Kündigung im
Kleinbetrieb
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa
209/08
Urteil vom
10.07.2008
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. März 2008, Az.: 10 Ca 1254/07, wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der
Beklagten vom 12.06.2007 und über Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger (geb. am 25.12.1954) war bei der Beklagten, die nur zwei Arbeitnehmer
beschäftigt, seit dem 19.06.2006 als Kraftfahrer zu einem Bruttostundenlohn von
EUR 10,50 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden beschäftigt. Er
steht seit dem 25.06.2007 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei einem anderen
Arbeitgeber.
Am 12.06.2007 war der Kläger für die Beklagte auf einer Baustelle der Firma K.
in M. tätig. Er hatte von dort Erdaushub zur Deponie zu transportieren. Von
dieser Baustelle brachte der Kläger am Abend des 12.06.2007 auf dem Lkw ein ca.
25 m langes Erdkabel mit einem Gewicht von ca. 300 kg zum Betriebssitz der
Beklagten mit, wo er gegen 17.30 Uhr eintraf. Das Kabel hat nach Schätzung
beider Parteien einen Altmetallwert von ca. EUR 1.700,00. Der Kläger wollte das
Kabel auf dem Betriebsgelände mit einer Schneidemaschine der Beklagten in Stücke
schneiden, um es mit seinem Pkw zur Eigenverwertung abtransportieren zu können.
Zwischen dem Kläger, dem Sohn und dem Ehemann der Beklagten kam es zu einem
lautstarken Streit über die Benutzung der Schneidemaschine. Der Streit ist dann
so eskaliert, dass der Ehemann der Beklagten dem Kläger mitteilte, er brauche am
nächsten Tag nicht mehr zu kommen, ihm werde fristlos gekündigt. Das Erdkabel,
das der Kläger zurückgelassen hatte, ist inzwischen vom Betriebsgelände der
Beklagten verschwunden.
Mit Schreiben vom 12.06.2007 (Bl. 8 d. A.), das dem Kläger am 13.06.2007
zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen
diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 25.06.2007 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Im Wege der Klageerweiterung verfolgt er
restliche Zahlungsansprüche und verlangt für:
Januar 2007 weitere EUR 887,25 brutto,
Februar 2007 weitere EUR 63,00 brutto,
März 2007 weitere EUR 120,75 brutto,
Mai 2007 weitere EUR 233,63 brutto,
Juni 2007 (bis 24.06.) weitere EUR 706,13 brutto.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des
unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69
Abs.2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts
Mainz vom 12.03.2008 (dort S. 2-8 = Bl. 148-154 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche
Kündigung vom 12.06.2007, zugegangen am 13.06.2007, nicht aufgelöst worden ist,
sondern bis zum 15.07.2007 fortbestanden hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.010,76 brutto nebst Zinsen von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die
Frage, ob der Kläger das Erdkabel ohne Erlaubnis von der Baustelle entfernt und
am 12.06.2007 zwischen 14.00 Uhr und 17.30 Uhr keine Arbeitsleistung erbracht
hat, der Klage mit Urteil vom 12.03.2008 (Bl. 147-169. d. A.) stattgegeben. Zur
Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die außerordentliche Kündigung
der Beklagten vom 12.06.2007 aufgelöst worden. Da das Kündigungsschutzgesetz im
Kleinbetrieb der Beklagten keine Anwendung finde, habe das Arbeitsverhältnis
erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist am 15.07.2007 sein Ende
gefunden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Erdkabel auf der
Baustelle entwendet, habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Vielmehr habe der Zeuge J., der Polier der Firma K., ausdrücklich erklärt, dass
er dem Kläger erlaubt habe, zur eigenen Verwendung, Kabel, die auf der Baustelle
als Abfall anfielen, mitzunehmen. Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger
habe am 12.06.2007 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr keine Arbeitsleistung
erbracht, habe sich nicht bestätigt. Vielmehr habe der Zeuge J. ausgesagt, dass
der Kläger auch am Nachmittag des 12.06.2007 zum Verladen von Abraum auf der
Baustelle in M. erschienen sei. Die von der Beklagten vorgelegte
Fahrtenschreiberkarte des Lkw des Klägers weise passend zur Aussage des Zeugen
J. entsprechende Fahrtzeiten zu den Abladestellen und Verladezeiten in M. auf.
Auch aus dem Tourenplan der Disposition der Firma K., den die Zeugin S.
vorgelegt habe, ergebe sich, dass der Kläger am 12.06.2007 in der Zeit von 07.00
Uhr bis 17.00 Uhr zur Verladetätigkeit in M. eingeteilt gewesen sei. Aus dem
Streit am Abend des 12.06.2007 mit dem Ehemann sowie dem Sohn der Beklagten über
die Zerlegung des Kabels lasse sich kein fristloser Kündigungsgrund herleiten.
Es hätte genügt, eine Abmahnung auszusprechen.
Die Beklagte sei für die Zeit vom 01.01.2007 bis einschließlich 12.06.2007
verpflichtet, die Differenzlöhne zwischen den arbeitsvertraglich vereinbarten 45
Wochenstunden und den abgerechneten Arbeitsstunden zu vergüten. Sie sei außerdem
zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 13.06.2007 bis
einschließlich 24.06.2007 verpflichtet.
Nach der Aufstellung der Beklagten (Bl. 46 d. A.) habe der Kläger im Monat
Januar 2007 142 Arbeitsstunden geleistet, die Beklagte jedoch nur 122,5 Stunden
abgerechnet. Im Monat Februar 2007 sei nach der Aufstellung der Beklagten von
einer Arbeitsleistung des Klägers von 185 Arbeitsstunden auszugehen, dem Kläger
seien jedoch nur 174 Stunden abgerechnet worden. Für den Monat März 2007 habe
die Beklagte in ihrer Aufstellung eine Arbeitsleistung von 197,5 Stunden
angegeben, sie habe jedoch nur 186 Stunden abgerechnet. Für den Monat Mai 2007
ergebe sich aus der Aufstellung der Beklagten eine Stundenzahl von 205,5
Stunden, sie habe jedoch nur 184,75 Stunden abgerechnet.
Soweit die Beklagte in den Monaten Januar, Februar, März und Mai 2007 weniger
Stunden abgerechnet habe, als der Kläger tatsächlich im gleichen Zeitraum
geleistet habe, folge der Nachzahlungsanspruch des Klägers unmittelbar aus §§
611, 614 BGB. Im Übrigen folge der Anspruch des Klägers aus § 615 BGB. Unter
Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 45 Wochenstunden in der Fünf-Tage-Woche
habe der Kläger im Januar 2007 Anspruch auf Beschäftigung im Umfang von 207
Stunden, im Februar 2007 im Umfang von 180 Stunden, im März 2007 im Umfang von
198 Stunden, im Mai 2007 im Umfang von 207 Stunden und im Juni (bis zum 24.06.)
2007 im Umfang von 144 Stunden gehabt. Abgerechnet habe die Beklagte im Juni
2007 nur 76,75 Stunden, so dass ein Restanspruch für den Monat Juni von 67,25
Stunden verbleibe. Die Differenz belaufe sich auf insgesamt EUR 2.010,76 brutto
(Januar 84,5 Stunden, Februar 6 Stunden, März 11,5 Stunden, Mai 22,25 Stunden
und für Juni 67,25 Stunden, jeweils multipliziert mit einem Stundenlohn von
unstreitig EUR 10,50 brutto).
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Mainz
wird auf Seite 9 bis 22 des Urteils (= Bl. 155 - 168 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte, der das Urteil am 26.03.2008 zugestellt worden ist, hat am
17.04.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am
26.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte macht geltend, ihre außerordentliche Kündigung sei wirksam. Zwar
habe die Beweisaufnahme eine Entwendung des Erdkabels nicht bestätigt. Es sei
jedoch unstreitig, dass der Kläger das Kabel während seiner Arbeitszeit auf
ihrem Lkw transportiert habe. Außerdem habe er sich das Kabel auf der Baustelle
aufladen, während eines Abladevorgangs auf der Deponie wohl wieder abladen und
anschließend erneut aufladen lassen. Sodann habe er das Kabel in ihrem Betrieb
zur privaten Weiterverarbeitung während seiner Arbeitszeit mit ihrer
Schneidemaschine zerkleinern wollen. Darauf habe er sehr lautstark bestanden.
Ein solches Fehlverhalten, insbesondere nach mehreren vorherigen Vorkommnissen,
sei durchaus geeignet, die fristlose Kündigung ohne Abmahnung zu rechtfertigen.
Die Zahlungsansprüche des Klägers seien unbegründet. Das Arbeitsgericht habe bei
seiner Berechnung einen entscheidenden Punkt übersehen. Ihre Abrechnungen seien
zwar, wie üblich, auf die jeweiligen Monate datiert, jedoch bezögen sich die
Stunden in den jeweiligen Monatsabrechnungen nicht auf die geleisteten Stunden
vom Monatsersten bis zum Monatsletzten, sondern auf einen Zeitraum vom ca. 20.
eines Monats bis zum 20. des Folgemonats. Eine solche Abrechnungsweise sei
branchenüblich und vom Kläger auch immer akzeptiert worden. Der Kläger sei damit
einverstanden gewesen, dass ihm bei entsprechender Mehrarbeit in einem Monat die
Überstunden ausgezahlt würden; er dafür aber bei Minusstunden eben ein
geringeres Gehalt bekomme. Der Kläger habe sich nicht auf den Arbeitsvertrag mit
der vereinbarten Stundenzahl berufen. Ausweislich ihrer Aufstellung (Bl. 205 d.
A.) stünden dem Kläger keine Ansprüche mehr zu.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze
der Beklagten vom 26.05.2008 (Bl. 201-205 d. A.) und vom 09.07.2008 (Bl. 233-235
d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2008, Az.: 10 Ca 1254/07,
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hebt hervor, das Auf- und Abladen
des Erdkabels habe lediglich kürzeste Zeit in Anspruch genommen. Seine Tätigkeit
sei dadurch unter keinen Umständen beeinträchtigt worden. Es habe keine
"vorherigen Vorkommnisse" gegeben, wie die Beklagte unsubstantiiert behaupte.
Auch das Streitgespräch berechtige nicht zur fristlosen Kündigung. Zur
Verteidigung gegen seine Zahlungsansprüche könne die Beklagte nicht auf die
ihrer Berufungsbegründung beigefügte Anlage (Bl. 205 d. A.) verweisen. Der
Verweis auf Anlagen ersetze keinen Sachvortrag.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des
Klägers vom 17.06.2008 (Bl. 217-219 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist
gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
im Ergebnis und in der Begründung zutreffend festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 12.06.2007 aufgelöst worden ist. Das Arbeitsgericht
hat außerdem zutreffend erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte für die Zeit
vom 01.01. bis zum 24.06.2007 einen Anspruch auf Zahlung von restlichem
Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.010,76 brutto nebst Zinsen hat.
Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit
ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener
Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das
Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen
angezeigt:
1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 12.06.2007 unwirksam ist. Die Voraussetzungen des §
626 Abs. 1 BGB liegen auch nach Auffassung der Berufungskammer nicht vor.
Nach dem Ergebnis der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der
Kläger das Erdkabel nicht von der Baustelle der Fa. K. in M. gestohlen, wie die
Beklagte behauptet hatte. Die Beklagte hat außerdem nicht zu beweisen vermocht,
dass der Kläger am 12.06.2007 in der Zeit von 14.00 bis 17.30 Uhr keine
Arbeitsleistung erbracht hat. Das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
zieht die Berufung nicht in Zweifel. Die Beklagte will die fristlose Kündigung
nunmehr darauf stützen, dass der Kläger das Erdkabel mit ihrem Lkw transportiert
und während seiner Arbeitszeit mehrmals auf- und abgeladen hat. Als weiteren
fristlosen Kündigungsgrund führt sie an, dass der Kläger ihre Schneidemaschine
während der Arbeitszeit zum Zerkleinern des Kabels benutzen wollte und es
deshalb zu einem heftigen Wortgefecht mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn gekommen
sei.
Es ist unstreitig, dass sich der Kläger am 12.06.2007 während der Arbeitszeit
mit privaten Dingen befasst hat. Er hat sich das Erdkabel organisiert und auf
der Baustelle aufladen lassen, um das Altmetall später auf eigene Rechnung zu
verkaufen. Er musste das Erdkabel auf der Deponie - mindestens einmal - wieder
abladen, um den Erdaushub abkippen zu können; im Anschluss musste das Kabel
wieder aufgeladen werden.
Die Verrichtung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit auch in
geringem zeitlichen Umfang ist zwar vertragswidrig, rechtfertigt aber als
einmaliger Vorgang nicht die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die
kurzfristige Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist zwar eine
Vertragsverletzung, die - wenn sie mit der gleichzeitigen Erledigung privater
Dinge einhergeht - auch gravierender sein mag als eine reine Untätigkeit wie
beispielsweise eine Zigarettenpause, sie ist aber, insbesondere wenn sich - wie
hier - eine längere Dauer oder eine folgenschwere Vernachlässigung der
Arbeitspflicht nicht belegen lässt, nicht so gewichtig, dass in einem einmaligen
Fall ohne vorherige Abmahnung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum
Ablauf der hier einschlägigen gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum
Fünfzehnten nicht zumutbar wäre. Der Hinweis der Beklagte auf "mehrere vorherige
Vorkommnisse" ist völlig unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt auch das
Ansinnen des Klägers, die Schneidemaschine der Beklagten zur Zerkleinerung des
Erdkabels zu verwenden und das "heftige Wortgefecht" zwischen dem Kläger und dem
Ehemann sowie dem Sohn der Beklagten nicht den Ausspruch einer fristlosen
Kündigung. Die Beschwerdekammer schließt sich der Ansicht des Arbeitsgerichts
an, dass es genügt hätte, dem Kläger wegen dieses Verhaltens eine Abmahnung zu
erteilen.
Soweit es um ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers geht, ist unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vor Ausspruch einer Kündigung
grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom
27.04.2006 - 2 AZR 415/05 - NZA 2006, 1033, m.w.N.). Das Erfordernis der
Abmahnung dient u.a. der Objektivierung der negativen Prognose. Ohne vorherige
Abmahnung kann aufgrund einer vom Arbeitnehmer begangenen Pflichtverletzung
regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren
Vertragsstörungen kommen. Zugleich ist die Abmahnung auch Ausdruck des
Verhältnismäßigkeitsprinzips. Eine Kündigung ist hiernach nicht gerechtfertigt,
wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung zukünftig
zu beseitigen (vgl. etwa: BAG Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - NZA 2006,
917).
Weder der Transport des Erdkabels während der Arbeitszeit noch das Ansinnen die
Schneidemaschine zu benutzen noch das anschließende Wortgefecht stellen so
schwerwiegende Pflichtverletzungen dar, dass auch ohne vorherige Abmahnung am
12.06.2007 die Prognose gerechtfertigt gewesen ist, der Kläger werde sich auch
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 15.07.2007 nicht
vertragsgerecht verhalten.
2. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung restlichen
Arbeitsentgelts in Höhe von EUR 2.010,70 brutto nebst Verzugszinsen verurteilt.
In der Zeit vom 13.06.2007 bis zum 24.06.2007 befand sich die Beklagte mit der
Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug, weil sie ihm nach Ausspruch
der rechtsunwirksamen fristlosen Kündigung vom 12.06.2007 die Arbeitsmöglichkeit
entzogen hat. Dies hat zur Folge, dass sie gemäß § 615 Satz 1 BGB zur Zahlung
der Vergütung verpflichtet ist, obwohl der Kläger keine Arbeitsleistung mehr
erbracht hat. In diesen Zeitraum fielen acht Arbeitstage. Bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden sind in der Fünf-Tage-Woche pro
Arbeitstag neun Stunden mit dem vereinbarten Stundenlohn von EUR 10,50 brutto zu
vergüten, so dass sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt EUR 756,00 brutto
errechnet (8 x 9 x 10,50).
Die Beklagte hatte den Kläger auch in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 12.06.2007
ausweislich der Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag wöchentlich 45
Stunden zu beschäftigen.
Sie ist deshalb verpflichtet, dem Kläger 45 Wochenstunden mit dem vereinbarten
Stundenlohn von EUR 10,50 zu vergüten. Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die
vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der
Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, z.B. aus witterungsbedingten
Gründen, trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht
verpflichtet (vgl. BAG Urteil vom 09.07.2008 - 5 AZR 810/07 - Pressemitteilung
Nr. 56/08, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das Argument der Beklagten, der Kläger könne sich nicht auf den Arbeitsvertrag
mit der vereinbarten Stundenzahl berufen, weil ihm bei entsprechender Mehrarbeit
in einem Monat die Überstunden ausgezahlt worden seien, so dass er sich bei
Minusstunden mit einem geringeren Lohn begnügen müsse, verfängt schon deshalb
nicht, weil der Kläger nach ihrer eigenen Aufstellung (Bl. 46 d. A.) in den hier
streitgegenständlichen Monaten keine Überstunden geleistet hat, mit denen sie
Minusstunden verrechnen könnte, selbst wenn dies rechtlich überhaupt zulässig
wäre. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und den
Berechnungsweg im Einzelnen dargestellt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Lediglich
der Veranschaulichung soll folgende Tabelle dienen:
2007|1.) Stunden abgerechnet und gezahlt|2.) Stunden tatsächlich geleistet|3.)
45 Stunden wöchentlich zu zahlen|4.) Differenz zwischen 1.)
und 3.)
Januar|122,50|142,00|207,00|84,50
Februar|174,00|185,00|180,00|6,00
März|186,00|197,50|198,00|11,50
Mai|184,75|205,50|207,00|22,50
Juni (bis 24.06.)|76,75|76,75|144,00|67,25
Gesamt|744,00|806,75|936,00|191,75
Das Arbeitsgericht hat aufgrund eines - die Beklagte nicht beschwerenden -
marginalen Rechenfehlers den Gesamtdifferenzbetrag mit EUR 2.010,70, statt mit
EUR 2013,38 berechnet. Weshalb sich aus einer Abrechnung der geleisteten Stunden
vom ca. 20. des Vormonats bis zum 20. des laufenden Monats eine für die Beklagte
günstigere Berechnung ergeben soll, wie sie mit ihrer in der Berufungsinstanz
vorgelegten neuen Aufstellung (Bl. 205 d. A.) darzulegen versucht, erschließt
sich nicht. Selbst wenn eine Verrechnung von Überstunden mit Minusstunden
zulässig sein sollte, muss die Beklagte dem Kläger zumindest 45 Wochenstunden
vergüten. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger nicht mehr und nicht weniger
zugesprochen. Auch wenn die Beklagte dem Kläger Überstunden vergütet haben
sollte, wofür ihre eigene Aufstellung nichts hergibt, kann sie ihr
Betriebsrisiko, den Kläger nicht wöchentlich 45 Stunden beschäftigen zu können,
nicht auf ihn als Arbeitnehmer abwälzen, indem sie ihm bei "Minusstunden" einen
geringeren Lohn zahlt.
III. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen
gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision
rechtfertigen könnte, besteht nicht.