Kündigung –
Zustimmung des Integrationsamtes
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa
771/09
Urteil vom
19.11.2009
Auf die Berufung der Klägerin wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.04.2009 – 5 Ca 3558/08 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 20.02.2009 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens arbeitsvertragsgemäß als Verkäuferin weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge noch um die Wirksamkeit einer
ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung vom 20.02.2009 sowie die Verpflichtung
der Beklagten zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung. Die angegriffene
Kündigung stützt die Beklagte, welche u. a. am Standort H1 ein Modefachgeschäft
betreibt, auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit wegen Schließung der
Filiale und verweist in diesem Zusammenhang auf den mit dem Gesamtbetriebsrat
vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste. Zwei vorangehende Kündigungen
vom 26.11.2008 und 21.01.2009 sind vom Arbeitsgericht wegen formeller Mängel
rechtskräftig für unwirksam erklärt worden.
Durch Urteil vom 08.04.2009 (Bl. 146 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht
den gegen die Kündigung vom 20.02.2009 gerichteten Kündigungsfeststellungsantrag
sowie den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt worden, die angegriffene Kündigung sei wegen Schließung
der Filiale H1 durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt,
tarifliche Kündigungsbeschränkungen seien mit Rücksicht auf die Eröffnung des
seinerzeitigen - zwischenzeitlich beendeten - Insolvenzverfahrens nicht zu
beachten. Nachdem die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des
Integrationsamtes eingeholt und auch den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt
habe, sei das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum Ablauf der
Kündigungsfrist wirksam beendet worden.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt die
Klägerin zum einen die bereits erstinstanzlich geäußerten Bedenken gegen die
Wirksamkeit der Kündigung und nimmt insbesondere den Standpunkt ein, der
zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Interessenausgleich
mit Namensliste sei wegen fehlender Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
unwirksam und damit ohne Wirkung im Hinblick auf das vorliegende
Kündigungsschutzverfahren. Zum anderen macht die Klägerin – erstmals in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht – geltend, die Wirksamkeit
der Kündigung scheitere auch an der fehlenden Einhaltung der
Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX. Unstreitig ist das
Kündigungsschreiben vom 20.02.2009 der Klägerin am 27.02.2009 zugegangen.
Nachdem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 16.01.2009 der
Klägerin selbst bereits am 19.01.2009 zugestellt worden sei und die Beklagte den
Zustimmungsbescheid ebenfalls am 19. oder 20.01.2009 erhalten habe, sei bei
Zugang der Kündigung die für den Arbeitgeber maßgebliche Monatsfrist zum
Ausspruch der Kündigung bereits abgelaufen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.04.2009
– 5 Ca 3558/08 – abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die
Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 20.02.2009 nicht aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als
Verkäuferin über den 30.04.2009 hinaus weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Zur Frage der
Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX vertritt die
Beklagte den Standpunkt, dieser Einwand könne mit Rücksicht auf die Vorschrift
des § 6 Satz 1 KSchG keine Berücksichtigung mehr finden, nachdem sich die
Klägerin weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung selbst auf einen
derartigen Mangel berufen habe. Zuvor habe die Klägerin mit ihrem Hinweis auf
die bestehende Schwerbehinderung und ihren Widerspruch gegen den
Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes allein geltend gemacht, es fehle an
der Wirksamkeit des Zustimmungsbescheides. In Anbetracht dieses konkreten
Einwandes habe auch das Arbeitsgericht keinen Anlass gehabt, die Klägerin gemäß
§ 6 S. 2 KSchG darauf hinzuweisen, dass sämtliche Unwirksamkeitsgründe bereits
erstinstanzlich geltend zu machen seien.
Dementsprechend sei die Klägerin mit dem jetzt erhobenen Einwand aus
prozessualen Gründen ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Sie führt unter Abänderung des
arbeitsgerichtlichen Urteils zur antragsgemäßen Feststellung, dass das zwischen
den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht
beendet worden ist. Wegen des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ist die
Beklagte zugleich zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung der Klägerin
für die Dauer des Rechtsstreits verpflichtet.
I
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die
arbeitgeberseitige Kündigung vom 20.02.2009 nicht beendet worden.
1. Soweit es die erstinstanzlich von der Klägerin vorgebrachten und vom
Arbeitsgericht geprüften Gesichtspunkte betrifft, aus welchen die Klägerin die
Unwirksamkeit der Kündigung herleiten will, folgt die Kammer uneingeschränkt dem
ausführlich und überzeugend begründeten arbeitsgerichtlichen Urteil, ohne dass
die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte Anlass zu einer abweichenden
Beurteilung geben.
2. Gleichwohl kann die arbeitsgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben.
Vielmehr scheitert die Kündigung vom 20.02.2009 an der fehlenden Einhaltung der
Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX.
a) In tatsächlicher Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum
zwischen Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes vom
16.01.2009 und Zugang der Kündigung am 27.02.2009 länger als einen Monat
beträgt. Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, wann genau und in
welcher Form ihr der Zustimmungsbescheid zugegangen bzw. förmlich zugestellt
worden ist. Die Behauptung der Klägerin, der Bescheid sei bei der Beklagten
jedenfalls am 19. oder 20.01.2009 eingegangen, ist von der Beklagten jedenfalls
nicht konkret bestritten worden. Auch unter Beachtung der Tatsache, dass je nach
gewählter Form der Zustellung zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs gemäß § 130 BGB
und der wirksamen Zustellung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts zu
unterscheiden ist, war in jedem Falle am 27.02.2009 die einschlägige Monatsfrist
verstrichen. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, ist für die
Einhaltung der Monatsfrist nicht die Absendung, sondern der Zugang der Kündigung
maßgeblich (KR-Etzel, 9. Aufl., §§ 85-90 SGB IX Rn 98, 130; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
§ 88 SGB IX Rn 14 m.w.N.).
b) Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist die Klägerin nicht aus prozessualen
Gründen gehindert, sich auf die Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des §
88 Abs. 3 SGB IX zu berufen.
(1) Da die für den Fristablauf maßgeblichen Tatsachen als solche unstreitig
sind, scheidet eine Präklusion wegen verspäteten Vorbringens gemäß § 67 ArbGG
aus.
(2) Ebenso wenig ist die Klägerin nach § 6 Satz 1 KSchG gehindert, sich im
Berufungsverfahren auf den genannten Kündigungsmangel zu berufen. Nach der
genannten Vorschrift kann sich zwar der Arbeitnehmer zur Begründung der
Unwirksamkeit der Kündigung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
erster Instanz auf solche Gründe berufen, welche nicht bereits innerhalb der
Klagefrist geltend gemacht worden sind. Hat das Arbeitsgericht jedoch – entgegen
der Vorschrift des § 6 Satz 2 KSchG – einen entsprechenden Hinweis nicht
erteilt, greift die in § 6 Satz 1 KSchG vorgesehene Ausschlusswirkung nicht ein,
vielmehr ist in diesem Fall die Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe
auch im Berufungsverfahren möglich (h.M., vgl. die Nachweise bei KR-Friedrich,
9. Aufl., § 6 KSchG Rn 38).
(a) Vorliegend hat die Klägerin bereits im ersten Rechtszug, und zwar mit
Schriftsatz vom 10.03.2009, Seite 4 (Bl. 105 d.A.) darauf hingewiesen, dass sie
gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 16.01.2009 Widerspruch
eingelegt habe. Auch wenn die Klägerin in ihren weiteren Rechtsausführungen
nicht ausdrücklich die Unwirksamkeit der Kündigung aus Gründen des
Schwerbehindertenschutzes aufgreift, ergibt sich dies doch schon aus der
Erwähnung des noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen den
Zustimmungsbescheid. Andernfalls wäre die Erwähnung des Widerspruchsverfahrens
ohne jeden Sinn.
Richtig ist allerdings, dass mit dem Hinweis auf den Widerspruch gegen den
Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes allein auf dessen fehlende
Bestandskraft und mögliche rechtliche Mängel des Zustimmungsbescheides verwiesen
wird. Die Frage der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 88 SGB IX ist
hiervon zu unterscheiden und von der Klägerin im ersten Rechtszuge nicht konkret
angesprochen worden. Dementsprechend stellt sich die Frage, inwiefern das in § 6
Satz 1 KSchG angesprochenen "Berufen" auf weitere "Gründe" für die Unwirksamkeit
der Kündigung den jeweils maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt – ggfls. unter
Nennung der einschlägigen Vorschrift mit Angabe von tatbestandlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolge - konkret aufzeigen muss oder ob – wie hier –
schon mit dem Hinweis auf eine vorliegende Schwerbehinderung umfassend die
Unwirksamkeit der Kündigung aus Gründen des Schwerbehindertenrechts geltend
gemacht wird.
Die genannte Fragestellung beschränkt sich keineswegs auf Gesichtspunkte des
Sonderkündigungsschutzes oder "anderer Unwirksamkeitsgründe" i. S. d. § 4 KSchG,
vielmehr ergibt sich eine entsprechende Problematik auch im Anwendungsbereich
des § 1 KSchG selbst, wenn der Arbeitnehmer in der Klageschrift die
Sozialwidrigkeit der Kündigung rügt und seinen Sachvortrag erstinstanzlich
darauf beschränkt, den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes zu bestreiten,
dann aber im Berufungsrechtszuge auf das Vorhandensein freier Arbeitsplätze
und/oder eine fehlerhafte Sozialauswahl verweist. Bei den genannten Einwänden
handelt es sich nicht um eigenständige Unwirksamkeitsgründe, vielmehr um
rechtliche Gesichtspunkte der Sozialwidrigkeit, welche bei Anwendung der
Vorschrift des § 1 KSchG zu prüfen sind. Gleichwohl wird – soweit ersichtlich –
nicht die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer sei in derartigen Fällen etwa
mit der Rüge der ordnungsgemäßen Sozialauswahl ausgeschlossen. Demgegenüber ist
einzuräumen, dass sich die Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlender Zustimmung
des Integrationsamtes und bei Versäumung der Kündigungserklärungsfrist aus dem
Gefüge unterschiedlicher Rechtsvorschriften ergibt. Letztlich scheitert
allerdings auch die verspätet ausgesprochene Kündigung daran, dass es bei Zugang
der Kündigung an einer wirksamen behördlichen Erlaubnis fehlt. Die Vorschrift
des § 88 Abs. 3 SGB IX enthält selbst weder ein ausdrückliches Kündigungsverbot
noch die Rechtsfolgenanordnung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, vielmehr
folgt aus der Formulierung, dass die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung erklärt werden kann, dass der Zustimmungsbescheid dem Arbeitgeber
eine lediglich befristete Kündigungserlaubnis verschafft. Nach Verstreichen der
Kündigungserklärungsfrist fehlt es damit an der erforderlichen
Kündigungserlaubnis, so dass sich – nicht anders als bei fehlender Beantragung
der Zustimmung oder nachträglicher Aufhebung des Zustimmungsbescheides im
Rechtsmittelverfahren – die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des
Integrationsamtes als rechtsunwirksam erweist.
Unabhängig von derartigen rechtsdogmatischen Fragen ist im Übrigen davon
auszugehen, dass nach Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 KSchG schon der
erstinstanzliche Hinweis des Arbeitnehmers auf die bestehende Schwerbehinderung
genügt, um Arbeitgeber und Arbeitsgericht zur Prüfung zu veranlassen, ob sich
aus Gründen des Schwerbehindertenrechts ein Grund für Unwirksamkeit der
Kündigung ergeben kann. Berücksichtigt man die Tatsache, dass im
erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht eine anwaltliche Vertretung
des Klägers nicht geboten ist, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden,
wenn der Arbeitnehmer neben der Sozialwidrigkeit der Kündigung auch andere
Unwirksamkeitsgründe geltend machen will. Wollte man demgegenüber vom
Arbeitnehmer eine ausdifferenzierte Geltendmachung einzelner Aspekte des
Sonderkündigungsschutzes fordern, so ginge dies an der Realität des
Kündigungsschutzprozesses und am Sinn der Vorschrift vorbei, welcher allein
darin liegt, dem Arbeitgeber alsbald – noch im ersten Rechtszuge – Klarheit
darüber zu verschaffen, in welcher Hinsicht die ausgesprochene Kündigung
rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Im Übrigen müsste dann auch eine
entsprechend differenzierte Belehrung durch das Arbeitsgericht erfolgen.
Unabhängig davon, dass ein solches Erfordernis ohnehin als praxisfern erscheint,
könnte eine derartig Ausgestaltung der gerichtlichen Hinweispflicht u. U. als
Aufforderung an den Arbeitnehmer missverstanden werden, nach weiteren
Unwirksamkeitsgründen zu suchen.
(b) Selbst wenn man aber – abweichend vom vorstehend begründeten Standpunkt –
die Vorschrift des § 6 Satz 1 KSchG in dem Sinne auslegt, die Gründe, aus
welchen die Unwirksamkeit der Kündigung hergeleitet werden solle, müssten
jeweils konkret und differenziert nach tatbestandlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolge bezeichnet werden, ist für die vorliegende Fallgestaltung zu
beachten, dass ausweislich des Terminprotokolls vom 23.01.2009 eine Belehrung
nach § 6 Satz 2 KSchG nicht erfolgt ist. Damit scheidet die in § 6 Satz 1 KSchG
vorgesehene Ausschlusswirkung ohnehin aus. Soweit demgegenüber die Beklagte
meint, zur Erteilung einer Belehrung nach § 6 Satz 2 KSchG habe kein Anlass
bestanden, da die anwaltlich vertretene Klägerin sich aus Sicht des
Arbeitsgerichts bereits umfassend mit dem Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff.
SGB IX auseinandergesetzt habe, überzeugt dies nicht. Weder sieht das Gesetz
eine entsprechende Einschränkung der Belehrungspflicht für den Fall vor, dass
der Arbeitnehmer einen Einzelaspekt des beanspruchten Sonderkündigungsschutzes
angesprochen hat, noch folgt aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einen
bestimmten Aspekt des Sonderkündigungsschutzes aufgreift, dass er bewusst davon
absieht, sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auf andere
Gesichtspunkte des Sonderkündigungsschutzes – hier: die Versäumung der
Kündigungserklärungsfrist - zu berufen und auch bei entsprechend konkreter
Belehrung darauf verzichtet hätte, den erstrebten Prozesserfolg auf diesem Wege
zu erreichen. Zwar ermöglicht die neugefasste Vorschrift des § 6 KSchG dem
Kläger – anders als nach früherer Rechtslage - , über einzelne
Unwirksamkeitsgründe zu disponieren und das Gericht etwa zu veranlassen, über
die sachliche Berechtigung einer Kündigung zu entscheiden, obgleich der
Betriebsrat - wie gerichtsbekannt und vom Gegner zugestanden - nicht gehört
worden ist. Eine solche Prozessführung mag im Einzelfall als sinnvoll
erscheinen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin
hier bewusst davon abgesehen haben sollte, den hier maßgeblichen
Unwirksamkeitsgrund in das Verfahren einzuführen. Schon die Tatsache, dass die
Parteien erst auf den gerichtlichen Hinweis zur Frage der
Kündigungserklärungsfrist Stellung genommen haben, spricht deutlich gegen den
von der Beklagten angenommenen bewussten "Rügeverzicht".
(3) Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass sich die Klägerin noch im zweiten
Rechtszuge auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Versäumung der
Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX berufen kann. Eine
Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, wie dies von der Beklagten hilfsweise in
Erwägung gezogen wird, scheidet sowohl aus Rechtsgründen aus (KR-Friedrich, aaO.,
Rdnr. 38) und wäre im Übrigen auch ohne Sinn, da die Versäumung der
Kündigungserklärungsfrist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist und damit der
Rechtsstreit vom Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung selbst entschieden
werden kann.
II
Aus der Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung folgt zugleich der Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses und damit die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgemäß weiter zu
beschäftigen. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht allein auf einen Einsatz
in der stillgelegten Filiale H1 beschränkt ist, entfällt mit der Schließung der
Filiale H1 auch nicht die Möglichkeit zur vertragsgerechten Beschäftigung.
Soweit es die zeitliche Dauer des Weiterbeschäftigungsbegehrens betrifft, ergibt
die verständige Auslegung des Antrages, dass allein die vorläufige
Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verlangt wird, wie dies der
gerichtlichen Praxis entspricht; für ein abweichendes Verständnis bietet die
Antragsbegründung auch keine Grundlage.
III
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.
IV
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht
vor.