Kündigung
(fristlose) – wegen strafbarer Handlung
Landesarbeitsgericht Sachsen
Az: 3 Sa
601/06
Urteil vom
23.04.2007
In dem Rechtsstreit hat das
Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - auf die mündliche Verhandlung vom
23.04.2007für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom
25.07.2006 - 3 Ca 1205/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1967 geborene verheiratete Kläger mit zwei minderjährigen Kindern stand seit
01.09.2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, zuletzt als Bereichsleiter
im Vorstandsstab mit ... Bis 01.01.2004 war der Kläger auch für das
Beteiligungsmanagement der Beklagten zuständig. Sein Jahresverdienst belief sich
auf im Durchschnitt EUR 125.000,00 brutto.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der zwischen ihnen abgeschlossene
Aufhebungsvertrag vom 18.04.2005 aufgrund wirksamer Anfechtung des Klägers gemäß
§ 123 BGB und/oder wegen Formmangels nichtig ist. Zu dem Aufhebungsvertrag kam
es wie folgt:
Die Beklagte hält 51 % der Anteile an der ... AG. Die restlichen Anteile hält
die ... GmbH.
Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der ... am 30.09.2003, in welcher
die Beklagte durch den Kläger vertreten war, wurden durch den Versammlungsleiter
die eine Kapitalerhöhung der ... ablehnenden Stimmen der ... für nichtig erklärt
und somit nicht berücksichtigt.
Hierauf erhob die ... beim Landgericht Leipzig Klage gegen die ... u. a. auf
Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 30.09.2003 über die
Kapitalerhöhung. Nachdem die ... die Anfechtungsbefugnis der ... mit dem Hinweis
darauf bestritten hatte, dass diese ihrer Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 1
Aktiengesetz nicht nachgekommen sei, behauptete die .. ihrerseits, auch die ...
LB, die jetzige Beklagte, habe bis zur Hauptversammlung am 30.09.2003 dieser
Mitteilungspflicht nicht Genüge getan. Die ... bezog sich daraufhin auf eine ihr
zugeleitete und auf den 15.04.2003 datierende Erklärung der ... LB gemäß § 20
Abs. 1 Aktiengesetz, welche vom jetzigen Kläger und vom Vorstand ...
unterzeichnet worden sei. Die ... erklärte hierauf, die auf den 15.04.2003
lautende Mitteilung der Sachsen LB sei erst nach der Hauptversammlung am
30.09.2003 gefertigt worden und der ... zugegangen. Das Landgericht Leipzig wies
die Klage der IIL ab. Im Berufungsverfahren vernahm das Oberlandesgericht
Dresden den Kläger als Zeugen zur Frage des Zeitpunkts der Übergabe der auf den
15.04.2003 datierenden Mitteilung nach § 20 Abs. 1 Aktiengesetz. In seinem das
Urteil des Landgerichts Leipzig abändernden und den Beschluss der
Hauptversammlung vom 30.09.2003 über die Erhöhung des Grundkapitals für nichtig
erklärenden Urteil vom 11.01.2005 (Bl. 116 bis 155 d. A.) setzte sich das OLG
Dresden eingehend mit der Aussage des Klägers auseinander und hielt dafür, die
... habe ihrer Beweislast mit dieser Aussage nicht genügt. Bei der gebotenen
Gesamtwürdigung bleibe das vom Kläger Geschilderte "sehr unplausibel".
Am 24.01.2005 erklärte der Kläger, die auf den 15.04.2003 datierende Mitteilung
sei ordnungsgemäß erstellt worden. Die ... erstattete daraufhin Strafanzeige
gegen den Kläger wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage. Hierauf
wurden die Geschäftsräume der ... und der Beklagten durchsucht. Es wurde ein
Entwurf des auf den 15.04.2003 datierenden Schreibens vom 11.12.2003 mit
handschriftlichen Notizen des Mitarbeiters ... gefunden. Daraufhin nahm die
Beklagte Recherchen auf. Der interne Revisionsbericht lag am 24.03.2005 vor.
Gegenüber der Revision hatte der Kläger seine Aussage vor dem Oberlandesgericht
bestätigt. Die Revision stellte u. a. fest: In der Datenrücksicherung des
Bereichslaufwerkes Vorstandsstab sei weder per 01.05.2003 noch per 30.11.2003
das Schreiben vom 15.04.2003 vorgefunden worden. Ferner habe sich in der
Datenrücksicherung per 01.01.2004 erstmals ein Dokument mit dem Namen "03-04-15
Mitteilung § 20 AktG.doc" mit Erstellungsdatum 08.12.2003 vorgefunden.
Inhaltlich decke sich das vorgefundene Dokument mit der auf den 15.04.2003
datierenden Besitzanzeige. Es sei ferner festgestellt worden, dass das von der
... AG in dem Rechtsstreit mit der ... GmbH eingeführte Dokument in der Fußzeile
die Bezeichnung "BIC" enthalte, eine Bezeichnung, die erst ab dem 01.07.2003
durch die Beklagte eingeführt worden sei. Bei einer Anhörung am 05.04.2005
machte der Kläger keine Angaben zur Sache und verwies auf das
Ermittlungsverfahren. Er werde auf schriftliche Fragen kurzfristig antworten.
Derartige Fragen wurden ihm am 08.04.2005 übersandt, worauf der Kläger jedoch
nicht erwiderte.
Am 17.04.2005 erörterte Herr ..., Berater der Beklagten, mit dem Kläger die
Möglichkeiten eines Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer außerordentlichen
Kündigung. Der Kläger faxte noch am selben Tage Eckdaten für einen
Aufhebungsvertrag (Bl. 23 d. A.).
Am 18.04.2005 kam es nach einer Besprechung zur Unterzeichnung eines
Aufhebungsvertrages (Bl. 24/25 d. A.).
Mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2005 (Bl. 26 bis 28 d. A.) ließ der Kläger den
Aufhebungsvertrag, gestützt auf § 123 BGB, wegen widerrechtlicher Drohung
anfechten.
Mit am 08.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger auf
diese Anfechtung Bezug genommen und ausgeführt, die Kündigungsandrohung sei
widerrechtlich gewesen, da es sich hierbei um ein inadäquates Mittel gehandelt
habe. Kündigungsgründe lägen nicht vor; so fehle es an der erforderlichen
Abmahnung. Ferner sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Zudem
fehle es an einer wirksamen Beteiligung des Personalrats. Schließlich habe die
Beklagte auch Kenntnisse aus einer rechtswidrigen Einsicht in die Akte der
Staatsanwaltschaft verwendet.
Darüber hinaus sei der Aufhebungsvertrag auch wegen Verstoßes gegen die
Schriftform des § 623 BGB nichtig. Dem Kläger sei mündlich eine Abfindung in
Höhe von EUR 60.000,00 zugesagt worden. Erst nach dieser für den Kläger
wesentlichen Zusage habe er den Aufhebungsvertrag unterschrieben. Damit enthalte
die Vertragsurkunde nicht alle wesentlichen Bestandteile des Vertragsinhalts.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
den Aufhebungsvertrag am 18.04.2005 nicht zum 31.12.2005 aufgelöst worden ist,
sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat entgegnet, ein Anfechtungsgrund läge nicht vor. Denn ein
vernünftiger Arbeitgeber hätte eine außerordentliche Kündigung in Erwägung
ziehen dürfen. Die Feststellungen der Revision hätten ergeben, dass der Kläger
die aktienrechtliche Mitteilung auf den 15.04.2003 in dem Bewusstsein
rückdatiert hätte, dass diese in einem Zivilrechtsstreit zur Täuschung des
Gerichts vorgelegt würde; ferner habe sich der Kläger einer uneidlichen
Falschaussage vor dem OLG Dresden strafbar gemacht. Dieses Verhalten hätte eine
schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung bedeutet. Auch sei ein
Schaden für die Beklagte herbeigeführt worden. Einer vorherigen Abmahnung hätte
es nicht bedurft. Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Nach
Auswertung des Revisionsberichts, welcher am 24.03.2005 vorgelegen habe, sei der
Kläger am 05.04.2005 angehört worden. Der Personalrat sei bereits am 12.04.2005
über eine beabsichtigte Kündigung unterrichtet worden.
Eine mündliche Zusage einer Abfindung habe es nicht gegeben. Im Übrigen hätte es
sich nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2006 die Klage abgewiesen, dem
Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf 31.248,00
EUR festgesetzt.
Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl.
357 bis 362 d. A.), u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen für eine wirksame
Anfechtung lägen nicht vor, die Beklagte hätte eine Kündigung ernsthaft in
Erwägung ziehen können, denn sie hätte aufgrund der vorliegenden Umstände zu
Recht annehmen können, der Kläger habe vor dem OLG Dresden die Unwahrheit gesagt
und sei auch in eine Rückdatierung involviert. Dies hätte zu einem erheblichen
Vertrauensschaden Anlass gegeben. Eine vorherige Abmahnung wäre nicht notwendig
gewesen. Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Die Frage der
Beteiligung des Personalrats sei unbeachtlich.
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform läge nicht vor. Von einem
einheitlichen Rechtsgeschäft könne auch nach Vortrag des Klägers nicht
ausgegangen werden. Denn die Zahlung einer Abfindung hätte danach nicht in den
Vertrag aufgenommen werden sollen. Damit hätte der Vertrag auch ohne eine
Abfindungsvereinbarung wirksam sein sollen. Dies ergäbe sich auch aus Ziff. 15
Satz 2 des Aufhebungsvertrages.
Gegen dieses ihm am 27.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.08.2006
beim Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis 18.10.2006, am 13.10.2006 ausgeführte Berufung des Klägers.
Dieser bekräftigt seinen Rechtsstandpunkt und betont, der Kläger habe den
Vertragsschluss von der Zahlung einer Abfindung abhängig gemacht. Eine solche
Zahlung habe der Personalleiter der Beklagten zunächst abgelehnt. Sodann sei ihm
eine Abfindung in Höhe von 30.000,00 EUR angeboten worden und nach Ablehnung
durch den Kläger schließlich von ... eine solche in Höhe von 60.000,00 EUR. Der
damalige Vorstandssprecher ... habe zum Ausdruck gebracht, man werde die
Abfindungsvereinbarung aus politischen und öffentlichkeitswirksamen Gründen
nicht in die Aufhebungsvereinbarung mit aufnehmen können. Er habe jedoch
geäußert, der Kläger könne sich darauf verlassen, dass die mit Herrn ...
getroffene Vereinbarung eingehalten werde. Danach hätte sich der Kläger bereit
erklärt, den ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei am 18.04.2005 abgelaufen gewesen. Ihr Lauf
hätte spätestens am 29.03.2005 begonnen. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte für eine
Tatkündigung sichere Kenntnis vorgelegen. Die Anhörung des Arbeitnehmers sei für
eine Tatkündigung keine zwingende Voraussetzung. Für eine Verdachtskündigung
hätte die Beklagte mit dem Urteil des OLG Dresden vom 11.01.2005 über erste
Verdachtsmomente verfügt. Die Fortdauer der Ermittlungen bis 29.03.2005 sei
unangemessen lang gewesen. Der Kläger sei bereits am 24.01.2005 gehört worden.
Die weitere Anhörung am 05.04.2005 sei entbehrlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. auf die Berufung des Klägers hin das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom
25.07.2005 - 3 Ca 1205/06 - abzuändern,
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch den Aufhebungsvertrag vom 18.04.2005 nicht zum 31.12.2005 aufgelöst worden
ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert: Am 18.04.2005 habe sie keine Abfindung zugesagt. Vielmehr
habe Herr ..., Personalleiter der Beklagten, eine solche ausdrücklich abgelehnt.
Auch Herr ... habe eine Abfindung nicht zugesagt.
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Bis zur Vorlage des
Revisionsberichtes hätte die Beklagte keinen Verdacht einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung des Klägers gehabt. Der gesamte Sachverhalt sei erst mit
Auswertung des Berichts über die Ostertage und am 29.03.2005 bekannt geworden.
Die Beklagte habe zunächst eine Verdachtskündigung erwogen. Deshalb habe sie den
Kläger am 05.04.2005 angehört. Am 24.01.2005 hätte keine arbeitsrechtliche
Anhörung stattgefunden. Vielmehr sei es vor dem Präsidialausschuss des
Verwaltungsrats der Beklagten, welcher keine Befugnisse in Personalsachen habe,
um eine Information über das Verfahren vor dem OLG Dresden gegangen.
Auch die Frist zur Tatkündigung sei nicht versäumt worden. Die Rechtsanwältin
des mit der Erstellung der aktienrechtlichen Mitteilung beauftragt gewesenen
Sachbearbeiters der Beklagten Herrn ... habe mit Schreiben vom 12.04.2005 (Bl.
238 bis 243 d. A.) mitgeteilt, der Kläger habe die Entscheidung zur
Rückdatierung mitgetragen. Daraus habe die Gewissheit bei der Beklagten
resultiert, dass der Kläger die Rückdatierung gewünscht, an ihr mitgewirkt und
vor dem OLG Dresden uneidlich falsch ausgesagt habe.
Das Schriftformerfordernis sei eingehalten. Es habe keine Nebenabreden gegeben.
Im Übrigen hätte es an einem einheitlichen Rechtsgeschäft gefehlt. Mit
Unterschrift auch unter die Ausgleichsklausel der Ziff. 13 und unter die Ziff.
15 der Aufhebungsvereinbarung habe der Kläger deutlich gemacht, dass für ihn
angebliche Nebenabreden nicht von einer derart wesentlichen Bedeutung seien.
Schließlich sei die Berufung auf eine Formnichtigkeit treuwidrig. Der Kläger
habe sämtliche Vorteile aus der Aufhebungsvereinbarung gezogen. So habe er u. a.
auch Änderungswünsche für ein Zeugnis unter Bezugnahme auf die
Aufhebungsvereinbarung vorgebracht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den
vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dies gilt
gemäß § 222 Abs. 2 ZPO auch für die Einhaltung der Berufungsfrist, da der letzte
Tag der Berufungsfrist, der 27.08.2006, auf einen Sonntag fiel.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden,
dass die Aufhebungsvereinbarung vom 18.04.2005 weder aufgrund wirksamer
Anfechtung noch wegen Formmangels nichtig ist. Sie konnte deshalb wirksam das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2005 auflösen.
1. Der Kläger hat die Aufhebungsvereinbarung vom 18.04.2005 nicht wirksam nach §
123 Abs. 1 BGB angefochten.
a) Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur
Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde, die Erklärung mit der
Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Das setzt eine Drohung im
Sinne dieser Vorschrift somit objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels
voraus, dessen Verwirklichung in der Macht des Ankündigenden steht. Eine solche
Voraussetzung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ankündigt, das Arbeitsverhältnis
durch eine (insbesondere: außerordentliche) Kündigung beenden zu wollen, falls
der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf einen Aufhebungsvertrag einzugehen.
Widerrechtlich wird eine solche Drohung dann, wenn sie sich als inadäquat zum
angestrebten Zweck erweist. Inadäquat ist die Drohung somit dann, wenn der
Arbeitgeber an dem angestrebten Zweck, nämlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, kein berechtigtes Interesse hat oder die Drohung nach Treu
und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks
anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 - in EzA Nr. 1 zu
§ 123 BGB 2002). Das BAG umschreibt dies mit den Worten, die Drohung mit einer
Kündigung sei dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche
Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (ständige Rechtsprechung,
vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - in EzA Nr. 1 zu § 312
BGB 2002). Nicht erforderlich ist es, dass die angedrohte Kündigung im Falle
ihres Ausspruchs sich in einem nachfolgenden Prozess als rechtsbeständig
erwiesen hätte (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002, a. a. O.).
b) Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit dieses die
Anfechtung nicht hat durchgreifen lassen, nur noch unter dem Aspekt an, die
Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei zum Zeitpunkt der Drohung mit ihr am 18.04.2005
bereits abgelaufen gewesen.
Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend verneint. Die Berufungsangriffe vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Die Beklagte hatte sich entschlossen, nicht bereits eine Verdachtskündigung,
sondern eine Tatkündigung auszusprechen. Ein solcher Entschluss wird vom Kläger
nicht bestritten. Dann kommt es aber auf die bei einer Verdachtskündigung zu
beachtenden und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bestimmenden Faktoren nicht an.
Vorliegend ist aus dem Blickwinkel eines verständigen Arbeitgebers nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte dem Revisionsbericht (lediglich), wenn auch hohe,
Verdachtsmomente, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der
Beteiligung des Klägers an der Rückdatierung und einer falschen uneidlichen
Aussage vor dem OLG Dresden aber erst durch das Schreiben der Rechtsanwältin des
zuständigen Sachbearbeiters ... vom 06.04.2005 und vom 12.04.2005 erlangt hat.
Jedenfalls ist angesichts der für die Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen
Drohung maßgeblichen Umstände es selbst bei Annahme, schon der Revisionsbericht
vom 24.03.2005 habe Informationen enthalten, die gesicherte Grundlage für eine
Tatkündigung hätten hergeben können, nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die
Gewissheit noch von einer Anhörung des Klägers und weiteren Informationen
abhängig machen wollte. So hielt es auch der Revisionsbericht noch nicht für
sicher, jedoch für "wahrscheinlich", dass die aktienrechtliche Mitteilung mit
Datum vom 15.04.2003 erst zwischen dem 08.12. und dem 17.12.2003 gefertigt und
vom Kläger unterzeichnet wurde (siehe Seite 5 nach Ziff. 28 des
Revisionsberichts, Bl. 212 d. A.).
Die Anhörung des Klägers am 05.04.2005 geschah unverzüglich nach Erhalt und
Befassung mit dem Revisionsbericht. Zu berücksichtigen ist, dass es sich beim
24.03.2005 um den Gründonnerstag handelte, so dass die Beklagte erst nach Ostern
am 29.03.2005 den Revisionsbericht begutachten konnte. Nachdem der Kläger weder
in der Anhörung am 05.04.2005 noch auf schriftliche Fragen hin eine
Stellungnahme abgegeben hatte, nachdem außerdem die Schriftsätze des Herrn ...
vorlagen, hätte ein verständiger Arbeitgeber in der Lage der Beklagten noch am
18.04.2005 von einer Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgehen und eine
außerordentliche (Tat-)Kündigung in Erwägung ziehen können. Vorsorglich wird
darauf hingewiesen, dass am 18.04.2005 erst recht eine Verdachtskündigung für
einen verständigen Arbeitgeber in Frage gekommen wäre. Hätte die Beklagte eine
Verdachtskündigung beabsichtigt, so hätte nicht entgegengehalten werden können,
eine solche sei ausgeschlossen, da sie ja bereits eine Tatkündigung aussprechen
könnte. Denn solange es an einer rechtskräftigen Verurteilung des Arbeitnehmers
in einem Strafverfahren fehlt, kann dem Arbeitgeber nicht entgegengehalten
werden, er hätte eine jeden vernünftigen Zweifel ausschließende sichere Kenntnis
der Tatbegehung unterstellen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Arbeitgeber die vorgeworfene Tat nicht aus eigener Anschauung kannte. Die
Verdachtskündigung setzt eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraus. Diese
geschah zeitnah am 05.04.2005. Sie konnte erst aufgrund der im Revisionsbericht
vom 24.03.2005 enthaltenen schwerwiegenden Vorwürfe in rechtlich relevanter
Weise stattfinden. Schon deshalb kommt es auf frühere Gespräche mit dem Kläger
nicht an.
Die Frist für eine Verdachtskündigung wäre damit am 18.04.2005 noch nicht
abgelaufen gewesen.
2. Eine Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages ergibt sich auch nicht aus den §§
623, 126, 125 BGB wegen Formmangels.
Zwar ist die gesetzliche Schriftform, hier diejenige des § 623 BGB für den
Aufhebungsvertrag, nur gewahrt, wenn der gesamte Vertragsinhalt von beiden
Parteien auf einer Urkunde unterzeichnet ist, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das
Formerfordernis erfasst alle den Vertragsinhalt bestimmenden Abreden, so auch
die Zahlung einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag, es sei denn, diese
Abrede habe keine wesentliche Bedeutung für den Vertrag, § 139 BGB.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar vor. So haben die Parteien in Ziff.
15 der Aufhebungsvereinbarung durch die Abrede, "Nebenabreden sind nicht
getroffen", zu erkennen gegeben, dass es jedenfalls auf Nebenabreden, sollten
sie dennoch vorhanden sein, für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht ankommt.
Dieses Ergebnis wird verstärkt durch die Ausgleichsklausel in Ziff. 13 der
Aufhebungsvereinbarung. Hieraus wird der Wille der Parteien ersichtlich, das
Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu den Bedingungen der Aufhebungsvereinbarung
vom 18.04.2005, wie sie schriftlich niedergelegt wurden, zu beenden.
III.
Da die Berufung erfolglos blieb, trägt der Kläger als Berufungsführer die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision
war nicht veranlasst.