Kündigung
(außerordentliche) - Interessensabwägung
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az: 7 Sa
182/07
Urteil vom
16.10.2007
Die 7. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.
Oktober 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg
vom 28.11.2006 - Az. 2 Ca 657/06 - abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) zu
tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten mit
Schreiben vom 25.04.2006 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung. Der Kläger
ist am 05.07.1958 geboren, bei der Beklagten seit 01.09.1974 als Teigmacher
beschäftigt und für eine Person unterhaltspflichtig. Auf das Arbeitsverhältnis
ist der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag vom 03.02.2000 für die
Arbeitnehmer des Bayerischen Bäckerhandwerks anwendbar.
Mit Hausmitteilung vom 05.08.2004 (Bl. 18 d.A.) hat die Beklagte alle
Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass es allen Mitarbeitern untersagt ist, Waren
aus dem Bereich der Produktion zu entnehmen, im Pausenraum Waren zum
persönlichen Verzehr zur Verfügung stehen und die unberechtigte Entnahme von
Waren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
Grund für die Kündigung des Klägers ist unter anderem der Verdacht der
Entwendung eines 500-Gramm-Brotes am 11.04.2006.
Mit Endurteil vom 28.11.2006 hat das Erstgericht der Klage stattgegeben. Wegen
des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der
Entscheidungsgründe wird auf Blatt 79 bis 84 d.A. verwiesen.
Gegen das ihr am 12.03.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz
vom 13.03.2007, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen,
Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.03.2007, beim
Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, begründet.
In der Berufungsinstanz wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihr
erstinstanzliches Vorbringen und meint, dass die ausgesprochene
Verdachtskündigung rechtmäßig sei.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.11.2006 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Kläger beantragt:
1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger verteidigt das Ersturteil und verneint einen ausreichenden
Kündigungsgrund. Er bestreitet die Wegnahme eines Brotes.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf
die Schriftsätze der Beklagten vom 28.03.2007 (Bl. 139 - 144 d.A.), 11.04.2007 (Bl.
150 - 153 d.A.), 10.10.2007 (Bl. 90 f d.A.) und 11.10.2007 (Bl. 192 d.A.) sowie
die Schriftsätze des Klägers vom 30.04.2007 (Bl. 158 - 161 d.A.) und 09.10.2007
(Bl. 185 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2007 (Bl. 194 - 198 d.A.)
verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die unvereidigte Vernehmung der Zeugen C...
und D.... Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf Blatt 195 bis 198 d.A.
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
A.
Die Beklagte stützt die ausgesprochene außerordentliche Kündigung auf
Diebstahlsverdacht.
B.
Die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung beurteilt sich nach § 626
BGB.
I.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist ist dann gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtmäßig, wenn wirksam in den
Prozess eingeführte Tatsachen vorliegen, die an sich, also unabhängig von den
Besonderheiten des Einzelfalles, einen Kündigungsgrund darstellen, und eine
Abwägung der für und gegen eine Kündigung sprechenden Interessen der Parteien
des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalles stattfindet und zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kündigenden die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses "bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann".
II.
Die Prüfung des wichtigen Grundes erfolgt dabei in zwei systematisch zu
trennenden Abschnitten, nämlich einmal, "ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die
besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen
Kündigungsgrund abzugeben", zum anderen, "ob bei der Berücksichtigung dieser
Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist"
(BAG, DB 84, 2702; vgl. auch BAG vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 -). Diese
Abgrenzung dient der Rechtssicherheit, weil sie die Anwendung des Rechtsbegriffs
des wichtigen Grundes überschaubarer macht (ständige Rechtsprechung des BAG,
z.B. NZA 04, 486).
III.
Einem Fehlverhalten kommt dabei die Qualität eines Kündigungsgrundes an sich nur
zu, wenn es - jedenfalls in der Regel - rechtswidrig und schuldhaft ist und von
ihm konkrete Störungen im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen
Verbundenheit der Mitarbeiter, im Vertrauensbereich der Parteien oder im
Unternehmensbereich ausgehen (ständige Rechtsprechung des BAG). Der
Vertrauensbereich betrifft nicht das Vertrauen des Arbeitgebers in die
Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder in dessen Vermögen oder Willen zur
korrekten Arbeitsausführung, sondern den Glauben an die Gutwilligkeit, Loyalität
und Redlichkeit des Arbeitnehmers (LAG Köln, MDR 95, 394). Das Vertrauen kann
nicht nur wegen einer erwiesenen Tat gestört werden, sondern auch wegen des
Verdachts einer Pflichtverletzung (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Urteil
vom 05.04.2001 - NZA 01, 837). Voraussetzung einer sogenannten
Verdachtskündigung ist, dass der Verdacht objektiv durch bestimmte, im Zeitpunkt
der Kündigung vorliegende Indiztatsachen begründet ist (BAG, Urteil vom
14.09.2004 - EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5). Die subjektive
Wertung des Arbeitgebers ist unmaßgeblich (KR-Fischermeier, 8. Aufl., Rdnr. 212
zu § 626 BGB). Der Verdacht muss schwerwiegend sein und es muss eine große
Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die
Pflichtverletzung begangen hat (KR-Fischermeier, a.a.O.). Außerdem muss der
Arbeitnehmer vor Kündigungsausspruch zum Verdacht angehört werden.
Die Störungen sind Teil des Kündigungsgrundes an sich und nicht erst
ausschließlich bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BAG, BB 85, 1918).
Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes ist von großer Bedeutung, dass nach heute
überwiegender Ansicht der Kündigungsgrund (auch der Grund für eine
außerordentliche Kündigung) seiner Natur nach zukunftsbezogen ist (z.B. BAG, DB
92, 2447; BB 95, 1090; NZA 97, 487; DB 97, 2387; NZA 06, 917; Urt. v. 19.04.2007
- 2 AZR 180/06; LAG Hamm, NZA 97, 1056; LAG Berlin, MDR 98, 786; LAG Köln , ZTR
99, 274; Herschel, in: Festschrift für G. Müller, Seite 202 f.; Münchner
Kommentar zum BGB, Anm. 217 ff. vor § 620; Preis, Prinzipien des
Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, Diss. Köln 1987, Seite 327; Preis, DB
88, 1388; Weiß, Anm. zu EzA Nr. 10 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung;
Preis-Stoffels, RdA 96, 210; Adam, NZA 98, 284). Nicht was war, entscheidet für
sich betrachtet, vielmehr kommt es auf die Auswirkungen für die Zukunft an
(Herschel, a.a.O.). Insoweit unterscheidet sich eine Kündigung grundlegend von
dem durch ein Strafurteil beabsichtigten Zweck. Nicht das Fehlverhalten als
solches, sondern nur dessen Auswirkungen können für eine Kündigung den Ausschlag
geben (BAG, Urt. v. 19.04.2007 - 2 AZR 180/06; Weiß, a.a.O.). Die Kündigung ist
keine Sanktion auf vergangenes Verhalten, sondern ein "Instrument der
Regulierung der Zukunft" (Herschel, a.a.O.). Vergangenes kann bei der Bewertung
des Kündigungsgrundes nur in zweierlei Weise effektiv werden: Zum einen kann ein
zurückliegendes Ereignis eine Dauerwirkung erzeugen, zum anderen kann bezüglich
eines früheren Ereignisses Wiederholungsgefahr bestehen (Herschel, a.a.O. und
Anm. zu AP Nr. 78 zu § 626 BGB; BAG, BB 95, 1090; DB 97, 2387). Zur Begründung
der Negativprognose "bedarf es ...einer zweistufigen Prüfung: Zunächst ist das
in der Vergangenheit liegende vertragswidrige Verhalten festzustellen und zu
würdigen, weil dies die notwendige Basis für die Zukunftsprognose ist. In einem
zweiten Schritt ist zu prüfen, ob durch die Vertragsverletzung das
Vertragsverhältnis auch künftig beeinträchtigt ist bzw. ob das Risiko weiterer
Vertragsverletzungen droht" (Preis, a.a.O., Seite 328 f.).
Beim Verdacht eines Vermögensdeliktes zum Nachteil des Arbeitgebers liegt die
zukünftige Störung in dem Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers in die
Redlichkeit des Arbeitnehmers. Dieser Vertrauensverlust wirkt fort. Dabei ist
der Wert der entwendeten bzw. unterschlagenen Güter ohne Bedeutung (BAG, Urteil
vom 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - NZA 04, 486; Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98
- BAGE 92, 184). Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung
unabhängig vom Wert des Schadens das Vertrauen des Arbeitgebers (BAG, a.a.O.).
IV.
Die in der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Interessenabwägung betrachtet die
Faktoren, die in ihrer Gesamtheit das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses bzw. das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung
begründen.
1. Das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist als vorgehend zu bewerten, wenn dem Arbeitgeber nicht
zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist zu
beschäftigen.
2. Eine solche Unzumutbarkeit scheidet allerdings aus, wenn dem Arbeitgeber ein
milderes Mittel als die Kündigung zur Verfügung steht, um die zukünftig
befürchteten Störungen zu vermeiden (sog. Ultima-Ratio-Prinzip). Hierzu zählt
auch eine Abmahnung, mit der dem Arbeitnehmer für den Fall der Wiederholung des
beanstandeten Verhaltens die Kündigung angedroht wird. Eine Abmahnung muss aus
der Sicht eines verständigen Arbeitgebers im Wege eines Prognoseurteils geeignet
sein, die zukünftig für den Fall des Nichtausspruchs einer Kündigung
befürchteten Störungen zu vermeiden. Eine solche Eignung besteht auch bei
Störungen im Vertrauensbereich, wenn ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers
vorliegt und wenn eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann
(BAG, DB 97, 2386; DB 99, 1324). Eine Wiederherstellung des Vertrauens ist
regelmäßig dann als wahrscheinlich zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer mit
vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten werde nicht als
erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten
angesehen (BAG, NZA 02, 1030; NZA 04, 488).
Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor
der Pflichtverletzung deutlich darauf hingewiesen hat, dass er ein bestimmtes
Fehlverhalten nicht dulden und zum Anlass einer Kündigung nehmen werde. Begeht
ein Arbeitnehmer nach einem solchen klaren Hinweis gleichwohl die untersagte
Fehlhandlung, macht er damit deutlich, dass er nicht gewillt ist, die
Erwartungen seines Arbeitgebers zu erfüllen. In einem solchen Fall kann eine
Abmahnung nicht ihre Funktion erfüllen, einen möglichen Zweifel des
Arbeitnehmers bezüglich der Reaktion des Arbeitgebers auf ein Fehlverhalten
auszuschließen. Eine ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene Kündigung ist in
einem solchen Fall nicht unverhältnismäßig.
3. Ein maßgebliches Kriterium für die Gewichtung des Interesses des Arbeitgebers
an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Umfang des
Vertrauensverlustes. Dieser ist bei einem Diebstahlsverdacht nicht
notwendigerweise vom Wert der vermutet entwendeten Sache abhängig. Denn auch bei
der Entwendung geringwertiger Gegenstände kann ein vollständiger
Vertrauensverlust eintreten, der den Arbeitgeber hindert, dem Arbeitnehmer
zukünftig Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren.
Ein besonderes Gewicht erhält der Vertrauensverlust, wenn dem Arbeitnehmer eine
Vielzahl der im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Güter zur Obhut anvertraut
waren, denn nunmehr ergibt sich auch eine Verletzung der besonderen
Obhutspflicht (BAG, Urteil vom 12.08.1999, a.a.O.; Urteil vom 20.09.1984 - 2 AZR
633/82 - DB 85, 655).
Das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers wird auch dann gesteigert, wenn er eine
Nachahmungsgefahr für andere Arbeitnehmer befürchten muss, wenn er
Eigentumsdelikte ohne Kündigung zulässt. "In einem ... Unternehmen, dessen Waren
den Arbeitnehmern anvertraut sind, kann es allein aus Gründen der Abschreckung
anderer Arbeitnehmer erforderlich sein, in Diebstahlsfällen hart durchzugreifen"
(BAG, Urteil vom 11.12.2003, a.a.O.).
Im Falle eines Vertrauensverlustes wird das Interesse des Arbeitnehmers an der
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch dadurch gesteigert,
dass eine lange Betriebszugehörigkeitsdauer vorliegt. "Wenn man schon die
Einbeziehung der Betriebszugehörigkeit ... für unumgänglich hält, fragt sich
nämlich, ob das immer ... zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfallen muss. Denn es
erscheint nicht abwegig, dem Arbeitgeber Recht zu geben, der sich gerade von
demjenigen Arbeitnehmer in besonderem Maße hintergangen fühlt, der schon lange
Jahre dem Unternehmen angehört und dem ein entsprechendes Vertrauen mit
gleichzeitig nachlassender Kontrolle entgegengebracht wurde. Es kann also -
anders ausgedrückt - gerade dem Arbeitnehmer ein erheblicher, die Unzumutbarkeit
der weiteren Zusammenarbeit begründender Vorwurf gemacht werden, der das durch
eine lange Betriebszugehörigkeit begründete Vertrauen des Arbeitgebers auf seine
Redlichkeit massiv enttäuscht hat" (Tschöpe, NZA 85, 590).
V. Die Darlegungslast für das Vorliegen der Kündigungsgründe trifft den
Arbeitgeber.
C.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt die Kammer zum
Ergebnis, dass für die außerordentliche Kündigung ein ausreichender Grund
vorliegt.
I.
Ein Grund an sich ist gegeben.
1. Der Zeuge C... hat bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht
ausgesagt, dass er beobachtet habe, wie der Kläger ein 500-Gramm-Brot aus dem
Produktionsbereich entfernt habe.
Der Zeuge C... ist glaubwürdig. Seine Aussage ist insgesamt widerspruchsfrei. Es
sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, die Zweifel an der Richtigkeit der
Aussage begründen könnten. Der Kläger hat auch solche nicht vorgetragen. Allein
der Umstand, dass sich der Zeuge in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten
befindet, reicht nicht aus, um seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Für
die Glaubwürdigkeit spricht im Übrigen auch der Umstand, dass er nicht alle
Behauptungen der Beklagten bestätigt hat. So hat er zum Beispiel nicht
bestätigt, dass es sich um ein Roggenbrot gehandelt haben soll und dass der
Kläger in Richtung zu seinem Spind gegangen ist. Auch hat er den Tag der
Entwendung nicht datumsmäßig angegeben. Die gesamte Vernehmung war auch dadurch
gekennzeichnet, dass der Zeuge sehr genau danach differenzierte, woran er sich
präzise erinnert und woran nicht. Dieses Aussageverhalten bekräftigt seine
Glaubwürdigkeit. Damit schenkt auch die Kammer seiner Aussage Glauben, dass der
Kläger ein Brot von mindestens 500 Gramm mit sich führte, als der Zeuge ihn
getroffen hat, zumal der Zeuge auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden
bekräftigte, dass es an seiner Beobachtung "keinen Zweifel" gibt.
2. Es besteht der Verdacht, dass der Kläger das Brot aus dem Betriebsgelände
entfernt und sich zugeeignet hat. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der
Zeuge C... aussagte, der Kläger habe auch noch drei bis fünf Semmeln aus dem
Produktionsbereich hinausgetragen, und der Kläger die Entfernung von drei
(halben) Brötchen zugibt. Damit kann - nach dem Vortrag des Klägers -
unterstellt werden, dass er die Brötchen gegessen hat, bevor er sich wegen
seiner Zuckerkrankheit spritzte.
Wenn er aber die Brötchen gegessen hat, dann kann er nicht auch noch das Brot im
Werksgelände zur Vorbereitung auf das Verabreichen einer Spritze gegessen haben.
Damit ergibt sich aber auch, dass er dann das Brot aus dem Werk entfernte, denn
es war im Umfeld des Klägers nicht aufgefunden worden. Zumindest ergibt sich der
Verdacht des Verbringens aus dem Werksgelände.
Dieser Verdacht wird durch das Verhalten des Klägers beim Verlassen des
Werksgeländes kurz vor sechs Uhr bestätigt.
Der Zeuge C... hat ausgesagt, dass der Produktionsleiter E... dem zum Auto
gehenden Kläger im Abstand von circa zwei Meter dreimal zugerufen habe,
stehenzubleiben, weil er in die Taschen des Klägers schauen wolle und der Kläger
nicht gestoppt habe, sondern "schneller geworden" sei. Wenn jemand gerufen wird
und ihm eine Unannehmlichkeit mitgeteilt wird (Taschenkontrolle), er dann seinen
Schritt beschleunigt, dann ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass
das Rufen gehört worden ist und sich der Gerufene der Unannehmlichkeit entziehen
will. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Es sind weder Anhaltspunkte
erkennbar, dass der Kläger Herrn E... nicht gehört hat, noch dass der Kläger
wegen eines anderen Umstandes seinen Schritt beschleunigt haben könnte.
Mit seinem Gehverhalten hat der Kläger den Tatverdacht weiter gesteigert.
3. Die Tat, der der Kläger verdächtigt wird, war rechtswidrig und schuldhaft.
Spätestens mit der Hausmitteilung vom 05.08.2004 ist die Entfernung von
Backprodukten aus dem Produktionsbereich ausnahmslos untersagt worden und sind
damit ausdrücklich alle bisherigen entgegengesetzten Regelungen außer Kraft
gesetzt worden. Damit ist auch eine mögliche frühere Erlaubnis, die der Kläger
von Herrn F... erhalten haben will, aufgehoben. Aufgrund der Hausmitteilung vom
05.08.2004 sind alle Wegnahmen aus dem Produktionsbereich rechtswidrig. Da der
Kläger die Hausmitteilung vom 05.08.2004 unstreitig kannte, handelte er auch
schuldhaft.
4. Der Tatverdacht hat zu einer Zerstörung des Vertrauens der Beklagten in die
Loyalität, Rechtschaffenheit und Redlichkeit des Klägers geführt.
Der Vertrauensverlust wirkt zukünftig fort.
5. Der Kläger ist vor Ausspruch der Kündigung zu den Vorwürfen angehört worden.
Dass er dabei aufgeregt war, nimmt der Anhörung nicht ihre rechtliche
Wirksamkeit als Voraussetzung der Zulässigkeit der Verdachtskündigung.
6. Damit liegt ein Grund an sich für die außerordentliche Kündigung vor.
II.
Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen hält die Kammer die außerordentliche Kündigung für
eine adäquate Antwort auf das Verhalten des Klägers.
1. Die außerordentliche Kündigung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die
Beklagte das Fehlverhalten des Klägers nicht zum Anlass einer Abmahnung gemacht
hat, sondern sofort gekündigt hat. Eine Abmahnung hätte die eingetretene und
zukünftig fortwirkende Vertrauensstörung nicht beseitigen können. Denn der
Kläger wusste aufgrund der Hausmitteilung vom 05.08.2004, dass die Beklagte
Entwendungen zum Anlass einer Kündigung nehmen wird, und er hat die von der
Beklagten aufgestellten Regeln vorsätzlich verletzt.
2. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu einem überwiegenden
Interesse der Beklagten an einer sofortigen Auflösung des Vertrages.
a) Auf das Arbeitsverhältnis ist im Kündigungszeitpunkt unstreitig der
allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Bayerischen
Bäckerhandwerks vom 03.02.2000 anzuwenden. Nach dessen § 3 Nr. 4 beträgt die
ordentliche Kündigungsfrist für den Kläger vier Monate zum Monatsende.
Damit ist zu prüfen, ob der Beklagten die Weiterbeschäftigung bis zum 31.08.2006
zuzumuten war.
b) Zu Gunsten des Klägers spricht sein Lebensalter von 47 Jahren, seine
Unterhaltspflicht für eine Person und seine Diabeteserkrankung.
Seine Betriebszugehörigkeitsdauer von 31 Jahren hält die Kammer für
gewichtungsneutral, da einerseits zwar eine lange Betriebszugehörigkeitsdauer
das Bestandsschutzinteresse steigert, andererseits aber die Zerstörung des
Vertrauens um so schwerer wiegt, je länger dem Arbeitnehmer Vertrauen entgegen
gebracht worden ist. Dass die Beklagte dem Kläger besonders vertraute, zeigt
gerade der vom Kläger selbst vorgetragene Umstand, dass er Schlüssel zu den
Betriebstoren und den Lagern hatte.
Die Kammer verkennt nicht, dass die außerordentliche Kündigung einen
gravierenden Einschnitt in das berufliche Leben des Klägers bedeutet.
c) Die Beklagte hat ein starkes Interesse an einer fristlosen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses. Dafür sprechen insbesondere folgende Umstände:
- Die produzierten Waren waren dem Kläger zur Obhut anvertraut. Er hat diese
Obhutspflicht verletzt.
- Die Beklagte fürchtet bei einer Unterlassung einer außerordentlichen Kündigung
eine Nachahmung durch andere Arbeitnehmer. Eine solche Nachahmungsgefahr hat der
Kläger nicht bestritten.
- Das Verhalten des Klägers wiegt angesichts der Kündigungsandrohung in der
Hausmitteilung vom 05.08.2004 besonders schwer.
- Die vom Kläger ausgehende Schädigungsgefahr ist sehr hoch.
Die Beklagte muss nicht nur befürchten, dass der Kläger ab und zu ein
500-Gramm-Brot entwendet (für das sie einen Wert von EUR 1,30 angegeben hat).
Sie befürchtet, dass er seine Taten ausdehnen wird, wenn er nicht sofort
entlassen wird (Schriftsatz vom 01.08.2006, S. 2, Bl. 30 d.A.). Es sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Gefahr im Kündigungszeitpunkt nicht
bestanden hat. Im Gegenteil: Bei der Anhörung am 18.04.2006 hatte der Kläger
zwei frühere Entwendungen zugegeben. Wie der Zeuge C... aussagte, hat der Kläger
dabei nicht erwähnt, dass es sich um Geschenke von Fremdfirmen handelte (dies
hat der Kläger erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens - unsubstantiiert -
behauptet). Im - maßgeblichen - Kündigungszeitpunkt musste die Beklagte also
davon ausgehen, dass der Kläger mindestens dreimal Backwaren entwendet hat. Auf
der Basis dieses Wissensstandes durfte die Beklagte von der Gefahr hoher
zukünftiger Schäden ausgehen. Aufgrund der Zukunftsbezogenheit der
Kündigungsgründe kommt es maßgeblich nicht auf den Wert von in der Vergangenheit
entwendeten Waren an, sondern auf den Wert der zukünftig befürchteten
Entwendungen.
- Zu Gunsten der Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass sie den Kläger
nicht nur vertragsgerecht entlohnt hat, sondern ihm - wie auch den anderen
Arbeitnehmern - Sonderleistungen zukommen hat lassen. So hat sie den
unbeschränkten kostenlosen Verzehr von selbst produzierten Backwaren (z.B.
Gebäck, Brötchen) im Betrieb erlaubt und außerdem verbilligt Waren an die
Mitarbeiter verkauft, wie der Zeuge D... bei seiner Vernehmung durch die
erkennende Kammer glaubwürdig ausgesagt hat. Wenn der Kläger trotz dieser
Sonderleistungen der Beklagten die Verhaltensregeln missachtet, muss dies die
Beklagte als besonders treuwidrigen Pflichtenverstoß ansehen.
d) Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen führt nach Meinung der Kammer zur
Wertung, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, den Kläger bis 31.08.2006
weiterzubeschäftigen. Etwas anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn
nach der Einschätzung im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung es der Beklagten
möglich gewesen wäre, den Kläger bis zum 31.08.2006 vollständig zu überwachen
und dies nur einen relativ geringen Organisations- und Kostenaufwand verursacht
hätte. Der Kläger hat eine solche Überwachungsmöglichkeit nicht vorgetragen. Sie
ist nach den Gesamtumständen auch nicht erkennbar, zumal sich die Überwachung
auf mehr als vier Monate erstrecken hätte müssen.
III.
Damit liegt schon wegen des Verdachts, ein 500-Gramm-Brot entwendet zu haben,
ein ausreichender Grund für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung vor.
Auf die übrigen Kündigungsgründe (Verdacht der Entwendung von drei bis fünf
Brötchen, frühere Entwendungen) ist damit nicht mehr einzugehen.
D.
Das Ersturteil ist damit abzuändern und die Kündigungsschutzklage abzuweisen.
E.
Als Unterliegender hat der Kläger die Kosten beider Instanzen zu tragen (§§ 97
Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO).