Kündigung
(verhaltensbedingte) - Vieraugengespräch
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZN
1155/06
Beschluss vom
22.05.2007
In Sachen hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 22. Mai 2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2006 - 7 Sa 964/05 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten verhaltensbedingt
begründete Kündigung berechtigt ist und ob die Beklagte verpflichtet ist, den
Kläger weiterzubeschäftigen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Chefkoch
eingesetzt. Die Parteien streiten darüber, ob er durch sein Verhalten die
Tätigkeit der später eingestellten Hoteldirektorin in nicht hinnehmbarer Weise
erschwert hat und ob hinsichtlich seines Verhaltens eine Abmahnung erforderlich
war, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde. Dabei geht es auch darum, ob aus
einem Gespräch zwischen dem Kläger und den Geschäftsführern der Beklagten
geschlossen werden kann, dass eine Abmahnung des Klägers von vornherein keinen
Erfolg gehabt hätte. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger die Frage, ob
man sich zwischen ihm und der Hoteldirektorin entscheiden müsse, bejaht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung
der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision
nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung und
einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gestützte
Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht.
1. Soweit sie auf grundsätzliche Bedeutung gestützt ist, kann die Beschwerde
nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie erfüllt nicht die an eine
Begründung (§ 72a Abs. 3 ArbGG) der Beschwerde zu stellenden Anforderungen.
a) Wird eine Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, ist in ihr ua.
aufzuführen, welche fallübergreifende, abstrakte Interpretation von
Rechtsbegriffen das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat und dass diese nach
Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft ist (BAG 24. März 1993 - 4 AZN 5/93
- BAGE 73, 4). In der Begründung ist deshalb anzuführen, von welchen
fallübergreifenden, abstrakten Überlegungen das Landesarbeitsgericht ausgegangen
ist. Bezogen darauf ist dann die grundsätzliche Bedeutung darzulegen.
b) Als grundsätzlich bezeichnet die Beklagte die Rechtsfrage, "ob sich der
Kläger bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt auf die Rechtsprechung des BAG
zu Abmahnungen berufen" kann. Damit ist keine Rechtsfrage aufgezeigt, sondern
lediglich auf mögliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts abgestellt. Das
reicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
2. Die Beklagte macht jedoch erfolgreich eine entscheidungserhebliche Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, Art. 103
GG). Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht (§ 72a Abs. 7 ArbGG).
a) Das Landesarbeitsgericht führt dabei aus, "hinsichtlich des Verhaltens des
Klägers gegenüber der neuen Hoteldirektorin" reichten die Vorwürfe nicht zum
Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. Auch hier habe die Beklagte zunächst das
von ihr beanstandete Verhalten des Klägers abmahnen müssen. Es sei kein derart
grober Pflichtverstoß zu erkennen, der ausnahmsweise zur Kündigung ohne
vorherige Abmahnung berechtigt hätte. Es habe an klaren Kompetenzabgrenzungen
gefehlt. Soweit die Gespräche stattgefunden hätten, habe die Beklagte dem Kläger
keine klaren Anweisungen erteilt und dem Kläger nicht für den Fall von Verstößen
dagegen im Wiederholungsfall die Kündigung angedroht. Es heißt dann im Urteil
weiter:
"Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe in dem Gespräch am 31.05.2005
die Beklagte vor die Wahl gestellt, sie müsse sich zwischen ihm und Frau M
entscheiden, so hat sie für diese bestrittene Behauptung keinen zulässigen
Beweis angeboten."
Es sei auch - so die anzufechtende Entscheidung - durch keinen nachvollziehbaren
Grund dargelegt worden, dass der Kläger nach einer konkreten Abmahnung sein von
der Beklagten beanstandetes Verhalten nicht geändert hätte. Die Beklagte habe
daher vorschnell gehandelt, indem sie dem Kläger das Arbeitsverhältnis gekündigt
habe, ohne ihm vorher die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten in Zukunft zu
ändern.
Das Landesarbeitsgericht ist deshalb davon ausgegangen, das Verhalten des
Klägers im Verhältnis zur Hoteldirektorin stelle keine Pflichtverletzung dar.
Jedenfalls keine so grobe Pflichtverletzung, dass die sofortige Kündigung
gerechtfertigt sei. Auch sei hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens nicht
ersichtlich, dass nach einer Abmahnung eine Änderung des Verhaltens des Klägers
möglich gewesen wäre.
Soweit es dagegen darum geht, dass der Kläger die Beklagte vor die Wahl gestellt
habe, sich zwischen ihm und der Hoteldirektorin zu entscheiden, und damit nicht
um das beanstandete Verhalten gegenüber der Hoteldirektorin, hat das
Landesarbeitsgericht tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte insoweit
keinen zulässigen Beweis angetreten hat.
b) Unter Angabe der Fundstellen ihres Sachvortrages in der
Berufungsbegründungsschrift und Hinweis auf die Tatsache ihres Beweisantritts
rügt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Behauptung mangelnden rechtlichen
Gehörs, das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag
auseinandergesetzt, geschweige denn Beweis erhoben. Aus der angegebenen Stelle
der Berufungsbegründungsschrift ergibt sich, dass die Beklagte hinsichtlich des
streitigen Gesprächs Beweis angetreten hat durch Parteivernehmung ihrer
Geschäftsführer. In der Beschwerdeschrift führt sie dazu aus, Ziel des
Gespräches sei es gewesen, den Kläger zum Einlenken zu bewegen und insofern habe
es in der Natur der Sache gelegen, dass kein Zeuge dem Gespräch beiwohnte.
Die Beschwerde rügt deshalb im Ergebnis, das Landesarbeitsgericht habe nicht
davon ausgehen dürfen, sie habe nicht in zulässiger Weise Beweis für ihren
Sachvortrag im Hinblick auf den Inhalt des Gesprächs angetreten und damit ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
c) Dieser gerügte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)
liegt vor.
aa) Art. 103 Abs. 1 GG sichert - iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3
GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip - den Anspruch auf rechtliches Gehör vor
Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes. Er gebietet ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das
sachangemessen ist, um den in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten - wie hier
eine vorliegt - aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernissen eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Insbesondere müssen die
Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit die Möglichkeit haben, sich im
Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Auch gehört
es zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das
Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne
hinreichende Prüfung entscheidet. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem
Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage. Um sie zu gewährleisten,
bedarf es eines Mindestmaßes an rechtlichem Gehör (vgl. BVerfG 21. Februar 2001
- 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531, zu III 1 a der Gründe).
bb) Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es, einer
Partei, die - wie hier - ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein
durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren.
Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Bei einer derartigen
Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der
Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder
im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag
auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist dann nicht unzulässig.
Dies ist für die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen
ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem
"Vieraugengespräch" lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung
anerkannt (BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531, zu III 1 b
der Gründe; BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52, zu B III 2 b bb
der Gründe; zu Unrecht skeptisch: Sächsisches LAG 15. September 1999 - 2 Sa
519/99 - NZA-RR 2000, 497). Für diese Konstellation ist auch anerkannt, dass bei
einer anderen Handhabung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vorliegt (EGMR 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - NJW
1995, 1413). Die Grundsätze sind darüber hinaus auch auf eine Fallgestaltung wie
sie hier vorliegt zu übertragen, dass ein Gespräch allein zwischen den Parteien
stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein "gegnerischer" Zeuge,
zugegen ist. Auch in diesem Fall stünde die Partei vor einer nicht behebbaren
Beweisnot, würde ihr nicht Gelegenheit gegeben, den notwendigen Beweis überhaupt
zu führen (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art.
4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45, zu II 2 f dd der Gründe;
im Ergebnis wie hier Zwanziger DB 1997, 776, 778).
d) Der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs war auch
entscheidungserheblich. Hätte das Landesarbeitsgericht den streitigen
Sachvortrag der Parteien nicht von vornherein wegen des aus seiner Sicht
unzulässigen Beweisantritts außer Betracht gelassen, wäre es nicht
auszuschließen, dass es ihn in tatsächlicher Hinsicht so gewertet hätte, dass
eine Abmahnung des Klägers von vornherein aussichtslos und daher entbehrlich
gewesen wäre. Auf der Basis einer derartigen Wertung wäre dann Beweis zu erheben
gewesen.
e) Da sich revisionsrechtlich bedeutsame Fragen nicht stellen, sondern eine
Würdigung durch das Tatsachengericht geboten ist, war aus Gründen der
Beschleunigung eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht angebracht.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.