Kündigung
(krankheitsbedingte) – negative Gesundheitsprognose
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 11 Sa
632/06
Urteil vom
18.05.2007
Leitsätze:
1.
Unterschiedliche Erkrankungen können den Schluss auf eine gewisse
Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative
Prognose begründen (wie BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu §
1 KSchG 1969 Krankheit).
2. Vor
Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber nicht
verpflichtet, sich beim Arbeitnehmer nach dessen Gesundheitszustand zu
erkundigen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/88, AP Nr. 37
zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; a. A. ArbG Berlin, Urteil vom 25.03.1976 - 26 Ca
210/75, DB 1976, 2072). 3. Die Durchführung eines sog. betrieblichen
Eingliederungsmanagements i. S. von § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine
Wirksamkeitsvoraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung eines nicht
schwerbehinderten Arbeitnehmers.
1. Auf die Berufung der Klägerin
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2006 - 8 Ca 2436/05 -
abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 25.02.2005 nicht zum 31.05.2005, sondern erst zum
30.06.2005 aufgelöst worden ist.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu
1/10.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen
Beendigungskündigung, das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs, die
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie die hilfsweise
arbeitgeberseitig begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die am 28.07.1963 geborene, nicht verheiratete Klägerin war seit dem 01.05.1999
bei der Beklagten als IT-Spezialistin beschäftigt und wurde seit dem 01.01.2003
in der Abteilung Qualitätsmanagement der Niederlassung Renten Service der
Beklagten in K eingesetzt. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 4.384,11 €.
Im Jahre 2001 war die Klägerin vom 30.01. bis zum 01.02., vom 09.03. bis zum
11.03., vom 02.05. bis zum 11.05., vom 18.05. bis zum 05.06., vom 11.06. bis zum
23.07. sowie vom 27.07. bis zum 14.08. insgesamt 66 Arbeitstage bzw. 97
Kalendertage arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2002 war sie am 21.01., vom
08.02. bis zum 10.02., vom 08.04. bis zum 19.04., am 29.05. und 14.06., vom
24.07. bis zum 25.07., am 26.09., vom 26.11. bis zum 27.11. sowie vom 11.12. bis
zum 18.12. insgesamt 25 Arbeitstage bzw. 31 Kalendertage arbeitsunfähig
erkrankt. Im Jahre 2003 war sie insgesamt 31 Arbeitstage bzw. 37 Kalendertage,
nämlich vom 07.01. bis zum 17.01., vom 05.03. bis zum 06.03., am 12.03., vom
20.03. bis zum 21.03., vom 07.04. bis zum 08.04., vom 08.05. bis zum 09.05., am
28.05., vom 31.07. bis zum 10.08., am 10.10. und 21.10., vom 30.10. bis zum
31.10. sowie am 24.11. arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 25.06. bis zum
30.07. befand sie sich in einer Kur. Im Jahre 2004 war sie am 12.01. und 03.02.,
vom 06.04. bis zum 07.04., vom 06.05. bis zum 14.05., am 18.06., vom 25.06. bis
zum 21.07., vom 04.08. bis zum 10.08., vom 28.09. bis zum 29.09., am 15.10. und
20.10., vom 25.10. bis zum 29.10., vom 04.11. bis zum 26.11., am 30.11. sowie
vom 17.12. bis zum 22.12. insgesamt 67 Arbeitstage bzw. 87 Wochentage
arbeitsunfähig erkrankt. Im Januar 2005 war sie am 25. und 26. arbeitsunfähig
erkrankt.
Die Entgeltfortzahlungskosten, die die Beklagte an die Klägerin seit dem Jahre
2001 leistete, betrugen insgesamt 36.865,14 €.
In den Jahren 2003 und 2004 erteilte die Beklagte der Klägerin mehrere
schriftliche Hinweise, Ermahnungen und Abmahnungen, u.a. mit Schreiben vom
02.04.2004 eine Abmahnung wegen nicht termingerechter und prozesskonformer
Bearbeitung von Vorgängen, mit Schreiben vom 07.04.2004 eine Abmahnung wegen
einer heimlichen Tonbandaufnahme während eines vom Abteilungsleiter am
05.04.2004 durchgeführten Workshops, mit Schreiben vom 23.07.2004 eine Ermahnung
wegen Nichtbeachtung der tariflichen Anzeige- und Nachweispflichten im
Krankheitsfalle in den Monaten Juni und Juli 2004, mit Schreiben vom 09.08.2004
eine Ermahnung wegen Gleitzeitschulden, mit Schreiben vom 17.08.2004 eine
Aufforderung, ab sofort für den ersten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit (auch
für Einzelfehltage) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen,
mit Schreiben vom 26.10.2004 eine Abmahnung wegen nicht termingerechter und
prozesskonformer Bearbeitung von Vorgängen, mit Schreiben vom 12.11.2004 wegen
unterlassenen Einbuchens in das Zeiterfassungssystem und Verstößen gegen die
Kernzeit in den Monaten September und Oktober 2004 sowie mit Schreiben vom
03.12.2004 eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die Anzeige- und
Nachweispflichten im Krankheitsfall im Monat November 2004.
Mit Schreiben vom 27.01.2005 unterrichtete die Beklagte den bei ihr bestehenden
Betriebsrat von ihrer Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus
verhaltensbedingten Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Mit Schreiben vom 14.02.2005
unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat von ihrer Absicht, das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats
zu kündigen. Mit zwei Schreiben vom 22.02.2005 nahm der Betriebsrat dazu jeweils
Stellung und teile der Beklagten mit, dass er der beabsichtigten Kündigung nicht
zustimme.
Mit Schreiben vom 25.02.2005, der Klägerin zugegangen am 02.03.2005, kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2005.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 11.03.2005 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangenen Kündigungsschutzklage vom selben Tag gewandt, mit der sie die
Beklagte zugleich auf Entfernung der ihr mit Schreiben vom 02.04.2004 erteilten
Abmahnung aus ihrer Personalakte in Anspruch genommen und die sie mit am
29.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag um ein
Weiterbeschäftigungsbegehren erweitert hat.
Die Klägerin ist der Meinung gewesen, die Kündigung sei weder aus personen- noch
aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Soweit die Beklagte die
Kündigung auf krankheitsbedingte Gründe stütze, könne nicht von einer negativen
Gesundheitsprognose ausgegangen werden, da die behandelnden Ärzte die künftige
gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt hätten. Zudem hätten ihre
krankheitsbedingten Fehlzeiten in den letzten drei Kalenderjahren vor Ausspruch
der Kündigung unter der Anzahl gelegen, die von der Rechtsprechung als
kündigungsrechtlich erheblich angesehen werde. Durch ihre Erkrankungen seien
auch keine Betriebsablaufstörungen eingetreten. Vielmehr habe sie, so hat die
Klägerin behauptet, trotz ihrer Ausfallzeiten die ihr übertragenen Arbeiten
verrichtet. Auf Grund der positiven Gesundheitsprognose sei auch künftig nicht
mit hohen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen gewesen. Die Interessenabwägung
sei, so ist die Klägerin der Ansicht gewesen, von der Beklagten mit sachfremden
und unzutreffenden Erwägungen durchgeführt worden. Dabei habe die Beklagte nicht
berücksichtigt, dass die krankheitsbedingten Ausfallzeiten, so hat die Klägerin
behauptet, auch auf betriebliche Ursachen zurückzuführen gewesen seien.
Spätestens seit dem Jahre 2002 hätten sich die Mitarbeiter aus allen Abteilungen
der Niederlassung über gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen zu trockener
Luft und Schadstoffbelastungen beschwert, die von der Klimaanlage ausgegangen
seien. Die grippalen Erkrankungen, Augenentzündungen und Reizungen der
Schleimhäute hätten mit der Klimaanlage und der Raumluft in ursächlichem
Zusammenhang gestanden. Ein weiterer Grund für ihre krankheitsbedingten
Ausfallzeiten sei der Umstand gewesen, dass zwischen ihr und dem
Abteilungsleiter ein schlechtes Arbeitsklima bestanden habe. Schließlich sei, so
ist die Klägerin der Meinung gewesen, nicht hinreichend berücksichtigt worden,
dass das Beschäftigungsverhältnis bis zur Abmahnung vom 02.04.2004 störungsfrei
bestanden habe.
Die Ermahnungen und Abmahnungen seien ihr zu Unrecht erteilt worden. An dem
Verfahren "Gleitende Arbeitszeit" habe sie nicht teilgenommen. Für sie habe auch
nach der Umsetzung im Zusammenhang mit der Neuorganisation der technischen
Betriebe der Niederlassung die Betriebsvereinbarung "Service Niederlassung
IT-Systeme Personalwirtschaft, Hannover" gegolten. Diese enthalte keine
Kernarbeitszeit, sondern eine Mindestanwesenheit in der Zeit von Montag bis
Donnerstag jeweils von fünf Stunden und am Freitag von 4,5 Stunden.
Aus letzterem ergebe sich zugleich, dass die Kündigung auch nicht auf
verhaltensbedingte Gründe gestützt werden könne. Ferner sei unzutreffend, dass
im Januar 2005 insgesamt 15 Kernzeitverletzungen und drei Arbeitstage mit dem
Hinweis "unbegründet abwesend" aufgetreten seien. Hinzu komme, dass die Beklagte
bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe, dass eine
Weiterbeschäftigung von ihr im Bereich der Service Niederlassung IT-Systeme
Personalwirtschaft möglich gewesen sei.
Der Betriebsrat sei zu der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Schließlich sei die Kündigungsfrist von der Beklagten zu kurz bemessen worden.
Da sie das Kündigungsschreiben erst am 02.03.2005 erhalten habe, hätte die
Kündigung erst zum 30.06.2005 ausgesprochen werden können.
Die Abmahnung, die ihr mit Schreiben vom 02.04.2004 erteilt worden sei, sei aus
ihrer Personalakte zu entfernen, weil die darin enthaltenen Vorwürfe
unzutreffend seien.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.02.2005 nicht aufgelöst worden ist, und die Beklagte zu
verurteilen, sie über den 31.05.2005 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiter
zu beschäftigen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr mit Schreiben vom 02.04.2004 erteilte
Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung,
deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in
Höhe von 12.000 € nicht überschreiten sollte, aufzulösen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Kündigung sei zum einen aus
krankheitsbedingten Gründen, zum anderen aus verhaltensbedingten Gründen sozial
gerechtfertigt. Hinsichtlich der krankheitsbedingten Gründe ergäbe sich die
negative Gesundheitsprognose aus den Fehlzeiten der Klägerin seit dem Jahr 2001,
die, so hat die Beklagte behauptet, deutlich über dem Durchschnitt der
Niederlassung und Abteilung gelegen hätten. Auf Grund der krankheitsbedingten
Ausfallzeiten der Klägerin sei der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt
worden. Zudem sei die Niederlassung durch die erheblichen
Entgeltfortzahlungskosten wirtschaftlich erheblich belastet worden. Vor
Ausspruch der Kündigung habe sie eine Abwägung der Interessen der Klägerin am
Erhalt ihres Arbeitsplatzes gegenüber ihren Interessen an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Dabei sei zunächst berücksichtigt worden, dass
durch die geleisteten und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten kein
adäquater Ausgleich von Leistung und Gegenleistung mehr zwischen den Parteien
bestanden habe. Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin seien nicht
auf betriebliche Ursachen, insbesondere nicht auf die Klimaanlage in ihren
Räumlichkeiten, zurückzuführen gewesen. Es seien verschiedene Überprüfungen
dieser Klimaanlage durch Sachverständige vorgenommen worden. Die Ursachen für
das Arbeitsklima zwischen der Klägerin und ihrem Ableitungsleiter seien auf die
Klägerin bzw. deren Leistungsmängel und Nebenpflichtverletzungen zurückzuführen
gewesen. Weiterhin sei berücksichtigt worden, dass das Arbeitsverhältnis auch
unabhängig von den krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin seit längerer
Zeit nicht mehr störungsfrei verlaufen sei.
Hinsichtlich der verhaltensbedingten Gründe habe die Klägerin, so ist die
Beklagte der Ansicht gewesen, im Zusammenhang mit ihren Anzeige- und
Nachweispflichten im Krankheitsfall sowie mit den bei der Niederlassung Renten
Service geltenden Regelungen zur Arbeitszeit mehrfach ihre arbeitsvertraglichen
Pflichten verletzt. Dies sei zunächst durch die schriftlichen Hinweise,
Ermahnungen und Abmahnungen geahndet worden. Gleichwohl sei keine
Verhaltensänderung der Klägerin eingetreten. Vielmehr seien, so hat die Beklagte
behauptet, im Januar 2005 im Bereich "Gleitende Arbeitszeit", an der sie
teilgenommen habe, 15 Kernzeitverletzungen und drei Arbeitstage mit dem Hinweis
"unbegründet abwesend" aufgetreten. Dies habe für sie den Ausschlag gegeben, das
Arbeitsverhältnis auch aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen. Bei der
Abwägung der gegenseitigen Interessen sei u.a. berücksichtigt worden, dass die
Arbeitsleistungen der Klägerin nicht zufriedenstellend gewesen seien und die
Zusammenarbeit mit der Klägerin erheblich gestört gewesen sei. Im Bereich der
Service Niederlassung IT-Systeme Personalwirtschaft hätte die Klägerin nicht
weiter beschäftigt werden können.
Der Betriebsrat sei, so ist die Beklagte der Meinung gewesen, auf Grund der
Schreiben vom 27.01.2005 und 14.02.2005 vor Ausspruch der Kündigung
ordnungsgemäß angehört worden.
Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufzulösen, da
dessen ordnungsgemäße Abwicklung in vielerlei Hinsicht erheblich gestört gewesen
sei. Hinzu komme, dass die Klägerin - was zwischen den Parteien insoweit
unstreitig ist - am 27.05.2005 mit Einschreiben ihrem Vorgesetzten einen Brief
übersandt habe, in dem sich lediglich ein schwarzes Blatt Papier befunden habe.
Ein den Betriebszwecken dienlichen Zusammenarbeiten der Parteien sei aus ihrer
Sicht künftig nicht zu erwarten.
Die Abmahnung vom 02.04.2004 sei der Klägerin zu Recht erteilt worden, weil die
darin enthaltenen Vorwürfe zutreffend seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, von der Beklagten seien keine Umstände
vorgetragen worden, die eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht
erwarten ließen. Dass sich in dem Brief an ihren Vorgesetzten, den sie diesem am
27.05.2005 mit Einschreiben übermittelt habe, ein schwarzes Blatt Papier
befunden habe, sei, so hat die Klägerin behauptet, ein Versehen gewesen. Sie
habe ihrem Vorgesetzten im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden zum 31.05.2005
eine schriftliche Zusammenfassung der zuletzt bearbeiteten Dokumente zukommen
lassen wollen.
Mit Urteil vom 26.01.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, die Kündigung halte den
Anforderungen, welche die Rechtsprechung zur Überprüfung der Wirksamkeit einer
krankheitsbedingten Kündigung entwickelt habe, stand. Gesetzliche
Unwirksamkeitsgründe außerhalb des KSchG griffen nicht durch, insbesondere nicht
derjenige nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, da die Beklagte die angesichts der
subjektiven Determiniertheit der Anhörung nach § 102 BetrVG ausreichenden
Betriebsratsanhörungen im Einzelnen dargelegt und belegt sowie vor Ausspruch der
Kündigung die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG abgewartet habe. Das
Arbeitsverhältnis sei daher zum ausgesprochenen Kündigungstermin, mit dem der
nach der gesetzlichen Regelung des § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB für die ordentliche
Kündigung geltende Beendigungszeitpunkt gewahrt worden sei, beendet worden. Ein
arbeitsvertraglicher Beschäftigungsanspruch bestehe nicht mehr, da mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Kündigung, deren Wirkung nicht
durch Urteil wieder beseitigt worden sei, jegliche Grundlage für einen Anspruch
der Klägerin auf tatsächliche Beschäftigung entfallen sei. Wegen der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2005 habe die Klägerin auch keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf Entfernung der ihr mit Schreiben vom 02.04.2004 erteilten
Abmahnung.
Gegen das ihr am 08.05.2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin
mit am 30.05.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom
24.05.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.08.2006 mit am 08.08.2006 vorab per Telefax
beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag
begründet.
Zunächst gelte nach Auffassung der Klägerin nicht die gesetzliche
Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern die tarifliche
Kündigungsfrist von § 33 Abs. 3 Buchst. b) des Manteltarifvertrags der
Beklagten, der gemäß § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien Bestandteil
ihres Arbeitsverhältnisses sei und wonach die Kündigungsfrist bei einer
Beschäftigungsdauer von mehr als fünf Jahren drei Monate zum Monatsende betrage.
Die Kündigung sei auch sozial ungerechtfertigt. Aus ihren Fehlzeiten in der
Vergangenheit hätte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht auf eine
negative Gesundheitsprognose geschlossen werden können. Vielmehr sei eine
positive Gesundheitsprognose gegeben, wie dies auch ihre behandelnden Ärzte
diagnostiziert hätten. Dies verdeutliche die Aufstellung der Krankheitszeiten
durch ihre Krankenkasse, aus der sich ergebe, dass sie in den Jahren 2005 und
2006 jeweils nur einmal arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Sie behauptet,
nachdem ihre Mutter am 07.04.2002 Selbstmord verübt habe, worauf auch ihre
Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 08.04. bis zum 19.04.2002 zurückzuführen sei,
sei sie in eine depressive Phase geraten. Zusätzlich hätten sich eine
Kreislaufschwäche und Erschöpfungszustände eingestellt. Sie sei zunächst mit
Schmerztabletten und kurzfristig mit Benzodiazepin, später wegen der
Depressionen mit einem Antidepressivum medikamentös behandelt worden. Auf Grund
der Depressionen habe sie vom 25.06. bis zum 30.07.2003 eine Kur absolviert, aus
der sie erholt und arbeitsfähig entlassen worden sei. Zum Abschluss der Kur habe
sie jedoch eine fiebrige Sommergrippe erlitten, weshalb sie vom 31.07. bis zum
10.08.2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Seit April 2004 habe sie unter
erheblichen Schlafstörungen gelitten. Sie sei deswegen medikamentös mit Stangyl
therapiert worden. Am 28.09. und 29.09.2004 habe sie sich einer zweitägigen
Untersuchung in einer Fachklinik für Pneumologie in D unterzogen. Diese
Untersuchung habe ergeben, dass sie Durchschlafstörungen gehabt habe. Ferner
habe die Untersuchung ergeben, dass bei ihr keine organischen Störungen bzw.
organische Ursachen für die Schlafstörungen vorgelegen hätten. Sie habe sich in
der Folgezeit an die Empfehlungen der Klinik zur sog. Schlafhygiene gehalten,
wodurch sich die Schlafprobleme verbessert hätten und eine medikamentöse
Unterstützung seit Ende 2004 kaum noch erforderlich gewesen sei. In der Zeit
zwischen dem 17.12. und 22.12. sei bei ihr eine erneute Grippeerkrankung als
Folge einer Grippeschutzimpfung im Dezember aufgetreten. Nach einer Erkrankung
vom 23.10. bis zum 19.11.2004 sei bis zur Impfung keine ausreichende Karenzzeit
eingehalten worden. Angesichts der besondern Ursache sei die Grippeerkrankung
nach Ansicht der Klägerin nicht prognosefähig, weil insoweit keine
Wiederholungsgefahr bestehe.
Nach alledem habe sie den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur
Darlegungs- und Beweislastverteilung Genüge getan. Im Übrigen könnten
krankheitsbedingte Fehlzeiten, die - wie hier - auf betrieblichen Ursachen
beruhten, nicht zur Beurteilung der Gesundheitsprognose herangezogen werden.
Weiterhin habe die Beklagte von der Möglichkeit der Feststellung einer
Gesundheitsprognose nach § 8 Abs. 2 MTV-DP AG keinen Gebrauch gemacht.
Unerheblich sei, dass es sich hierbei um eine Kann-Regelung handele. Maßgebend
sei vielmehr, dass es die Beklagte unterlassen habe, sie durch einen von der
Beklagten zu bestimmenden Arzt untersuchen zu lassen. Dadurch hätte die Beklagte
Kenntnis von ihrem damaligen Gesundheitszustand erhalten, was für die
Beurteilung einer Gesundheitsprognose wesentlich gewesen wäre. Betriebliche
Beeinträchtigungen infolge ihrer Fehlzeiten seien weder eingetreten noch von der
Beklagten substantiiert vorgetragen worden.
Ebenso wenig seien verhaltensbedingte Gründe gegeben, die die Kündigung
rechtfertigten. Ihr könnten keine Kernzeitverletzungen vorgeworfen werden. Die
Betriebsvereinbarung GLAZ sei nicht Bestandteil ihres Arbeitsvertrags gewesen.
Bei ihrer Einstellung im Jahre 1999 habe die Betriebsvereinbarung "Service
Niederlassung IT-Systeme Personalwirtschaft, Hannover" gegolten, die keine
Kernzeit, sondern eine Mindestanwesenheitszeit vorgesehen habe. Bei ihrer
Versetzung zunächst von D nach K , später innerhalb der Niederlassung in K sei
ihr, so behauptet die Klägerin, ausdrücklich mitgeteilt worden, dass sich an
ihren arbeitsvertraglichen Bedingungen nichts ändere.
Zudem sei die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, da der
Betriebsrat vor deren Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.
Die Abmahnung vom 02.04.2004 sei aus ihrer Personalakte zu entfernen, da die in
ihr enthaltenen Vorwürfe unzutreffend seien und das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung der Beklagten vom 25.02.2005 nicht wirksam beendet worden sei.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2005 - 8 Ca 2436/05 -
aufzuheben;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.02.2005 nicht aufgelöst worden ist, und die Beklagte zu
verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;
3. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte Abmahnung vom 02.04.2004 aus
ihrer Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen
des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere habe sie ihrer
Auffassung nach der ihr obliegenden abgestuften Darlegungslast im Hinblick auf
das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose Genüge getan. Von der Klägerin
sei dagegen lediglich pauschal vorgetragen worden, dass eine positive
Gesundheitsprognose vorliege. Unabhängig davon rechtfertigten die von der
Klägerin teilweise vorgetragenen Diagnosen durchaus die Annahme einer
Wiederholungsgefahr. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin seien, so
behauptet die Beklagte, nicht auf den Betrieb ihrer Klimaanlage zurückzuführen.
Die Überprüfungen der Klimaanlage hätten ergeben, dass die gesetzlich zulässigen
Werte nicht überschritten worden seien. Zur Durchführung einer ärztlichen
Untersuchung der Klägerin nach § 8 Abs. 2 MTV-D AG sei sie, so ist die Beklagte
der Meinung, nicht verpflichtet gewesen. Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten
der Klägerin seit dem Jahre 2001 hätten zum einen zu erheblichen
Beeinträchtigungen ihres Betriebsablaufs, zum anderen zu erheblichen
wirtschaftlichen Belastungen geführt. Hinzu kämen zahlreiche Pflichtverletzungen
der Klägerin zuletzt im Januar 2005, auf die die Kündigung auch aus
verhaltensbedingten Gründen gestützt werde. Eine Weiterbeschäftigung der
Klägerin auf einem anderen freien Arbeitsplatz sei nicht möglich gewesen.
Insbesondere habe es bei ihr keinen freien Arbeitsplatz im Bereich "Service
Niederlassung IT-Systeme Personalwirtschaft Abteilung T" gegeben. Jedenfalls sei
das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufzulösen, weil eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zu
erwarten sei. Schließlich bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Entfernung
der Abmahnung vom 02.04.2004, da zum einen das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung vom 25.02.2005 wirksam beendet worden sei, zum anderen die Vorwürfe in
der Abmahnung zutreffend seien.
Die Klägerin beantragt,
den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Klägerin ist nach wie vor der Ansicht, von der Beklagten seien keine
Umstände vorgetragen worden, die eine den Betriebszwecken dienliche
Zusammenarbeit nicht erwarten ließen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2
ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5
ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und - innerhalb der
verlängerten Begründungsfrist - begründet.
II. Das Rechtsmittel hatte in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
1. Das zwischen den Parteien bestandene Arbeitsverhältnis wurde durch die von
der Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2005 ausgesprochene Kündigung nicht
bereits zum 31.05.2005, sondern erst zum 30.06.2005 beendet.
a) Die Kündigung ist dem Grunde nach wirksam.
aa) Die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2005 ist sozial gerechtfertigt i.S.
von § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 KSchG.
Die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes sind hier erfüllt:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat ohne Unterbrechung länger als sechs
Monate bestanden (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Beklagte beschäftigt auch regelmäßig
mehr als fünf Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Die Kündigungsschutzklage
wurde von der Klägerin innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
erhoben, § 4 Satz 1 KSchG. Die streitbefangene Kündigung war daher an den
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Dieser
Überprüfung hat sie standgehalten.
Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial
ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem
Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche
Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb
entgegenstehen, bedingt ist.
(1) Die Kündigung der Beklagten ist jedenfalls als krankheitsbedingte und damit
als personenbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial
gerechtfertigt.
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch von der
Berufungskammer geteilt wird, hat die Überprüfung einer Kündigung wegen häufiger
(Kurz-)Erkrankungen in folgenden drei Stufen zu erfolgen: Zunächst ist auf der
ersten Stufe eine negative Prognose hinsichtlich des weiteren
Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers erforderlich. Es müssen - abgestellt auf
den Kündigungszeitpunkt - objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis
weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige
Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende
künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Dies gilt allerdings nicht,
wenn die Krankheiten ausgeheilt sind. Bei einer negativen Indizwirkung hat der
Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb mit einer baldigen
Genesung zu rechnen ist, wobei er seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon
dann genügt, wenn er die Behauptungen des Arbeitgebers nicht nur bestreitet,
sondern seinerseits vorträgt, die ihn behandelnden Ärzte hätten die
gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt, und wenn er die ihn behandelnden
Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Alsdann ist es Sache des Arbeitgebers,
den Beweis für das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose zu führen. Die
prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte
Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, was als Teil des
Kündigungsgrunds auf der zweiten Prüfungsstufe festzustellen ist. Dabei können
neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers,
etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr
übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer derartigen Beeinträchtigung
betrieblicher Interessen führen. Liegt eine solche erhebliche Beeinträchtigung
der betrieblichen Interessen vor, so ist in einem dritten Prüfungsabschnitt im
Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen,
ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen
werden müssen. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen auf
betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, ob und wie lange das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zunächst ungestört verlaufen ist, ob der
Arbeitgeber eine Personalreserve vorhält und etwa neben Betriebsablaufstörungen
auch noch hohe Entgeltfortzahlungskosten aufzuwenden sind. Ferner sind das
Alter, der Familienstand und die Unterhaltspflichten sowie ggf. eine
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom
20.01.2000 - 2 AZR 378/99, AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil
vom 12.04.2002 - 2 AZR 148/01, AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969; BAG, Urteil vom
10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer
krankheitsbedingten Kündigung sind dabei grundsätzlich die objektiven
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (BAG, Urteil vom 29.04.1999
- 2 AZR 431/98, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom
17.06.1999 - 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil
vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
(b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
(aa) Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 02.03.2005 musste bei objektiver
Betrachtung damit gerechnet werden, die Klägerin werde auch künftig jährlich in
erheblichem Umfang krankheitsbedingt fehlen.
[1] Treten - wie im vorliegenden Fall - während der letzten Jahre jährlich
mehrere Kurzerkrankungen auf, sprechen diese für ein entsprechendes
Erscheinungsbild auch in der Zukunft. Der Arbeitgeber darf sich insoweit
zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und
zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu
erwarten (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969
Krankheit, zu B. I. 2.b) aa) (2) der Gründe m.w. Nachw.). Indem die Beklagte die
Krankheitszeiten der Klägerin in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 sowie
im Jahre 2005 bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 25.02. am 02.03.
im Einzelnen präzisiert nach Zahl, Dauer sowie zeitlicher Folge vorgetragen und
die negative Zukunftsprognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am
02.03.2005 dargestellt hat, ist sie ihrer Darlegungslast nachgekommen. Dabei
ist, wie das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 10.11.2005
ausdrücklich klargestellt hat, nicht auf einen "starren" Zeitraum der letzten
drei Jahre abzustellen. Ausreichend für eine Indizwirkung sind hinreichende
prognosefähige Fehlzeitenräume. Diese können die letzten drei Jahre sein, müssen
es aber nicht. Ausreichend kann sowohl ein kürzerer Zeitraum als auch bei
einzelnen Fehlzeiten ein längerer Zeitraum sein, um eine negative Prognose zu
rechtfertigen. Entsprechendes gilt für die Art und Häufigkeit der Erkrankungen.
Der Bildung einer negativen Prognose steht dabei nicht entgegen, dass die
Fehlzeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Solche verschiedenen
Erkrankungen können den Schluss auf eine gewisse Krankheitsanfälligkeit des
Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen (BAG, Urteil
vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I.
2.b) aa) (2) der Gründe).
[2] Die unstreitigen Fehlzeiten der Klägerin jedenfalls in den Jahren 2001, 2003
und 2004 indizieren eine negative Gesundheitsprognose. Bereits im Jahre 2001 hat
die Klägerin während sechs Zeiträumen insgesamt 66 Arbeitstage krankheitsbedingt
gefehlt. Im Jahre 2003 war sie in den Monaten Januar, März, April, Mai, Juli,
August, Oktober und November - teilweise mehrfach - zwölfmal insgesamt an 31
Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2004 war sie mit Ausnahme des
Monats März praktisch in jedem Monat - wiederum teilweise mehrfach - vierzehnmal
insgesamt an 67 Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt. Damit hat die Klägerin in
drei von vier Jahren, die der Kündigung vorangingen, krankheitsbedingte
Fehlzeiten aufgewiesen, die als überdurchschnittlich zu qualifizieren sind
(weitergehend LAG Köln, Urteil vom 20.11.2006 - 14 Sa 1015/06, zu II. 2. a) der
Gründe, wonach auch Fehlzeiten, die unter sechs Wochen lägen, jedenfalls für die
Fehlzeitenquote in ihrer Summationswirkung im Rahmen der negativen
Gesundheitsprognose zu berücksichtigen seien).
[3] Ob und inwieweit die einzelnen Erkrankungen der Klägerin in den Jahren 2001,
2003 und 2004, die zu deren Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, individuell
ausgeheilt sind, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die
akuten Erkrankungsfälle ausgeheilt wären, belegten die aus der Bescheinigung der
Krankenkasse vom 14.11.2006 (Anlage K 13 zum Schriftsatz der Klägerseite vom
20.12.2006) ersichtlichen unterschiedlichen Erkrankungen der Klägerin in diesen
Jahren deren außergewöhnliche Krankheitsanfälligkeit.
Ausweislich dieser Bescheinigung war die Klägerin in der Zeit vom 02.05.2001 bis
zum 11.05.2001 wegen einer (nicht näher bezeichneten) Migräne arbeitsunfähig
erkrankt. Sodann war sie in der Zeit vom 18.05.2001 bis zum 05.06.2001 wegen
Neurasthenie arbeitsunfähig erkrankt. Die zur Arbeitsunfähigkeit führende
Erkrankung der Klägerin in der Zeit vom 11.06.2001 bis zum 23.07.2001 beruhte
der Bescheinigung der Krankenkasse vom 14.11.2006 zufolge dagegen auf einer
akuten Belastungsreaktion. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der Zeit vom
27.07.2001 bis zum 14.08.2001 beruhte - wie es in dieser Bescheinigung heißt -
demgegenüber auf (sonstigen und nicht näher bezeichneten) Krankheiten des
Kreislaufsystems. Ursache für die krankheitsbedingte Fehlzeit der Klägerin vom
07.01.2003 bis zum 17.01.2003 war wiederum eine akute Belastungssituation. Am
28.05.2003 war die Klägerin wegen einer (nicht näher bezeichneten) Hypotonie
arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 30.10.2003 bis zum
31.10.2003 sowie vom 28.09.2004 bis zum 29.09.2004 waren auf ein chronisches
Müdigkeitssyndrom bzw. eine Schlafapnoe zurückzuführen. Vom 10.05.2004 bis zum
14.05.2004 war die Klägerin dagegen wegen einer Trigeminusneuralgie
arbeitsunfähig erkrankt. Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der Zeit
vom 23.10.2004 bis zum 19.11.2004 war nach der Bescheinigung der Krankenkasse
vom 14.11.2006 schließlich eine (nicht näher bezeichnete) akute Infektion der
oberen Atemwege. Damit litt die Klägerin zumindest in den Jahren 2001, 2003 und
2004 in erheblichem Umfang an Erkrankungen verschiedenster Arten, die angesichts
der sich hieraus ergebenden besonderen Krankheitsanfälligkeit der Klägerin eine
konkrete Wiederholungsgefahr für weitere Ausfallzeiten in sich bergen.
Prognoserelevant für eine Gefahr der Wiederholung von weiteren
krankheitsbedingten Ausfallzeiten infolge besonderer Krankheitsanfälligkeit der
Klägerin waren zudem die nicht unerheblichen sog. Einzelfehltage der Klägerin in
den Jahren 2001, 2003, 2004 sowie zu Beginn des Jahres 2005, nämlich vom 30.01.
bis zum 01.02.2001, am 09.03.2001 (einem Freitag), vom 05.03. bis zum
06.03.2003, am 12.03.2003, vom 20.03. bis zum 21.03.2003, am 10.10.2003 (einem
Freitag), am 21.10.2003, am 24.11.2003 (einem Montag), am 12.01.2004 (einem
Montag), am 03.02.2004, vom 06.04. bis zum 07.04.2004, am 18.06.2004 (einem
Freitag), am 15.10.2004 (einem Freitag), am 20.10.2004, am 30.11.2004 sowie vom
27.01. bis zum 28.01.2005 (einem Donnerstag und Freitag). Diese Einzelfehltage
konnten - anders als hier von der Klägerin offenbar angenommen - nicht deshalb
unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin nach den gesetzlichen, vertraglichen
oder tariflichen Regelungen insoweit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
hätte vorlegen müssen. Denn die gesetzliche, vertragliche und tarifliche
Nachweispflicht beschränkt sich allein auf die Entgeltfortzahlung (BAG, Urteil
vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. II.
2. b) bb) der Gründe), so dass es auch nicht darauf ankam, ob und inwieweit die
Einzelfehltage der Klägerin in den Jahren 2001, 2003 und 2004 sowie im Jahre
2005 bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 02.03.2005 den gesetzlichen
und tariflichen Nachweisregelungen unterfielen.
Liegt beim Arbeitnehmer - wie hier sonach bei der Klägerin - eine besondere
Krankheitsanfälligkeit vor, ergibt sich bereits daraus eine Wiederholungsgefahr
für weitere Ausfallzeiten (BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42
zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. b) aa) (3) der Gründe). Anders verhält
es sich zwar mit solchen Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen
und keine Prognose für die künftige Entwicklung zulassen (BAG, Urteil vom
10.11.2005 - 2 AZR 44/05, a.a.O.). Würde die Erkrankung der Klägerin in der Zeit
vom 17.12.2004 bis zum 22.12.2004 als nicht prognosefähige Fehlzeit in diesem
Sinne unberücksichtigt bleiben, weil - wie von der Klägerin im Schriftsatz vom
20.12.2006 behauptet - diese (Grippe-)Erkrankung darauf zurückzuführen gewesen
sei, dass nach ihrer vorangegangenen Erkrankung zwischen dem 23.10. und
19.11.2004 bis zur Grippeschutzimpfung im Dezember 2004 keine ausreichende
Karenzzeit eingehalten worden sei, verblieben in den Jahren 2001, 2003 und 2004
noch umfangreiche und über einen Zeitraum von jeweils sechs Wochen hinausgehende
krankheitsbedingte Fehlzeiten, welche die Krankheitsanfälligkeit der Klägerin
belegen und eine Wiederholungsgefahr in der Zukunft indizieren.
[4] Die sich aus den aufgezeigten Fehlzeiten ergebende Indizwirkung wurde von
der Klägerin nicht erschüttert.
[a] Die Klägerin hätte zwar nicht den (Gegen-)Beweis führen müssen, dass mit
weiteren Erkrankungen nicht zu rechnen gewesen sei (vgl. BAG, Urteil vom
06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 2 und
zu B. II. 1. d) der Gründe). Im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht
nach § 138 Abs. 2 ZPO hat der Arbeitnehmer jedoch darzutun, weshalb die
Besorgnis weiterer Erkrankungen unberechtigt sein soll. Dieser
Mitwirkungspflicht genügt der Arbeitnehmer an sich bereits dann, wenn er die
Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht entbindet. Darin muss allerdings die Darlegung liegen, die Ärzte
hätten seine gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt (BAG,
Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit,
Leitsatz 3 und zu B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR
44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. b) bb) der Gründe; LAG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05, NZA-RR 2006, 129, 130).
Nicht ausreichend ist hingegen der Vortrag des Arbeitnehmers, der sich erst
durch die Berufung auf die behandelnden Ärzte die fehlende Kenntnis über den
weiteren Verlauf seiner Erkrankung verschaffen will (BAG, Urteil vom 10.11.2005
- 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. b) bb) der
Gründe m.w. Nachw.). Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände, wie die
Krankheitsursachen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkungen der
bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89,
AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 2 und zu B. II. 1. d) der
Gründe). Im Falle einer - hier bei der Klägerin gegebenen - besonderen
Krankheitsanfälligkeit hat der Arbeitnehmer zumindest vorzutragen, vor welchem
tatsächlichen Hintergrund, ggf. auf Grund welcher neuen Kausalverläufe trotz der
hohen Krankheitszeiten er oder die Ärzte für die Zukunft von einer positiven
Entwicklung ausgehen. Erst dann wäre diesem Vorbringen nachzugehen und u.U. ein
arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen (so ausdrücklich LAG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05, NZA-RR 2006, 129, 130
f.; LAG Köln, Urteil vom 20.11.2006 - 14 Sa 1015/06, zu II. 2. a) der Gründe).
[b] An einem solchen insoweit erforderlichen Vortrag der Klägerin fehlt es hier
aber.
Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz vom 29.07.2005 die Behauptung der
Beklagten, auf Grund der Fehlzeiten in der Vergangenheit sei auch künftig mit
entsprechenden Fehlzeiten zu rechnen, bestritten und ihrerseits behauptet, die
behandelnden Ärzte hätten ihr gegenüber die zukünftige gesundheitliche
Entwicklung positiv beurteilt. Die Klägerin hat dort jedoch nichts dazu
vorgetragen, wann genau welche Ärzte aus welchen konkreten Gründen und zu
welchen genauen Zeitpunkten insgesamt die künftigen Entwicklungen der
Erkrankungen der Klägerin positiv beurteilt haben sollen (zu diesem Erfordernis
siehe LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - 3 Sa 320/05, NZA-RR 2006,
129, 130). Die bloße Einreichung der Schweigepflichtentbindungen in den Anlagen
zum Schriftsatz vom 29.07.2005 vermochte einen solchen Tatsachenvortrag nicht zu
ersetzen. Mangels diesbezüglichen Tatsachenvortrags würde die Vernehmung der von
der Klägerin als Beweis für ihre pauschale Behauptung, die behandelnden Ärzte
hätten ihr gegenüber die zukünftige gesundheitliche Entwicklung positiv
beurteilt, benannten Ärzte auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinauslaufen,
mit dem erst - in unzulässiger Weise - der weitere Verlauf ihrer Erkrankungen
ermittelt würde.
Auch in der Berufungsbegründung vom 08.08.2006 wurde von der Klägerin nicht nach
Maßgabe der oben genannten Grundsätze im Einzelnen konkret dargetan, wann genau
welche behandelnden Ärzte auf Grund welcher Gründe und zu welchen genauen
Zeitpunkten ihre künftige gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt haben
sollen.
Soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.2006 darauf beruft, die
Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 08.04.2002 bis zum 19.04.2002 sei auf den
Selbstmord von ihrer Mutter zurückzuführen, den diese am 07.04.2002 begangen
habe, so dass diese Arbeitsunfähigkeit angesichts des außergewöhnlichen und
einmaligen Vorfalls nicht prognosefähig sei, wurden die krankheitsbedingten
Fehlzeiten der Klägerin im Kalenderjahr 2002 ganz generell bei der
vorzunehmenden Negativprognose nicht berücksichtigt, da bereits - wie bereits
oben im Einzelnen ausgeführt - die z.Tl. ganz erheblichen krankheitsbedingten
Fehlzeiten der Klägerin in den Kalenderjahren 2001, 2003 und 2004 den Schluss
auf eine besondere Krankheitsanfälligkeit der Klägerin und damit auf eine
konkrete Wiederholungsgefahr für weitere Ausfallzeiten zuließen.
Die von der Klägerin in der Zeit vom 25.06.2003 bis zum 30.07.2003 durchgeführte
Kur vermochte nicht - worauf bereits das Arbeitsgericht insoweit zu Recht
hingewiesen hat - zu einer dauerhaften Stabilisierung ihres Gesundheitszustands
führen. Dies verdeutlichen zum einen die weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten
der Klägerin im Jahre 2003 nach dem 30.07., zum anderen insbesondere die ganz
erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin im Kalenderjahr 2004.
Ebenso wenig konnte davon ausgegangen werden, dass sich zum Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung vom 25.02.2005 am 02.03.2005 der Gesundheitszustand der
Klägerin infolge der zweitägigen Untersuchung in einer Fachklinik für
Pneumologie in D am 28.09.2004 und 29.09.2004 sowie der sodann von der Klägerin
behaupteten Umstellung der Schlafhygiene in der von ihr im Schriftsatz vom
20.12.2006 im Einzelnen dargestellten Weise auf Dauer stabilisiert hat. Selbst
wenn sich die Schlafprobleme der Klägerin, wie von ihr im Schriftsatz vom
20.12.2006 weiterhin behauptet wurde, verbessert haben sollten und eine
medikamentöse Unterstützung seit Ende 2004 "kaum noch" erforderlich gewesen sein
sollte, traten bei ihr im Jahre 2004 nach dem 29.09. nicht nur geringfügige
weitere Erkrankungen sowohl in Form von Einzelfehlzeiten, nämlich am 15.10.,
20.10. und 30.11., als auch von darüber hinausgehenden Krankheitszeiten, nämlich
vom 25.10. bis zum 29.10., vom 04.11. bis zum 26.11. sowie vom 17.12. bis zum
22.12., auf.
Hinsichtlich der bereits erwähnten sog. Einzelfehltage in den Kalenderjahren
2001, 2003 und 2004 sowie vom 27.01.2005 bis zum 28.01.2005 hat die Klägerin
trotz des gerichtlichen Auflagenbeschlusses vom 03.11.2006 weder
Krankheitsursachen angegeben noch dargetan, weshalb insoweit nicht mit
diesbezüglichen künftigen Ausfallzeiten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
am 02.03.2005 zu rechnen gewesen sei. Dagegen konnte die Klägerin nicht - wie im
Schriftsatz vom 08.03.2007 geschehen - mit Erfolg einwenden, nach ihrem
Arbeitsvertrag hätte sie für diese Einzelfehltage keine ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen müssen. Denn die vertragliche,
gesetzliche oder tarifliche Nachweispflicht gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts allein für die Entgeltfortzahlung und hat nichts mit der
Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess zu tun (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2
AZR 19/89, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. II. 2. b) bb) der
Gründe).
Soweit es schließlich in der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom
20.12.2006 beigefügten ärztlichen Stellungnahme vom 20.07.2005 am Ende heißt,
bei der Klägerin sei "in weiterer Zukunft, keine negative Gesundheitsprognose
gegeben", ist weder dieser noch den dort vorangegangenen Angaben konkret zu
entnehmen, weshalb diese Prognose auch bereits zum Zugang der streitbefangenen
Kündigung am 02.03.2005, auf den es für die Beurteilung der sozialen
Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung entscheidend ankommt (vgl.
BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969
Krankheit; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG
1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG
1969 Krankheit) gerechtfertigt gewesen sein soll.
Aus demselben Grund kam es auch nicht auf die spätere Entwicklung des
Gesundheitszustandes der Klägerin nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
am 02.03.2005 an. Diese wäre allenfalls dann mit zu berücksichtigen gewesen,
wenn sie die Prognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestätigt hätte
(vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04, AP Nr. 12 zu § 626 BGB
Krankheit, zu III. der Gründe).
[c] Nach alledem war mangels gegenteiligen substantiierten Vorbringens der
Klägerin aus der Häufigkeit und Unterschiedlichkeit ihrer Erkrankungen
jedenfalls in den Jahren 2001, 2003 und 2004 sowie im Jahre 2005 bis zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 25.02.2005 am 02.03.3005 zu schließen,
dass sie zu verschiedenen Erkrankungen "neigt" und daher bei ihr zum Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung eine besondere Krankheitsanfälligkeit vorlag, woraus
sich zum damaligen Zeitpunkt auch zukünftig die Gefahr ergab, dass sich bei der
Klägerin weitere krankheitsbedingte Ausfallzeiten im bisherigen Umfang
wiederholen.
[5] Dass die Beklagte bei der Feststellung der Gesundheitsprognose von der in §
8 Abs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren
Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutsche Post AG (MTV-DP AG)
vorgesehenen Möglichkeit der ärztlichen Untersuchung der Klägerin vor Ausspruch
der Kündigung keinen Gebrauch gemacht hat, stand der Wirksamkeit der Kündigung -
anders als von der Klägerin angenommen - nicht entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 dieses Tarifvertrags kann der Arbeitgeber aus begründetem Anlass
von einem von ihm zu bestimmenden Arzt feststellen lassen, ob der Arbeitnehmer
für die von ihm wahrgenommene oder eine für ihn vorgesehene andere Tätigkeit
körperlich geeignet ist, wobei er von diesen Befugnissen nicht willkürlich
Gebrauch machen darf.
Bereits der Wortlaut dieser Tarifnorm deutet als sog. "Kann-Vorschrift" darauf
hin, dass es sich hierbei nur um ein Recht des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer zu dessen Untersuchung hinsichtlich der körperlichen Eignung für
die wahrgenommene oder eine anderweitig vorgesehene Tätigkeit im Falle eines
begründeten Anlasses, nicht aber um eine vor Ausspruch einer krankheitsbedingten
Kündigung zwingend einzuhaltende Verpflichtung handelt. Jedenfalls verbieten
sowohl der in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Wille der
Tarifvertragsparteien als auch der Sinn und Zweck dieser Tarifnorm eine
Auslegung in der Weise, dass die vorherige ärztliche Untersuchung des
Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung ist.
Wenn letzteres dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, hätte es
auf der Hand gelegen, eine der Bestimmung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
vergleichbare Regelung in § 8 MTV-DP AG aufzunehmen. Da dies aber gerade nicht
geschehen ist, kann dem nur die Bedeutung beigemessen werden, dass nach dem
Willen der Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten
Kündigung nicht von einer vorherigen ärztlichen Untersuchung des Arbeitnehmers
abhängen sollte. Zudem wird durch die Tarifnorm des § 8 MTV-DB AG nach seinem
Sinn und Zweck allein dem Arbeitgeber eine über die gesetzlichen Regelungen
hinausgehende Möglichkeit verschafft, den Arbeitnehmer unter den darin genannten
Voraussetzungen ärztlich untersuchen zu lassen. Dafür, dass eine solche
ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers zugleich Voraussetzung für die
Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen krankheitsbedingten Kündigung ist, bieten
vor diesem Hintergrund der Sinn und Zweck des § 8 MTV-DB AG keine greifbaren
Anhaltspunkte.
[6] Die Sozialwidrigkeit der streitbefangenen Kündigung würde sich auch nicht
daraus ergeben, dass sich die Beklagte vor dem Ausspruch dieser Kündigung bei
der Klägerin nicht nach deren Gesundheitszustand erkundigt hätte.
Zu einer solchen Erkundigung beim Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet (BAG, Urteil vom
25.11.1982 - 2 AZR 140/81, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 1. der
Gründe; ausdrücklich bestätigt durch BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98,
AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II. 2. a) der Gründe). Soweit dagegen
vereinzelt eine solche Erkundigungspflicht des Arbeitgebers als
Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung angenommen wird
(ArbG Berlin, Urteil vom 25.03.1976 - 26 Ca 210/75, DB 1976, 2072), vermag dem
das Berufungsgericht nicht zu folgen. Denn für die Beurteilung der sozialen
Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung kommt es, wie bereits
mehrmals erwähnt, allein auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung, nicht aber auf den subjektiven Kenntnisstand der Parteien
und deren Vorstellungen an.
(bb) Auf der zweiten Prüfungsstufe stellen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, schon allein die
entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten, die jeweils
für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich aufzuwenden sind, eine
erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen dar, wobei dies auch
dann gilt, wenn der Arbeitgeber Betriebsablaufstörungen nicht darlegt und eine
Personalreserve nicht vorhält (BAG, Urteil vom 29.07.1993 - 2 AZR 155/93, AP Nr.
27 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, AP
Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP
Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m.w. Nachw.).
Angesichts des insoweit unstreitigen Umstands, dass die Beklagte an die Klägerin
in den Jahren 2001, 2003 und 2004 jeweils Entgeltfortzahlungen für mehr als 30
Arbeitstagen hat leisten müssen, davon in den Jahren 2001 und 2004 in einem weit
darüber hinausgehenden Umfang, war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom
25.02.2005 am 02.03.2005 bei objektiver Betrachtung auch künftig mit jährlichen
Entgeltfortzahlungskosten an die Klägerin für die Dauer von mehr als sechs
Wochen zu rechnen. Da die verschiedenen Krankheiten der Klägerin, wie bereits
ausgeführt, bei dieser auf eine außergewöhnliche Krankheitsanfälligkeit und
damit eine Wiederholungsgefahr schließen ließen, musste das Berufungsgericht
nicht durch ein Sachverständigengutachten bei jeder einzelnen der Erkrankungen
eine konkrete Zukunftsprognose hinsichtlich der zu erwartenden
Entgeltfortzahlungskosten näher aufklären (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2000 - 2
AZR 378/99, AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. III. 4. der Gründe; LAG
Köln, Urteil vom 19.08.2005 - 4 Sa 335/05, LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 36a, zu
I. der Gründe).
Ob die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin bei der Beklagten - wie von
dieser behauptet und von der Klägerin in Abrede gestellt wurde - daneben auch zu
konkreten und schwerwiegenden Betriebsablaufstörungen geführt haben, wofür im
Streitfall vieles spricht, bedurfte sonach keiner Entscheidung.
(cc) Die auf der dritten Prüfungsstufe vorzunehmende Interessenabwägung führte
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des konkreten Streitfalls zu
dem Ergebnis, dass der Beklagten die Aufrechterhaltung bzw. Fortsetzung des mit
der Klägerin bestandenen Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung vom 25.02.2005 am 02.03.2005 billigerweise nicht länger zugemutet
werden konnte.
[1] Zu Lasten der Klägerin war in erster Linie zu gewichten, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum von
schweren Störungen infolge der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der
Klägerin geprägt war.
So hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nur verhältnismäßig kurze Zeit,
nämlich knapp sechs Jahre, bestanden und war während der letzten vier Jahre vor
der Kündigung, somit zu 2/3 seiner Gesamtdauer, durch erhebliche
krankheitsbedingte - jeweils entgeltfortzahlungspflichtige - Fehlzeiten der
Klägerin belastet. Dabei mussten im Rahmen der Interessenabwägung auch die
krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin im Kalenderjahr 2002 in einem
Gesamtumfang von 25 Arbeitstagen berücksichtigt werden, selbst wenn damit die
Entgeltfortzahlungskosten in diesem Jahr nicht über einen Zeitraum von sechs
Wochen hinausgingen. Denn das Arbeitsverhältnis kann nicht bereits dann als
"ungestört" angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer im Jahr nicht länger als
sechs Wochen arbeitsunfähig krank gewesen ist (so ausdrücklich BAG, Urteil vom
06.09.1989 - 2 AZR 224/89, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, Leitsatz 2).
Vielmehr sind auch solche krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Arbeitnehmers
bei der Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers zumindest dann zu
berücksichtigen, wenn sie nicht nur geringfügig waren, sondern - wie hier - nahe
an der Mindestgrenze von sechs Wochen bzw. 30 Arbeitstagen liegen. Mögen sie
auch für sich betrachtet nicht geeignet gewesen sein, einen Kündigungsgrund
abzugeben, so stellen sie dennoch eine Belastung für den Arbeitgeber dar, die
ihr im Zusammenhang mit weiteren kündigungsrelevanten Ausfallzeiten ein größeres
Gewicht verleihen (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 224/89, a.a.O., zu IV. 2.
der Gründe). Unerheblich ist dabei, ob und inwieweit die krankheitsbedingten
Fehlzeiten der Klägerin im Kalenderjahr 2002 prognosefähig waren. Denn im Rahmen
der Interessenabwägung sind sämtliche krankheitsbedingten Fehlzeiten des
Arbeitnehmers unabhängig von ihrem Grund und ihrer Dauer zu berücksichtigen
(vgl. Hoß, Die krankheitsbedingte Kündigung, MDR 1999, 777, 782).
[2] Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin unstreitig sowohl im Kalenderjahr
2001 als auch im Kalenderjahr 2004 länger als 60 Arbeitstage arbeitsunfähig
erkrankt und die Beklagte insoweit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet war. Die
den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen um das Doppelte
übersteigende Entgeltfortzahlungskosten des Arbeitgebers in einem Jahr sind als
"außerordentlich" hoch einzustufen (vgl. BAG, Urteil vom 05.07.1990 - 2 AZR
154/90, AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II. 3. a) der Gründe; Hoß, Die
krankheitsbedingte Kündigung, MDR 1999, 777, 782), was sich im Rahmen der
Interessenabwägung ganz erheblich zum Nachteil der Klägerin auswirkte.
[3] Zudem spricht gegen die Klägerin die ungewöhnlich hohe Zahl der einzelnen
Fehlzeiten insbesondere in den Jahren 2003 und 2004 mit insgesamt 12 bzw. 14
Erkrankungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass typischerweise bei einem aus
der Natur der Sache unerwarteten Ausfall des Arbeitnehmers Dispositionsprobleme
auftreten, wollte nicht die Klägerin die Entbehrlichkeit ihrer Arbeitskraft für
das Unternehmen der Beklagten behaupten. Es müssen entweder Arbeitnehmer, deren
Einsatz an anderen Stellen geplant war, kurzfristig umdisponiert werden, oder
vom Arbeitgeber geplante - ggf. termingebundene -Vorhaben, zu deren Mitwirkung
der Arbeitnehmer eingeplant war, zeitlich verschoben werden (vgl. LAG Köln,
Urteil vom 19.08.2005 - 4 Sa 335/05, LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 36 a, zu III.
der Gründe).
[4] Soziale Gesichtspunkte, die im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten der
Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen, sind nicht gegeben: Die Klägerin
ist nicht verheiratet und mangels gegenteiligen Behauptungen weder Personen zum
Unterhalt verpflichtet noch schwerbehindert.
[5] Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihre gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien - auch - auf den Betrieb der Klimaanlage sowie das
gespannte Verhältnis zu ihrem Vorgesetzten zurückzuführen gewesen, war dem im
Rahmen der Interessenabwägung kein ausschlaggebendes, die Interessen der
Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegendes Gewicht
zuzuerkennen.
[a] Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zwar in der Tat auch zu
berücksichtigen, ob die Erkrankungen des Arbeitnehmers auf betriebliche Ursachen
zurückzuführen sind (siehe etwa BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01, AP
Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. I. 2. c) dd) (a) der Gründe m.w.
Nachw. der Lit.). Für das Nichtbestehen eines solchen vom Arbeitnehmer
behaupteten ursächlichen Zusammenhangs trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und
Beweislast (BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01, a.a.O., zu B. I. 2. c) dd)
(a) der Gründe).
Der Arbeitgeber genügt aber zunächst seiner Darlegungslast, wenn er - wie dies
die Beklagte hier getan hat - die betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers
vorträgt und einen ursächlichen Zusammenhang mit den Fehlzeiten bestreitet. Es
ist dann Sache des Arbeitnehmers, auf Grund der im obliegenden prozessualen
Mitwirkungspflichten i.S. von § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb dennoch ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen soll (Hoß, Die krankheitsbedingte Kündigung,
MDR 1999, 777, 782 m.w. Nachw.).
[b] Im Streitfall hätte es insbesondere deshalb eines substantiierten Vortrags
der Klägerin dafür bedurft, welche konkreten krankheitsbedingten Fehlzeiten von
ihr angeblich entweder auf den Betrieb der Klimaanlage oder auf das - allein der
Sphäre der Beklagten zuzurechnende - gespannte Verhältnis zu ihrem Vorgesetzten
zurückzuführen waren, weil bereits den eigenen Angaben der Klägerin zufolge
mehrere ihrer Erkrankungen in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 von
vornherein nicht auf solche betrieblichen Ursachen zurückzuführen waren.
Dies gilt etwa zunächst für die Erkrankung der Klägerin in der Zeit vom 08.04.
bis zum 19.04.2002, die ihren Angaben im Schriftsatz vom 20.12.2006 zufolge auf
einer depressiven Phase infolge des Selbstmords ihrer Mutter am 07.04.2002
beruhten. Ein Zusammenhang dieser Erkrankung mit betrieblichen Ursachen ist
darin nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Erkrankung der Klägerin in der
Zeit vom 31.07. bis zum 10.08.2003, die ihren Angaben nach auf eine fiebrige
Sommergrippe im unmittelbaren Anschluss an ihren Kuraufenthalt vom 25.06. bis
zum 30.07.2003 zurückzuführen gewesen sein soll. Auch insoweit ist nicht
erkennbar, dass diese Erkrankung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klimaanlage
oder dem gespannten Verhältnis zu ihrem Vorgesetzten stand. Die Erkrankung in
der Zeit vom 17.12. bis zum 22.12.2004 beruhte nach Angaben der Klägerin im
Schriftsatz vom 20.12.2006 auf einer Grippeerkrankung als Folge einer
Grippeschutzimpfung im Dezember 2004 wegen Nichteinhaltung einer ausreichenden
Karenzzeit zwischen der vorangegangenen Erkrankung vom 23.10. bis zum 19.11.2004
und dieser Impfung.
An einem sonach erforderlichen konkreten Vorbringen der Klägerin, welche ihrer
konkreten Erkrankungen aus welchen Gründen auf betrieblichen Gründen beruht
haben sollen, fehlt es hier. Die pauschale Behauptung der Klägerin, ihre
gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten auch auf dem Betrieb der Klimaanlage
sowie dem gespannten Verhältnis zu ihrem Vorgesetzten beruht, reichte insoweit
nicht aus. Die Einreichung der mit dem 20.07.2005 datierten ärztlichen
Stellungnahme als Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2006 vermochte einen solchen
substantiierten Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen, weil die darin - soweit von
Bedeutung - enthaltene Angaben, die grippeähnlichen Symptome und
Augenentzündungen bzw. die verzögerte Gesundung bei Erkrankungen sei
möglicherweise eine Folge der Situation, welche sich aus einer Kombination von
Problemen mit der Klimaanlage, einer mobbingähnlichen Situation und den
aufgetretenen Schlafstörungen ergeben habe, auf reinen Mutmaßungen beruhen und
daraus nicht einmal ansatzweise hervorgeht, auf welchen konkreten tatsächlichen
Umständen, die sich nicht nur auf die getätigten Angaben der Klägerin
beschränkten, diese Diagnosen beruhen. Hinsichtlich der nicht unerheblichen sog.
Einzelfehltage der Klägerin in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 wurden
von der Klägerin trotz des Auflagenbeschlusses vom 03.11.2006 weder Angaben zu
den Arten der Erkrankungen noch zu den jeweiligen Gründen gemacht.
Mangels konkreter Darlegung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den
einzelnen Erkrankungen und etwaigen betrieblichen Ursachen kamen hier weder die
Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte noch die Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens in Betracht. Ebenso wenig kam es daher
auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen an, ob sich die am Arbeitsort
der Klägerin vorhandene Klimaanlage im ordnungsgemäßen Zustand befand und von
welcher Seite das gespannte Verhältnis der Klägerin zu ihrem Vorgesetzten
ausgegangen ist.
[c] Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen konnte im Hinblick auf die
weiteren, oben genannten Umstände, die im Rahmen der Interessenabwägung zu
Lasten der Klägerin zu berücksichtigen waren, insbesondere die ganz erhebliche
Anzahl ihrer bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 02.03.2005
aufgetretenen und künftig zu erwartenden Fehlzeiten sowie die sich hieraus für
die Beklagte ergebenden - finanziellen und betrieblichen - Belastungen, einer
möglichen Mitursächlichkeit von betrieblichen Ursachen für ihre Erkrankungen,
soweit sie nicht von vornherein auf andere Gründe zurückzuführen waren, kein
ausschlaggebendes Gewicht zukommen.
[6] Nach Abwägung aller eben genannten Besonderheiten des Streitfalls sowie
insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten
der Klägerin im Jahre 2004 gegenüber den vorangegangenen beiden Jahren mehr als
verdoppelt haben und auch die Anzahl der Erkrankungen der Klägerin im Jahre 2004
gegenüber den Vorjahren tendenziell angestiegen ist, so dass auch zum Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung am 02.03.2005 bei objektiver Betrachtung künftig mit
Ausfallzeiten der Klägerin in dem zuletzt aufgetretenen Umfang gerechnet werden
musste, hatte die Beklagte die durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten der
Klägerin verursachten bzw. künftig zu erwartenden Belastungen billigerweise
nicht weiter hinzunehmen. Vielmehr waren diese als derart erheblich zu werten,
dass der Beklagten die Aufrechterhaltung des mit der Klägerin bestandenen
Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte.
Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe in die Interessenabwägung sachfremde
Erwägungen einfließen lassen, indem auch angebliche Pflichtverletzungen im
Leistungs- und Verhaltensbereich berücksichtigt worden seien, vermochte keine
andere Bewertung zu rechtfertigen, da diese Erwägungen aus den eben genannten
Gründen für das Ergebnis der Interessenabwägung keine Entscheidungsrelevanz
hatten.
(c) Die Kündigung erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes
gegen den sog. ultima-ratio-Grundsatzes wegen der Möglichkeit der
Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einem anderen Arbeitsplatz - ggf. zu
geänderten Arbeitsbedingungen - als sozial ungerechtfertigt.
(aa) Nach dem für alle Beendigungskündigungen geltenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit kommt zwar eine krankheitsbedingte Beendigungskündigung
nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer auf einem leidensgerechten - freien
oder im Wege der Umorganisation frei zu machenden (vgl. BAG, Urteil vom
29.01.1997 - 2 AZR 9/96, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) - Arbeitsplatz
weiterbeschäftigt werden kann.
(bb) Soweit sich die Klägerin auf eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im
Bereich der Service Niederlassung IT-Systeme Personalwirtschaft, Abteilung T,
berufen hat, wurde von ihr allerdings nicht dargetan, dass dort entweder - was
von der Beklagten ausdrücklich bestritten wurde - zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung ein freier Arbeitsplatz für sie vorhanden war oder dort durch
Umorganisation seitens der Beklagten für sie ein leidensgerechter Arbeitsplatz
hätte freigemacht werden können. Unabhängig davon fehlt es an jeglicher
Darlegung der Klägerin, aus der sich die Annahme rechtfertigt, ob und weshalb
bei ihrer Weiterbeschäftigung in der von ihr benannten Abteilung deren
krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht mehr in dem Umfang aufgetreten wären, wie
dies in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 der Fall war.
(d) Der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung stand weiterhin nicht
entgegen, dass die Beklagte vor deren Ausspruch kein sog. betriebliches
Eingliederungsmanagement i.S. von § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. Da
bereits die Einhaltung eines Präventionsverfahrens i.S. von § 84 Abs. 1 SGB IX
keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber
schwerbehinderten Arbeitnehmern ist, wie das Bundesarbeitsgericht unlängst
ausdrücklich entschieden hat (BAG, Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 182/06,
Pressemitteilung Nr. 78/06), gilt dies erst recht für die Durchführung eines
betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX vor dem
Ausspruch von arbeitgeberseitigen Kündigungen gegenüber nicht schwerbehinderten
Arbeitnehmern (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 27.10.2005 - 10 Sa 783/05, NZA 2006,
184; Schleswing, Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB
IX - Keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung wegen Krankheit, ZfA
2005, 485, 502 f.; Namendorf/Natzel, Betriebliches Eingliederungsmanagement nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX und seine arbeitsrechtlichen Implikationen, DB 2005, 1794,
1798; a.A. Gaul/Süßbrich/Kulejewski, Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne
betriebliches Eingliederungsmanagement, ArbRB 2004, 308, 311).
(2) Ob die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2005 zudem aus verhaltensbedingten
Gründen i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist, bedurfte
angesichts der vorangegangenen Ausführungen keiner Entscheidung. Es konnte somit
dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie von der Beklagten angenommen und von
der Klägerin in Abrede gestellt wurde, im Januar 2005 in 15 Fällen
Kernzeitverletzungen begangen haben sowie an drei Arbeitstagen "unbegründet
abwesend" gewesen sein sollte und die Beklagte aus diesen Gründen auch zum
Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigt war.
bb) Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, da
der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat von dieser vor Ausspruch der
Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist.
(1) Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu
hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß §
102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wobei es der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts entspricht, dass eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt anzuhören, sondern auch dann, wenn
er ihn nicht ordnungsgemäß beteiligt hat, insbesondere seiner
Unterrichtungspflicht nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG, Urteil vom
10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. II. 1.
der Gründe m.w. Nachw.). Dabei dient die Beteiligung des Betriebsrats in erster
Linie dem Zweck, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur
Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen. Dementsprechend muss der
Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1
Satz 2 BetrVG), d.h. er muss ihn über alle Gesichtspunkte informieren, die ihn
zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben (BAG, Urteil vom
10.11.2005 - 2 AZR 44/05, a.a.O., zu B. II. 1. der Gründe;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Kommentar zum BetrVG, 23. Aufl.
2006, § 102 Rdnr. 41 m.w. Nachw.). Dabei ist die Mitteilungspflicht des
Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert. Dies bedeutet,
dass der Betriebsrat bereits dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn ihm
der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe in der
Weise mitteilt, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen
betreiben zu müssen, in der Lage ist, die Stichhaltigkeit dieser
Kündigungsgründe überprüfen zu können (BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR
599/01, AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969, zu B. I. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom
10.11.2005 - 2 AZR 44/05, a.a.O., zu B. II. 1. der Gründe;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Kommentar zum
Betriebsverfassungsgesetz, a.a.O., § 102 Rdnr. 41 m.w. Nachw.). Dagegen kommt
der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, wenn er aus seiner
Sicht dem Betriebsrat bewusst unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsdarstellungen unterbreitet (BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR
599/01, a.a.O., zu B. I. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR
44/05, a.a.O., zu B. II. 1. der Gründe).
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind hier keine Anhörungsfehler erkennbar.
Dem Betriebsrat sind von der Beklagten mit Schreiben vom 14.02.2005 (Anlage B 14
zur Klageerwiderung vom 29.06.2005) zum einen die grundlegenden Sozialdaten der
Klägerin, zum anderen die aus ihrer Sicht maßgebenden Gründe für die
krankheitsbedingte Kündigung, nämlich die einzelnen krankheitsbedingten
Fehlzeiten der Klägerin in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 sowie im
Jahre 2005 bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 02.03., die dadurch
entstandenen Entgeltfortzahlungskosten seit 2001 und die im Rahmen der
Interessenabwägung ausschlaggebenden Erwägungen mitgeteilt worden. Eine bewusst
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung kann dem Schreiben der
Beklagten an ihren Betriebsrat vom 14.02.2005 nicht entnommen werden.
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 02.03.2005 war das Anhörungsverfahren
auch abgeschlossen, da der Betriebsrat zu der Kündigung mit Schreiben vom
22.02.2005 (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.07.2005) Stellung
genommen hatte und die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG abgelaufen
war.
cc) Sonstige Gründe, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung der
Beklagten vom 25.02.2005, wie etwa ein Verstoß gegen die allgemeinen
Vorschriften der §§ 134, 138, 242 und 612 a BGB, ergeben soll, wurden von der
Klägerin, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG, Urteil vom
25.04.2001 - 5 AZR 360/99, AP Nr. 14 zu § 242 BGB Kündigung), nicht hinreichend
konkret dargetan. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erhobenen
Mobbingvorwürfe wurden von ihr im Laufe des Rechtsstreits nicht einmal
ansatzweise durch einen konkreten Tatsachenvortrag belegt. Diese lassen sich
auch nicht den von der Klägerin als Anlagen zu ihrem Telefax-Schreiben vom
23.05.2007 beigefügten e-Mails vom 06.12.2002 und 03.02.2003 entnehmen. Auch aus
dem - zwischen den Parteien insoweit unstreitigen - Umstand, dass zwischen der
Klägerin und ihrem Vorgesetzten ein schlechtes Arbeitsklima bestanden hat, folgt
nicht ohne weiteres, dass die streitbefangene Kündigung der Beklagten, die - wie
oben im einzelnen ausgeführt - aus krankheitsbedingten Gründen i.S. von § 1 Abs.
2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist, gegen die allgemeinen Vorschriften der
§§ 134, 138, 242 und 612 a BGB verstößt.
b) Die Kündigungsfrist wurde von der Beklagten allerdings zu kurz bemessen.
Da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig der Manteltarifvertrag für
die Arbeitnehmer der Deutsche Post AG (MTV-DP AG) Anwendung fand und dieser in §
33 Abs. 3 Buchst. b) bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als fünf Jahren eine
Kündigungsfrist für den Arbeitgeber von drei Monaten zum Ende eines
Kalendermonats vorsieht, konnte die der Klägerin am 02.03.2005 zugegangene
Kündigung der Beklagten das seit dem 01.05.1999 bestandene Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht bereits zum 31.05.2005, sondern erst zum 30.06.2005 wirksam
beenden.
2. Über den von der Beklagten hilfsweise gestellten Auflösungsantrag war nicht
zu befinden, da hierüber - wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen
Verhandlung am 18.05.2007 ausdrücklich erklärt hat - nur dann entschieden werden
sollte, wenn die Kündigung dem Grunde nach unwirksam ist, nicht aber, wenn
lediglich die Kündigungsfrist zu gering bemessen wurde. Vorliegend ist die
Kündigung der Beklagten vom 25.02.2005, wie unter 1. im Einzelnen ausgeführt,
dem Grunde nach wirksam, so dass auch nicht geklärt werden musste, ob Gründe i.S.
von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegeben sind, die eine den Betriebszwecken dienliche
weitere Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht erwarten
lassen.
3. Soweit die Klägerin mit der Klage gegenüber der Beklagten ihre
Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen verfolgt, ist diese
unbegründet.
a) Ein - gesetzlicher - Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin gegen die
Beklagte rechtfertigt sich nicht aus § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG.
Danach muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf
der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu
unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Betriebsrat einer
ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und der
Arbeitnehmer nach dem KSchG Klage auf Feststellung erhoben hat, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Würde hier zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der Betriebsrat der
Beklagten mit seinem Schreiben vom 22.02.2005 (Anlage K 4 zum Schriftsatz der
Klägerin vom 29.06.2005) der Kündigung widersprochen hätte, wäre dieser
Widerspruch jedoch nicht "ordnungsgemäß" i.S. von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG.
aa) Soweit sich der Betriebsrat der Beklagten in diesem Schreiben darauf beruft,
dass betriebsbedingte Kündigungen bei der Beklagten durch Tarifvertrag bis März
2008 ausgeschlossen seien, und dies als Widerspruchsgrund i.S. der Nrn. 1 und 2
von § 102 Abs. 5 BetrVG wertet, kamen diese Widerspruchsgründe bereits deshalb
nicht in Betracht, weil die Beklagte keine betriebsbedingte, sondern eine
krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen hat.
bb) Bezüglich der im Schreiben vom 22.02.2005 weiterhin genannten
Widerspruchsgründe der Nrn. 3 und 4 von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wonach der
Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2
Satz 1 BetrVG widersprechen kann, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an einem
anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des
Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, oder die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der
Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt hat, war ein etwaiger im Schreiben vom
22.02.2005 enthaltener Widerspruch des Betriebsrats ebenfalls nicht
ordnungsgemäß.
(1) Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen eine
ordentliche Kündigung i.S. von § 102 Abs. 3 BetrVG ist es zwar nicht
erforderlich, dass der Betriebsrat im Widerspruchsverfahren Tatsachen angibt,
die schlüssig einen Widerspruchsgrund ergeben (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2
AZR 608/98, AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; BAG, Urteil vom
11.05.2000 - 2 AZR 54/99, AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Betriebsrat jedoch ein
Mindestmaß an konkreter Argumentation abzuverlangen. Der Betriebsrat muss daher
konkret darlegen, auf welchem (freien) Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in Betracht kommt. Hierbei muss der Arbeitsplatz in bestimmbarer
Weise angegeben und der Bereich bezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer
anderweitig beschäftigt werden kann (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98,
AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; BAG, Urteil vom 11.05.2000 -
2 AZR 54/99, AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde vom Betriebsrat der Beklagten im
Schreiben vom 22.02.2005 lediglich pauschal ausgeführt, eine Weiterbeschäftigung
der Klägerin sei - nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen - im
Bereich der integrierten "Service Niederlassung IT-Systeme Personalwirtschaft"
und der nunmehrigen Abteilung T möglich und denkbar. Ob und inwieweit dort aber
ein freier Arbeitsplatz bzw. eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit für die
Klägerin in dieser Abteilung vorhanden war, was von der Beklagten ausdrücklich
bestritten wurde, lässt sich dem Schreiben des Betriebsrats der Beklagten vom
22.02.2005 indes nicht einmal ansatzweise entnehmen.
b) Zur (vorläufigen) Weiterbeschäftigung der Klägerin war die Beklagte auch
nicht nach Maßgabe der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985
entwickelten Grundsätze (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS
1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) verpflichtet.
aa) Danach besteht außerhalb der Regelungen der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2
BPersVG ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist
hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nur dann,
wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des
Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle
einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den
Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des
Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die
Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Dieses überwiegt regelmäßig das
Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im
Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes
Urteil ergeht (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84, AP Nr. 14
zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
bb) Vorliegend ist die Kündigung der Beklagten vom 22.02.2005 nicht
offensichtlich unwirksam. Ein die Unwirksamkeit dieser Kündigung feststellendes
Urteil ist hier ebenfalls nicht ergangen.
4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Entfernung der
ihr mit Schreiben vom 02.04.2004 erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte,
ohne dass es einer Entscheidung darüber bedurfte, ob die darin enthaltenen
Vorwürfe der Beklagten gegenüber der Klägerin zutreffend sind.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zwar der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnis die
Entfernung einer Abmahnung, in der ihm zu Unrecht vorgeworfen wird, sich
arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben, aus seiner Personalakte verlangen
(BAG, Urteil vom 15.01.1986 - 5 AZR 70/84, AP Nr. 96 zu § 611 BGB
Fürsorgepflicht; BAG, Urteil vom 05.08.1992 - 5 AZR 531/91, AP Nr. 8 zu § 611
BGB Abmahnung; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 AZR 142/02, AP Nr. 163 zu Art. 9
GG Arbeitskampf). Dagegen hat der Arbeitnehmer nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer ihm zu
Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch kann
lediglich dann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und
beweispflichtig (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 14.09.1994 - 5 AZR 632/93, AP
Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung, Leitsatz).
b) Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
25.02.2005 zum 30.06.2005 wirksam beendet worden ist, hätte es nach Maßgabe
dieser Grundsätze eines konkreten und unter geeigneten Beweis gestellten
Tatsachenvortrags der Klägerin bedurft, aus dem sich die Annahme rechtfertigt,
dass der Klägerin die Abmahnung vom 02.04.2004 auch noch nach der Beendigung
ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten schaden kann. Solche konkreten und
unter geeigneten Beweis gestellten tatsächlichen Umstände wurden hier aber von
der Klägerin nicht vorgetragen.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit §
92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging
es nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen fehlt es an
der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen
Rechtsfragen, da diese bereits höchstrichterlich entschieden worden sind. Zum
anderen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.