Kündigung
bei Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung
BAG
Az.: 2 AZR
55/99
Urteil vom
12.08.1999
T a t b e s t a n d :
Der 1958 geborene Kläger ist seit 1989 als bewaffneter ziviler Wachmann mit
einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.900,00 DM bei den britischen
Streitkräften in Bielefeld tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach Ziff. 41
des Arbeitsvertrages die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer
bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV
AL II) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 4 Ziff. 4 TV AL II
i.V.m. Anlage Z zu § 4 Ziff. 4 kann der Gesundheitszustand der Arbeitnehmer
durch auf Kosten der Dienststelle durchzuführende ärztliche Untersuchungen
überwacht werden. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung für
bewaffnete Wachleute muß alljährlich ein von den Streitkräften bestimmter Arzt
den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen guten allgemeinen
Gesundheitszustand des Klägers bestätigen. In der Stabsdienstordnung für die
Britische Armee in Deutschland ist darüber hinaus geregelt, daß die ärztliche
Untersuchung der bewaffneten zivilen Wachleute vor ihrer Einstellung vom TÜV
durchgeführt wird und in jährlichem Abstand zu wiederholen ist.
Die britischen Streitkräfte haben den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. mit der
medizinisch-psychologischen Untersuchung der bewaffneten Wachleute beauftragt.
Der Kläger stellte sich dort seit Beginn des Arbeitsverhältnisses jährlich zu
einer Gesundheitsuntersuchung vor. Diese wurde ohne Blutentnahme durchgeführt.
Die medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle des TÜV sprach jeweils eine
uneingeschränkte Empfehlung für den Einsatz des Klägers als bewaffneter Wachmann
aus. Im Juni 1996 entschied die Oberste Dienstbehörde der Streitkräfte, die
bisherige ärztliche Untersuchung sei um eine Überprüfung auf Alkohol- und
Drogenabhängigkeit zu erweitern, und wies entsprechend den TÜV an. Die
geforderte ärztliche Zusatzbegutachtung ist nur unter Entnahme einer Blutprobe
möglich. Mit Schreiben vom 19. Juni 1996 unterrichtete die
Zivilpersonalverwaltung der britischen Streitkräfte die Hauptbetriebsvertretung
über die Erweiterung der jährlichen Gesundheitsuntersuchung um eine
Blutuntersuchung zur Diagnose möglichen Alkohol- und Drogenmißbrauchs. Die
Betriebsvertretungen aller Ebenen lehnten diese generelle Untersuchung aller
bewaffneten Wachleute ab.
Am 28. April 1997 stellte der Kläger sich der jährlichen
medizinisch-psychologischen Untersuchung. Er verweigerte die Blutentnahme. Mit
Schreiben vom 28. April 1997 informierte der TÜV die Arbeitgeberin von dem
Abbruch der Untersuchung. Am 5. Mai 1997 wies der Dienststellenleiter den Kläger
in einem persönlichen Gespräch auf die Unerlässlichkeit der Eignungsuntersuchung
hin und riet ihm an, sich erneut beim TÜV zur Untersuchung vorzustellen. Dies
lehnte der Kläger ab. Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 leitete der
Dienststellenleiter das Mitwirkungsverfahren der Betriebsvertretung ein mit dem
Ziel, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 1997 zu kündigen. Die
Betriebsvertretung lehnte die Kündigung auch nach einer erneuten Erörterung ab
und beantragte die Entscheidung durch die Mittelbehörde. Diese entschied, die
Kündigung sei auszusprechen. Auch nach einer Erörterung zwischen dem Leiter der
Obersten Dienstbehörde und der Hauptbetriebsvertretung am 18. September 1997
wurde die Hauptbetriebsvertretung informiert, der Kläger könne ohne
Blutuntersuchung nicht für den Dienst unter Waffen eingesetzt werden. Der Kläger
wurde nach einer Krankheit am 26. September 1997 nochmals befragt, ob er sich
einer Gesundheitsuntersuchung unter Einbeziehung eines Alkohol- und
Drogenscreenings unterziehen werde. Als er dies ablehnte, kündigten die
Streitkräfte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. September 1997
ordentlich zum 31. Januar 1998 und stellten den Kläger sofort von der Arbeit
frei.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er hat geltend gemacht, die
einseitige Arbeitgeberweisung, die Gesundheitsuntersuchung auf ein Alkohol- und
Drogenscreening zu erweitern, sei mangels gesetzlicher Grundlage bzw. seiner
Einwilligung unzulässig gewesen. Sie sei darüber hinaus mitbestimmungs- bzw.
mitwirkungswidrig zustande gekommen. Er habe sie deshalb nicht befolgen müssen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
29. September 1997 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen,
verschiedene Vorfälle der jüngsten Vergangenheit in Großbritannien und in
Deutschland hätten die Gefahr verdeutlicht, die von Alkohol- bzw.
Drogengefährdeten ausgehe, wenn sie Zugang zu Waffen hätten. Die geforderte
Routineuntersuchung sei deshalb auch ohne konkreten Anhaltspunkt für den
Verdacht eines Alkohol- bzw. Drogenmißbrauchs zulässig. Den Streitkräften könne
nicht zugemutet werden, etwa auf eine offensichtliche Trunkenheit eines
bewaffneten Arbeitnehmers während des Dienstes und eine daraus folgende Gefahr
des Waffenmißbrauchs zu warten. Gegenüber dem Rechtsgut der öffentlichen
Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit unbeteiligter Dritter müsse das
Recht des Klägers, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit
abzulehnen, zurücktreten. Die Streitkräfte hätten keine andere Möglichkeit zu
einer Beschäftigung des Klägers. Eine Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei
Erlaß der Verwaltungsanordnung habe stattgefunden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb
erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten hat das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei weder durch Gründe
in der Person noch in dem Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt. Für die
von den Streitkräften angeordnete Untersuchung fehle es an einer gesetzlichen,
tarifvertraglichen bzw. vertraglichen Grundlage. Sie sei auch nicht durch eine
Betriebsvereinbarung bzw. das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Die
vorgebrachten Sicherheits- bzw. Zuverlässigkeitserwägungen könnten keinen
routinemäßigen Eingriff in die individuellen Grundrechtspositionen der
betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigen.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in weiten Teilen der Begründung. Die
Kündigung der Beklagten ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG) und damit
rechtsunwirksam; weder stellt es einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar,
daß der Kläger der routinemäßigen Blutuntersuchung nicht zugestimmt hat, noch
ist ohne diese Untersuchung, wie die Beklagte geltend macht, mangels Eignung des
Klägers für eine Tätigkeit als Wachmann ein personenbedingter Kündigungsgrund
gegeben.
I. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß je nach den Umständen
eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (ggf. sogar eine außerordentliche
Kündigung) gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht
verstößt, an gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen nicht nur vor seiner Einstellung, sondern auch während der Dauer
des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken (Senatsurteile vom 6. November 1997 - 2 AZR
801/96 - AP Nr. 142 zu § 626 BGB und vom 23. Februar 1967 - 2 AZR 124/66 - AP
Nr. 1 zu § 7 BAT; Bezani, Die krankheitsbedingte Kündigung, S. 72 f.). Der
Kläger war jedoch nicht verpflichtet, sich der von den Streitkräften verlangten
Blutuntersuchung zu unterziehen.
1. Eine gesetzliche Pflicht für den Kläger, sich einer Blutuntersuchung zur
Klärung eines möglichen Alkohol- bzw. Drogenmißbrauchs zu unterziehen, bestand
nicht, auch wenn man darauf abstellt, daß der Kläger während seiner Tätigkeit
als Wachmann bewaffnet war. Das Waffengesetz enthält nicht die Verpflichtung,
daß sich derjenige, der eine Waffe führen will, der routinemäßigen Untersuchung
unterziehen muß, ob er trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist. Die
erforderliche Zuverlässigkeit wird vielmehr erst verneint beim tatsächlichen
Vorliegen einer Trunksucht bzw. Rauschmittelsucht (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG); erst
beim Bekanntwerden von Tatsachen, die auf eine Trunksucht bzw. Rauschmittelsucht
schließen lassen, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Antragsteller
ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt (§
5 Abs. 4 WaffG). Selbst wenn man die Unfallverhütungsvorschriften der
gewerblichen Berufsgenossenschaften mitberücksichtigt, ergibt sich aus ihnen
nichts anderes. Die VBG 68 für Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990
enthält in § 5 lediglich ein allgemeines Verbot, während der Dienstzeit und
innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem jeweiligen Einsatz alkoholische
Getränke zu sich zu nehmen. Die von den Streitkräften angeordnete Maßnahme zielt
aber gerade nicht darauf, die Nüchternheit des Klägers beim Dienstantritt im
Einzelfall zu kontrollieren, sie zielt vielmehr auf eine allgemeine
Vorbeugemaßnahme.
2. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag der Parteien und
aufgrund seiner Treuepflicht war der Kläger nur allgemein verpflichtet, die
jährliche Gesundheitsuntersuchung zu dulden bzw. an ihr mitzuwirken. Eine
konkrete Regelung über eine Blutuntersuchung fehlt.
a) § 4 Ziff. 4 i.V.m. Anlage Z zu § 4 Ziff. 4 TVAL II bestimmt lediglich, der
Gesundheitszustand der Arbeitnehmer könne durch ärztliche Untersuchungen auf
Kosten der Beschäftigungsdienststelle überwacht werden. Der Kläger hat sich,
worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, jährlich einer derartigen
Gesundheitsuntersuchung unterzogen, stets mit dem Ergebnis, er sei als Wachmann
geeignet. Über den Umfang der nach § 4 Ziff. 4 TVAL II zulässigen
Gesundheitsuntersuchungen enthält die Tarifnorm keine Regelung, nach der ohne
nähere Anhaltspunkte für eine Trunk- oder Drogensucht eine Blutentnahme
lediglich als vorsorgliche Untersuchung zulässig wäre.
b) Nichts anderes gilt - auf eine Regelung durch Betriebsvereinbarung beruft
sich die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht mehr - hinsichtlich der
arbeitsvertraglichen Regelung in Ziff. 4 c der Stellenbeschreibung, die
hinsichtlich der Pflicht zur jährlichen Wiederholungsuntersuchung mit der
Stabsdienstordnung für die Britische Armee in Deutschland (Teil IV -
Einstellungen - 1.041) übereinstimmt. Auch danach war der Kläger nur
verpflichtet, sich jedes Jahr einer derartigen Untersuchung zu unterziehen, ohne
daß damit konkret irgendeine Aussage über den Umfang und die Art und Weise der
ärztlichen Untersuchung getroffen wäre.
c) Die Pflicht des Arbeitnehmers, beim Vorliegen eines berechtigten Interesses
des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu
dulden, ist im übrigen auch ohne z.B. tarifliche Regelung anzunehmen und
resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers (Senatsurteil vom
6. November 1997, aaO). Bestehen etwa begründete Zweifel an der Tauglichkeit des
Arbeitnehmers, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen
Gründen auf Dauer gerecht zu werden, so kann die dem Arbeitgeber gegenüber dem
Arbeitnehmer obliegende Fürsorgepflicht einen hinreichenden sachlichen Grund
darstellen, ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit des
Arbeitnehmers einzuholen. Ein Arbeitnehmer, der die notwendige ärztliche
Begutachtung über Gebühr erschwert oder unmöglich macht, verstößt gegen seine
Treuepflicht (Senatsurteil vom 6. November 1997, aaO; vgl. Notz, Zulässigkeit
und Grenzen ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern, S. 58 ff.).
3. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen oder
arbeitsvertraglichen Regelung oder der ihm obliegenden Treuepflicht
grundsätzlich verpflichtet, sich - wie hier der Kläger - in gewissen Abständen
einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen, so bedeutet dies noch nicht, daß
der Arzt ohne jede Einschränkung alle Untersuchungen vornehmen darf, die er oder
der Arbeitgeber für sachdienlich halten. Das Interesse des Arbeitgebers an der
geforderten Untersuchung ist vielmehr abzuwägen gegen das Interesse des
Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit.
a) Eine ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers mit daran anschließender
Offenbarung personenbezogener Daten durch den Arzt an den Arbeitgeber führt
regelmäßig zu einem Eingriff in die Intimsphäre des Arbeitnehmers. Diese ist
jedoch durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich
geschützt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der
Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische
Verfassung und den Charakter des Arbeitnehmers. Der Schutz ist um so intensiver,
je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen (BVerfGE 89, 69, 82
f., m.w.N.). Ist die Untersuchung darüber hinaus - wie vorliegend - mit einer
Blutentnahme verbunden, so liegt ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
vor, den zu dulden der Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist (v.
Hoyningen-Huene DB 1995, 142, 145). Daß der Arbeitnehmer nicht gezwungen werden
kann und regelmäßig auch nicht gezwungen werden soll, sich einer Untersuchung zu
unterziehen, die einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
und/oder seine körperliche Unversehrtheit darstellt, mildert nicht die Schwere
des Eingriffs, wenn der Arbeitgeber wie hier die Ablehnung der Untersuchung
durch den Arbeitnehmer zum Anlaß einer Kündigung nimmt.
b) Berücksichtigt man die verfassungsrechtlich geschützten
Arbeitnehmerinteressen, so ist mit dem Landesarbeitsgericht und der einhelligen
Meinung in der Literatur (Fecker, Rechte, Pflicht und Regelungsmöglichkeiten des
privaten Arbeitgebers im Hinblick auf Alkoholkonsum von Arbeitnehmern, S. 260
ff.; Willemsen DB 1988, 2304, 2306; Künzl BB 1993, 1581; Keller NZA 1988, 561,
564; v. Hoyningen-Huene, aaO, S. 145) davon auszugehen, daß
Routineuntersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis, die vorbeugend klären
sollen, ob der Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig ist, regelmäßig
unzulässig sind. Zwar hat der Arbeitgeber an sich ein berechtigtes Interesse,
nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die nicht infolge Alkohol- bzw.
Drogenmißbrauchs im Betrieb eine Gefahr für sich und andere darstellen. Dies
gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer wie der Kläger als Wachmann im Dienst
eine Waffe führt. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem
dadurch gewährleisteten grundgesetzlichen Schutz vor der Erhebung und Weitergabe
von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den
Charakter des Arbeitnehmers ist jedoch nur dann hinreichend Rechnung getragen,
wenn die Begutachtung sich lediglich auf solche Umstände bezieht, die bei
vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, bei
dem betreffenden Arbeitnehmer könne eine Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit
vorliegen. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Begutachtung durch den Arzt
auf eine mögliche Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit zu erstrecken, muß deshalb
auf hinreichend sicheren tatsächlichen Feststellungen beruhen, die einen
derartigen Eignungsmangel des Arbeitnehmers als naheliegend erscheinen lassen
(vgl. BVerfGE 89, 69, 85 f. zu der Anforderung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einmaligem
Haschischkonsum des Betreffenden).
4. Die Aufforderung der Streitkräfte, der Kläger solle sich der fraglichen
Blutuntersuchung unterziehen, war danach unzulässig. Daß beim Kläger
tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines irgendwie gearteten Alkohol-
oder Drogenproblems vorlagen, haben die Streitkräfte zu keinem Zeitpunkt geltend
gemacht; dem Kläger ist im Gegenteil in dem schon langjährig bestehenden
Arbeitsverhältnis stets die volle gesundheitliche Eignung als Wachmann
attestiert worden.
5. Einer unzulässigen Aufforderung, sich einer Blutentnahme zu unterziehen,
durfte sich der Kläger widersetzen, ohne seine Verhaltenspflichten aus dem
Arbeitsverhältnis zu verletzen (vgl. § 612 a BGB, § 84 Abs. 3 BetrVG).
II.Auch ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt nicht vor. Die bloße
Weigerung des Klägers, der geforderten Blutuntersuchung zuzustimmen, bietet
keinen hinreichenden Anhaltspunkt für seine mangelnde Eignung als Wachmann, die
eine personenbedingte Kündigung sachlich rechtfertigen könnte.
1. Konkrete Tatsachen, die darauf schließen lassen könnten, der Kläger sei wegen
irgendwelcher Alkohol- oder Drogenprobleme für eine Tätigkeit als bewaffneter
Wachmann nicht geeignet, sind - wie bereits dargelegt - nicht vorgetragen. Die
von den Streitkräften geäußerten Sicherheitsbedenken reichen als
personenbedingter Kündigungsgrund nicht aus, weil sie nicht durch greifbare
Tatsachen untermauert sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77
- AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken).
2. Auch die Entscheidung der Streitkräfte, nur bewaffnete Wachleute einzusetzen,
die durch eine Blutuntersuchung beim TÜV auf Alkohol- bzw. Drogenmißbrauch
untersucht sind, stellt keinen ausreichenden personenbedingten Grund dar, dem
Kläger zu kündigen. Zwar unterliegt es unternehmerischem Ermessen, das
Anforderungsprofil für einen Arbeitsplatz festzulegen (Senatsurteil vom 7.
November 1996- 2 AZR 811/95 - AP Nr. 82 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung). Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Arbeitgeber in einem bestehenden
Arbeitsverhältnis nachträglich Eignungsanforderungen an den Arbeitnehmer stellen
darf, die rechtlich unzulässig sind. Jedenfalls verstößt eine Kündigung, die der
Arbeitgeber ausspricht, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise sein Recht auf
Ablehnung einer unzulässigen körperlichen Untersuchung ausgeübt hat, gegen das
Maßregelungsverbot des § 612 a BGB und ist damit rechtsunwirksam.
III.Es kann nach alledem dahinstehen, ob die generelle Anordnung der
Blutentnahme zur Alkohol- bzw. Drogenuntersuchung dem Mitbestimmungsrecht des
Personalrats unterlag und welche Folgen sich ggf. aus der fehlenden Zustimmung
des Personalrats zu der Maßnahme ergeben.