Kündigung –
Wegfall des Arbeitsplatzes
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
418/07
Urteil vom
12.03.2009
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 13. April 2007 - 13 Sa 2208/06 - wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten
Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1959 geborene, ledige Kläger war seit dem 26. Juni 1986 bei der Beklagten
als Maschinenbediener beschäftigt. Zuletzt war er in die tarifliche Lohngruppe
2,5 eingruppiert und erzielte einen Monatsverdienst von durchschnittlich
2.540,69 Euro brutto.
Die Beklagte, ein Zuliefererunternehmen für die Automobilindustrie, beschäftigte
Anfang 2006 in ihrem Werk B noch 453 Arbeitnehmer. Aufgrund eines
Auftragsrückgangs beschloss die Beklagte, im gewerblichen Bereich Personal
abzubauen. Am 12. Mai 2006 vereinbarte sie mit dem Betriebsrat einen
entsprechenden Interessenausgleich, dessen Anlage 1 eine
Personalbedarfsberechnung, ua. bezogen auf die getrennten Tätigkeitsgruppen
Maschinenbediener (Lohngruppe 2,5 oder 3) und Montierer (vorwiegend Lohngruppe
2) enthält. Die Zahl der Maschinenbediener (63) sollte danach in etwa halbiert
werden. Dem Interessenausgleich ist - wie unter Nr. 4 Abs. 1 erwähnt - als
Anlage 2 eine Liste der von der Personalmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer
beigefügt. In dieser, von den Betriebsparteien gesondert unterzeichneten Liste
sind namentlich 66 Arbeitnehmer, und zwar 29 Maschinenbediener - hierunter auch
der Kläger - und 37 Montierer benannt. Als Anlage 3 ist dem Interessenausgleich
eine sog. "Unabkömmlichkeitsliste" mit den Namen von 22 Arbeitnehmern beigefügt.
Unter Nr. 4 Abs. 2 des Interessenausgleichs haben die Betriebsparteien
vereinbart, dass bei unvorhersehbaren Austritten "der Arbeitnehmer von der
Namensliste genommen wird, der innerhalb der vergleichbaren Mitarbeiter und
zugehörigen Altersgruppe die höchste Bewertung hat". Am 12. Mai 2006
vereinbarten die Betriebsparteien weiterhin einen Sozialplan, eine
Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer Transfergesellschaft und eine
Auswahlrichtlinie für die Sozialauswahl mit folgendem Punkteschema:
"- Pro Beschäftigungsjahr erhält der Arbeitnehmer 2 Punkte.
- Für jedes Lebensjahr erhält der Arbeitnehmer 1 Punkt, maximal 59 Punkte.
- Für jedes unterhaltsberechtigte Kind erhält der Arbeitnehmer 10 Punkte, für
jede andere unterhaltsberechtigte Person 5 Punkte. Maßgebend ist der
Lohnsteuereintrag vom Stichtag (Abschlussdatum), es sei denn, es werden bis zum
5. Mai 2006 durch entsprechende Unterlagen abweichende Verhältnisse
nachgewiesen.
- Arbeitnehmer mit einem Schwerbehinderungsgrad 50 % oder Gleichgestellte
erhalten 10 Punkte."
Die der Namensliste zugrunde liegende Sozialauswahl wurde in ständiger
Rücksprache mit dem Betriebsrat getrennt nach den jeweiligen
Beschäftigungsgruppen - Maschinenbediener einerseits und Montierer andererseits
- und innerhalb dieser Gruppen wiederum getrennt nach fünf Altersgruppen
durchgeführt, und zwar den Gruppen bis zu 30 Jahren, 31 - 40 Jahren, 41 - 50
Jahren, 51 - 60 Jahren und ab 61 Jahren. Dabei wurde in jeder Altersgruppe die
Zahl der auszusprechenden Kündigungen prozentual nach dem Verhältnis der Zahl
der Beschäftigten in der Altersgruppe zur Gesamtzahl der Beschäftigten in der
jeweiligen Tätigkeitsgruppe ermittelt. Dezimalzahlen hat die Beklagte gerundet.
Hierauf hatten sich die Betriebsparteien vor dem Hintergrund verständigt, dass
erhebliche Personalreduzierungen seit Anfang 1990 im Betrieb der Beklagten zu
einem Anstieg des Altersdurchschnitts in der Fertigung auf 48,7 Jahre, bei den
Maschinenbedienern auf 47,4 Jahre, geführt hatten. Nur unter 2 vH der
gewerblichen Mitarbeiter waren bis 30 Jahre alt, ca. 75 vH der Belegschaft waren
41 Jahre und älter. Eine Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung hätte nach den
unstreitigen Berechnungen der Beklagten zu einem weiteren Anstieg des
Altersdurchschnitts auf 50,5 Jahre geführt.
Danach fiel der Kläger in die Altersgruppe 41 - 50 Jahre. Bei ihm wurden bei der
Sozialauswahl insgesamt 85 Sozialpunkte in Ansatz gebracht, ausgehend von einem
zum Abschlussdatum der Auswahlrichtlinie zugrunde gelegten Lebensalter von 47
Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von 19 Jahren (47 plus 38 Sozialpunkte).
Von den auf der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmern wechselten insgesamt 42
zur Transfergesellschaft. Nachdem neun - teils nicht auf der Namensliste
stehende Arbeitnehmer - sich bereit erklärt hatten, freiwillig aus dem
Arbeitverhältnis auszuscheiden, vereinbarten die Betriebsparteien am 9. Juni
2006 in einer "Protokollnotiz 1", neun Arbeitnehmer von der Namensliste zu
streichen. Letztlich traten insgesamt elf Arbeitnehmer freiwillig aus, so dass
noch zwei weitere Arbeitnehmer von der Namensliste gestrichen werden konnten und
13 zur Kündigung anstehende Arbeitnehmer verblieben.
Nach schriftlicher Anhörung des Betriebsrats vom 16. Juni 2006 und dessen
Zustimmung vom 19. Juni 2006, kündigte die Beklagte das Arbeitverhältnis der
Parteien mit Schreiben vom 23. Juni 2006, das dem Kläger am 27. Juni 2006
zuging, ordentlich zum 31. Januar 2007.
Mit seiner hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend
gemacht: Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Dringende betriebliche
Erfordernisse lägen nicht vor. Bereits während der Kündigungsfrist und darüber
hinaus seien an den Wochenenden Überstunden geleistet und seit Januar 2007
Leiharbeitnehmer, auch als Maschinenbediener, beschäftigt worden. Damit sei die
Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG widerlegt. Diese greife zudem
schon gar nicht ein, weil die freiwilligen Austritte zu einer wesentlich
geänderten Sachlage geführt hätten. Die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft. Zu
beanstanden sei schon die Bildung getrennter Vergleichsgruppen nach Montierern
und Maschinenbedienern. Es handele sich um vergleichbare
Hilfs-/Anlerntätigkeiten. Er selbst sei jedenfalls in der Montage einsetzbar und
habe auch schon Montagetätigkeiten ausgeübt. Auf die Unterschiede in der
Eingruppierung komme es nicht an. Er sei auch sozial schutzbedürftiger als
mehrere, von ihm namentlich bezeichnete Montierer mit unstreitig geringerer
Sozialpunktzahl. In die Sozialauswahl seien auch die auf der
"Unabkömmlichkeitsliste" aufgeführten Arbeitnehmer einzubeziehen gewesen. Ein
berechtigtes betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung dieser
Mitarbeiter habe die Beklagte nicht dargelegt. Grob fehlerhaft sei ferner die
Bildung der Altersgruppen, zumindest sei die Altersgruppe des Klägers durch den
Personalabbau in nicht gerechtfertigter Weise überproportional belastet. Zudem
habe die Beklagte die der Sozialauswahl zugrunde gelegte Punktzahl fehlerhaft
ermittelt. Aufgrund einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren im Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung und bestehender Unterhaltspflichten gegenüber seinen
beiden Elternteilen - auf die sich der Kläger unstreitig noch vor Ausspruch der
Kündigung berufen hatte, einen Beleg jedoch erst im Verlauf des
Kündigungsschutzprozesses vorlegte - seien insgesamt 97 Sozialpunkte in Ansatz
zu bringen gewesen. Er sei somit auch deutlich schutzbedürftiger als die von der
Beklagten weiterbeschäftigten Maschinenbediener I, S und C (mit unstreitig 93,
91 bzw. 90 Sozialpunkten). Schließlich fehle es an einer ordnungsgemäßen
Anhörung des Betriebsrats.
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 23. Juni 2006 zum 31. Januar 2007 nicht aufgelöst worden ist;
hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Beklagte zu
verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
Maschinenführer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt: Die
Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt.
Der Kläger habe die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG nicht
widerlegt. Aus den vom Kläger behaupteten Überstunden und der Beschäftigung von
Leiharbeitnehmern ergebe sich nicht die Existenz eines Dauerarbeitsplatzes. Eine
nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage liege angesichts der im
Interessenausgleich für den Fall freiwilliger Austritte getroffenen Vorkehrungen
nicht vor. Die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft. Die Bildung von
Altersgruppen sei zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur erforderlich
gewesen. Da beim Kläger - wegen erst nach dem Stichtag erbrachter Nachweise -
keine Unterhaltspflichten zu berücksichtigen gewesen seien, habe es insoweit
auch keiner Unterrichtung des Betriebsrats bedurft. Die freiwilligen Austritte
und Streichungen von der Namensliste seien dem Betriebsrat vollständig bekannt
gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für den
Kläger uneingeschränkt zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Klageantrag
- bis auf einen allgemeinen Feststellungsantrag - weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung - soweit für die Revision
noch von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung sei
sozial gerechtfertigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz
1 KSchG lägen vor. Eine wesentliche Änderung der Sachlage iSd. § 1 Abs. 5 Satz 3
KSchG sei durch die freiwilligen Austritte von Arbeitnehmern nicht eingetreten.
Der Kläger habe die sich aus dem Interessenausgleich mit Namensliste ergebende
Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht widerlegt. Aus seinem
Vorbringen zu angefallenen Überstunden und der Beschäftigung von
Leiharbeitnehmern sei nicht ersichtlich, dass der konkrete Arbeitsplatz des
Klägers in Vollstundenzahl betroffen gewesen sei. Die Sozialauswahl sei nicht
grob fehlerhaft. Dies gelte sowohl für die Bildung der beiden Vergleichsgruppen
Maschinenbediener und Montierer, als auch für die Bildung von Altersgruppen.
Letzteres sei auch unter Berücksichtigung eines dem Gemeinschaftsrecht zu
entnehmenden Verbots der Altersdiskriminierung nicht zu beanstanden, wobei offen
bleiben könne, inwieweit bei Ausspruch der Kündigung überhaupt schon ein
entsprechender Diskriminierungsschutz bestanden habe. Die Gruppenbildung sei
jedenfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung durch das legitime Ziel des Erhalts
der Altersstruktur gerechtfertigt, insoweit auch erforderlich und angemessen.
Ausgehend davon, dass der Kläger sich jedenfalls auf nicht mehr als 87
Sozialpunkte berufen könne, seien alle von ihm benannten Arbeitnehmer entweder
nicht vergleichbar oder aufgrund höherer Sozialpunktzahl sozial
schutzbedürftiger. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt
worden.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung. Die
Klage ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 23. Juni 2006 hat das
Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum 31. Januar 2007 aufgelöst.
I. Die Kündigung ist nicht sozialwidrig iSd. § 1 KSchG. Sie ist durch dringende
betriebliche Erfordernisse, die der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegen
stehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG) und auch nicht wegen
grob fehlerhafter sozialer Auswahl sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 iVm. § 1
Abs. 5 Satz 2 KSchG).
1. Bei der Frage, ob eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse,
die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb
entgegenstehen, bedingt ist und ob die soziale Auswahl grob fehlerhaft ist,
handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Sie kann vom
Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die
Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts
unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die
Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. etwa Senat 22. Januar
2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1
Interessenausgleich Nr. 11; 21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1
Interessenausgleich Nr. 8). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das
Berufungsurteil in jeder Hinsicht stand.
2. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 und 5 KSchG. Das
Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die
Betriebsbedingtheit der Kündigung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zu vermuten ist
und der Kläger die Vermutung auch nicht zu widerlegen vermochte.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1
Abs. 5 Satz 1 KSchG, nämlich dass die Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung
nach § 111 BetrVG ausgesprochen wurde, bei der die Arbeitnehmer, denen gekündigt
werden soll - hierunter unstreitig auch der Kläger - in einem
Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich benannt
waren, als erfüllt angesehen, ohne dass dies von der Revision angegriffen wird.
Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Dies gilt auch soweit der
Kläger geltend macht, die von den Betriebsparteien vorgenommene Bildung von
Altersgruppen verstoße gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote. Ein
solcher Verstoß kann, wenn er vorliegt, zur groben Fehlerhaftigkeit der
Sozialauswahl führen, hat aber nicht die "Unwirksamkeit" der Namensliste und
damit den Wegfall der Vermutungswirkung zur Folge (vgl. Senat 6. November 2008 -
2 AZR 523/07 - DB 2009, 626).
b) Die nach Abschluss des Interessenausgleichs eingetretenen personellen
Veränderungen stehen dem Eingreifen des § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 KSchG nicht
entgegen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG liegen nicht vor.
aa) Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG kommt ua. die Vermutung der Betriebsbedingtheit
der Kündigung dann nicht zur Anwendung, soweit sich die Sachlage nach
Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Eine
wesentliche Änderung der Sachlage liegt nur dann vor, wenn von einem Wegfall der
Geschäftsgrundlage auszugehen ist (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP
BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11;
21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 8).
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der wesentlichen Änderung ist der
Kündigungszeitpunkt (APS/Kiel 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 807; HWK/Quecke 3. Aufl. §
1 KSchG Rn. 434; Fischermeier NZA 1997, 1089, 1098). Wesentlich ist die Änderung
dann, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebspartner
oder einer von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung
nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Dies ist etwa der Fall, wenn
sich nachträglich ergibt, dass nun gar keine oder eine andere Betriebsänderung
durchgeführt werden soll oder wenn sich die im Interessenausgleich vorgesehene
Zahl der zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmer erheblich verringert hat (s.
dazu auch BT-Drucks. 15/1204 S. 12). Eine geringfügige Veränderung genügt nicht
(Senat 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 -; Fischermeier NZA 1997, 1089, 1097; von
Hoyningen-Huene/Linck DB 1997, 41, 45).
bb) Gemessen daran ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, eine wesentliche
Änderung der Sachlage sei nicht gegeben, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Anzahl der abzubauenden Arbeitsplätze änderte sich nach dem
Zustandekommen des Interessenausgleichs nicht. Dass der Personalabbau der auf
der Namensliste befindlichen Arbeitnehmer zu einem Großteil aufgrund Wechsels
zur Transfergesellschaft ohne Kündigungen abgewickelt werden konnte, ist
unbeachtlich. Soweit Kündigungen ursprünglich auf der Namensliste stehender
Arbeitnehmer durch das freiwillige Ausscheiden anderer Arbeitnehmer vermieden
werden konnte, liegt darin schon deshalb keine wesentliche Änderung der
Sachlage, weil die Betriebsparteien diese Entwicklung bei Abschluss des
Interessenausgleichs bedacht und für solche Fälle unter Nr. 4 Abs. 2 des
Interessensausgleichs eine Regelung getroffen haben. Dafür, dass die
Betriebsparteien die Streichungen nicht auf der Grundlage der im
Interessenausgleich getroffenen Festlegungen vorgenommen haben, liegen keine
Anhaltspunkte vor. Die Revision macht hierzu auch nichts mehr geltend.
c) Auch die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe den ihm
obliegenden Gegenbeweis zur Widerlegung der nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG
vermuteten Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht geführt, lassen keinen
revisiblen Rechtsfehler erkennen.
aa) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG muss der
Arbeitnehmer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 292 ZPO darlegen, dass die
Beschäftigung für ihn nicht weggefallen ist. Dazu ist substantiierter
Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur
in Zweifel zieht, sondern ausschließt (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP
BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11;
23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 -). Die Vermutung soll bewirken, dass der
Arbeitgeber die Betriebsbedingtheit einer Kündigung nicht mehr in ihren
Einzelheiten darzulegen braucht. Dementsprechend muss der Arbeitnehmer
substantiiert darlegen, wieso der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch
vorhanden ist oder wo er sonst im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt
werden kann (Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363). Allerdings können
für den Arbeitnehmer bei der Führung des Gegenbeweises gewisse Erleichterungen
in Betracht kommen. Handelt es sich um Geschehnisse aus dem Bereich des
Arbeitgebers, so mindert sich die Darlegungslast des Arbeitnehmers durch eine
sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
(sekundäre Behauptungslast: vgl. Senat 6. September 2007 - 2 AZR 715/06 - AP
KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 170 = EzA KSchG § 1
Interessenausgleich Nr. 14; APS/Kiel 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 810; Eylert/Schinz
AE 2004, 219, 227). Unter Berücksichtigung dieser prozessualen Erleichterungen
bei der Darlegungslast begegnet § 1 Abs. 5 KSchG keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken (ausführlich: Senat 6. September 2007 - 2 AZR
715/06 - aaO.).
bb) Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung ist als widerlegt
anzusehen, wenn der Arbeitnehmer darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass
der nach dem Interessenausgleich in Betracht kommende betriebsbedingte Grund
nicht vorliegt, weil das Beschäftigungsbedürfnis in Wirklichkeit nicht
weggefallen ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Arbeit nach wie vor
vorhanden, der Arbeitnehmer aber durch andere Arbeitnehmer, beispielsweise durch
einen Leiharbeitnehmer (unzulässige Austauschkündigung: vgl. Senat 26. September
1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 214; Moll/Ittmann RdA 2008, 321) oder
dadurch ersetzt worden ist, dass andere Arbeitnehmer seine Tätigkeiten in
überobligatorischer Art und Weise, etwa durch Überstunden, miterledigen
(unzulässige Leistungsverdichtung: vgl. Senat 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 -
BAGE 92, 61, 68).
cc) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Das
Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierungslast des
Klägers nicht überspannt.
(1) Der Kläger hat sich mit der Personalbedarfsberechnung der Beklagten, die
diese im Prozess vorgelegt hat, nicht auseinandergesetzt. Es fehlt insoweit an
jeglichen Darlegungen, weshalb diese fehlerhaft sein soll und sich hieraus kein
bzw. kein in dem Maße reduzierter Personalbedarf ergeben soll, dass das
Bedürfnis, den Kläger zu beschäftigen, nicht entfallen ist.
(2) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die in beschränktem Umfang an
Wochenenden geleisteten Überstunden, auch soweit hiervon Maschinenbediener
betroffen waren, rechtfertigten nicht den Schluss, dass weiterhin
Beschäftigungsbedarf für den Kläger im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
bestehe, hält sich im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Zum einen
übersteigt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Zahl der abgebauten
Arbeitsplätze im Bereich der Maschinenbediener die Anzahl der an den Wochenenden
eingesetzten Arbeitnehmer bei Weitem. Zum anderen fehlt es auch an hinreichend
substantiiertem Vorbringen des Klägers zur Regelmäßigkeit der behaupteten
Überstunden. Insoweit hatte die Beklagte zuletzt vorgebracht, die Überstunden
seien auf unvorhersehbare Sachverhalte, wie verändertes Abrufverhalten der
Kunden, zusätzliche Umrüstzeiten und Maschinenausfälle, zurückzuführen gewesen.
Hierauf hat der Kläger, der im Rahmen seiner Kündigungsfrist jedenfalls noch bis
31. Januar 2007 im Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand, nicht mit
substantiiertem Gegenvortrag erwidert. Weshalb ihm dies nicht möglich gewesen
sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
(3) Auch der vom Kläger geltend gemachte Einsatz von Leiharbeitnehmern lässt
nicht hinreichend erkennen, dass über den Kündigungstermin hinaus ein
Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger bestanden hat. Hinsichtlich einer nach
den Behauptungen des Klägers erfolgten Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in
anderen Arbeitsbereichen (zB in der Gießerei/Montage) hat der Kläger nicht
deutlich gemacht, wie sich dies auf seine Beschäftigungsmöglichkeiten als
Maschinenbediener ausgewirkt haben soll. Was den behaupteten Einsatz von ca.
vier Leiharbeitnehmern in der mechanischen Fertigung anbelangt, lässt dies bei
dem erheblichen Umfang des Personalabbaus nicht erkennen, wie hierdurch die
Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers beeinflusst worden sein sollen. Darauf
hat das Landesarbeitsgericht mit Recht hingewiesen. Im Übrigen hat der Kläger
auch nicht hinreichend substantiiert und insbesondere unter Beweisantritt zu den
von der Beklagten vorgetragenen Gründen für die Leiharbeit (etwa
Vertretungsfälle) Stellung genommen. Diese Gründe sind aber erheblich, da
grundsätzlich nur der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern im Hinblick auf
die Kündigung des Klägers Bedeutung gewinnen konnte.
(4) Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision, das
Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht keinen Beweis erhoben und seine
Hinweispflicht verletzt, genügen nicht den hieran zu stellenden Anforderungen
(vgl. dazu eingehend BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145). Die
Rüge der unterlassenen Beweiserhebung benennt weder konkret Beweisthema noch
-mittel unter Angabe der vorinstanzlichen Fundstelle, noch wird dargetan, dass
es sich um berücksichtigungsfähiges Vorbringen handelte und welches Ergebnis von
Entscheidungsrelevanz eine Beweisaufnahme gezeitigt hätte. Mit der Rüge der
"Fragepflichtverletzung" beanstandet der Kläger unzulässigerweise nicht einen
ihm gegenüber, sondern einen der Beklagten gegenüber unterlassenen Hinweis.
3. Die Kündigung ist nicht wegen einer fehlerhaften sozialen Auswahl sozial
ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG. Die soziale
Auswahl war nicht grob fehlerhaft iSd. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
a) Die Beklagte hat ihre Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. KSchG
- wozu sie auch in den Fällen des § 1 Abs. 5 KSchG verpflichtet blieb (vgl.
Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr.
1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11) - erfüllt. Dies stellt die
Revision nicht in Abrede.
b) Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge
springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede
Ausgewogenheit vermissen lässt. Durch § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG soll den
Betriebspartnern ein weiter Spielraum bei der Sozialauswahl eingeräumt werden.
Das Gesetz geht davon aus, dass ua. durch die Gegensätzlichkeit der von den
Betriebspartnern vertretenen Interessen und durch die auf beiden Seiten
vorhandene Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse gewährleistet ist, dass
dieser Spielraum angemessen und vernünftig genutzt wird. Nur wo dies nicht der
Fall ist, sondern der vom Gesetzgeber gewährte Spielraum verlassen wird, so dass
der Sache nach nicht mehr von einer "sozialen" Auswahl die Rede sein kann, darf
grobe Fehlerhaftigkeit angenommen werden (Senat 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 -
AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 17 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 15;
17. Januar 2008 - 2 AZR 405/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 96).
Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht nur für die sozialen Indikatoren und deren
Gewichtung selbst. Vielmehr wird auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen
von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf ihre groben Fehler überprüft
(zuletzt etwa Senat 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - aaO.; 23. Oktober 2008 - 2
AZR 163/07).
c) Danach hat das Landesarbeitsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht
verletzt, soweit es die von den Betriebspartnern vorgenommene Untergliederung
der Arbeitnehmer in Maschinenbediener und Montierer angesichts der
unterschiedlichen tariflichen Einstufung und der Tatsache, dass die beiden
Beschäftigtengruppen nach dem Konzept der Betriebsparteien im
Interessenausgleich eine unterschiedliche Rolle spielten, nicht als grob
fehlerhaft angesehen hat.
aa) Sowohl bei den zu verrichtenden Tätigkeiten der Maschinenbediener als auch
derjenigen der Montierer handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um
Hilfs-/Anlerntätigkeiten. Unstreitig bestehen jedoch Unterschiede in der
Eingruppierung. Die Maschinenbediener sind in Lohngruppe 2,5 oder 3
eingruppiert, während die Montierer vorwiegend in Lohngruppe 2 des einschlägigen
Tarifvertrags eingruppiert sind. Gerade bei Hilfstätigkeiten kann aber der
tariflichen Eingruppierung für die Beurteilung der Vergleichbarkeit eine
indizielle Bedeutung zukommen (vgl. Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE
104, 138, 145; 31. Mai 2007 - 2 AZR 306/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl
Nr. 93 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 76). Der Kläger hat im Übrigen selbst
vorgetragen, die unterschiedliche Eingruppierung indiziere, "dass die
Maschinenbediener über mehr Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen als die
Montierer", was gleichfalls gegen eine Gleichwertigkeit der zu verrichtenden
Tätigkeiten und die erforderliche horizontale Vergleichbarkeit spricht. Dann
kann aber nicht angenommen werden, die Bildung der Vergleichgruppen lasse
evident die erforderliche Ausgewogenheit vermissen.
bb) Danach kann sich der Kläger jedenfalls nicht erfolgreich darauf berufen, die
Beklagte habe vorrangig sozial weniger schutzbedürftige Montierer, insbesondere
die Arbeitnehmer Sa, Sc, B, J und A entlassen müssen. Ob die Betriebsparteien
einzelne der vom Kläger benannten Montierer zu Recht als "unabkömmlich"
angesehen haben, kann dahinstehen.
d) Auch die weitere Rüge der Revision, die soziale Auswahl sei jedenfalls wegen
der innerhalb der Beschäftigtengruppen durchgeführten Altersgruppenbildung grob
fehlerhaft, greift nicht durch. Diskriminierungsverbote stehen im Streitfall
weder der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen des zugrunde gelegten
Punkteschemas - wogegen die Revision keine Einwände erhebt - noch der Bildung
von Altersgruppen entgegen.
aa) Das Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Richtlinien zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz - AGG, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung
des Rechtsberatungsrechts v. 12. Dezember 2007 BGBl. I S. 2840) gelangt auf die
im Streitfall zu beurteilende Kündigung nicht zur Anwendung. Die Kündigung ging
dem Kläger bereits im Juni 2006 und damit vor Inkrafttreten des AGG am 18.
August 2006 zu (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Benachteiligungshandlung
vgl. BAG 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - AP AGG § 33 Nr. 1 = EzA BGB 2002 §
611a Nr. 5). Die verlängerte Umsetzungsfrist für die hier einschlägige
Richtlinie 2000/78/EG des Rates war bei Ausspruch der Kündigung noch nicht
abgelaufen.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, ein etwa mit dem Verbot
der Altersdiskriminierung in der Richtlinie 2000/78/EG inhaltlich
übereinstimmender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (vgl. dazu EuGH 22. November
2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) stehe nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs Regelungen, die an das Lebensalter anknüpfen, nicht im
Wege, so lange diese Regelungen - wie in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG
vorgesehen - objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel
gerechtfertigt sind sowie die eingesetzten Mittel zur Erreichung dieses Ziels
angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 -
[Mangold] aaO.; im Anschluss daran Senat 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 - AP KSchG
1969 § 1 Namensliste Nr. 16 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 13; 6.
September 2007 - 2 AZR 387/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr.
169 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 78). Von einer derartigen Rechtfertigung
ist im Streitfall aber sowohl in Bezug auf die der Namensliste zugrunde liegende
Auswahlrichtlinie nebst dazu vereinbartem Punkteschema als auch im Hinblick auf
die von den Betriebsparteien zur Sicherung der bisherigen Personalstruktur
gebildeten Altersgruppen auszugehen.
(1) Die Berücksichtigung des Lebensalters bei der sozialen Auswahl, wie hier in
der Auswahlrichtlinie und im Punkteschema vereinbart, stellt zwar eine an das
Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung dar. Sie ist jedoch - wie der
Senat zwischenzeitlich in Bezug auf eine nach Inkrafttreten des AGG erklärte
Kündigung entschieden hat - selbst gemessen an § 10 Satz 1 und 2 AGG
gerechtfertigt, denn sie verfolgt ein legitimes Ziel das darin besteht, ältere
Arbeitnehmer, die wegen ihres Alters typischerweise schlechtere Chancen auf dem
Arbeitsmarkt haben, etwas besser zu schützen. Das Gesetz legt in § 1 Abs. 3 Satz
1 KSchG für die unterschiedliche Behandlung auch objektive und angemessene
Kriterien fest, indem es das Lebensalter als eines von vier gleichgewichtig zu
berücksichtigenden Merkmalen der sozialen Auswahl vorschreibt (vgl. Senat 6.
November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 44, DB 2009, 626). Die Mittel zur Erreichung
dieses Ziels sind sowohl in der abstrakten Festlegung als auch in der konkreten
Anwendung angemessen und erforderlich.
(a) Die Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialdatum ist zur Einbeziehung
individueller Arbeitsmarktchancen bei der Sozialauswahl geeignet und
erforderlich (vgl. dazu im Einzelnen Senat 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn.
46, DB 2009, 626).
(b) Die hier zugrunde gelegte Auswahlrichtlinie nebst Punkteschema ist unter dem
Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung wegen des Alters nicht zu beanstanden.
Die nach dem Gesetz vorgesehenen sozialen Gesichtspunkte sind insgesamt
berücksichtigt. Die in der Punktezuteilung zum Ausdruck kommende Gewichtung der
Sozialdaten wird von der Revision nicht angegriffen. Sie eröffnet die
Möglichkeit, dass jedes der Abwägungselemente - nicht allein das Lebensalter -
den Ausschlag geben kann. Dabei haben die Betriebsparteien die
Beschäftigungszeit pro Jahr mit 2 Punkten gegenüber dem Lebensalter mit 1 Punkt
pro Jahr stärker gewichtet. Zum anderen berücksichtigt das Schema mit 10 Punkten
je unterhaltsberechtigtem Kind und 5 Punkten für jede andere
unterhaltsberechtigte Person ua. auch die typischen Interessen junger Familien
(vgl. auch Senat 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 47, DB 2009, 626).
(2) Auch die der Sozialauswahl und damit der Namensliste zugrunde liegende
Bildung von Altersgruppen, die vom Grundsatz her ebenfalls eine unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters mit sich bringt (vgl. dazu Senat 6. November 2008 -
2 AZR 523/07 - Rn. 49, DB 2009, 626), ist, wie das Landesarbeitsgericht
zutreffend entschieden hat, nicht zu beanstanden.
(a) Die mit der Regelung verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
ist objektiv und angemessen. Sie erfolgt nicht mit Rücksicht auf
persönlich-private oder zufällige Gesichtspunkte, sondern richtet sich nach von
einzelnen Personen losgelösten Kriterien (vgl. Senat 6. November 2008 - 2 AZR
523/07 - Rn. 51, DB 2009, 626) innerhalb eines plausiblen Systems nach
bestimmten, in der Sache begründeten Proportionen. Die bisherige Verteilung der
Beschäftigten auf die Altersgruppen findet ihre prozentuale Entsprechung in der
Anzahl der in der jeweiligen Altersgruppe zu Kündigenden, wodurch die Erhaltung
der bisherigen prozentualen Anteile der Altersgruppen an der Gesamtbelegschaft -
in etwa - erreicht wird. Dass hierdurch in der Altersgruppe des Klägers effektiv
mehr Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen waren als in anderen
Altersgruppen, hat seinen Grund darin, dass in dieser Altersgruppe mehr
Arbeitnehmer als in anderen Altersgruppen beschäftigt waren. Die
verhältnismäßige Betroffenheit der Gruppe bleibt jedoch gleich.
(b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Altersgruppenregelung sei, wie
auch die ihr zugrunde liegende Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, durch ein
legitimes Ziel gerechtfertigt, ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden.
(aa) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 6. November 2008 (- 2 AZR 523/07 -
Rn. 54, DB 2009, 626) im Einzelnen ausgeführt hat, müssen die legitimen Ziele
einer Altersgruppenregelung vom Arbeitgeber im Prozess zwar grundsätzlich
dargelegt werden. Indes ist vom Vorhandensein solcher legitimer Ziele regelmäßig
auszugehen, wenn die Altersgruppenbildung bei Massenkündigungen aufgrund einer
Betriebsänderung erfolgt, da in diesen Fällen regelmäßig die Erhaltung einer
auch altersmäßig ausgewogenen Personalstruktur gefährdet ist. Die
unterschiedlichen Vorzüge der unterschiedlichen Lebensalter können aber nur dann
im Sinne eines langfristigen erfolgreichen Zusammenwirkens der Belegschaft zur
Geltung kommen, wenn möglichst alle Lebensalter im Betrieb vertreten sind.
Insoweit liegt die Erhaltung einer altersgemischten Belegschaft sowohl im
Interesse der Gesamtheit der Belegschaft als auch im Wettbewerbsinteresse des
Arbeitgebers, das unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG steht (vgl.
dazu näher Senat 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - mwN, aaO.). Zudem vermeidet
die Altersgruppenbildung nicht nur eine Überalterung der Belegschaft, sondern
ebnet auch die bei Massenkündigungen etwa überschießenden Tendenzen der
Bewertung des Lebensalters als Sozialdatum ein und wirkt so einer übermäßigen
Belastung jüngerer Arbeitnehmer entgegen (Senat 6. November 2008 - 2 AZR 523/07
- Rn. 59, aaO.; 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr.
16 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 13).
(bb) Die Altersgruppenregelung ist auch in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht
zu beanstanden. Der Senat hat wiederholt Gruppenbildungen im Rahmen von
"Zehnerschritten" als unbedenklich angesehen (9. November 2006 - 2 AZR 509/05 -
BAGE 120, 115; 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr.
16 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 13 und zuletzt 6. November 2008 - 2
AZR 523/07 - Rn. 55 ff., DB 2009, 626). Die Beklagte hat unwidersprochen
vorgetragen, eine Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung hätte sie nahezu ihres
gesamten Nachwuchses beraubt, ohne dass es ihr - wegen des bestehenden
Nachfrageeinbruchs - möglich gewesen wäre, dies in absehbarer Zeit wieder durch
Neueinstellungen auszugleichen. Die von den Betriebsparteien vorgenommene
prozentuale Beteiligung der Altersgruppen an der Gesamtzahl der Kündigungen
führt dagegen dazu, dass die bisherige Struktur zunächst "eingefroren" wird.
Hätte die Beklagte dagegen, wie es der Kläger für geboten erachtet, in jeder
Altersgruppe die gleiche absolute Zahl von Arbeitnehmern gekündigt, stiege der
Altersdurchschnitt regelmäßig weiter an, wenn auch nicht in dem Maße, wie dies
ohne Altersgruppenbildung der Fall wäre. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sieht eine
"Sicherung" der Struktur aber gerade vor. Dass im Bereich der Maschinenbediener
in der Altersgruppe des Klägers eine geringfügige Verbesserung des
Altersdurchschnitts von 47,4 Jahren auf 46,8 Jahren eintrat, stellt die
Angemessenheit der Regelung nicht in Frage, da dies lediglich auf Rundungen
beruht.
(3) Unabhängig davon, dass sich damit die Bildung der Altersgruppen nicht als
grob fehlerhaft erweist, hat der Kläger, selbst nach Vorlage der für andere
Altersgruppen erstellten Auswahllisten durch die Beklagte, auch keine
Maschinenbediener anderer Altersgruppen benannt, die bei einer Sozialauswahl
ohne Altersgruppenbildung vor ihm zu kündigen gewesen wären.
e) Die soziale Auswahl erweist sich auch nicht im Hinblick auf die beim Kläger
konkret zugrunde gelegten Sozialdaten als grob fehlerhaft.
aa) Soweit die Betriebsparteien ausgehend von dem Abschlussdatum der
Auswahlrichtlinie (12. Mai 2006) aufgrund des Lebensalters des Klägers und
seiner Betriebszugehörigkeit insgesamt 85 Sozialpunkte ermittelt haben, ist eine
grobe Fehlerhaftigkeit der Bewertung nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine
willkürliche Festlegung des der Berechnung zugrunde gelegten Stichtags liegen,
was die genannten Sozialdaten anbelangt, nicht vor (zur Zulässigkeit von
Stichtagsregelungen vgl. auch Senat 9. November 2006 - 2 AZR 509/05 - BAGE 120,
115).
bb) Ob die Betriebsparteien in der Auswahlrichtlinie auch hinsichtlich der
Feststellung der Unterhaltsverpflichtungen der Arbeitnehmer insgesamt sachlich
angemessene Regelungen getroffen haben, kann im Ergebnis offen bleiben. Bedenken
ergeben sich insbesondere daraus, dass die Betriebsparteien in der
Auswahlrichtlinie als Stichtag für die Mitteilung nicht aus der Lohnsteuerkarte
ersichtlicher Verhältnisse den 5. Mai 2006 bezeichnet haben, mithin einen
Termin, der vor Abschluss des Interessenausgleichs und der Auswahlrichtlinie
liegt. Selbst wenn man dem Kläger deshalb zubilligte, sich auch noch zu einem
späteren Zeitpunkt auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen zu berufen, ergäbe
sich allenfalls eine zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtung gegenüber
seinem - wohl verwitweten - Vater, denn nur insoweit hat der Kläger durch
Nachreichung einer Unterhaltsbescheinigung vom 12. Februar 2007, und dies auch
nicht für die Vergangenheit, einen entsprechenden Nachweis geführt. Selbst
ausgehend von dann erreichten 90 Sozialpunkten ergäbe sich aber nicht, dass der
Kläger sozial schutzbedürftiger wäre als die von ihm benannten Maschinenbediener
I (93 Sozialpunkte), S (91 Sozialpunkte) und C (90 Sozialpunkte). Dass die
Beklagte Herrn I fünf Sozialpunkte für eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber
seiner Ehefrau zuerkannt hat, ist nicht zu beanstanden. Dem Arbeitgeber ist es
nicht verwehrt, einen "Doppelverdienst" außer Betracht zu lassen (vgl. Senat 5.
Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA
KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49). Sogar unter Berücksichtigung weiterer zwei
Sozialpunkte aufgrund einer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erreichten
längeren Betriebszugehörigkeit von einem Jahr wäre der vom Kläger geltend
gemachte Punkteabstand von dann 92 Punkten gegenüber den Arbeitnehmern C und S
noch derart marginal, dass jedenfalls keine "grobe" Abweichung anzunehmen wäre.
f) Erweist sich die soziale Auswahl danach unter Einbeziehung vom Kläger
benannter, als "unabkömmlich" eingestufter Arbeitnehmer (insbesondere C und S)
nicht als grob fehlerhaft, kann auch für die Gruppe der Maschinenbediener dahin
stehen, ob die von den Betriebsparteien erstellte "Unabkömmlichkeitsliste" den
Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG genügt.
II. Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats
gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht
mit zutreffender Begründung angenommen, der Betriebsrat sei ausreichend über die
Kündigungsgründe unterrichtet gewesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der
Revision bleiben erfolglos.
1. Eine Pflicht zur Unterrichtung über Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber
seinen Eltern bestand nach dem insoweit zur Anwendung kommenden Grundsatz der
subjektiven Determinierung (vgl. dazu etwa Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00
- EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10) schon deshalb nicht, weil die vom
Kläger vor Ausspruch der Kündigung behaupteten Unterhaltspflichten aus Sicht der
Beklagten nach den im Interessenausgleich getroffenen Regelungen mangels
Nachweises bedeutungslos waren.
2. Auch über die nach Abschluss des Interessenausgleichs erfolgten Wechsel in
der Namensliste benannter Arbeitnehmer zur Transfergesellschaft und die
Streichungen von elf Arbeitnehmern von der Namensliste aufgrund einer
entsprechenden Zahl freiwilliger Austritte brauchte die Beklagte den Betriebsrat
nicht zu unterrichten. Ein Fall des § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG lag aus Sicht der
Beklagten nicht vor. Ebenso wenig musste die Beklagte davon ausgehen, dass die
Über- bzw. Austritte für die Kündigung des Klägers in sonstiger Weise von
Bedeutung gewinnen konnten. Abgesehen davon war dem Betriebsrat gemäß der
Protokollnotiz vom 9. Juni 2006 unstreitig die Streichung von neun, auf der
Namensliste benannter Arbeitnehmern bekannt. Auf die in diesem Zusammenhang
erhobene - mangels konkreter Angabe von Beweisthema und Beweismittel ohnehin
unzulässige - Verfahrensrüge der Revision kommt es nicht an.
III. Die Vorinstanzen haben schließlich mit zutreffenden Erwägungen angenommen,
dass sich aus der durchgeführten Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG keine
Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Kündigung ergeben. Der Kläger hat dies
bereits in der Berufung nicht mehr gerügt.
IV. Damit fiel der vom Kläger als uneigentlicher Hilfsantrag gestellte
Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers nicht zur Entscheidung an.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.