Kündigung
(fristlose) – Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa
150/07
Urteil vom
14.08.2007
In dem Rechtsstreit hat die 5.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 14.08.2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom
02.02.2007, Az. 4 Ca 2531/06, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie
einer vorsorglich ausgesprochenen weiteren ordentlichen Kündigung.
Der am ...1955 geborene und zu 60 % schwerbehinderte Kläger ist seit dem
06.06.1986 als Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist ledig und
keinen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Der Kläger ist im Bereich PKW-Bremsbelag Presserei tätig und seit 2002 an einer
automatischen Presse, einer so genannten Shuttlepresse eingesetzt (Bereich FS
3.1). Die Shuttelpresse befindet sich in einem Gitterkasten, der durch eine
Glastür zu begehen ist. Diese Tür lässt sich nur öffnen, wenn die Shuttlepresse
energielos geschaltet ist. Beim Umrüsten der Shuttlepresse auf andere
Produktionsvarianten muss aus der abgeschlossenen Produktion verbliebene
Rohmasse sowohl aus den Förderschnecken als auch aus dem Drehverteiler entfernt
werden. Beide Teile der Anlage müssen mithin vor dem Wechsel der Masse von alten
Belagrückständen gereinigt werden. Bei der halbautomatischen Entleerung
befördert die zunächst gestartete Shuttlepresse über den Drehverteiler die
restliche Masse in das so genannte Pressnest. Sodann wird die Presse gestoppt,
die Tür geöffnet und die Masse mittels eines ca. 50 cm langen Staubsaugerrüssels
aus dem Pressnest entfernt. Danach wird die Tür wieder geschlossen, die Anlage
neu gestartet und der Entleerungsvorgang wiederholt, bis sich in den zuführenden
Maschinenteilen der Presse keine Reibbelagmasse der alten Qualität mehr
befindet. Dieser Entleerungsvorgang muss 10 bis 15 Mal wiederholt werden.
An der Shuttlepresse ist deutlich sichtbar eine Betriebsanweisung angebracht (Bl.
108 d.GA.) Hiernach ist u.a. bei Umbau- und Rüsttätigkeiten "vor Beginn der
Tätigkeit die Steuerung der Anlage auszuschalten" und bei Einricht- und
Einstellarbeiten darf die Steuerung etc. erst nach den Umbauarbeiten aktiviert
werden. Daneben existieren folgende Arbeitsanweisungen und Sicherheitshinweise
im Betrieb der Beklagten die auszugsweise folgende Vorschriften enthalten:
- Arbeitsanweisung Nr. 001 (an alle Arbeitnehmer; Bl. 53 f. d.GA.)
"14) Greifen sie niemals in laufende Maschinen
15) Schutzeinrichtungen dürfen niemals entfernt oder wirkungslos gemacht werden"
- Arbeitsanweisung Nr. 012 (Bereich FS 3.1, Bl. 55 f. d.GA.)
"4) Betreten Sie den Bereich einer Anlage die repariert oder eingerichtet wird,
melden Sie sich bei dem Maschinenführer oder Instandhalter
5) Sprechen Sie die erforderlichen Arbeiten vorher untereinander ab
6) Bei Arbeiten im Handbetrieb ist Sichtkontakt erforderlich"
- Arbeitsanweisung Nr. 06/01 (Bereich FS 3.1, Bl. 51 d.GA.)
"Am 23.05.01 hatten wir einen Arbeitsunfall am Shuttle 15, der den Mitarbeiter
die Hand hätte kosten können. Ein Sicherheitsschalter an der Anlage war
manipuliert und der Mitarbeiter führte Reinigungsarbeiten bei laufender Maschine
aus. Hierbei wurde seine Hand dermaßen eingeklemmt, dass er sich nicht selbst
befreien konnte. Bitte nehmen Sie diesen schlimmen Vorfall als Anlass für eine
Unterweisung mit folgendem Inhalt: Es ist strengstens untersagt,
Sicherheitsvorrichtungen in irgendeiner Form zu manipulieren oder außer Kraft zu
setzen. Niemals in laufende Maschinen greifen.
Ein Verstoß kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich
ziehen.
Man gefährdet sich selbst und die Kollegen. Im Zweifelsfall die Anlage außer
Betrieb nehmen und den Vorarbeiter informieren."
- Arbeitsanweisung Nr. 01/04 (Bereich FS 3.1, Bl. 109)
"Arbeiten mehrere Mitarbeiter an einer Anlage, muss besondere Sorgfalt darauf
verwand werden, die Kollegen nicht zu gefährden.
Insbesondere ist daher bei allen Einrichtarbeiten, Umbauten, Reparaturen eine
genaueste Absprache erforderlich. ... Betreten Sie den Bereich der Anlage die
repariert oder eingerichtet wird, melden Sie sich bei dem Maschinenführer oder
Instandhalter. Sprechen Sie die erforderlichen Arbeiten vorher untereinander ab.
Bei Arbeiten im Handbetrieb ist Sichtkontakt erforderlich. ..."
- Arbeitshinweis Maschinensicherheit vom 05.10.2005 (Bl. 45 f. d.GA.)
"- Der Betrieb von Anlagen mit Ausser-Funktion gesetzten
Sicherheitseinrichtungen ist verboten und kann eine Abmahnung zur Folge haben
- Das Tolerieren der Ausser-Funktion gesetzten Sicherheitseinrichtungen durch
Vorgesetzte kann eine Abmahnung zur Folge haben"
Daneben erstellte die Beklagten eine Arbeitsanweisung für das "Umrüsten
Shuttlepressen", wegen des Inhalts wird auf Bl. 40 d.GA. verwiesen.
Während der Spätschicht am 23.08.2006 erhielt der Kläger als verantwortlicher
Maschinenführer die Weisung, die Shuttlepresse von alten Belagrückständen zu
reinigen. Der Kläger führte die Entleerungsvorgänge zusammen mit dem weiteren
Maschinenführer M. aus. Er stellte die Shuttlepresse energielos, um dem Kollegen
M. Zutritt in die Gitterschutzvorrichtung der Shuttlepresse zu gewähren, damit
dieser mit einem Saugrohr das Pressnest entleeren konnte. Sodann schloss er die
Tür wieder und fuhr die Maschine im Handbetrieb wieder an. Zwischen den
Entleerungsvorgängen blieb der Arbeitnehmer M. in dem begehbaren
Sicherheitsbereich der Maschine. Hierbei geriet er mit der rechten Hand in ein
hin- und herfahrendes Maschinenteil, sodass die Kuppe des kleinen Fingers
abgetrennt wurde.
Nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrats kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 19.09.2006 (Bl. 6
d.GA.) fristlos und mit weiterem Schreiben vom 07.11.2006 nochmals vorsorglich
ordentlich zum 30.06.2007. Der Arbeitnehmer M. erhielt ebenfalls eine fristlose,
hilfsweise fristgerechte Kündigung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des
streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen,
§ 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 02.02.2007 in
vollem Umfang stattgegeben. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sei vorliegend
vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich
gewesen. Eine Abmahnung sei nur dann entbehrlich gewesen, wenn der begangene
Verhaltensverstoß derart schwerwiegend sei, dass schlechterdings nicht erwartet
werden könne, dass der Arbeitnehmer zukünftig eine Arbeitsleistung entsprechend
anpasst, Wiederholungsfälle zu erwarten seien und dem Arbeitgeber so nicht
zugemutet werden könne, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dies sei vorliegend
angesichts der beanstandungsfreien und langjährigen Beschäftigung des Klägers
nicht der Fall. Auch wenn es zu einem folgenschweren Unfall gekommen sei, müsse
berücksichtigt werden, dass der Kläger aufgrund seines Lebensalters nur schwer
eine Anschlussbeschäftigung finden werde und er die gerügte Reinigungspraxis zu
zweit aus Zeitersparnisgründen und damit im Interesse der Beklagten gewählt
habe. Aus den gleichen Gründen sei auch die ordentliche Kündigung sozial
ungerechtfertigt.
Gegen dieses ihr am 12.03.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.04.2007
beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach
gewährter Fristverlängerung bis zum 12.06.2007 am 12.06.2007 begründet.
Die Beklagte trägt vor,
dass gemessen an der BAG-Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - eine
Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Das Fehlverhalten des Klägers sei besonders
gravierend gewesen, da der Kläger gegen Sicherheitsanweisungen verstoßen habe.
Zudem habe er durch den Sicherheitsverstoß Leib und Leben eines Kollegen
gefährdet und diese Gefahr habe sich durch den Verlust des Fingers auch
realisiert. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht im Rahmen der Interessenabwägung
keine Aspekte berücksichtigt, die zu ihren Gunsten sprächen. Ihr
Beendigungsinteresse überwiege das Bestandsinteresse des Klägers. Zu ihren, der
Beklagten Gunsten, sei zu berücksichtigen, die Art und Schwere der
Pflichtwidrigkeit, die Betriebsablaufstörungen, der Schutz der Belegschaft, die
Arbeits- und Betriebsdisziplin und der Ansehensschaden. Der Kläger habe nicht
nur gegen die Pflichten gemäß § 15 Abs. 2 ArbSchG, sondern auch gegen die
bestehenden Warn- und Sicherheitsvorschriften verstoßen, die sich u.a. direkt an
der Presse befunden hätten. Der Kläger habe vorsätzlich und unter
Außerachtlassung aller Sicherheitsgebote gehandelt, sodass ihn ein besonders
schweres Verschulden an dem Unfall treffe. Ihr, der Beklagten, sei auch kein
Mitverschulden anzulasten, da die Sicherheitshinweise eindeutige
Verhaltensanweisungen enthielten. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine
angebliche Duldung seines Verhaltens berufen, da er sich über die Zulässigkeit
der Missachtung der Sicherheitsanweisungen zuvor hätte erkundigen müssen. Zudem
wäre er verpflichtet gewesen, sie, die Beklagte, über das Verletzungsrisiko der
praktizierten Reinigungsmethode zu informieren, § 16 Abs. 1 ArbSchG. Zudem sei
im Rahmen der Interessenabwägung unberücksichtigt geblieben, dass es aufgrund
des Arbeitsunfalls zu Betriebsablaufstörungen gekommen sei. Der Schutz der
Belegschaft erfordere wegen der Schwere des Pflichtverstoßes eine
außerordentliche Kündigung als generalpräventive Maßnahme. Die Sanktion der
Abmahnung entfalte keine Außenwirkung und sei deshalb hier nicht geeignet. Zudem
müsse sie sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch der Berufsgenossenschaft mit
einem Ansehensschaden rechnen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 2. Februar 2007 zum
Aktenzeichen 4 Ca 2531/06 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft
insoweit seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er habe durch das Öffnen und
Schließen der Tür, um den Kollegen M. hineinzulassen, weder eine
Sicherheitseinrichtung außer Kraft gesetzt noch manipuliert. Zudem seien die
Sicherheitsanweisungen hierzu gerade nicht eindeutig, sondern missverständlich.
Für die strittigen Reinigungsarbeiten existierten keine konkreten Anweisungen.
In den Anweisungen werde vielmehr der Hinweis erteilt, niemals in laufende
Maschinen zu greifen. Bei der Entleerung bediene sich der Mitarbeiter indessen
eines 50 cm langen Saugrohrs, sodass keinesfalls in die Maschine gegriffen
werde. Zudem habe das Arbeitsgericht zu Recht den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit als verletzt angesehen. Eine Abmahnung hätte als milderes
Mittel gegenüber einer Kündigung dem Kläger für die Zukunft deutlich vor Augen
geführt, dass sein Tun nicht geduldet werde und er folglich weitere
Vertragsverletzungen, insbesondere beim Reinigen der Maschine, nicht mehr
begehen werde. Auch die Interessenabwägung müsse vorliegend zugunsten des
Klägers ausfallen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14.08.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519
ZPO.
Die Berufung ist indessen unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsfeststellungsanträgen sowohl im Ergebnis
als auch überwiegend in der Begründung zu Recht stattgegeben. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien wurde weder durch die außerordentliche Kündigung
vom 19.09.2006 (I.) noch durch die ordentliche Kündigung vom 07.11.2006 zum
30.06.2007 (II.) beendet.
I. Die fristlose Kündigung vom 19.09.2006 war gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
1. Eine außerordentliche Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt,
wenn sie aufgrund eines wichtigen Grundes ausgesprochen wird, aufgrund dessen es
dem Arbeitgeber unzumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der
geltenden Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Ein wichtiger Grund ist dann
gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und
unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Im Rahmen der
außerordentlichen Kündigung ist mithin zunächst in einer ersten Stufe zu prüfen,
ob ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vorliegt bzw. der
Kündigungssachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich
geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung abzugeben. In der
zweiten Prüfungsstufe ist sodann zu klären, ob es dem Arbeitgeber im konkreten
Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des
Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, den Arbeitnehmer
auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen
(BAG, Urt. v. Urt. V. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 -, AP 192 zu § 626 BGB; BAG,
Urt. v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -, AP Nr. 179 zu § 626 BGB jeweils m. w.
Nachweisen). Die außerordentliche Kündigung ist mithin nach dem das
Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur zulässig,
wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima-ratio-Prinzip) für den
Kündigungsberechtigten ist (BAG, Urt. v. 09.07.1998 - 2 AZR 201/98 -, zit. n.
Juris). Bei der Interessenabwägung ist Maßstab, ob unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall schutzwürdigen personenbedingten Interessen des Gekündigten eine
so starke Beeinträchtigung betrieblicher oder vertraglicher Interessen des
Kündigenden vorliegt, dass das Kündigungsinteresse gegenüber dem
Bestandsschutzinteresse des Gekündigten überwiegt (KR-Fischmeier, 8. Aufl., Rn.
239 zu § 626 BGB).
2. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen erweist sich die fristlose
Kündigung vom 19.09.2006 als unwirksam. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass
der Kläger gegen als selbstverständlich anzusehende Sicherheitsvorschriften
verstoßen hat, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung zu bieten (a)). Indessen hat die Beklagte unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorliegend nicht den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (b)). Es fehlt vorliegend an einer
einschlägigen Abmahnung. Auch die Interessenabwägung musste vorliegend zugunsten
des Klägers ausfallen (c)).
a) Der Vorfall vom 23.08.2006 ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i. S.
d. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.
aa) Der Kläger hat am 23.08.2006 seine arbeitsvertraglichen Pflichten zur
Einhaltung der bestehenden Sicherheitsvorschriften verletzt. Es kann insoweit
dahingestellt bleiben, ob die zur Akte gereichten betrieblichen
Arbeitsanweisungen und Sicherheitshinweise eindeutige und unmissverständliche
Vorgaben zur Entleerung der Shuttlepressen von Belagrückständen zur Vorbereitung
einer notwendigen Umrüstung enthalten. Denn unstreitig lässt sich der durch
einen Gitterkasten abgegrenzte Sicherheitsbereich der Shuttlepresse nur begehen,
wenn zuvor die Presse energielos geschaltet worden ist. Die Tür kann nur
geöffnet werden, wenn die Shuttlepresse abgeschaltet ist. Allein nach dem reinen
Menschenverstand kann diese Sicherheitsvorkehrung nur bedeuten, dass der
Sicherheitsbereich der Maschine grundsätzlich nur betreten werden darf, wenn die
Maschine ausgestellt ist. Nur wenn es unumgänglich ist, dass ein Arbeitnehmer
Reparatur- oder Einstellmaßnahmen an einer laufenden Maschine vornimmt, darf
dieser ausnahmsweise auch bei laufender Maschine in dem Sicherheitsbereich
verbleiben. Grundsätzlich darf die Presse jedoch nur wieder von dem
Maschinenführer per Handbetrieb angestellt werden, wenn sich kein Mitarbeiter
mehr in dem Sicherheitsbereich befindet. Diese Sicherheitsvorschrift folgt aus
dem Umstand, dass sich die Maschine in einem abgeschlossenen Sicherheitsbereich
befindet, der nur bei Energielosschaltung betreten werden kann. Dies ist den
Mitarbeitern auch bekannt oder hätte ihnen jedenfalls bei gebotener Achtsamkeit
bekannt sein müssen. Letztlich bestreitet der Kläger auch nicht, gegen das
Sicherheitsgebot verstoßen zu haben.
bb) Die vorsätzliche Pflichtverletzung gegen bestehende Sicherheitsvorschriften
ist "an sich geeignet", eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (LAG Hamm,
Urt. v. 14.11.2003 - 15 Sa 559/03 -, zit. N. Juris; LAG Hamm, Urt. v. 17.11.1989
- 12 Sa 787/89 -, LAGE § 626 BGB Nr. 48). Dies gilt erst Recht, wenn es sich um
Sicherheitsvorschriften handelt, die erkennbar zur Abwendung von Gefahren für
die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten aufgestellt worden sind und damit
zum eigenen Schutz der Arbeitnehmer. Bei einer Außerachtlassung von elementaren
Sicherheitsvorschriften, die zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen kann,
handelt es sich regelmäßig auch um eine erhebliche Pflichtverletzung.
Der Kläger hat die Maschine wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich
wieder per Handbetrieb angestellt, obgleich sich der Arbeitnehmer M. noch in dem
Sicherheitsbereich befand. Hierdurch hat er seine arbeitsvertraglichen Pflichten
in grober Weise vorsätzlich verletzt. Hierdurch hat er seinen Kollegen einer
erheblichen Gefährdung ausgesetzt, die sich bedauerlicherweise auch realisiert
hat.
b) Gleichwohl war die Beklagte vorliegend aufgrund der konkreten Umstände nach
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht berechtigt, eine außerordentliche
Kündigung auszusprechen. Vielmehr hätte sie den Kläger vor Ausspruch der
fristlosen Kündigung abmahnen müssen. Das Abmahnungserfordernis, welches in §
314 Abs. 2 BGB nunmehr seine gesetzliche Grundlage gefunden hat, folgt aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
aa) Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich müssen grundsätzlich
abgemahnt werden, ehe sie zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung genommen
werden können.
(1) Dies ist einerseits Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, den
Arbeitnehmer auf die Konsequenzen vertragswidrigen Verhaltens hinzuweisen und
entsprechend zu warnen, und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass für
eine verhaltensbedingte Kündigung das sog. Prognoseprinzip gilt. Der Zweck der
Kündigung ist nicht eine Sanktion für die Vertragsverletzung, sondern dient der
Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die begangene
Pflichtverletzung muss sich deshalb auch noch in der Zukunft belastend
auswirken. Danach ist eine Abmahnung erforderlich, wenn es sich um ein
steuerbares Verhalten handelt, das bisherige vertragswidrige Verhalten noch
keine klare Negativprognose zulässt und deswegen von der Möglichkeit zukünftigen
vertragsgerechten Verhaltens ausgegangen werden kann (BAG, Urt. v. 12.01.2006 -
2 AZR 179/05 -, AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 'Verhaltensbedingte Kündigung'; BAG,
Urt. v. 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 -, AP Nr. 203 zu § 626 BGB). Eine
Negativprognose wird regelmäßig erst dann getroffen werden können, wenn der
Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnung weiterhin seine Vertragspflichten
nicht ordnungsgemäß erfüllt. Das Abmahnungserfordernis gilt grundsätzlich auch
bei Verstößen, die maßgeblich auch den Vertrauensbereich tangieren (BAG, Urt. v.
04.06.1997 - 2 AZR 526/96 -, AP 137 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 01.07.1999 - 2
AZR 676/98 -, AP Nr. 11 zu § 15 BBiG).
(2) Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes indessen ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine
Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann (BAG,
Urt. v. 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 -, a.a.O.). Einer Abmahnung bedarf es hiernach
nicht, wenn der Arbeitnehmer im Einzelfall aufgrund der Schwere der
Pflichtverletzung von vornherein nicht damit rechnen kann, dass der Arbeitgeber
dieses Verhalten (noch) toleriert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens kennt, seine
Pflichtverletzung aber gleichwohl hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt (LAG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.05.2005 - 7 Sa 68/05 -, NZA-RR 2005, 634 f.).
Gleiches gilt dann, wenn der Vertragsverstoß nicht nur den reinen
Leistungsbereich, sondern auch den Vertrauensbereich tangiert und so gravierend
ist, dass allein der Ausspruch einer Abmahnung das verloren gegangene Vertrauen
des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers nicht wieder herzustellen
vermag.
bb) Aufgrund der konkreten Umstände war eine Abmahnung des Klägers zur
Einhaltung der Sicherheitsvorschriften vorliegend nicht entbehrlich.
(1) Die Beklagte bestreitet nicht, dass es sich bei der Art und Weise der im
Streit stehenden Reinigungsarbeiten um steuerbares Verhalten handelt. Der Kläger
ist von der Beklagten, als er den Reinigungsauftrag erhielt, auch nicht
eindeutig darauf hingewiesen worden, dass er die geforderten Entleerungsarbeiten
nur alleine durchführen sollte, sodass er notwendigerweise vor dem erneuten
Einschalten der Maschine den Sicherheitsbereich wieder hätte verlassen müssen.
Auch weisen die einzelnen Sicherheitsanweisungen nicht eindeutig darauf hin,
dass die Reinigungsarbeiten, d.h. das Absaugen der Masse auf dem Saugnest nur
bei jeweils abgeschalteter Maschine erfolgen darf und der Sicherheitsbereich
sodann wieder verlassen werden muss. Insbesondere ergibt sich die von der
Beklagten vorgeschriebene Verfahrensweise nicht aus der Anweisung "Umrüsten
Shuttlepresse". Auch die Arbeitsanweisungen Nr. 001, Nr. 012, sowie Nr. 01/04
gebieten nicht, dass die Shuttlepresse nur dann wieder angefahren werden darf,
wenn sich keiner mehr in dem Sicherheitsbereich befindet. Das Gegenteil ist der
Fall. In diesen Arbeitsanweisungen wird gerade darauf abgestellt, dass besondere
Sorgfalt geboten ist, wenn mehrere Arbeitnehmer an der Anlage Einrichtarbeiten,
Umbauten oder Reparaturen vornehmen. Dann sei stets eine vorherige Absprache und
Sichtkontakt untereinander erforderlich. Es ergibt sich aus den vorgelegten
Arbeitsanweisungen indessen nicht, dass bei den hier strittigen
Umrüst-Vorarbeiten eine arbeitsteilige Entleerung der alten Masserückstände
durch zwei Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen verboten ist. So bezieht sich die
Arbeitsanweisung Nr. 01/04 auch nur "insbesondere" auf Einrichtarbeiten,
Umbauten und Reparaturen.
(2) Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsanweisung Nr.
06/01. Hiernach war es (lediglich) strengstens untersagt,
Sicherheitseinrichtungen in irgendeiner Form - wie am 23.05.2001 am
Sicherheitsschalter geschehen - zu manipulieren oder außer Kraft zu setzen und
in laufende Maschinen zu greifen. Unstreitig haben aber weder der Kläger noch
der Arbeitnehmer M. irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen manipuliert oder
ausgeschaltet. Im Übrigen legt der Hinweis "Im Zweifelsfalle die Anlage außer
Betrieb nehmen ..." den Schluss nahe, dass auch die Beklagte selbst davon
ausgeht, dass Reinigungsarbeiten auch bei laufender Maschine durchgeführt
werden.
(3) Schließlich muss sich die Beklagte entgegen halten lassen, dass die
Vorarbeiter das vom Kläger und dem weiteren Maschinenführer M. praktizierte
Vorgehen zumindest stillschweigend geduldet haben. Die Beklagte hat die
diesbezügliche und unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers nicht
substantiiert bestritten. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 17.01.2007 hat
sie lediglich vorgetragen, dass ein derartiges Verhalten von ihr nicht geduldet
werde und auf die Arbeitsanweisung Nr. 06/01 verwiesen, die hierzu indessen
unergiebig ist. Zudem hat die Beklagte im Berufungstermin erklärt, dass die
Vorarbeiter auf eine entsprechende Befragung geschwiegen hätten. Das kann nur
als "beredtes" Schweigen, d.h. als Bestätigung einer stillschweigenden Duldung,
gewertet werden. Der Kläger musste sich mithin durch das Verhalten der
Vorarbeiter in seiner Vorgehensweise bestätigt gefühlt haben. Es sind aus Sicht
der Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger sich eine Abmahnung
in dieser Sache nicht zur Warnung werde dienen lassen.
(4) Das ultima-ratio-Prinzip ist auch deshalb verletzt, weil die Beklagte in dem
zeitlich zuletzt erteilten Arbeitshinweis "Maschinensicherheit" vom 05.10.2005
die Arbeitnehmer darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Betrieb von Anlagen mit
Ausser-Funktion gesetzten Sicherheitseinrichtungen verboten sei und eine
Abmahnung zur Folge haben könne. Das gleiche gelte für das Tolerieren der
Außer-Funktion gesetzten Sicherheitsvorrichtungen durch Vorgesetzte. An diese
von ihr selbst aufgestellte Sanktionenfolge ist die Beklagte grundsätzlich
gebunden (vgl. LAG Bremen, Urt. v. 18.11.2004 - 3 Sa 170/04 -, zit. n. Juris).
Dies gilt hier im besonderen Maß, da es für die strittigen Reinigungsarbeiten
keine eindeutigen und widerspruchsfreien Arbeitsanweisungen gibt.
Trotz der schwerwiegenden Gesundheitsfolgen auf Seiten des Arbeitnehmers M. war
die Abmahnung hieran gemessen nicht entbehrlich. Die Fehlerhaftigkeit seines
Handelns und damit der Vertragswidrigkeit war aufgrund der nicht eindeutigen
Arbeitsanweisungen und der Duldung durch die Vorgesetzten gerade nicht
augenscheinlich. Zudem konnte er aufgrund des Arbeitshinweises vom 05.10.2005
davon ausgehen, dass die Beklagte die fehlerhafte Verfahrensweise beim Entleeren
des Pressnestes nicht gleich zum Anlass einer fristlosen Kündigung nehmen werde.
c) Da die ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 19.09.2006 bereits am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheitert, fällt auch die Interessenabwägung
zwischen dem Auflösungsinteresse der Beklagten und Bestandsschutzinteresse des
Klägers zulasten der Beklagten aus. Es wäre der Beklagte zuzumuten gewesen, den
Kläger vor Ausspruch der fristlosen Kündigung abzumahnen. Einer durch Kündigung
bewirkten "generalpräventiven" Wirkung im Hinblick auf die Einhaltung
bestehender Sicherheitsvorschriften bedurfte es ebenfalls nicht, da die schlimme
Verletzung des Arbeitnehmers M. für jedermann augenscheinlich war.
II. Die aus den gleichen Gründen ausgesprochene ordentliche Kündigung vom
07.11.2006 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt. Hier hat die
Beklagte ebenfalls den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Es fehlt
insoweit auch hier eine erfolglose einschlägige Abmahnung. Insoweit kann auf die
Ausführungen zu Ziff. I. 2. b) dieser Entscheidungsgründe verwiesen werden.
III. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO i. V. m. §
64 Abs. 6 ArbGG zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor, § 72 Abs. 2
ArbGG.