam wird die abgegebene Willenserklärung erst
in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB zugeht.
§ 130 Abs. 1 BGB stellt den allgemeinen, die gesamte Lehre vom Abschlusse des
Rechtsgeschäfts beherrschenden Grundsatz auf, daß der Erklärende nicht gebunden
sein soll, solange er in der Lage ist, über das die Erklärung enthaltene
Schriftstück selbst zu verfügen, wohl aber, sobald der Adressat die tatsächliche
Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt hat (RG v. 27.10.1905 - VII 7/05,
RGZ 61, 414, 415). Wenn in Anwendung dieses Grundsatzes der Absender berechtigt
ist, das bereits einem Boten oder der Post übergebene Schriftstück
zurückzunehmen, und so den Zugang des Kündigungsschreibens verhindern kann (BAG
v. 08.04.2003 - 2 AZR 515/02, AP Nr. 133 zu § 102 BetrVG 1972 = BAGReport 2003,
336 [Düwell]), so muß auch unter Anwesenden der Erklärende berechtigt sein, die
unterschriebene Kündigung zurückzuhalten und selbst die dem Anwesenden
dargereichte Urkunde zurückzuziehen, solange dieser sie nicht ergriffen oder
sonst in seine Verfügungsgewalt gebracht hat (so zur Bürgschaftserklärung RG v.
27.10.1905 - VII 7/05, RGZ 61, 414, 415 f.).
1.2.2. Hieraus wird teils gefolgert, dies sei dann der Fall, wenn dem
Adressa-ten das Schriftstück zum Empfange angeboten werde, weil er dann in der
Lage sei, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (RGRK/Krüger-Nieland, 12.
Aufl., § 130 BGB Rz. 32; ähnl. Erman/Palm, 10. Aufl., § 130 BGB Rn. 17). Bei
einer in einem Schriftstück verkörperten Kündigungserklärung wird die Kündi-gung
mit Aushändigung des Schriftstücks an den Erklärungsempfänger wirk-sam, ohne daß
es darauf ankommt, ob der Empfänger das ihm übergebene Schreiben tatsächlich
liest oder den Brief ungeöffnet an den Überbringer zu-rückgibt (LAG Sachsen v.
11.02.2003 - 7 Sa 292/02, juris KARE600008561) oder gar die Entgegennahme des
Schreibens verweigert (RG v. 29.03.19905 - V 445/04, RGZ 60, 334, 336), denn
ausreichend für den Zugang im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, daß er ohne
weiteres Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hätte erlangen können. Es soll
ausreichen, daß das Schriftstück dem Adressaten nur zum Durchlesen überlassen
wird, es sei denn, dem Em-pfänger sei die für ein Verständnis nötige Zeit nicht
verblieben (Soer-gel/Hefermehl, 13. Aufl., §130 BGB Rn. 20). Teils wird
angenommen, die bloße (Möglichkeit der) Kenntnisnahme des Inhalts genüge nicht,
vielmehr müsse der Adressat die (alleinige) Verfügungsgewalt über das
Schriftstück erlangt haben (MüKo/Einsele, 4. Aufl., § 130 BGB Rn. 27). Der
Erklärende müsse sich der verkörperten Willenserklärung entäußert haben, was
nicht der Fall sei, wenn er sie dem Empfänger sofort wieder wegnehme (Soergel/Hefermehl,
13. Aufl., §130 BGB Rn. 20).
1.2.3.Es ist als Zwischenergebnis festzuhalten, daß eine verkörperte
Willenserklärung unter Anwesenden nur dann zugeht (und damit entsprechend § 130
Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den
Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (so bereits RG v. 23.09.1913 - II
263/13, RGZ 83, 104, 106; zust. Hübner, BGB AT, 2. Aufl., § 34 II 2, Rn. 733).
So soll eine verkörperte Willenserklärung bereits mit dem Niederlegen auf dem
gemeinsamen Wohnzimmertisch in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
gemäß § 130 BGB übergeht (BGH v. 21.02.1996 - IV ZR 297/94, NJW-RR 1996, 641 =
WM 1996, 1273). Begründet wird diese Auffassung damit, daß die körperliche
Übergabe eines Schriftstücks an den Empfänger die intensivste Form seines
Zugangs darstellt (BGH v. 15.06.1998 - II ZR 40/97, LM Nr. 9 zu § 246 AktG 1965
= MDR 1998, 1171 = NJW 1998, 3344 = ZAP ERW 1998, 13x [Limmer] = ZIP 1998,
1392). Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung muß das Kündigungsschreiben
in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
gelangen, und für den Empfänger muß unter gewöhnlichen Umständen eine
Kenntnisnahme zu erwarten sein (BAG v. 13.07.1989 - 2 AZR 571/88, RzK I 8h Nr.
6).
1.3. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, daß dem Kläger
nach seiner eigenen Protokollerklärung am Donnerstag, dem 29.08. 2002, im Büro
des Betriebsleiters, wo an einem Tisch der Betriebsleiter H2xxx und der
Betriebsratsvorsitzende F2xxxx saßen und jeweils einen Stapel
Kündi-gungsschreiben vor sich liegen hatten, das "Original" des
Kündigungsschrei-bens vorgelegt worden ist. Er sollte darauf den Empfang
bestätigen, was er auch getan hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen
worden oder sonst ersichtlich, daß der Kläger (und seine Arbeitskollegen) die
Empfangsbestätigung "blind" unterschreiben sollte, ohne lesen zu können, was er
unterzeichnet. Damit hatte er zwar Gelegenheit und Zeit, den Inhalt des
Kündigungsschreibens durch Durchlesen zur Kenntnis zu nehmen, aber er hat die
Verfügungsgewalt über das Schriftstück nicht dauerhaft erlangt, so daß es ihm
nicht in "verkehrsüblicher" Art und Weise zugegangen ist. Darauf, ob es dem
Kläger freigestanden hat, das Original mitzunehmen und die Kopie zu quittieren,
wie der Beklagte vortragen läßt, kommt es nicht an.
1.3.1. Läßt man den bloß vorübergehenden Verbleib des Kündigungsschrei-bens beim
Empfänger für eine Entäußerung durch den Erklärenden nicht genügen lassen, dann
ist allerdings folgendes zu bedenken: Für die gewillkürte Schriftform im Sinne
des § 127 BGB ist anerkannt, daß diese unter besonderen Umständen auch durch
Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten
Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn dem Empfänger in Anwesenheit des
Erklärenden (oder dessen Vertreters) eine Fotokopie der Erklärung übergeben wird
und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich ist (BAG v.
20.08.1998 - 2 AZR 603/97, AP Nr. 5 zu § 127 BGB = NJW 1999, 596 = NZA 1998,
1330). Zur Begründung heißt es, es müsse zur Erfüllung der gewillkürten
Schriftform ausreichen, wenn dem Erklärungsempfänger in Anwesenheit des
Erklärenden in einem Gerichtstermin eine nicht beglaubigte Fotokopie der bei der
Gerichtsakte befindlichen, die Schriftform erfüllende Originalurkunde überreicht
werde, denn auch eine solche Form der Erklärung verwirkliche den durch die
Vereinbarung der Schriftform bezweckten Schutz des Erklärungsempfängers voll,
weil dieser die Authentizität der schriftlichen Erklärung sofort nachprüfen
könne. Auch der Schutzgedanke der Vollständigkeit der Erklärung sei ebenso
gewahrt wie der Übereilungsschutz. Die Überreichung der das Original
wiedergebenden Fotokopie in Anwesenheit des Erklärenden schließe desweiteren
aus, daß es sich bei der nicht noch einmal handschriftlich unterzeichneten Kopie
lediglich um einen Entwurf oder gar um eine Fälschung handele. Allein durch die
Anwesenheit des Erklärenden bei der Übergabe der Fotokopie und das Vorhandensein
des Originals in der Gerichtsakte stehe hier die Fotokopie, was den Schutz des
Erklärungsempfängers anbelange, dem Original gleich (BAG v. 20.08.1998 - 2 AZR
603/97, AP Nr. 5 zu § 127 BGB = NJW 1999, 596 = NZA 1998, 1330). Liegt eine
sonst ordnungsgemäße schriftliche Erklärung vor und fehlt dieser nur die
Unterschrift, so kann der Empfänger trotz vereinbarter Schriftform die nicht
unterschriebene Erklärung gelten lassen. Erweckt für den Empfänger das Fehlen
der Unterschrift den Anschein, als habe der Erklärende die Unterschrift nur
versehentlich unterlassen, die Erklärung jedoch abgegeben, so kann für den
Empfänger je nach den Umständen die Pflicht bestehen, die Erklärung unverzüglich
zurückzuweisen, wenn er sie nicht gegen sich gelten lassen will (Flume, Das
Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 15 II 2 b, Seite 259). Dies muß insbesondere in
einem Fall gelten, in dem bei Übergabe der Fotokopie der Erklärung dem Empfänger
eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich ist. Der
Empfänger handelt in einem derartigen Fall treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er von
diesen Aufklärungsmöglichkeiten nicht Gebrauch macht oder die Erklärung wegen
Nichteinhaltung der vereinbarten Form unverzüglich zurückweist, sondern sich
erst geraume Zeit nachher auf den Formmangel beruft (BGH v. 21.02.1996 - IV ZR
297/94, NJW-RR 1996, 641 = WM 1996, 1273; BAG v. 20.08.1998 - 2 AZR 603/97, AP
Nr. 5 zu § 127 BGB = NJW 1999, 596 = NZA 1998, 1330).
1.3.2. Diese Grundsätze lassen sich auf den Fall der gesetzlichen Schriftform
nach § 126 Abs. 1 BGB in engen Grenzen übertragen. Zweck der Einführung der
Schriftform für Kündigungen und Auflösungsverträge durch § 623 BGB ist es, der
besonderen Bedeutung dieser Beendigungstatbestände Rechnung zu tragen und
größtmögliche Rechtssicherheit herbeizuführen, in dem unergiebige
Rechtsstreitigkeiten mit zweifelhaften Beweisantritten vermieden werden. Darüber
hinaus schützt die Schriftform vor Übereilung beider Arbeitsvertragsparteien bei
Beendigung ihrer Rechtsbeziehungen und beugt damit gleichzeitig der Gefahr der
Umgehung zwingender Kündigungsschutz-vorschriften vor (Backmeister/Trittin,
Kündigungsschutz-gesetz mit Neben-gesetzen, 1. Aufl., Nachtrag § 623 BGB Rn. 14;
Berscheid, Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 725, 729; Däubler, AiB 2000, 188,
189; ErfK/Müller-Glöge, 2. Aufl., § 623 BGB Rn. 3; juris-PK/Weth, Stand:
27.11.2003, § 623 BGB Rn. 4; KR-Spilger, 6. Aufl., § 623 BGB Rn. 18;
Müller-Glöge/v. Senden, AuA 2000, 199; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 349;
Trittin/Backmeister, DB 2000, 618, 621; Uhlenbruck/Berscheid, 12. Aufl., § 113
InsO Rn. 29; siehe auch Richardi/Annuß, NJW 2000, 1231, 1232; Rolfs, NJW 2000,
1227, 1228). Dieser Normzweck wird auch erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer
versehentlich das Original des Kündigungsschreibens zur Empfangsbestätigung
vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung eine Fotokopie zum Verbleib ausgehändigt
wird. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall sofort an Ort und Stelle
davon überzeugen, daß die Fotokopie mit dem Original übereinstimmt, was
vorliegend besonders leicht war, da der Kündigungstermin eingerückt war. Die
Übergabe der Fotokopie steht in einem solchen Falle, was den Schutz des
Erklärungsempfängers anbelangt, dem Original gleich. Dies gilt zumindest dann,
wenn das Original nach dem Durchlesen und Quittieren nicht bewußt
zurückgefordert wird, sondern infolge einer Verwechslung der beiden Stapel das
Original mit der Kopie vertauscht wird. Dies wird vorliegend dadurch belegt, daß
das Wort "Empfangsbestätigung" nicht maschinell vorgegeben war, sondern
handschriftlich (im Wechsel) vom Betriebsratsvorsitzenden F2xxxx oder vom
Betriebsleiter H2xxx auf die Kündigungsschreiben geschrieben und dabei -entgegen
dem normalen Lauf der Dinge - in 28 von 166 Fällen statt auf die Kopie auf das
Original gesetzt worden ist. Entscheidend ist mithin, daß der Beklagte sich
mittels der beiden Erfüllungsgehilfen des jeweils für die einzelnen Arbeitnehmer
bestimmten Kündigungsschreibens durch dessen Übergabe (im Original) hat
entäußert wollen. Daß sich nach einer Kaffeepause ein Fehler eingeschlichen hat,
als die beiden Handelnden, nämlich der Betriebsratsvorsitzende F2xxxx und der
Betriebsleiter H2xxx, in 28 von 166 Fällen die Stapel mit den
Kündigungsschreiben verwechselt und danach - statt die Empfangsquittung auf die
Kopie zu setzen - diese auf das Original gesetzt haben, spricht gegen ein
bewußtes "Wegnehmen" oder "Zurückfordern" oder "Vorenthalten" des Originals.
Mithin ersetzt vorliegend die Kopie -weil der Kläger diese Vorgehensweise nicht
sofort zurückgewiesen hat, was unter Beachtung der Grundsätze des § 242 BGB nach
Treu und Glauben geboten gewesen wäre - ausnahmsweise das Original. Damit ist
die Kündigung des Beklagten gemäß Schreiben vom 28.08.2002 dem Kläger am
29.08.2002 zugegangen.
2.Eine Kündigung ist aus betriebsbedingten Gründen i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG
sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die
zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für einen oder mehrere Arbeitnehmer
führen, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen und soziale
Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden sind (Sozialauswahl).
Vorliegend ist die Kündigung des Beklagten gemäß Schreiben vom 28.08.2002 wegen
Stillegung des Werkes W4xxxxx sozial gerechtfertigt. Wie sich aus § 15 Abs. 4
KSchG ergibt, kann in der Krise des Unternehmens die Betriebsstillegung (V2xx-/Teilstillegung)
als geradezu "klassischer" Fall (Hillebrecht, ZIP 1985, 257, 261) eines
berechtigten dringenden betrieblichen Erfordernisses i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG für
eine betriebsbedingte Kündigung angesehen werden (BAG v. 11.03.1998 - 2 AZR
414/97, NZA 1998, 879 = ZIP 1998, 1284). Wegen Betriebsstillegung kann
allerdings nicht gekündigt werden, wenn der bisherige Betriebsinhaber noch in
Verhandlungen mit einem oder mehreren potentiellen Erwerbern über die
Veräußerung des Betriebes oder Betriebsteils steht (BAG v. 09.02. 1994 - 2 AZR
666/93, NZA 1994, 686 = WPrax Heft 15/1994, S. 15 [Berscheid] = ZIP 1994, 1041;
BAG v. 10.10.1996 - 2 AZR 477/95, NZA 1997, 251 = ZIP 1997, 122). Stillegung
eines Betriebes und dessen Übergang schließen einander aus, denn sie lösen
unterschiedliche Schutzregelungen zugunsten der Arbeitnehmer aus (BAG v.
27.07.1994 - 7 ABR 37/93, NZA 1995, 222 = ZIP 1995, 235).
2.1. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste wird
vermutet, daß die Kündigung der bezeichneten Arbeitnehmer aufgrund einer
Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durch dringende betriebliche Erforder-nisse,
die im Falle einer Beendigungskündigung seiner Weiterbeschäftigung
entgegenstehen, bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Im Falle eines
Betriebsübergangs erstreckt sich diese Vermutung auch darauf, daß die Kün-digung
der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt (§ 128 Abs. 2
InsO). Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Na-mensliste beschränkt
sich die Darlegungs- und Beweislast des Erwerbers auf die "Vermutungsbasis",
nämlich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften des § 125 Abs.
1 Satz 1 InsO (so zu § 1 Abs. 5 KSchG a.F. [1996]
LAG Köln v. 01.08.1997 - 11 Sa 355/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 1
= NZA-RR 1998, 160; bestätigt durch BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98, NZA 1998,
1110 = ZIP 1998, 1885; ferner LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000,
352; so zu § 125 InsO LAG Hamm v. 06.07.2000 - 4 Sa 233/00, ZInsO 2001, 336; LAG
Hamm v. 06.07.2000 - 4 Sa 799/00, DZWIR 2001, 107 [Weisemann] = ZInsO 2000,
569):
- daß der Interessenausgleich wegen einer bestimmten Betriebsänderung
rechtswirksam zustande gekommen ist,
- daß der Arbeitnehmer wegen der diesem Interessenausgleich zugrunde liegenden
Betriebsänderung entlassen worden ist,
- ggf., daß der Arbeitnehmer einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil
zugeordnet worden ist;
- daß der gekündigte Arbeitnehmer in diesem Interessenausgleich namentlich
bezeichnet ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, daß der Vortrag des Beklagten
diesen Anforderungen genügt; wirksame Rügen gegen das ordnungsgemäße
Zustandekommen des Interessenausgleichs und/oder der Namensliste sind nicht
erhoben worden. Der Kläger ist "wegen" der dem Interessenausgleich zugrunde
liegenden Betriebsänderung entlassen worden und in der Namensliste betreffend
das Werk W4xxxxx genannt.
2.2. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kehrt sich im
Kündigungsschutzprozeß, in dem nach bisherigem Recht der Insolvenzverwalter gem.
§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG für das Vorliegen von dringenden betrieblichen
Erfordernissen darlegungs- und beweispflichtig war (BAG v. 23.03.1984 - 7 AZR
407/82, AuR 1984, 154; BAG v. 23.03.1984 - 7 AZR 409/82, ZIP 1984, 1524, 1525),
die Darlegungs- und Beweislast um (BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97, NZA 1998,
933 = ZIP 1998, 1809; BAG v. 02.12.1999 - 2 AZR 757/98, NZA 2000, 531 = ZInsO
2000, 411 = ZIP 2000, 676).
2.2.1. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der
Arbeitnehmer bei einer Betriebs(teil-)veräußerung im Insolvenzverfahren eine
"doppelte" Vermutung zu entkräften (so bereits Berscheid, AnwBl 1995, 8, 17;
zust. LAG Hamm v. 04.06.2002 - 4 Sa 57/02, AR-Blattei ES 915 Nr. 21 = LAGReport
2003, 31 = ZInsO 2003, 52; LAG Hamm v. 04.06.2002 - 4 Sa 81/02, AR-Blattei ES
915 Nr.22 = InVo 2003, 106 = LAGReport 2003, 14 = NZA-RR 2003, 293 = ZInsO 2003,
47; zust. LAG Düsseldorf v. 23.01.2003 - 11/12 Sa 1057/02, LAGE § 125 InsO Nr. 3
= ZIP 2003, 817), nämlich
- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des
Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO) und
- daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche
Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO).
Mit anderen Worten, der Arbeitnehmer muß bei Zustandekommen eines
Interessenausgleichs i.S.d. § 125 InsO den Vollbeweis dafür erbringen, daß die
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht "auf anderen Gründen" (§ 613a Abs. 4
Satz 2 BGB) -bspw. auf einem Sanierungs- oder Reorganisationskonzept - beruht
(siehe dazu Kraemer/Bertram, Handbuch zur InsO, Lsbl., Fach 6, Kap. 3 Rn. 112),
sondern einen Verstoß gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellt. Daher ist es
möglich, die Teilstillegung unrentabler Betriebsteile und die dadurch
verursachte Massenentlassung über einen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem
Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste "abzusichern" (LAG
Hamm v. 04.06.2002 - 4 Sa 57/02, AR-Blattei ES 915 Nr. 21 = LAGReport 2003, 31 =
ZInsO 2003, 52; LAG Hamm v. 04.06.2002 - 4 Sa 81/02, AR-Blattei ES 915 Nr.22 =
InVo 2003, 106 = LAGReport 2003, 14 = NZA-RR 2003, 293 = ZInsO 2003, 47).
2.2.2. Die dargestellte "doppelten" Vermutung hat der Kläger, der in der
Na-mensliste des Werkes W4xxxxx genannt ist, vorliegend nicht widerlegen kön-nen.
Bei der Regelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, auf die in § 128 Abs.2 InsO
verwiesen wird, handelt es sich zwar nur um eine widerlegliche Vermutung i.S.v.
§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 292 Satz 1 ZPO, aber wider-legliche Vermutungen haben
die Funktion von Beweislastregeln. Der bei wider-leglichen Vermutungen offene
Beweis des Gegenteils ist Hauptbeweis und erst dann geführt, wenn das Gericht
vom Vorliegen eines Sachverhalts überzeugt ist, der das Gegenteil der Vermutung
ergibt (ArbG Berlin v. 16.04.1997- 69 CA 49520/96, ZAP ERW 1998, 41 [Berscheid];
LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000, 352; LAG Hamm v. 06.07.2000 -
4 Sa 799/00, EzInsR § 125 InsO Nr. 3 = DZWIR 2001, 107 [Weisemann] = ZInsO 2000,
569). Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht einmal
ansatzweise. Sein Vorbringen, es habe Teilbetriebsübergänge gegeben, die vormals
im Werk W4xxxxx gefertigten Produkte würden nunmehr in anderen Werken
hergestellt, reicht nicht einmal aus, den Vortrag des Beklagten zu erschüttern,
geschweige denn die beiden aus dem Interessenausgleich vom 15.08.2002 folgenden
Vermutungen zu widerlegen.
2.3. Der Interessenausgleich mit Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 InsO erleichtert die Massenentlassung, denn er ersetzt die Stel-lungnahme
des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG (§ 125 Abs. 2 Ins-O). Auf die
erforderliche Massenentlassungsanzeige hin hat zudem das Ar-beitsamt Nienburg
mit Bescheid vom 29.10.2002 die Sperrfrist auf den 25.11.2002 festgelegt. Wenn
das Arbeitsamt auf die Massenentlassungsanzei-ge des Insolvenzverwalters eine
Entscheidung über die festzusetzende Sperr-frist trifft, stellt es inzidenter
fest, daß eine wirksame Massenentlassungsanzei-ge vorlag. Durch die
Bestandskraft des Verwaltungsaktes sind die Arbeitsge-richte gehindert, die
Entscheidung des Arbeitsamtes im Kündigungsschutzpro-zeß nachzuprüfen und
möglicherweise zu dem Ergebnis zu gelangen, die Mas-senentlassungsanzeige sei
doch fehlerhaft gewesen (LAG Hamm v. 24.04.2002 - 2 Sa 1847/01, LAGReport 2003,
117 = ZInsO 2002, 788). Inter-essenausgleich mit Namensliste entbindet den
Insolvenzverwalter jedoch nicht von der Betriebsratsanhörung zu den konkret
auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG (so zu § 1 Abs. 5 KSchG a.F.
[1996] vor allem LAG Düs-seldorf v. 21.04.1998 - 3/11/18 Sa 1968/97, LAGE § 102
BetrVG 1972 Nr. 69; ebenso LAG Hamm v. 21.03.2002 - 4 Sa 1746/01, LAGReport
2002, 214 = ZInsO 2002, 644). Gegen ein Redaktionsversehen spricht einerseits
der Um-kehrschluß aus dem Wortlaut des § 125 Abs. 2 InsO, wonach der
Interessen-ausgleich mit Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrats nach §
17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt, und andererseits der unterschiedliche
Rege-lungszweck beider Vorschriften (so zu § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG a.F. [1996]
BAG v. 20.05.1999 - 2 AZR 148/99, NZA 1999, 1039 = ZInsO 1999, 601 = ZIP 1999,
1647). Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Frage der ordnungsgemäßen
Betriebsratsanhörung zwar erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, jedoch
diese Rüge nach dem Vortrag des Beklagten, die Betriebsratsanhörung sei am
14.08.2002 unter Übergabe der kompletten Personalliste des Werkes W4xxxxx
erfolgt, nicht mehr aufrechterhalten.
2.4.Kommt bei einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) ein Interessenausgleich mit
namentlicher Benennung der zu kündigenden Arbeitnehmer zustande, dann kann die
soziale Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§ 125 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 InsO). Die Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsrahmens
auf grobe Fehlerhaftigkeit bezieht sich nicht nur auf die sozialen Indikatoren
und deren Gewichtung selbst, sondern auf sämtliche Bestandteile der
Sozialauswahl (LAG Köln v. 01.08.1997 - 11 Sa 355/97, LAGE § 1 KSchG
Interessenausgleich Nr. 1 = NZA-RR 1998, 160; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa
962/99, ZInsO 2000, 352). Die Festlegung des auswahlrelevanten Personenkreises
der austauschbaren und damit vergleichbaren Arbeitnehmer ist der Grundstein für
eine ordnungsgemäße Sozialauswahl. Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit
Namensliste ist die soziale Auswahl gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO grob
fehlerhaft (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000, 352; LAG Hamm v.
05.06.2003 - 4/16 Sa 1976/02, ZInsO 2003, 1060), wenn die Betriebsparteien
- den auswahlrelevanten Personenkreis der austauschbaren und damit
vergleichbaren Arbeitnehmer willkürlich bestimmt oder nach unsachlichen
Gesichtspunkten eingegrenzt haben,
- unsystematische Altersgruppen mit wechselnden Zeitsprüngen (bspw. in 12er, 8er
und 10er Jahresschritten) gebildet haben,
- eines der drei sozialen Grundkriterien überhaupt nicht berücksichtigt oder
zusätzlichen Auswahlkriterien eine überhöhte Bewertung beigemessen haben,
- die der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehenden Gründen nicht
nach sachlichen Gesichtspunkten konkretisiert haben.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl liegt
auch bei Massenentlassungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 KSchG beim
Arbeitnehmer, und zwar selbst dann, wenn diese die Folge einer Betriebsänderung
nach §§ 111, 112a BetrVG sind. Zu beachten ist aber, daß der Insolvenzverwalter
nicht nur bei Einzelkündigungen, sondern auch bei Massenentlassungen dem
Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin die Gründe anzugeben hat, die zu der
getroffenen sozialen Auswahl geführt haben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KSchG).
Vorliegend hat der Beklagte sich darauf berufen, alle Belegschaftsmitgliedern
des Werkes W4xxxxx entlassen zu haben. Damit entfiel die Verpflichtung zur
Auswahl der Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten, denn eine solche kommt
grundsätzlich dann nicht mehr in Betracht, wenn allen Arbeitnehmern gekündigt
wird (BAG v. 10.10.1996 - 2 AZR 651/95, NJW 1997, 886 = NZA 1997, 92 = WiB 1997,
315 [Seitz]; BAG v. 07.03.2002 - 2 AZR 147/01, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 116 = NZA 2002, 1111). Dies gilt auch bei Auflösung eines
Gemeinschafts-betriebes (BAG v. 13.09.1995 - 2 AZR 954/94, AP Nr. 72 zu § 1
KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 1996, 307). Soweit der Kläger die
Sozialauswahl als fehlerhaft gerügt, weil der Beklagte nicht die Arbeitnehmer
sämtlicher Werke (W4xxxxx, P2xxxxxxx, D3xxxxx und A2xxxxx) mit einbezogen habe,
greift die Rüge nicht durch, denn die Voraussetzungen für eine
unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungspflicht (vgl. dazu BAG v. 15.12.1994 -
2 AZR 320/94, AP Nr. 66 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG v.
21.09.2000 - 2 AZR 385/99, AP Nr. 111 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung) sind vom Kläger nicht dargetan worden. Außerdem läßt sein Vortrag
nicht erkennen, ob er an einem freien Arbeitsplatz hätte weiterbeschäftigt
werden können bzw. welcher Arbeitnehmer aus den drei anderen Werken an seiner
Stelle als weniger schutzwürdig hätte entlassen werden müssen.
3. Mithin ist die Kündigung des Beklagten gemäß Schreiben vom 28.08.2002
rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen Stillegung des
Werkes W4xxxxx gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO fristgerecht mit Ablauf des
30.11.2002 aufgelöst. Über die zweite Kündigung gemäß Schreiben des Be-klagten
vom 29.10.2002 brauchte mithin nicht mehr entschieden werden. Der Anspruch auf
tatsächliche Beschäftigung, der nach heutigem Verständnis zu-sammen mit dem
Vergütungsanspruch eine Einheit bildet und in der Bündelung dieser
Berechtigungen den Hauptanspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis im
Sinne des § 611 BGB ausmacht (LAG Hamm v. 05.05.1983 - 8 Sa 255/83, EzA § 102
BetrVG 1972 Nr. 52; LAG Hamm v. 11.03.1999 - 4 Sa 34/98, ZInsO 1999, 424; LAG
Hamm v. 11.03.1999 - 4 Sa 966/98, ZInsO 1999, 424; LAG Hamm v. 24.02.2000 - 4 Sa
1731/99, ZInsO 2000, 467), kann -wenn die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt
wird - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Der
Weiterbeschäftigungsantrag setzt nämlich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
voraus (BAG v. 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985, 702 = ZIP 1985, 1214). Die Klage
mußte daher auch insoweit ohne Erfolg bleiben.
4. Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche
Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
4.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
4.2. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 25 Abs. 1 GKG, § 9 BRAGO
festzusetzen. Dabei waren der Kündigungsschutzantrag gegen die erste Kündigung
nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit dem Vierteljahreseinkommen des Klägers und der
Kündigungsschutzantrag gegen die zweite Kündigung mit einem Monatsverdienst
sowie der Weiterbeschäftigungsantrag nach §§ 3 ff. ZPO mit dem doppelten
Monatsverdienst zu bewerten. Der Streitwertbeschluß hat mit der Urteilsformel
verbunden werden können.
4.3. Die Revision war nach § 72 Abs. 1 ArbGG zuzulassen.
|