Kündigung:
Betriebsratsanhörung und Stellungnahmefrist
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
965/06
Urteil vom
03.04.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 9. August 2006 - 9 Sa 1251/05 - wird zurückgewiesen, soweit das
Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 2. Juni 2004 nicht aufgelöst wurde.
Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der
Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger macht die Unwirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise
fristgerecht ausgesprochener Kündigungen geltend und begehrt
Prozessbeschäftigung. Die Beklagte erstrebt Klageabweisung und hilfsweise
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Der Kläger trat im März 2000 als Kraftfahrer für die Direktion und den Betrieb
in die Dienste der Beklagten, die ein Unternehmen der Pharmaindustrie betreibt.
Nach dem Anstellungsvertrag ist dem Kläger die Ausübung einer beruflichen
Nebentätigkeit nicht gestattet.
Der Kläger hatte gelegentlich im Betrieb erwähnt, seine Frau wolle ein Café
eröffnen. Nachdem er sich ab 10. März 2004 wiederholt krank gemeldet hatte,
wandte sich die Beklagte an das Kreisverwaltungsreferat München, das der
Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2004 mitteilte, die Kleingaststätte T in M,
werde mit der täglichen Öffnungszeit 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr seit 30. April 2004
vom Kläger betrieben.
Die Beklagte beauftragte daraufhin am 27. Mai 2004 eine Detektei damit,
herauszufinden, ob und in welchem Umfang der Kläger in diesem Lokal tätig sei.
Nach dem Vortrag der Beklagten hat ein Mitarbeiter der Detektei den Kläger am
Freitag, 28. Mai 2004 eine Stunde lang im Lokal observiert; der Kläger habe
"hinter der kleinen Bar" gestanden, Gäste bedient, Getränke eingeschenkt, den
Geschirrspüler geleert und ähnliche Tätigkeiten verrichtet.
Nach Darstellung der Beklagten führte ihr seinerzeitiges Vorstandsmitglied H am
1. Juni 2004 mit den Betriebsratsmitgliedern Dr. S, L, Frau V und Dr. von R ein
Gespräch, in welchem er über den "Sachverhalt" informierte und ihnen zugleich
Anhörungsschreiben vom 1. Juni 2004 über die beabsichtigte außerordentliche und
ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger übergab. Der
Betriebsratsvorsitzende, Herr D, und die stellvertretende
Betriebsratsvorsitzende, Frau B, waren am 1. Juni 2004 abwesend. Nach dem
Gespräch vom 1. Juni 2004 habe sich - so der Vortrag der Beklagten - das
Betriebsratsmitglied Dr. S Herrn H gegenüber in der Weise geäußert, dass dieser
den Schluss gezogen habe, der Betriebsrat habe sich bereits nach interner
Beratung abschließend geäußert und stimme der Kündigung zu.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom
2. Juni 2004 außerordentlich, hilfsweise fristgerecht zum 31. Juli 2004.
Am Freitag, 4. Juni 2004 fand eine Betriebsratssitzung statt, die vom
Betriebsratsvorsitzenden, Herrn D, geleitet wurde. Dieser änderte auf den beiden
Anhörungsschreiben das maschinenschriftlich eingetragene Datum "1. Juni 2004"
für die Empfangsbestätigung und für die Unterschriftsleistung des
Betriebsratsvorsitzenden handschriftlich auf den "4. Juni 2004" ab.
Nach Zugang der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsrats vom 4. Juni 2004
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut durch
Schreiben vom 7. Juni 2004 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Juli 2004.
Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam. Er hat die von der Beklagten
erhobenen Vorwürfe mit im Einzelnen zT wechselnden Einlassungen bestritten. Der
Betriebsrat sei zu beiden Kündigungen nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 2. Juni 2004, zugegangen am
3. Juni 2004, weder außerordentlich zum 2. Juni 2004, noch fristgerecht zum 31.
Juli 2004 beendet wird.
2. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 7. Juni 2004, zugegangen am
7. Juni 2004, weder außerordentlich zum 7. Juni 2004, noch fristgerecht zum 31.
Juli 2004 beendet wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer für die
Direktion und für den Betrieb oder in einer anderen gleichwertigen Position
weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, hilfsweise hat sie Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, die 3.476,78 Euro nicht
übersteigen sollte, begehrt. Sie hält die Kündigungen für rechtswirksam,
gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verdachtskündigung. Der Betriebsrat
sei ordnungsgemäß angehört worden. Das Arbeitsverhältnis sei jedenfalls gegen
Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Die vertraglich geschuldete Tätigkeit setze
Verlässlichkeit und Vertrauen in die persönliche Integrität des Klägers voraus.
Diese Anforderungen erfülle der Kläger auf Grund des Kündigungsvorwurfs und
wegen mehrfacher Verstöße gegen die prozessuale Wahrheitspflicht im laufenden
Verfahren nicht.
Der Kläger hat beantragt,
den Auflösungsantrag abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat nach den Feststellungsanträgen des Klägers erkannt und
den Beschäftigungsantrag des Klägers sowie den Auflösungsantrag der Beklagten
zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers auch dem Beschäftigungsantrag
des Klägers Erfolg zuteil werden lassen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag ebenso
weiter wie den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet, soweit es die Kündigung vom 7. Juni 2004 und den
Beschäftigungsantrag betrifft. Im übrigen ist sie unbegründet. Soweit sie nicht
zurückzuweisen ist, führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
A. Das Landesarbeitsgericht hat beide Kündigungen für unwirksam nach § 102 Abs.
1 Satz 3 BetrVG gehalten. Das Anhörungsschreiben vom 1. Juni 2004 sei dem
Betriebsrat an diesem Tage zugegangen. Da die Kündigung bereits am 3. Juni 2004
dem Kläger zugegangen sei, sei keine der Fristen des § 102 BetrVG gewahrt. Der
Betriebsrat habe auch nicht vor der Kündigung wirksam abschließend Stellung
genommen. Die Kündigung vom 7. Juni 2004 habe einer erneuten Anhörung bedurft.
Da eine solche nicht stattgefunden habe, sei sie ebenfalls unwirksam. Dem
Auflösungsantrag stehe schon entgegen, dass die Kündigungen nach § 102 BetrVG
unwirksam seien. Da die Kündigungen unwirksam seien, müsse die Beklagte den
Kläger auch weiterbeschäftigen.
B. Dem folgt der Senat nur teilweise. Die Kündigung vom 2. Juni 2004 ist nach §
102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen. Ob
die Kündigung vom 7. Juni 2004 wirksam ist, steht noch nicht fest.
Dementsprechend steht auch noch nicht fest, ob die Klage im Übrigen und der
Auflösungsanspruch begründet sind. Insoweit ist das Urteil des
Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach die
Kündigung der Beklagten vom 2. Juni 2004 nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
unwirksam ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Anhörungsschreiben der
Beklagten dem Betriebsrat bereits am 1. Juni 2004 zuging.
1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats
ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss der
Betriebsrat dem Arbeitgeber etwaige Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung
innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Bei einer außerordentlichen
Kündigung muss der Betriebsrat die Bedenken unverzüglich, spätestens innerhalb
von drei Tagen dem Arbeitgeber ebenfalls schriftlich mitteilen. Eine vor Ablauf
der Frist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam
(st. Rspr., vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr.
13 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 9), es sei denn, der Betriebsrat hat
zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 6.
Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 150 = EzA BetrVG 2001 §
102 Nr. 16; 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA
BetrVG 2001 § 102 Nr. 2; FESTL BetrVG 23. Aufl. § 102 Rn. 50 ff.; Stahl-hacke/Preis/Vossen-Preis
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 450;
KDZ-Kittner KSchR 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 152, 206, 208; HaKo-Nägele 3. Aufl.
§ 102 BetrVG Rn. 131; HWK/Ricken 2. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 60; APS/Koch 3. Aufl.
§ 102 BetrVG Rn. 145 ff.).
2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat
sie ohne revisiblen Rechtsfehler angewandt. Jedenfalls die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, das Anhörungsverfahren sei vor Ausspruch der Kündigung
vom 2. Juni 2004 nicht beendet gewesen, erweist sich als revisionsrechtlich
einwandfrei.
a) Die Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG waren im maßgeblichen Zeitpunkt nicht
abgelaufen.
b) Eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats lag bei Ausspruch der
Kündigung vom 2. Juni 2004 nicht vor. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit
zutreffenden, jedenfalls aber revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Erwägungen angenommen.
aa) Die von der Beklagten behaupteten Äußerungen des Betriebsratsmitglieds Dr. S
hat das Landesarbeitsgericht nicht als ausreichende Darlegung einer von Herrn
Dr. S für den Betriebsrat abgegebenen abschließenden Stellungnahme angesehen.
Diese Auslegung ist als Teil der Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils
für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO, vgl. zu § 561 ZPO: BAG 16.
Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 §
102 Nr. 2; zu § 561 ZPO aF: 1. April 1976 - 2 AZR 179/75 - BAGE 28, 81, 82; 1.
Dezember 1977 - 2 AZR 426/76 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 §
103 Nr. 21; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA
BetrVG 1972 § 102 Nr. 71).
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe dem Umstand
Beachtung schenken müssen, dass Herr Dr. S sinngemäß gesagt habe, "seitens des
Betriebsrats" keine Bedenken zu haben. Wörtlich hatte die Beklagte vorgetragen:
"Zu einem späteren Zeitpunkt äußerte sich ihm gegenüber das Betriebsratsmitglied
Dr. S sinngemäß, dass er seitens des Betriebsrats gegen die außerordentliche
sowie ordentliche Kündigung keine Bedenken hätte".
Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Würdigung, darin keinen ausreichenden
Vortrag einer abschließenden Stellungnahme zu sehen, enthält keinen revisiblen
Rechtsfehler. Durch die Einfügung des Wortes "sinngemäß" hat die Beklagte mit
dem sich daran anschließenden Aussagesatz nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als
dass sie bzw. das zuständige Vorstandsmitglied glaubte, Herrn Dr. S in diesem
Sinn verstehen zu dürfen. Was er in Wirklichkeit gesagt hat, hat die Beklagte
mit ihrem Vorbringen nicht einmal behauptet. Im Übrigen ist der Satz, er, Herr
Dr. S, habe "seitens des Betriebsrats" keine Bedenken, gerade im entscheidenden
Punkt mehrdeutig. Es bleibt nämlich unklar, ob der Sprechende, wie es
erforderlich wäre, für den Betriebsrat als Gremium spricht oder nur in
inhaltsoffener Weise auf seine ohnehin bekannte Verbundenheit mit dem
Betriebsrat hinweist. Im letzteren, angesichts der undeutlichen Formulierung
näherliegenden Falle hätte die Äußerung lediglich bedeutet, dass er, Dr. S,
Herrn H über die nach seiner Einschätzung bestehende oder zu erwartende Haltung
des Betriebsrats informierte.
II. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung vom 7. Juni 2004 sei
bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat vor der Kündigung
nicht angehört habe, wird von den bisherigen Feststellungen hingegen nicht
getragen. Das Kündigungsrecht ist nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint,
durch den Ausspruch der Kündigung vom 2. Juni 2004 "verbraucht".
I. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht eine Anhörungspflicht des
Arbeitgebers vor jeder Kündigung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem
Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers
Einfluss zu nehmen, kann ein Anhörungsverfahren grundsätzlich nur für die
Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (BAG II.
Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 102
Nr. 78, zu III 4 b der Gründe). Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung
vorsorglich erneut kündigt. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene
Recht zum Ausspruch der Kündigung ist durch den Zugang der Kündigung verbraucht
(BAG 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 §
626 Nr. 11; 31. Januar 1996 - 2 AZR 273/95 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 80 = EzA
BetrVG 1972 § 102 Nr. 90; KR-Etzel 8. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 57a; FESTL BetrVG
23. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 26; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 384 ff.; HaKo-Nägele 3. Aufl.
§ 102 BetrVG Rn. 39, 40; KDZ-Kittner 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 67 ff.; HWK/Ricken
2. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 20; einschränkend Diller NZA 2004, 579; APS/Koch 3.
Aufl. § 102 BetrVG Rn. 26 "Förmelei").
2. Das Landesarbeitsgericht geht zwar von diesen Grundsätzen aus, berücksichtigt
aber nicht ausreichend ihren Sinn. Er besteht wesentlich darin, dass der
Betriebsrat bei jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung seine ihm
gesetzlich eingeräumten Rechte unter Ausschöpfung der dafür vorgesehenen Fristen
wahrzunehmen in der Lage sein muss (vgl. Senat 13. November 1975 - 2 AZR 610/74
- BAGE 27, 331). Das Berufungsgericht nimmt nicht hinlänglich Bedacht darauf,
dass der Betriebsrat die Anhörungsschreiben vom 1. Juni 2004 in der Tat als
solche verstanden hat, die eine nach Abschluss des am 4. Juni 2004 eingeleiteten
Anhörungsverfahrens auszusprechende außerordentliche und eine ebenfalls nach
Abschluss des am 4. Juni 2004 eingeleiteten Anhörungsverfahrens auszusprechende
ordentliche Kündigung betrafen. In beiden Schreiben heißt es, es sei
"beabsichtigt", "nach Abschluss des Anhörungsverfahrens", für das die jeweils
geltenden Fristen ausdrücklich benannt sind, die betreffende Kündigung
auszusprechen. Wenn der Betriebsratsvorsitzende den Eingang beider
Anhörungsschreiben für den 4. Juni 2004 bestätigte, so hat er damit zum Ausdruck
gebracht, dass sich die Anhörung aus seiner Sicht nicht auf bereits
ausgesprochene, sondern "nach Abschluss des Anhörungsverfahrens" auszusprechende
Kündigungen bezog. Es konnte daher auch nicht durch die Kündigung vom 2. Juni
2004 verbraucht sein. Dies wird bestätigt dadurch, dass der Betriebsrat beiden
noch auszusprechenden Kündigungen auf den betreffenden Anhörungsformularen mit
Datum vom 4. Juni 2004 unter Angabe von Gründen widersprach. Dem Sinn des
Anhörungsverfahrens, dass dem Betriebsrat vor jeder beabsichtigten Kündigung
Gelegenheit gegeben werden muss, auf den Kündigungsentschluss Einfluss zu nehmen
und seine gesetzlichen Rechte nach § 102 BetrVG auszuüben, war damit Genüge
getan.
a) Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Anhörungsverfahren
sei bereits am 1. Juni 2004 eingeleitet worden und die Anhörungsschreiben hätten
sich damit allein auf die Kündigung vom 2. Juni 2004 bezogen.
Durch die Eintragung des Datums "4. Juni 2004" gab der Betriebsrat gegenüber der
Beklagten unmissverständlich zu erkennen, dass aus seiner Sicht für das
nunmehrige Anhörungsverfahren die vor dem 4. Juni 2004 insoweit angefallenen
Geschehnisse keinerlei Bedeutung mehr hatten.
b) Soweit das Landesarbeitsgericht ausführt, durch Änderung des Datums könne die
Rechtslage nicht geändert werden, ist dies nur begrenzt zutreffend. Das "Datum"
als der kalendermäßig bestimmte Zeitpunkt, zu dem sich ein gewisses Ereignis
zugetragen hat, kann gewiss nicht - jedenfalls nicht nachträglich - geändert
werden. Ebenso wenig dürfte sich in der Regel die Rechtslage dadurch ändern,
dass von einem Ereignis, das sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zugetragen hat,
behauptet wird, es habe sich zu einem anderen Zeitpunkt zugetragen. Darum geht
es aber im vorliegenden Falle nicht. Zwischen den Parteien ist vielmehr
unstreitig und es konnte durch die Eintragung des Datums vom 4. Juni 2004 auch,
insoweit ist dem Landesarbeitsgericht beizupflichten, nicht in Zweifel gezogen
werden, dass die Anhörungsschreiben von der Beklagten dem Betriebsrat am 1. Juni
2004 zugeleitet wurden. Auch die rechtliche Beurteilung der Frage, wann Zugang
dieses Schreibens eintrat, entzieht sich der Beeinflussung durch etwa
vorgenommene Nachdatierungen oder Vordatierungen. Sehr wohl ist jedoch durch die
Eintragung des Datums zum Ausdruck gekommen, dass der Betriebsrat die
Anhörungsschreiben als solche betrachtete, die sich aus seiner Sicht - nunmehr
-auf am 4. Juni 2004 noch nicht ausgesprochene Kündigungen bezogen und mit denen
ein nun, nämlich am 4. Juni 2004, beginnendes - neues - Anhörungsverfahren
eingeleitet wurde. Die Revision macht zu Recht geltend, der Fall sei nicht
anders zu beurteilen, als wenn der Betriebsrat die - unausgefüllten
-Anhörungsschreiben zurückgegeben und die Beklagte sie dem Betriebsrat erneut
ausgehändigt hätte. Auch dann wäre deutlich geworden, dass sich der gedankliche
Inhalt der - körperlich identischen - Papiere geändert hatte und sich nunmehr
nicht mehr auf Kündigungen bezog, deren Anhörungsverfahren am 1. Juni 2004
eingeleitet worden war, sondern auf solche, die nach dem 4. Juni 2004
ausgesprochen werden sollten.
c) Der Betriebsratsvorsitzende hat, so lässt sich der Vorgang zusammenfassend
beschreiben, den beiden Anhörungsschreiben durch die Eintragung des
Eingangsdatums "4. Juni 2004" im Zusammenhang mit der Datierung der
Stellungnahme des Betriebsrats auf den 4. Juni 2004 einen anderen, nach seiner
Auffassung nunmehr maßgeblichen Inhalt gegeben. Die Beklagte hat dieses
Verständnis ihrer Schreiben vom 4. Juni 2004 gebilligt, was nahelag, da es ihr
die erneute Erstellung eines Schreibens ersparte, dessen Inhalt genau dem
entsprochen haben müsste, das dem kundgegebenen Verständnis des am 1. Juni
gefertigten Schreibens gleichkam.
III. Da zur Entscheidung über die Frage, ob die Kündigungen vom 7. Juni 2004
durch einen wichtigen Grund iSd. § 626 BGB bzw. durch verhaltensbedingte Gründe
iSd. § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sind (vgl. BAG 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 -
AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14) und ob der Betriebsrat inhaltlich ausreichend
angehört wurde, vom Landesarbeitsgericht keinerlei Tatsachen festgestellt worden
sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und
unterliegt das Berufungsurteil, soweit die Revision nicht zurückzuweisen ist,
der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Davon ist
auch der Beschäftigungsanspruch erfasst, dessen Begründetheit die Begründetheit
des Feststellungsantrags voraussetzt.