Kündigungsschutzverfahren und Weiterbeschäftigungsanspruch
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 4 Sa
851/06
Urteil vom
22.11.2007
In dem Rechtsstreit hat die 4.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2007 für Recht erkannt:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz,
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 27.09.2006, Az.: 6 Ca 526/06, wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2) des erstinstanzlichen Urteilstenors wie
folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännische Angestellte mit Tätigkeiten zu
beschäftigen, die der Bewertungsgruppe VIII des Entgelttarifvertrages
Weinkellereien Rheinland-Pfalz entsprechen.
2.) Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die Weiterbeschäftigung der Klägerin und einen
Auflösungsantrag der Beklagten.
Die Klägerin (geb. am 06.12.1955, verheiratet, zwei Kinder) ist seit dem
01.09.1992 im Betrieb der Beklagten als kaufmännische Angestellte in Teilzeit
(75 %-Stelle) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge
für die Weinkellereien und Weinhandlungen für das Bundesland Rheinland-Pfalz
Anwendung. Das Monatsgehalt der Klägerin beträgt nach Bewertungsgruppe VIII des
Entgelttarifvertrages € 2.000,13 brutto.
Die Klägerin ist seit 2002 Betriebsratsmitglied; seit dem 01.05.2005 ist sie
stellvertretende Vorsitzende des 15-köpfigen Betriebsrates. Sie wurde nach § 38
BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.
Mit Schreiben vom 16.03.2006 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage
mit Urteil vom 27.09.2006 (Bl. 119 - 133 der Akte) stattgegeben und die Beklagte
außerdem (in Ziffer 2 des Tenors) verurteilt,
die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens
vertragsgemäß als Sachbearbeiterin Export weiterzubeschäftigen.
Mit Beschluss vom 05.12.2006 hat der Betriebsrat die Freistellung der Klägerin
nach § 38 BetrVG durch Abberufung beendet. Diesen Abberufungsbeschluss hat die
Klägerin in dem Beschlussverfahren 6 BV 23/06 vor dem Arbeitsgericht angefochten
und gleichzeitig die Feststellung begehrt, dass sie weiterhin amtierendes
Betriebsratsmitglied ist.
Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit der Aufhebung der Freistellung am
05.12.2006 als kaufmännische Angestellte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
aus dem Weiterbeschäftigungstitel weiter.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 26.04.2007 (Bl. 305 - 318 d.
A.) die Berufung der Beklagten hinsichtlich der fristlosen Kündigung
zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die
Beklagte mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (4 AZN 1051/07).
In dem Beschlussverfahren 4 TaBV 67/06 (11 BV 8/06) hat das Landesarbeitsgericht
mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 22.03.2007 den Antrag der
Beklagten, die Klägerin wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten
gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen, zurückgewiesen.
In dem weiteren Beschlussverfahren 6 BV 23/03 hat das Arbeitsgericht Mainz,
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, mit inzwischen ebenfalls rechtskräftigem
Beschluss vom 03.05.2007 festgestellt, dass die Klägerin weiterhin amtierendes
Betriebsratsmitglied ist, und zwar solange sie aufgrund des Urteils des
Arbeitsgerichts im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren weiterbeschäftigt
wird, längstens bis zur nächsten Betriebsratswahl. Den Antrag, festzustellen,
dass der Betriebsratsbeschluss vom 05.12.2006 zur Abberufung der Klägerin als
freigestelltes Betriebsratsmitglied unwirksam ist, hat das Arbeitsgericht
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auf Anregung der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung
vom 22.11.2007 ihren ursprünglichen Weiterbeschäftigungsantrag geändert und
beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses als kaufmännische Angestellte mit Tätigkeiten zu
beschäftigen, die der Bewertungsgruppe VIII des Entgelttarifvertrages
Weinkellereien Rheinland-Pfalz entsprechen.
Die Beklagte trägt vor, es sei ihr nicht zuzumuten, die Klägerin weiter zu
beschäftigen, weil die Vertrauensbasis endgültig entfallen sei. Sie könne ihren
Mitarbeitern und renommierten Geschäftspartnern nicht zumuten, mit Personen
zusammenzuarbeiten, die an Privatpersonen adressierte Briefe öffneten und/ oder
in privaten Taschen von Mitarbeitern nach Beweismittel suchten und/ oder nach
Auffinden von Beweismitteln, die als strafbare Handlungen im Zusammenhang mit
ihrem Betrieb stünden, nicht sofort der Personalleitung oder dem Vorstand
meldeten, sondern diese für eigene private Interessen instrumentalisierten.
Außerdem könne sie die Klägerin schon deshalb nicht als Sachbearbeiterin Export
beschäftigen, weil sie ihre Exportabteilung am 01.03.2006 in die Logistiktochter
…. GmbH ausgegliedert habe. Hier könne die Klägerin nicht eingesetzt werden. Sie
sei dazu nach dem erstinstanzlichen Urteil auch nicht verpflichtet. Im Übrigen
sei die Klägerin vor ihrer Freistellung als Betriebsratsmitglied auch nicht als
Sachbearbeiterin Export beschäftigt worden. Es treffe zwar zu, dass sie
innerbetrieblich die Stelle des Arbeitnehmers Andreas S ausgeschrieben habe, der
zum 30.04.2007 ausgeschieden sei. Es handele sich jedoch um eine Vollzeitstelle.
Die Klägerin habe sich nicht beworben, so dass sie die Stelle der einzigen
Bewerberin übertragen werde, die bereits seit mehreren Jahren beschäftigt sei.
Ihrem Auflösungsantrag sei stattzugeben. Zwar sehe § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG
einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht vor. In Extremfällen und bei
Ausschluss einer ordentlichen Kündigung, sei aber § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG
entsprechend anzuwenden. Hier sei eine verfassungskonforme Reduktion der §§ 9,
13 KSchG durch richterliche Rechtsfortbildung geboten.
Die Beklagte beantragt,
1. soweit noch nicht durch Teil-Urteil vom 26.04.2007 entschieden, das Urteil
des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.09.2006,
Az.: 6 Ca 526/06, aufzuheben und die Klage auf Weiterbeschäftigung abzuweisen,
2. das Arbeitsverhältnis zum 16.03.2006 gegen Zahlung einer Abfindung, deren
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
Die Klägerin beantragt,
1. soweit noch nicht durch Teil-Urteil entschieden, die Berufung zurückzuweisen,
2. den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das Aufgabengebiet, das sie vor ihrer Freistellung als
Betriebsrätin wahrgenommen habe, sei in der Zwischenzeit von Herrn Andreas S
übernommen worden. Herr S habe zum 30.04.2007 gekündigt. Die Beklagte habe
daraufhin dessen Stelle innerbetrieblich ausgeschrieben (Ausschreibung, Bl. 269
d. A.).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des
Gerichts beigezogenen Akten 4 TaBV 67/06 (11 BV 8/06) und 6 BV 23/06.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte ist bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verpflichtet, die
Klägerin weiterzubeschäftigen. Ihr Auflösungsantrag ist unbegründet.
1.1.
Der von der Klägerin zuletzt gestellte Antrag, sie bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als kaufmännische Angestellte mit
Tätigkeiten weiter zu beschäftigen, die der Bewertungsgruppe VIII des
Entgelttarifvertrages Weinkellereien Rheinland-Pfalz entsprechen, ist zulässig.
Dies folgt bereits daraus, dass sich die Beklagte auf diesen geänderten Antrag
in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat (§§ 267, 263 ZPO). Es kann
deshalb dahinstehen, ob es sich um eine der Klägerin im Rahmen der Berufung der
Beklagten mögliche Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Abs. 2 ZPO i.V.m. §
525 ZPO handelt, die ohne Einwilligung der Beklagten zulässig wäre.
1.2.
Der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet. Die Klägerin hat während der Dauer
des Rechtsstreits einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung
als kaufmännische Angestellte mit Tätigkeiten, die den Voraussetzungen der
Bewertungsgruppe VIII des Entgelttarifvertrages Weinkellereien Rheinland-Pfalz
entsprechen.
1.2.1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Großer Senat vom 27.02.1985 -
GS 1/84 – AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) ist der Arbeitgeber aus dem
Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) i. V. m. § 242 BGB unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG zur Beschäftigung
des Arbeitnehmers verpflichtet. Dieser Beschäftigungsanspruch besteht für jeden
Arbeitnehmer, unabhängig davon ob er höher- oder geringerwertige Arbeiten
verrichtet, ob er für seine Arbeit eine spezielle Vor- oder Ausbildung benötigt
oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer durch die
Nichtbeschäftigung einen konkreten Schaden erleidet. Da der allgemeine
Beschäftigungsanspruch aus einer sich aus Treu und Glauben ergebenen Pflicht des
Arbeitgebers folgt, muss er zurücktreten, wo überwiegende schutzwerte Interessen
des Arbeitgebers entgegenstehen. Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung. Das
gilt bereits im unangefochten bestehenden Arbeitsverhältnis. Wird das
Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt und erhebt der Arbeitnehmer
Kündigungsschutzklage, verändert sich die Interessenlage der
Arbeitsvertragsparteien. Das beiderseitige Risiko des ungewissen Prozessausgangs
kann bei der Prüfung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht außer Betracht
gelassen werden. Dies führt dazu, dass zunächst das berechtigte und schutzwerte
Interesse des Arbeitgebers, wegen des für ihn damit verbundenen hohen Risikos
den Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses nicht zu beschäftigen,
stärker und dringender erscheint. Diese Interessenlage ändert sich jedoch, wenn
im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die
Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
feststellt. Ist dies der Fall, müssen zu der Ungewissheit des Prozessausgangs
zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes
Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Zu
denken ist hierbei etwa an solche Umstände, die auch im streitlos bestehenden
Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber zur vorläufigen Suspendierung des
Arbeitnehmers berechtigen. Besteht z.B. gegen den Arbeitnehmer der Verdacht des
Verrats von Betriebsgeheimnissen, so kann der Arbeitgeber die Beschäftigung
dieses Arbeitnehmers schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
verweigern, um das Ausspionieren weiteren betrieblichen Geschehens zu
verhindern.
Dann muss ihm aber auch zugestanden werden, den Arbeitnehmer trotz einer
vorläufigen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom Betrieb
fernzuhalten, so lange sich die Unhaltbarkeit des Vorwurfs nicht rechtskräftig
heraus gestellt hat. Entsprechendes kann für andere Fälle eines strafbaren oder
schädigenden Verhaltens des Arbeitnehmers angenommen werden. Auch aus der
Stellung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb und der Art seines
Arbeitsbereichs kann sich ein überwiegendes schutzwertes Interesse des
Arbeitgebers ergeben, den betreffenden Arbeitnehmer wegen der Ungewissheit des
Fortbestands des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitsplatz fernzuhalten (BAG
GS vom 27.02.1985 - GS 1/84 - zu C. II. 2. c) der Gründe).
1.2.2.
Eine Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass hier neben der Ungewissheit des
Prozessausgangs, nachdem die Klägerin in zwei Instanzen mit ihrem
Kündigungsschutzantrag gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom
16.03.2006 obsiegt hat, keine „zusätzlichen Umstände" vorliegen, die zu einem im
Einzelfall überwiegenden Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung der
Klägerin führen.
Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat keine schutzwürdigen
und überwiegenden Interessen dargelegt, mit denen sich die Beschäftigung der
Klägerin nicht in Einklang bringen ließe. Sie äußert in diesem Zusammenhang
zunächst die bloße Ansicht, es sei ihr nicht zuzumuten, die Klägerin weiter zu
beschäftigen, weil die Vertrauensbasis endgültig entfallen sei. Zur
Untermauerung dieser Ansicht führt sie lediglich aus, sie könne ihren
Mitarbeitern und renommierten Geschäftspartnern nicht zumuten, mit Personen
zusammenzuarbeiten, die an Privatpersonen adressierte Briefe öffneten und/ oder
in privaten Taschen von Mitarbeitern nach Beweismittel suchten und/ oder nach
Auffinden von Beweismitteln, die als strafbare Handlungen im Zusammenhang mit
ihrem Betrieb stünden, nicht sofort der Personalleitung oder dem Vorstand
meldeten, sondern diese für eigene private Interessen instrumentalisierten. Mit
dieser schlagwortartigen Zusammenfassung ihrer Kündigungsvorwürfe macht die
Beklagte keine „zusätzlichen" Umstände geltend, die trotz des Obsiegens der
Klägerin in zwei Instanzen ausnahmsweise ihre Nichtbeschäftigung rechtfertigen
könnten.
1.2.3.
Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin scheitert nicht daran, dass der
Beklagten eine Entgegennahme der Arbeitsleistung der Klägerin objektiv unmöglich
wäre.
Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte eingestellt worden. Damit können
ihr kaufmännische Tätigkeiten übertragen werden, die der Bewertungsgruppe VIII
des einschlägigen Entgelttarifvertrages entsprechen. Es kann deshalb
dahinstehen, welchen konkreten Arbeitsplatz die Klägerin vor ihrer vollständigen
Freistellung als Betriebsratsmitglied ab dem 01.05.2005 innehatte und ob dieser
Arbeitsplatz durch Ausgliederung auf eine Logistiktochter weggefallen ist oder
nicht. Die Beklagte hat der Klägerin im Rahmen ihres Direktionsrechts einen
gleichwertigen kaufmännischen Arbeitsplatz in dem nach wie vor bestehenden
Betrieb zuzuweisen. Die Weiterbeschäftigung wird nicht dadurch unmöglich, dass
die Beklagte der Klägerin, die seit dem 05.12.2006 nicht mehr als
Betriebsratsmitglied freigestellt ist, einen geeigneten gleichwertigen
Arbeitsplatz freimachen muss. Schließlich hat die Beklagte auch einen
Arbeitsplatz freimachen können, auf dem die Klägerin seit dem 05.12.2006 zur
Anwendung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt wird.
2.
Der Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. KSchG hat das Gericht auf Antrag des
Arbeitnehmers im Falle der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung das
Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen
Abfindung zu verurteilen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Damit hat der Gesetzgeber § 9 Abs. 1
KSchG mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass nur der Arbeitnehmer, nicht
aber der Arbeitgeber, den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen
Zahlung einer Abfindung stellen kann. Die unberechtigte außerordentliche
Kündigung sieht der Gesetzgeber als besonders schwerwiegend an und verweigert
deshalb dem Arbeitgeber die Möglichkeit, seinerseits den Auflösungsantrag zu
stellen. Der Arbeitgeber bleibt an das Arbeitsverhältnis gebunden. Eine analoge
Anwendung des § 9 Abs. 1 KSchG scheidet wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes
aus (h.M., vgl. nur: Ascheid/ Preis/ Schmidt, KSchG, 3. Aufl., Rz. 24,
KR-Friedrich, 8. Aufl., § 13 Rz. 64, v. Hoyningen-Huene/ Linck, 14. Aufl., § 13
Rz. 16; jeweils m.w.N.).
Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten, die sich auf vereinzelte Stimmen im
Schrifttum beruft (z.B. Sieben, NJW 2005, 1095 ff, Trappehl/ Lambrich, RdA 1999,
243 ff.) ist eine „verfassungskonforme Reduktion" der §§ 9, 13 KSchG durch
richterliche Rechtsfortbildung weder veranlasst noch zulässig. Über den klaren
Willen des Gesetzgebers dürfen sich Gerichte nicht hinwegsetzen. Der
Sonderkündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder gemäß § 15 Abs. 1 KSchG
rechtfertigt keine Rechtsfortbildung des Inhalts, dass der Arbeitgeber auch bei
einer außerordentlichen Kündigung gegen die klare Regelung in § 13 Abs. 1 KSchG
einen Auflösungsantrag stellen könnte. Wenn Betriebsratsmitglieder durch den
Ausschluss der ordentlichen Kündigung einen besonderen Kündigungsschutz
genießen, dann kann dieser nicht durch die dem Arbeitgeber - gegen den
eindeutigen Gesetzeswortlaut - zugebilligte Möglichkeit, auch bei
außerordentlichen Kündigungen Auflösungsanträge zu stellen, praktisch wieder
zunichte gemacht werden.
3.
Nach alledem ist die insgesamt erfolglose Berufung der Beklagten mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72
Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch
Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.