Kündigung –
betriebliche Erfordernisse
Arbeitsgericht
Siegburg
Az: 2 Ca
2144/09
Beschluss vom
27.01.2010
Dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften wird nach Art. 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 dahin
auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die es
erlaubt, bei der Auswahl der aus betrieblichen Gründen zu kündigenden
Mitarbeiter zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur Altersgruppen zu
bilden und die Auswahl unter den vergleichbaren Mitarbeitern dergestalt zu
vollziehen, dass das Verhältnis der Zahl der aus der jeweiligen Altersgruppe
auszuwählenden Mitarbeiter zur Zahl der insgesamt zu kündigenden vergleichbaren
Mitarbeiter dem Verhältnis der Zahl der in der jeweiligen Altersgruppe
beschäftigten Mitarbeiter zur Zahl aller vergleichbaren Mitarbeiter des
Betriebes entspricht?
G r ü n d e :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der
Beklagten sowie über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.
Der am 3. geborene, verheiratete und 2 Kindern unterhaltspflichtige Kläger seit
Oktober 2000 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter beschäftigt. Die Beklagte
erzielt die Wertschöpfung im Wesentlichen durch Personaleinsatz. Bis zum Sommer
2009 ließ sie von montags bis freitags in 3 vollen Schichten, samstags in einer
Früh- und einer Spätschicht und sonntags in einer Nachtschicht produzieren. Im
Frühjahr 2009 beschloss sie, künftig nur in 2-Schichtbetrieb zu arbeiten und die
Wochenendschichten zu streichen, mithin 8 von 18 Schichten wegfallen zu lassen.
Mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat vereinbarte sie am 06.07.2009 einen
Interessenausgleich mit Namensliste, nach dem der Personalbestand um 95 Personen
reduziert werden sollte. Von zuvor 261 Maschinenbedienern waren 20 Mitarbeiter
befristet beschäftigt, deren Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde. 76
weitere Maschinenbediener nahmen das Angebot der Beklagten auf Wechsel in eine
Transfergesellschaft an bzw. wurden von der Beklagten gekündigt, so auch der
Kläger mit Schreiben vom 29.07.2009, dem Kläger am gleichen Tage zugegangen, zum
31.10.2009. Der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter lag eine
Auswahlrichtlinie zugrunde, welche die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden
Betriebsrat ebenfalls am 06.07.2009 vereinbart hatte. Hierin war zum Einen ein
Punktesystem vorgesehen sowie die Bildung von Altersgruppen, wobei zur Erhaltung
einer ausgewogenen Altersstruktur der Personalabbau jeweils proportional zur
Größe der jeweiligen Altersgruppe an der Gesamtbelegschaft durchgeführt werden
sollte. Der Kläger befindet sich in der Altersgruppe, die von der Vollendung des
36. Lebensjahres bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres reicht und erzielt mit
seinen Sozialdaten 78 Punkte. In seiner Altersgruppe wäre er erst ab einer
Punktzahl von 80 nicht zu kündigen gewesen. Bei einem Verzicht auf die
Altersgruppenbildung wäre der Kläger hingegen der Gruppe der nicht zu
kündigenden Mitarbeiter zuzurechnen gewesen, da in diesem Falle nur Mitarbeiter
mit bis zu 77 Punkten hätten gekündigt werden können. In der Altersgruppe der
bis zu 35 Jahre alten Mitarbeiter weisen nur 8 von insgesamt 63 Mitarbeitern
eine Punktzahl über 77 auf.
§ 1 Abs. 3 des KSchG lautet:
Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, ist die Kündigung trotzdem sozial
ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und
die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl
geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht
einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse,
Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen
Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial
ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 06.11.2008 –
2 AZR 523/07) kann die nach dieser Vorschrift vorzunehmende soziale Auswahl der
zu kündigenden Mitarbeiter auch in der Weise vorgenommen werden, dass zum Zweck
der Erhaltung der Altersstruktur (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG) Altersgruppen gebildet
werden, innerhalb derer die Sozialauswahl vorzunehmen ist. Dabei muss die
bisherige Verteilung der Beschäftigten auf die Altersgruppen ihre prozentuale
Entsprechung in der Anzahl der in den jeweiligen Altersgruppen zu kündigenden
Mitarbeitern finden, wodurch die Erhaltung der bisherigen prozentualen Anteile
der Altersgruppen an der Gesamtbelegschaft - in etwa – erreicht wird. Diese
Altersgruppenbildung kann dazu führen, dass von 2 Arbeitnehmern mit ansonsten
gleichen altersunabhängigen Punktzahlen, aber Zugehörigkeit zu unterschiedlichen
Altersgruppen der eine gekündigt werden kann, der andere nicht. Während das
Bundesarbeitsgericht die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl
und die damit verbundene tendenzielle Bevorzugung älterer Mitarbeiter
grundsätzlich als legitim ansieht, da damit die typischerweise schlechteren
Chancen älterer Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollen,
wird die Legitimation der durch die Altersgruppenbildung entstehende
Ungleichbehandlung wegen unterschiedlichen Alters im Ziel der Erhaltung der
Altersstruktur gesehen. Dieser Zweck ist nach Ansicht der vorlegenden Kammer ein
betriebs- und unternehmensbezogener Zweck.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat jedoch in seinem Urteil vom
05.03.2009 (C-388/07) entschieden, dass Ausnahmen vom Grundsatz des Verbots von
Diskriminierungen aus Gründen des Alters nur durch sozialpolitische Ziele wie
solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche
Bildung gerechtfertigt sein können. Diese Ziele – so der Gerichtshof -
unterschieden sich dadurch, dass sie im Allgemeininteresse stünden, von rein
individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen seien, wie
etwa die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.
Die vorliegende Kammer hat daher Zweifel daran, ob angesichts dieser
Rechtsprechung die mit der Altersgruppenbildung im Rahmen der Sozialauswahl
verbundene Ungleichbehandlung wegen des unterschiedlichen Alters durch das Ziel
der Erhaltung der Altersstruktur legitimiert werden kann. Zwar wirkt die
Altersgruppenbildung insbesondere bei Massenentlassungen einer Überalterung der
Belegschaft entgegen und relativiert die durch die Berücksichtigung des Alters
bei der Sozialauswahl entstehende Ungleichbehandlung wegen des Alters. Die
Bildung der Altersgruppen liegt aber vordinglich im Interesse des Arbeitgebers.
Ein Allgemeininteresse ist allenfalls mittelbar dadurch betroffen, dass es nicht
im Sinne der Volkswirtschaft sowie der Sozialsysteme sein kann, dass
überproportional jüngere Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit betroffen sind, die
in wirtschaftlich angespannten Zeiten gleichfalls Schwierigkeiten haben, eine
neue Beschäftigung zu finden. Ebenso wenig liegt es in ihrem Interesse, wenn
gleichzeitig Unternehmen eine überalterte Belegschaft aufweisen. Für die
Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht könnte nach Ansicht der vorliegenden
Kammer sprechen, dass auch Buchstabe c der nicht abschließenden Aufzählung des
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausschließlich Arbeitgeberinteressen
berücksichtigt. Zudem hat der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften in
seinem bereits zitierten Urteil vom 05.03.2009 als ein eine Ungleichbehandlung
nicht legitimierendes Arbeitgeberinteresse beispielhaft die Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit genannt, während der Erhalt der Altersstruktur lediglich
dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit dienen dürfte.