Kündigung –
soziale Gesichtspunkte
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
473/05
Urteil vom
18.10.2006
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2006
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2005 - 7 Sa 183/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der 52 Jahre alte verheiratete Kläger war seit dem 3. September 1991 bei der
Beklagten als Rotationshelfer beschäftigt. Er bezog zuletzt eine monatliche
Bruttovergütung in Höhe von 3.943,88 Euro.
Die Beklagte gehört neben weiteren, dem Bereich der Presseerzeugung
zuzuordnenden Gesellschaften, die konzernrechtlich miteinander verbunden sind,
zur "M M". Unter anderem zählt zu dieser Gruppe die M P GmbH (im Folgenden: M
P). Bei der M P sind ebenfalls Drucker und Rotationshelfer beschäftigt. Diese
sind in denselben Betriebsräumen und an denselben Druckmaschinen tätig wie die
von der Beklagten einschließlich des Klägers beschäftigten Rotationshelfer. Die
Beklagte erstellt an diesen Druckmaschinen in der Nachtschicht die Tageszeitung
"V", während die M P in der Tagschicht den nicht täglich erscheinenden "G" und
als Beilage zur "V" das "W" druckt.
Die Beklagte hat ihre Arbeitsorganisation mit Wirkung zum 21. März 2004 derart
umgestellt, dass der Fortdruck der "V" nicht mehr parallel an vier
Druckmaschinen, sondern lediglich an drei Druckmaschinen gleichzeitig in der
Weise erfolgt, dass rollierend jeweils eine der vier Druckmaschinen außer
Betrieb genommen wird.
Deshalb hat die Beklagte anhand der für ihren Betrieb geltenden
tarifvertraglichen Besetzungsrichtlinien in Verbindung mit der hierzu
abgeschlossenen Betriebsvereinbarung einen reduzierten Personalbedarf für
Rotationshelfer ermittelt und festgestellt, dass aus ihrer Sicht die
Beschäftigungsmöglichkeit für einen der insgesamt neun Rotationshelfer entfallen
ist.
Einen vom Betriebsrat gemäß § 92a BetrVG vorgebrachten Vorschlag, statt der
Beendigungskündigung mit den im Unternehmen tätigen Rotationshelfern
Teilzeitarbeitsverträge abzuschließen, hat die Beklagte abgelehnt.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 hat die Beklagte den Betriebsrat zur
beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört. Der Betriebsrat hat mit Schreiben
vom 26. Oktober 2004 der Kündigung widersprochen. Nach Vornahme einer auf die im
Unternehmen der Beklagten tätigen Rotationshelfer beschränkten Sozialauswahl
anhand der im Sozialplan vom 5. Januar 1995 mit dem Betriebsrat vereinbarten
Punktetabelle, entschloss sich die Beklagte zum Ausspruch der
Beendigungskündigung gegenüber dem Kläger, der unter den neun Rotationshelfern
der Beklagten die geringste Gesamtpunktzahl von 70 ausweist. Mit Schreiben vom
28. Oktober 2004, dem Kläger am 30. Oktober 2004 zugegangen, hat die Beklagte
das Arbeitsverhältnis unter Beifügung des Widerspruchs des Betriebsrats
gekündigt.
Der Kläger hält die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam. Sein
Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, da auch nach der Umorganisation Arbeiten für
vier Druckmaschinen anfielen. Die Kündigung sei unnötig, weil der Betriebsrat
der Beklagten plausible Vorschläge zur Beschäftigungssicherung nach § 92a BetrVG
gemacht habe, die eine Kündigung verhindert hätten. Für den Fall, dass die
Punktetabelle im Sozialplan als Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG anzusehen
sei, sei die Gewichtung der Sozialdaten in ihr grob fehlerhaft. Der Kläger hat
sein ursprüngliches Vorbringen, zumindest gegenüber dem Helfer T
(Betriebszugehörigkeit ebenfalls 13 Jahre, 17 Jahre jünger, aber eine
Unterhaltsverpflichtung) sei er ungerechtfertigt benachteiligt, später nicht
mehr aufrechterhalten. Er macht aber geltend, die Sozialauswahl sei schon
deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte in die Sozialauswahl nicht die
Rotationshelfer der M P einbezogen habe. Dieses Unternehmen bilde mit der
Beklagten einen gemeinschaftlichen Betrieb.
Die Kündigung verstoße außerdem gegen das Kündigungsverbot aus dem Anhang zum
Manteltarifvertrag Druckindustrie vom 6. Februar 1997. Danach sei eine Kündigung
ausgeschlossen, wenn die betriebliche Öffnungsklausel hinsichtlich der Besetzung
von Druckmaschinen angewandt werde.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 28. Oktober 2004 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre unternehmerische Entscheidung, eine der vier
Druckmaschinen aus dem Fortdruck herauszunehmen. Dies habe zum Wegfall eines
Arbeitsplatzes für Rotationshelfer geführt. Zwischen ihr und der M P bestehe
kein Gemeinschaftsbetrieb. Die Rotationshelfer dieses Unternehmens hätten
deshalb nicht in die Auswahl einbezogen werden müssen. Vorschläge des
Betriebsrats zur Beschäftigungssicherung hätten keine
kündigungsschutzrechtlichen Folgen, wenn der Arbeitgeber diese ablehne. Auch aus
den kollektiven quantitativen Besetzungsvorschriften lasse sich ein
Kündigungshindernis nicht herleiten.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung der Beklagten
blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Die Kündigung ist nicht bereits, wie vom
Landesarbeitsgericht angenommen, wegen fehlerhafter Sozialauswahl zwischen dem
Kläger und Herrn T nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Ob die
Kündigung im Übrigen wirksam ist, kann mangels hinreichender Feststellungen
durch das Landesarbeitsgericht noch nicht abschließend entschieden werden. Dies
führt zur Zurückverweisung.
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die
Beklagte für die ausgesprochene Kündigung einen dringenden betrieblichen Grund
gehabt habe. Es könne auch zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass
weder tarifvertragliche Bestimmungen noch Bestimmungen in einer
Betriebsvereinbarung der Kündigung des Klägers entgegenstünden. Jedenfalls
entspreche die zwischen dem Kläger und seinem Arbeitskollegen T getroffene
Sozialauswahl auch dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn man zu
Gunsten der Beklagten unterstelle, bei der Punktetabelle im Sozialplan vom 5.
Januar 1995 handele es sich um eine Betriebsvereinbarung iSd. § 1 Abs. 4 KSchG.
Die getroffene Sozialauswahl sei auch dann nicht lediglich nach § 1 Abs. 4 KSchG
auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. Die Betriebsparteien hätten mit dem
Punkteschema aus der Betriebsvereinbarung der Betriebszugehörigkeit im
Verhältnis etwa zum Alter eine eindeutig überhöhte Bedeutung beigelegt. Die in
der Betriebsvereinbarung vorgenommene Gewichtung der Sozialdaten sei, wie sich
an Beispielen belegen lasse, als grob fehlerhaft zu bewerten. Damit sei die
konkret vom Arbeitgeber getroffene Sozialauswahl nicht mehr am Maßstab des § 1
Abs. 4 KSchG zu messen, sondern nach § 1 Abs. 3 KSchG daraufhin zu überprüfen,
ob sie ausreichend sei. Dies sei nicht der Fall. Vergleiche man die sozialen
Daten des Klägers mit denen seines Arbeitskollegen T, berücksichtige man ferner
die Situation in den neuen Bundesländern, wo ein Arbeitnehmer über 50 Jahre zur
Zeit so gut wie keine Chance habe, einen vergleichbaren oder überhaupt einen
Arbeitsplatz zu finden, so habe die Beklagte bei der getroffenen Sozialauswahl
die soziale Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht ausreichend bewertet.
B. Dem folgt der Senat nicht. Die ausgesprochene Kündigung ist nicht mit der vom
Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nach § 1 Abs. 3, Abs. 4 KSchG wegen
fehlerhafter Sozialauswahl als sozialwidrig anzusehen.
I. Bei der Frage, ob die soziale Auswahl den gesetzlichen Anforderungen
entspricht oder grob fehlerhaft bzw. nicht ausreichend ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 KSchG), handelt es sich zwar um die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob
das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der
Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Abwägung,
bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle
wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich
widerspruchsfrei ist (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - AP KSchG 1969 § 1
Soziale Auswahl Nr. 56 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 48 mwN). Auch diesem
eingeschränkten Prüfungsmaßstab wird das angefochtene Urteil aber nicht gerecht.
II. Im Ergebnis zutreffend überprüft das Berufungsgericht die getroffene
Sozialauswahl nicht lediglich nach § 1 Abs. 4 KSchG auf grobe Fehlerhaftigkeit,
sondern nach § 1 Abs. 3 KSchG darauf, ob die gesetzlichen Sozialkriterien
ausreichend berücksichtigt sind.
1. Die Anwendung des § 1 Abs. 4 KSchG und damit des abgemilderten
Prüfungsmaßstabs der groben Fehlerhaftigkeit lässt sich allerdings nicht mit der
vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung ausschließen.
a) In einem ersten Schritt prüft das Berufungsgericht ganz allgemein, ob die von
den Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung festgelegten Bewertungsmaßstäbe
den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder ob sich anhand von abstrakten
Beispielen herleiten lässt, dass bestimmte gesetzliche Sozialkriterien in der
Betriebsvereinbarung unabhängig vom Einzelfall nicht angemessen bewertet sind.
Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Betriebsvereinbarung einen
bestimmten der gesetzlichen sozialen Gesichtspunkte zu hoch oder zu niedrig
bewertet hat, will das Landesarbeitsgericht die Betriebsvereinbarung im
Einzelfall überhaupt nicht mehr anwenden und in einem zweiten Schritt die vom
Arbeitgeber konkret getroffene Sozialauswahl nur noch nach § 1 Abs. 3 KSchG auf
ausreichende Berücksichtigung der sozialen Gesichtspunkte überprüfen.
b) Das vom Landesarbeitsgericht gewählte Prüfungsschema entspricht nicht der
gesetzlichen Regelung. Nach § 1 Abs. 3 bis 5 KSchG ist grundsätzlich die konkret
getroffene Sozialauswahl auf die ausreichende oder grob fehlerhafte Gewichtung
der sozialen Kriterien zu überprüfen. Es kommt damit auf einen Vergleich
zwischen den Sozialdaten des gekündigten Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer an,
hinsichtlich derer der gekündigte Arbeitnehmer Fehler bei der Sozialauswahl rügt
(vgl. BAG 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr.
56 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 48).
aa) Bei § 1 Abs. 3 KSchG kann eine Fehlbeurteilung der sozialen Gesichtspunkte
durch den Arbeitgeber nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn sie
die getroffene Sozialauswahl tatsächlich entscheidungserheblich beeinflusst hat
(BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306). Auch eine Sozialauswahl,
die von unzutreffenden Bewertungskriterien ausgeht, kann zu einem richtigen
Ergebnis gelangen (BAG 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116). Vergisst
etwa der Arbeitgeber, ein unterhaltsberechtigtes Kind des Arbeitnehmers in die
Bewertung einzubeziehen, so nützt dieser Fehler dem gekündigten Arbeitnehmer
nichts, wenn sich im Prozess herausstellt, dass alle für eine Sozialauswahl in
Betracht kommenden Arbeitnehmer jedenfalls sozial schutzbedürftiger als der
gekündigte Arbeitnehmer waren, der Fehler sich also auf die Sozialauswahl
tatsächlich nicht ausgewirkt hat.
bb) Nichts anderes kann grundsätzlich im Rahmen des § 1 Abs. 4 KSchG gelten.
Auch hier kann sich eine fehlerhafte Bewertung der gesetzlichen Sozialkriterien
durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder eine
entsprechende Richtlinie nur dann auf die im Einzelfall getroffene Sozialauswahl
auswirken, wenn der Bewertungsfehler bei der konkret getroffenen Sozialauswahl
überhaupt eine Rolle spielen kann.
Dies gilt hier unabhängig von dem Streit in der Literatur, ob die Begrenzung der
gerichtlichen Überprüfbarkeit in § 1 Abs. 4 KSchG sich auf die
Auswahlrichtlinie, auf die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers oder
auf beides bezieht (vgl. hierzu Bütefisch Die Sozialauswahl S. 410 f. mwN). Geht
es wie im vorliegenden Fall um eine reine Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber,
also das Ablesen und Zusammenrechnen festgelegter Sozialpunkte aus einer
Punktetabelle, macht es ohnehin keinen Unterschied, ob die Anzahl der
Sozialpunkte des betroffenen Arbeitnehmers unmittelbar aus der Punktetabelle
oder aus der auf diese Tabelle anzuwendenden Berechnung des Arbeitgebers
abgelesen wird.
Bewertet die Auswahlrichtlinie ein Sozialkriterium falsch, das für die konkrete
Sozialauswahl unerheblich ist, so führt dies deshalb nicht, wie vom
Landesarbeitsgericht angenommen, zur Änderung des Prüfungsmaßstabs und zur
Prüfung der Sozialauswahl allein noch nach § 1 Abs. 3 KSchG auf ausreichende
Berücksichtigung der sozialen Daten. Fehler der Auswahlrichtlinie können nur
insoweit zur Änderung des Prüfungsmaßstabs und damit möglicherweise zur
Sozialwidrigkeit der Kündigung führen, als der Arbeitgeber bei der konkret zu
treffenden Sozialauswahl die Auswahlrichtlinie überhaupt anwendet. Geben etwa
der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder Richtlinie ganz allgemein vor,
dass eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bei der Sozialauswahl
nicht zu berücksichtigen ist, so kann dieser Fehler des Bewertungsmaßstabs nur
im Fall eines Arbeitnehmers eine Rolle spielen, der selbst schwerbehindert ist.
Ein Arbeitnehmer, der selbst nicht schwerbehindert ist, kann sich nicht darauf
berufen, die in dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder Richtlinie
aufgestellten Bewertungsmaßstäbe dürften nicht herangezogen werden, weil sie
ihn, wäre er denn schwerbehindert, ohne Berücksichtigung einer solchen
Schwerbehinderung im Verhältnis zu einem anderen (möglicherweise ebenfalls nicht
schwerbehinderten Arbeitnehmer) in seiner sozialen Schutzbedürftigkeit falsch
bewerteten.
cc) Danach reicht es zum Ausschluss des Prüfungsmaßstabs des § 1 Abs. 4 KSchG
nicht aus, dass das Landesarbeitsgericht anhand von ihm selbst gebildeter
abstrakter Beispiele nachzuweisen versucht, ein Sozialdatum
(Betriebszugehörigkeit) sei in der Punktetabelle im Verhältnis zu den übrigen
Sozialdaten generell zu hoch bewertet. Diese lediglich abstrakte Überprüfung der
Punktetabelle anhand von fiktiven Beispielen lässt unberücksichtigt, dass sich
der durch das Landesarbeitsgericht angenommene grundsätzliche Bewertungsfehler
im konkreten Einzelfall überhaupt nicht auswirkt.
Folgt man der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, so steht fest, dass der
angenommene Bewertungsfehler (überhöhte Punktzahl für die Betriebszugehörigkeit)
nicht geeignet war, im Fall des Klägers die Sozialauswahl zu beeinflussen. Bei
der vom Landesarbeitsgericht allein konkret geprüften Sozialauswahl zwischen dem
Kläger und Herrn T kam es auf die Frage, wie in einer Punktetabelle
Betriebszugehörigkeit und Alter im Verhältnis zueinander von den
Betriebsparteien ohne Rechtsverstoß noch bewertet werden dürfen, offensichtlich
nicht an. Der Kläger und Herr T wiesen die gleiche Betriebszugehörigkeit,
nämlich 13 Jahre auf. Für das Ergebnis der getroffenen Sozialauswahl war es
daher angesichts der übrigen Sozialdaten völlig unerheblich, wie in der
Punktetabelle das Verhältnis zwischen Alter und Betriebszugehörigkeit gewichtet
war. Selbst wenn die Betriebsparteien die Betriebszugehörigkeit beispielsweise
mit 0,1 Punkten pro Beschäftigungsjahr bewertet und damit wohl auch aus Sicht
des Berufungsgerichts dem Alter ein gewisses Übergewicht eingeräumt hätten,
hätte dies am Ergebnis nichts ändern können. Bei gleicher Punktzahl für die
Betriebszugehörigkeit beruht die getroffene Sozialauswahl allein darauf, dass
dem Kläger nach der Punktetabelle für sein Alter (über 50 Jahre) fünf Punkte,
Herrn T demgegenüber für sein Alter (mehr als 30 Jahre) zwei Punkte und für
seine Unterhaltsverpflichtung weitere fünf Punkte angerechnet worden sind.
2. Der abgemilderte Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nach § 1 Abs. 4
KSchG ist aber deshalb nicht anzuwenden, weil die Punktetabelle aus dem
Sozialplan eines der gesetzlichen Sozialkriterien, nämlich das Alter des
Arbeitnehmers so gering bewertet, dass es in der ganz überwiegenden Mehrzahl der
Fälle als relevantes Auswahlkriterium überhaupt nicht berücksichtigt wird und
allenfalls noch in extremen Ausnahmefällen als Zusatzkriterium eine Rolle
spielen kann. Eine Auswahlrichtlinie, die eines der gesetzlichen
Sozialkriterien, das bei allen Arbeitnehmern vorliegen kann (Alter,
Betriebszugehörigkeit) nicht oder so gering bewertet, dass es in fast allen
denkbaren Fällen nicht mehr den Ausschlag geben kann, erfüllt nicht die
gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4 KSchG. Sie ist deshalb nicht geeignet, den
Arbeitgeber durch die Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs der groben
Fehlerhaftigkeit zu privilegieren.
a) § 1 Abs. 4 KSchG gewährt den erweiterten Bewertungsspielraum der groben
Fehlerhaftigkeit nur dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer
Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder einer entsprechenden Richtlinie nach
den Personalvertretungsgesetzen festgelegt ist, wie die sozialen Gesichtspunkte
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. Dies
setzt zumindest voraus, dass in der Auswahlrichtlinie die gesetzlichen
Kriterien, also die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die
Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers überhaupt in
einer Weise berücksichtigt sind, dass sie bei entsprechenden Unterschieden das
Ergebnis der Sozialauswahl entscheidend beeinflussen können. Eine
Auswahlrichtlinie, die einen der sozialen Gesichtspunkte, die bei allen
betroffenen Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind, also Alter und
Betriebszugehörigkeit, völlig aus der Bewertung ausnimmt, überschreitet den
durch § 1 Abs. 4 KSchG festgelegten Regelungsspielraum der Tarifpartner bzw.
Betriebsparteien. Gleiches muss gelten für eine Auswahlrichtlinie, die zwar von
ihrem Wortlaut her für die vier gesetzlichen Sozialkriterien eine entsprechende
Punktzahl festlegt, diese aber so bemisst, dass das Alter oder die
Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers nur noch in extremen Ausnahmefällen
gegenüber den anderen Sozialkriterien eine entscheidende Rolle spielen können.
b) So liegt der Fall hier: Die Punktetabelle in dem Sozialplan bewertet zwar das
Alter mit einer konkreten Punktzahl (0 - 5 Punkte). Diese Punktzahl ist aber so
gewählt, dass bei allen Arbeitnehmern über 20 Jahre das Alter als selbständiges
Auswahlkriterium praktisch ausscheidet. Da jeder Arbeitnehmer über 20 Jahre
durch den Sozialplan zumindest einen Punkt für das Alter zugemessen bekommt,
kann die Punktedifferenz insoweit höchstens vier Punkte betragen. Jedes andere
der gesetzlichen Sozialkriterien (zB schon ein Jahr Betriebszugehörigkeit) wird
aber mit einer höheren Punktzahl, nämlich mit fünf Punkten bewertet. Dies führt
zu dem Ergebnis, dass bei der Sozialauswahl jeder auch noch so erhebliche
Altersunterschied der betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig unberücksichtigt
bleibt. Der Altersunterschied kann nach dem von der Beklagten angewandten
Punkteschema nur noch eine entscheidende Rolle bei den Arbeitnehmern spielen,
die hinsichtlich der übrigen Sozialkriterien die gleiche Punktzahl erreichen.
Eine solch marginale Berücksichtigung des unterschiedlichen Alters im Rahmen der
Sozialauswahl erfüllt nicht mehr die gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 4 KSchG.
Bei ansonsten gleicher sozialer Schutzbedürftigkeit ist der Arbeitgeber schon
nach allgemeinen Grundsätzen selbst in einem Betrieb, in dem das
Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, zur Berücksichtigung eines
derartigen Altersunterschieds verpflichtet (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 -
BAGE 97, 92).
III. Ob die Beklagte bei der getroffenen Sozialauswahl soziale Gesichtspunkte
ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Abs. 3 KSchG), kann der Senat noch nicht
abschließend entscheiden.
1. Zu Unrecht geht das Landesarbeitsgericht allerdings davon aus, die Kündigung
sei schon deshalb wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG als
sozial ungerechtfertigt anzusehen, weil die Beklagte im Verhältnis zwischen dem
Kläger und seinem Arbeitskollegen T soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend
berücksichtigt habe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (zB 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 -
BAGE 47, 80) erfolgt die Überprüfung der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG
nicht von Amts wegen. Wegen der dem Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG in
Abweichung von der übrigen Systematik des § 1 KSchG ausdrücklich zugewiesenen
Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich eine nicht
ausreichende soziale Auswahl ergeben soll, ist von ihm zu verlangen, dass er
unter Angabe der Gründe den Arbeitnehmer benennt, dem an seiner Stelle hätte
gekündigt werden müssen. Eine Auswahl "von Amts wegen" durch das Gericht würde
demgegenüber möglicherweise zu dem Ergebnis führen, dass die Auswahl gerade auf
den Arbeitnehmer fällt, den der Kläger unter keinen Umständen verdrängen wollte.
b) Schon danach trägt die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung nicht das
gefundene Ergebnis. Das Landesarbeitsgericht lässt, wenn es allein die
Sozialauswahl zwischen dem Kläger und seinem Arbeitskollegen T prüft,
unberücksichtigt, dass der Kläger zwar ursprünglich Herrn T als Vergleichsperson
benannt, von diesem Sachvortrag aber in der Berufungsinstanz ausdrücklich
Abstand genommen hat mit der Begründung, Herr T sei Betriebsratsmitglied. Das
Landesarbeitsgericht hat damit die Sozialauswahl zwischen dem Kläger und einem
Arbeitnehmer überprüft, von dem der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz selbst nicht mehr geltend machen wollte,
dieser Arbeitnehmer hätte an seiner Stelle entlassen werden müssen.
2. Ob die von der Beklagten getroffene Sozialauswahl wegen Nichtberücksichtigung
der erheblich jüngeren, bei der M P beschäftigten Arbeitnehmer unzureichend war,
weil diese Firma mit der Beklagten einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet hat, hat
das Landesarbeitsgericht nicht geprüft und hierzu auch keine Feststellungen
getroffen.
IV. Die Wirksamkeit der Kündigung im Übrigen (betriebsbedingter Kündigungsgrund,
Wirksamkeit des Sozialplans als Betriebsvereinbarung iSv. § 1 Abs. 4 KSchG) hat
das Landesarbeitsgericht konsequenterweise ebenfalls nicht geprüft und hierzu
auch keine Feststellungen getroffen. Dies führt zur Zurückverweisung.