Betriebsbedingte Kündigung – unternehmerische Entscheidung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa
468/09
Urteil vom
28.09.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2008 - 15 Ca 3392/08 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, den
Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie ein Urlaubsgeld und der Berechtigung des
von der Beklagtenseite gestellten Auflösungsantrages.
Die Klägerin ist am 23.06.1969 geboren, verwitwet und für ihr Kind
unterhaltsverpflichtet.
Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 d. A. ) ist die Klägerin seit dem
15.07.2004 bei der Beklagten, die bundesweit einen Fachhandel für Kfz-Artikel
und Reparaturwerkstätten betreibt, in deren Filiale Nr. 197 in der Frankfurter
Straße in Köln tätig. In § 1 des Arbeitsvertrages ist die Funktion der Klägerin
beschrieben mit:
"Kassiererin mit Beratungstätigkeit im Verkauf".
Der Verdienst der Klägerin betrug zuletzt ca. 2.000,-- EUR brutto pro Monat.
Ab Anfang Januar 2008 war die Klägerin längerfristig arbeitsunfähig krank.
Mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 3 d. A.) kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis zum 31.05.2008.
Hiergegen richtete sich die fristgerecht eingereichte Kündigungsschutz- und
Weiterbeschäftigungsklage der Klägerin, mit der sie ferner im Wege der
Klageerweiterung das ihr zustehende Urlaubsgeld begehrte.
Zur Rechtfertigung der Kündigung hat sich die Beklagte auf eine von ihr
getroffene Unternehmerentscheidung berufen, während die Klägerin vorgetragen
hat, sie gehe davon aus, dass der wahre Kündigungsgrund ihre Arbeitsunfähigkeit
gewesen sei. Eine Woche vor der Kündigung sei ihr mitgeteilt worden, dass die
Arbeitsunfähigkeit zu teuer sei und die Beklagte Geld sparen müsse. Der von der
Beklagtenseite gestellte Auflösungsantrag sei unberechtigt.
Das Arbeitsgericht hat durch Entscheidung vom 10.11.2008 ein Teil-Urteil
verkündet, dessen Tenor in Ziffer 1. bis 4. lautet:
"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die Kündigung vom 18.04.2008 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten
Arbeitsbedingungen in der Filiale F Straße in K P zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 213,33 EUR als
Urlaubsgeld zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
Durch Anwaltsschreiben vom 22.11.2008 (Bl. 89 d. A.) wurde die Beklagtenseite
aufgefordert, die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem
01.06.2008 unter Berücksichtigung der auf die Agentur für Arbeit übergegangenen
Ansprüche abzurechnen.
Mit Schreiben vom 17.12.2008, gerichtet an den damaligen Prozessbevollmächtigten
der Klägerin, forderte die Beklagte die Klägerin auf, am 18.12.2008 um 08.00 Uhr
zur Arbeit zu erscheinen (Bl. 214 d. A.).
Mit Schreiben vom 18.12.2008 (Bl. 215 d. A.) rügte die Beklagte gegenüber der
Klägerin ein unentschuldigtes Fehlen, weil diese am 18.12.2008 um 08.00 Uhr
nicht zur Arbeit erschienen sei und drohte für den Wiederholungsfall mit
Kündigung.
Die Klägerin nahm am 22.12.2008 ihre Beschäftigung bei der Beklagten wieder auf.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2008, beim Arbeitsgericht eingegangen am 02.01.2009 (Bl.
216 ff d. A.) ließ die Klägerin einen anwaltlichen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung durch ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten stellen mit
dem Ziel, als Notbedarf für Dezember 2008 einen Betrag von 989,99 EUR netto zu
erhalten. Zur Begründung ließ die Klägerin unter anderem vortragen, die Beklagte
habe die Weiterbeschäftigung hinausgezögert und die Klägerin erst wieder seit
dem 22.12.2008 beschäftigt. Sie - die Klägerin - habe eine Lohnabrechnung mit
Auszahlungsbetrag 0,00 EUR erhalten.
Gegen das am 06.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte form- und
fristgerecht Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 22.06.2009 auch innerhalb der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist begründen lassen.
Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die vollständige Klageabweisung. Zur
Rechtfertigung der Kündigung beruft sich die Beklagte auf eine unternehmerische
Organisationsentscheidung. Sie habe sich entschieden, in der hier
streitgegenständlichen Filiale 179 - wie in anderen Filialen auch - künftig ohne
Kassiererinnen zu arbeiten. Diese Entscheidung habe auf Vorschlag des
zuständigen Gebietsleiters Ü der Geschäftsführer M R am 28.03.2008 getroffen.
Aufgrund dieser Entscheidung sei die Beschäftigung von Kassiererinnen
überflüssig geworden. Es seien vielmehr einheitliche Arbeitsplätze geschaffen
worden, auf denen alle anfallenden Arbeiten, insbesondere Beratungstätigkeiten,
verrichtet werden müssten. Demgegenüber sei die Klägerin lediglich als
Kassiererin tätig gewesen. Eine solche Stelle sei in dem neuen unternehmerischen
Konzept der Beklagten nicht mehr vorgesehen, so dass das Beschäftigungsbedürfnis
für die Klägerin entfallen sei. Die Fachberater übten nunmehr neben ihrer
eigentlichen Beratungstätigkeit die Kassiertätigkeit zusätzlich mit aus.
Maßgebend für diese unternehmerische Entscheidung seien Umsatz- und
Auftragsrückgänge. Auf jeden Fall sei der Auflösungsantrag der Beklagten
berechtigt, denn eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit sei
nicht zu erwarten. Die Klägerin habe bewusst wahrheitswidrig vorgetragen, indem
sie geltend gemacht habe, sie habe Tätigkeiten als Fachberaterin ausgeführt.
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils habe die Klägerin zusätzliche
Auflösungsgründe verwirklicht. Entgegen der Arbeitsaufforderung mit Schreiben
vom 17.12.2008, die Arbeit am 18.12.2008 um 08.00 Uhr aufzunehmen, sei die
Klägerin tatsächlich erst verspätet am 22.12.2008 zur Arbeit erschienen. Des
weiteren habe der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29.12.2008 in
der Personalabteilung der Beklagten angerufen und nach der Gehaltszahlung für
den Monat Dezember 2008 gefragt. In diesem Zusammenhang habe der anwaltliche
Vertreter der Klägerin die Mitarbeiterin der Beklagten Frau R beleidigt und ihr
erklärt, er wünsche ihr "alles erdenklich Schlechte und ein schlimmes neues
Jahr". Dies sei der Klägerin zuzurechnen. Im Rahmen des einstweiligen
Verfügungsverfahrens habe die Klägerin bewusst wahrheitswidrig vortragen lassen,
sie habe im Dezember 2008 keinerlei Geld von der Beklagten erhalten und die
Beklagte habe die Weiterbeschäftigung der Klägerin hinaus gezögert. Richtig sei
demgegenüber, dass die Beklagte der Klägerin am 30.12.2008 einen Betrag in Höhe
von 300,95 EUR netto überwiesen habe. Zudem habe die Klägerin bereits am
05.12.2008 eine Überweisung in Höhe von 106,33 EUR netto erhalten. Schließlich
sei der Auflösungsantrag auch deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin am
27.08.2009 sich geweigert habe, der Anweisung nachzukommen, die Mülleimer auf
dem Firmengelände zu leeren und den Parkplatz zu säubern.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2008 - 15 Ca
3392/08
1. die Klage abzuweisen
2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 2.000,-- EUR nicht überschreiten
sollte,
aufzulösen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, sie arbeite völlig gleichartig wie die anderen Verkäufer
im gesamten Sortiment und nehme ebenso wie diese Werkstattaufträge entgegen. Es
sei unrichtig, dass sie nur als Kassiererin gearbeitet habe. Beispielhaft hat
die Klägerin im anwaltlichen Schriftsatz vom 21.08.2008 (Bl. 234 ff d. A.) auf
eine Vielzahl von Werkstattaufträgen Bezug genommen, die in der Zeit vom 22.06.
bis zum 31.07.2008 angefallen sind und hierzu jeweils die Rechnungsnummer
angegeben.
Eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten über die Abschaffung von
Kassiererinnen sei nicht erfolgt. Hierauf komme es im Übrigen nicht an, weil die
Klägerin Kassiererin und Fachberaterin gewesen sei. Auf angebliche
Umsatzrückgänge könne sich die Beklagte jedenfalls nicht berufen. Die Anzahl der
Überstunden weise aus, dass eine mehr als volle Auslastung gegeben sei (Bl. 240
d. A.).
Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch den Auflösungsantrag zurückgewiesen. Ein
wahrheitswidriger Vortrag sei nicht erfolgt. Der Nichtantritt der Arbeit am
18.12.2008 beruhe darauf, dass die Klägerin nichts von der Aufforderung der
Beklagten gewusst habe. Der frühere Bevollmächtigte der Klägerin sei am
18.12.2008 um 17.00 Uhr nicht mehr erreicht worden. Bestritten werde, dass der
frühere Bevollmächtigte der Klägerin die Mitarbeiterin der Beklagten Frau R
beschimpft und beleidigt habe. Falsch sei weiter die Angabe, die Klägerin habe
beim Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine falsche Angabe
gemacht. Bei Antragstellung am 30.12.2008 sei für Dezember 2008 nichts gezahlt
gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht
und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht der Klage in Bezug auf
die Rechtswidrigkeit der Kündigung, die begehrte Weiterbeschäftigung und die
Urlaubsgeldzahlung stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten
zurückgewiesen.
Der Vortrag der Beklagten ist unschlüssig und bereits im Ansatz nicht geeignet,
die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage zu stellen.
I. Die ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Sie verstößt gegen § 1 Abs.
2 KSchG, weil kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.
1. Auf eine nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare Unternehmerentscheidung kann
die Beklagte die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung nicht stützen. Dies
würde voraussetzen, dass eine unternehmerische Entscheidung getroffen worden
wäre, die sich konkret auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmer
auswirkt (s. BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 2 AZR 676/05, NZA 2007, S. 798 ff).
Dazu muss der Arbeitgeber vortragen, dass und wie die von ihm beschlossene - auf
Dauer angelegte - Maßnahme durchgeführt werden soll. Dazu muss die
organisatorische Durchführbarkeit und der daraus resultierende, dauerhafte
Wegfallfall von Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich gemacht werden. Je näher
dabei die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsschluss rückt,
umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein
Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer tatsächlich entfallen ist (s. BAG,
Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99, NZA 1999, S. 1098 ff).
Mit Recht hat bereits das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass eine gesteigerte Darlegungslast des Arbeitgebers besteht, wenn
der Arbeitgeber die Kündigung lediglich auf eine Unternehmerentscheidung stützen
will, welche lediglich in der Streichung einer Funktions- oder Hierarchieebene
besteht (s. BAG, Urteil vom 13.02.2008 - 2 AZR 1041/06, NZA 2008, S. 819 ff).
2. Im vorliegenden Fall ist der Vortrag der Beklagtenseite aus mehreren
unabhängig voneinander bestehenden Gründen ungeeignet dafür, eine Kündigung
aufgrund einer Unternehmerentscheidung betriebsbedingt zu begründen.
a) Nicht substantiiert dargetan ist bereits, ob überhaupt eine unternehmerische
Entscheidung getroffen worden ist. Bezeichnend ist, dass die Beklagtenseite
ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom
11.11.2008 nicht einmal sagen konnte, welcher der Geschäftsführer die
unternehmerische Entscheidung getroffen haben soll. Im Berufungsverfahren ist
zwar pauschal vorgetragen worden, dass der Geschäftsführer Herr R diese
Entscheidung am 28.03.2008 getroffen haben soll.
Jegliche nähere Einzelheiten, die dies substantiieren könnten, fehlen aber.
Weder ist ersichtlich, welches Konzept und welche Unterlagen in welcher Form dem
Geschäftsführer vorgelegen haben, noch in welcher Form er eine solche
Entscheidung getroffen haben will. Zudem mangelt es auch daran, dass jeglicher
Vortrag dazu fehlt, dass und in welcher Form diese unternehmerische Entscheidung
im Betrieb der Beklagten kommuniziert worden sein soll. Denn mit der angeblichen
unternehmerischen Entscheidung wäre verbunden, dass die bisher nach Vortrag der
Beklagten nur als Fachberater tätigen Arbeitskräfte zusätzlich als
untergeordnete Tätigkeit das Kassieren mit übernehmen müssten und die Tätigkeit
der Kassierkräfte überflüssig wäre. Dass und in welcher Form die Fachberater in
der fraglichen Niederlassung über diese Änderung ihres Tätigkeitsfeldes
informiert worden wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Auf eine angebliche unternehmerische Entscheidung kann sich die Beklagte auch
deshalb nicht berufen, weil die Klägerin ausweislich des Arbeitsvertrages nicht
nur die Funktion einer Kassiererin hatte, sondern auch Beratungstätigkeit
durchzuführen hatte. Dem entspricht es auch, dass der Vertreter der Beklagten
Herr T im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 28.09.2009 angegeben hat, die
Klägerin habe einen Vertrag "Kassiererin mit Fachberatertätigkeit", während es
auf der anderen Seite Verträge gäbe, in denen ausschließlich als Tätigkeit
"Fachberatertätigkeit" vorgesehen sei. Der Beklagtenvertreter konnte in diesem
Zusammenhang nicht einmal konkret dartun, dass hinsichtlich der Grundvergütung
dieser beiden Vertragsarten Unterschiede bestehen.
Jedenfalls ist damit unstreitig, dass die Klägerin auch Beratungstätigkeiten
ausgeübt hat. Die Beklagte hat dies im übrigen in ihrem Schriftsatz vom
15.09.2009 bereits zugestanden mit dem Vortrag, dass die Klägerin etwa zu 20%
ihrer Arbeitszeit Beratungstätigkeiten ausgeübt habe. Selbst wenn diese geringe
Prozentzahl zutreffen würde, ist damit unstreitig, dass sich die
Arbeitstätigkeit der Klägerin sowohl aus Beratungs- wie Kassiertätigkeit
zusammensetzte.
Durch eine angebliche unternehmerische Entscheidung, reine
Kassiererarbeitsplätze wegfallen zu lassen, wäre mithin der Arbeitsbereich der
Klägerin nicht betroffen gewesen, denn diese hatte, wie auch der Arbeitsvertrag
ausweist, einen Mischarbeitsplatz, bestehend aus Kassieren und Beraten.
c) Schließlich wird aus den Umständen nach Wiederbeschäftigung der Klägerin
deutlich, dass eine dauerhafte Unternehmerentscheidung nicht vorlag. Denn die
Klägerin hat für die Zeit nach ihrer Wiederbeschäftigung detailliert unter
Angabe der Rechnungsnummern vorgetragen, dass und welche Werkstattaufträge sie
beratend bearbeitet hat. Diesem Vortrag aus der Berufungserwiderung der Klägerin
vom 21.08.2009 ist die Beklagte nicht durch detaillierten Vortrag
entgegengetreten, obwohl ihr die dafür notwendigen Informationen in Gestalt der
Rechnungsnummern der bearbeiteten Werkstattaufträge zur Verfügung standen. Auch
die Entwicklung ab August 2009 unterstreicht, dass eine von der Beklagten
behauptete dauerhafte Unternehmerentscheidung nicht vorlag. Denn aufgrund der
Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am
28.09.2009 ist unstreitig geworden, dass die Klägerin ab August 2009 nur noch
mit Kassiertätigkeiten beschäftigt wird. Abgesehen davon, dass dies evident dem
Arbeitsvertrag widerspricht, zeigt dies, dass die Beklagte offenbar doch
bestrebt ist, einen Arbeitsplatz mit reiner Kassiertätigkeit auszufüllen und
damit das Gegenteil dessen zu tun, was als Unternehmerentscheidung behauptet
worden war. Zutreffend hat daher das Arbeitsgericht festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.04.2008 nicht
aufgelöst worden ist.
II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht demzufolge auch dem
Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin stattgegeben.
III. Gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ausgeurteilten
Urlaubsgeldes hat die Beklagte keinerlei Einwendungen mehr erhoben. Auch
insoweit war die Berufung der Beklagten daher erfolglos.
IV. Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht den Auflösungsantrag der
Beklagten zurückgewiesen, so dass die Berufung auch insoweit erfolglos bleiben
musste.
1. Für einen erfolgreichen Auflösungsantrag gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG auf
Antrag des Arbeitgebers wäre erforderlich, dass Gründe vorlägen, die eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der
Klägerin nicht erwarten lassen. Dabei sind an das Vorliegen solcher Gründe
strenge Anforderung zu stellen, weil der grundrechtliche Gehalt des
Kündigungsschutzes zu berücksichtigen ist (siehe Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 22.10.2004, NZA 2005, Seite 41 ff.)
Eine Wiederholung der Kündigungsgründe reicht insoweit nicht, es müssen vielmehr
zusätzliche greifbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein
gedeihliches Zusammenwirken im Arbeitsverhältnis nicht mehr zu erwarten sein
wird. Dabei kann der Arbeitgeber sich nicht auf solche Gründe berufen, die von
ihm selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind
(siehe Bundesarbeitsgericht Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 234/04 -, NZA 2005,
Seite 1208).
2. Solche Auflösungsgründe liegen nicht vor.
a) Die Beklagte kann sich zunächst nicht darauf berufen, die Klägerin habe
wahrheitswidrig angegeben, auch Fachberatungstätigkeiten ausgeübt zu haben. Mit
Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte
insoweit lediglich ihre berechtigten Interessen wahrgenommen hat, indem sie ihre
Auffassung hat darlegen lassen. Darüber hinaus folgt bereits aus der
Funktionsbeschreibung im Arbeitsvertrag, dass die Klägerin Beratungstätigkeiten
ausgeübt hat. Es folgt im Übrigen auch aus den von der Klägerin im
Berufungsverfahren dargelegten und anhand der Rechnungsnummern belegten
Werkstattaufträge, die sie bearbeitet hat, sowie aus der Aussage des
Beklagtenvertreters Herrn T in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht, wonach die Klägerin einen Vertrag "Kassiererin mit
Fachberatertätigkeit" gehabt habe.
b) Auf das Schreiben vom 17.12.2008 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin,
die Klägerin möge am 18.12.2008 um 08.00 Uhr die Arbeit aufnehmen, folgt
ebenfalls keinerlei Auflösungsgrund. Diese Arbeitsaufforderung war offenkundig
von vornherein darauf angelegt, dass die Klägerin diese Arbeitsaufforderung
nicht erfüllen konnte. Abgesehen von einer eigentlich notwendigen angemessenen
Vorlaufzeit für eine solche Arbeitsaufforderung war im vorliegenden Fall
offenkundig, dass ein Schreiben vom 17.12.2008, das per Post an den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesandt wurde, nicht dazu führen konnte,
dass die Klägerin am 18.12.2008 um 08.00 Uhr die Arbeit aufnehmen konnte. Denn
dieses Schreiben konnte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei normaler
Postlaufzeit erst am 18.12.2008 im Laufe des Tages zugehen, so dass es von
vornherein ausgeschlossen war, dass die Klägerin dieser Aufforderung am frühen
Morgen dieses Tages nachkommen konnte. Selbst bei einem Zugang dieses Schreibens
beim Anwalt der Klägerin noch am 17.12.2008 konnte die Beklagte nicht ernsthaft
davon ausgehen, dass die Klägerin noch am selben Tage informiert werden konnte,
unabhängig davon, dass die Klägerin ohnehin einen Anspruch auf eine angemessene
Vorlaufzeit gehabt hätte. Deshalb ist auch die bereits am 18.12.2008
ausgesprochene Rüge eines angeblich unentschuldigten Fernbleibens kein
Auflösungsgrund. Diese unberechtigte Rüge unterstreicht zwar das schikanöse, auf
Mobbing abzielende Verhalten der Beklagten. Für einen Auflösungsgrund gibt es
jedoch nichts her.
c) In der angeblichen Äußerung des damaligen Prozessbevollmächtigten der
Klägerin, er wünsche der Mitarbeiterin Frau R alles erdenklich Schlechte, kann
ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Beleidigung erkannt werden, abgesehen
davon, dass nichts für eine Zurechnung dieses angeblichen Verhaltens zu Lasten
der Klägerin spricht, zumal sie den Prozessbevollmächtigten gewechselt hat.
d) Hinsichtlich angeblicher Falschangaben in dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung folgt bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten,
dass die Klägerin insoweit keine Falschangaben gemacht hat. Der Vortrag, die
Beklagte habe die Weiterbeschäftigung der Klägerin hinausgezögert, ist
zutreffend. Denn die Beklagte wäre bereits ab der Verkündung des
erstinstanzlichen Urteils im November 2008 verpflichtet gewesen, die Klägerin
weiter zu beschäftigen, hat sich jedoch hierzu erstmals mit Schreiben vom
17.12.2008 bereit erklärt.
Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war zudem zutreffend, dass die Klägerin
am 30.12.2008, als die Antragsschrift erstellt wurde, noch keine
Vergütungszahlungen für Dezember 2008 erhalten hat. Die Beklagte selbst gesteht
zu, dass sie die Überweisung in Höhe von 300,95 EUR netto erst am 30.12.2008
getätigt hat, so dass diese unter Berücksichtigung der Banklaufzeiten am
30.12.2008 noch nicht auf dem Konto der Klägerin eingegangen sein konnte. Der
weitere Betrag von 108,33 EUR netto, der Anfang Dezember 2008 überwiesen wurde,
bezog sich jedenfalls nicht auf eine Vergütung für Dezember 2008; im Gegenteil
hat die Klägerin in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
unbestritten vorgetragen, dass sie zunächst eine Vergütungsabrechnung für
Dezember 2008 mit dem Auszahlungsbetrag 0,00 EUR erhalten habe.
e) Kein Auflösungsgrund folgt schließlich aus der Aufforderung, die Mülleimer zu
leeren und den Parkplatz zu säubern. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, sie
sei in den vergangenen Jahren zu keiner Zeit zu solchen Aufgaben angewiesen
worden; dies sei vielmehr erstmals im August 2009 geschehen, spricht dies
zusätzlich für schikanöses, auf Mobbing abzielendes Verhalten der Beklagten.
Letztlich kann dies dahin gestellt bleiben, da nach den Erörterungen in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 28.09.2009 unstreitig
ist, dass sich die Klägerin am 27.08.2009 zum Arzt begeben hat und für diesen
Tag wie für die Folgetage arbeitsunfähig krankgeschrieben worden ist. Damit war
die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht verpflichtet zu
arbeiten, so dass schon aus diesem Grund ein pflichtwidriges Verhalten
festgestellt werden kann.
3. Insgesamt sind daher bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten
nicht ansatzweise Auflösungsgründe gegeben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den
Auflösungsantrag der Beklagten daher zurückgewiesen.
V. Insgesamt hatte die Berufung der Beklagten aus den dargestellten Gründen
keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen
werden.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.